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TVÜ-H


TVÜ-H – Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten aus dem Bereich des TVöD in den TV-H

Der TVÜ-H (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des TVöD in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen, TV-H) ist ein maßgebliches tarifrechtliches Regelwerk. Er regelt die Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterlagen, in das seit 2009 geltende hessische Tarifrecht (TV-H). Der TVÜ-H ist ein Tarifvertrag zwischen dem Land Hessen und den zuständigen Gewerkschaften und stellt ein zentrales Instrument der Überleitung, Besitzstandswahrung und arbeitsrechtlichen Anpassung dar.

Historischer Hintergrund

Trennung des Landes Hessen vom TVöD

Mit Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 und der Reform des Tarifrechts im öffentlichen Dienst wurde der TVöD als bundesweit einheitlicher Tarifvertrag für Bund und Kommunen eingeführt. Hessen verhandelte allerdings eigenständig einen eigenen Tarifvertrag, den TV-H, der zum 1. Januar 2010 in Kraft trat. Um den Übergang der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern aus dem bisherigen TVöD in den neuen TV-H zu sichern, wurde der TVÜ-H als Tarifvertrag zur Überleitungsregelung eingeführt.

Zielsetzung des TVÜ-H

Der TVÜ-H gewährleistet den reibungslosen Übergang der Beschäftigten vom alten in das neue Tarifrecht und dient insbesondere der Sicherstellung der Besitzstandswahrung bei Entgelt, Eingruppierung und sonstigen tariflichen Rechten.

Regelungsinhalt des TVÜ-H

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Der TVÜ-H gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Stichtag beim Land Hessen beschäftigt waren und vorher dem TVöD unterfielen. Beamtinnen und Beamte sowie Auszubildende sind ausdrücklich ausgenommen.

Überleitungsmechanismus

Zuordnung der bisherigen Entgeltgruppen und Stufen

Die zentrale Funktion des TVÜ-H liegt in der Überleitung der bisherigen Entgeltgruppen und -stufen des TVöD in die neuen Strukturen des TV-H. Hierzu werden die bisherigen Vergütungsgruppen und Entwicklungsstufen dauerhaft den zugeordneten TV-H-Entgeltgruppen und Stufen zugewiesen (sog. Überleitungstabellen).

Die Zuordnung ist in § 4 TVÜ-H geregelt und erfolgt anhand Stichtagfestlegungen unter Berücksichtigung individueller Beschäftigungszeiten.

Besitzstandsregelungen

Für Beschäftigte, die aufgrund der Überleitung einen Nachteil im Entgelt erleiden würden, sieht der TVÜ-H umfassende Besitzstandsregelungen vor. Diese regeln insbesondere den Ausgleich bei personenbezogenen Zulagen, Kinderzuschlägen, bisherigen individuellen Höhergruppierungen und Bewährungsaufstiegen.

Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen

Für besondere Beschäftigtengruppen (z. B. Beschäftigte mit besonderer Tätigkeitsdauer, Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bestehen im TVÜ-H spezielle Übergangs- und Besitzstandsregelungen, um besondere Schutzrechte zu gewährleisten.

Weitergeltung bisheriger Ansprüche

Die nach TVöD bestehenden Ansprüche auf Jahressonderzahlung, Leistungsentgelt und bestimmte Zulagen werden durch Überleitungsvorschriften und Härtefallregelungen gesichert. Bestehende Ansprüche auf Zusatzversorgung (betriebliche Altersvorsorge) bleiben unberührt.

Arbeitszeit- und Urlaubsvorschriften

Arbeitszeitbestimmungen, Urlaubsregelungen sowie familienbezogene Bestandteile werden übergangsweise auf Grundlage der bisherigen Regelungen fortgeführt, sofern die neuen tariflichen Bestimmungen keine Verschlechterung mit sich bringen.

Rechtsfolgen der Überleitung

Wechsel des Tarifregimes

Die Überleitung durch den TVÜ-H bewirkt einen vollständigen Wechsel in das neue Tarifregime des Landes Hessen zum Stichtag. Damit gilt der TV-H für alle künftigen Arbeitsverhältnisse und Vertragsänderungen, während alte tarifliche Rechte grundsätzlich fortwirken, soweit sie vom TVÜ-H ausdrücklich geschützt sind.

Schutz vor Schlechterstellung

Ein zentrales Prinzip des TVÜ-H ist der Schutz vor Schlechterstellung („Besitzstandswahrung“), der sicherstellen soll, dass Beschäftigte durch den Tarifwechsel keine finanziellen oder statusbezogenen Einbußen erfahren.

Dynamische Anpassung

Der TVÜ-H sieht in bestimmten Fällen Nachzeichnungs- und Anpassungsklauseln vor, sodass tarifliche Änderungen oder Fortentwicklungen unter bestimmten Voraussetzungen auch für übergeleitete Beschäftigte gelten.

Bedeutung und aktuelle Entwicklungen

Der TVÜ-H spielt eine maßgebliche Rolle bei der Angleichung des hessischen Dienstrechts an die bundesweiten Standards und bewirkt zugleich eine eigenständige Tarifentwicklung für die Beschäftigten im Landesdienst Hessen. Änderungen am TV-H oder an bundesweiten TVöD-Regelungen können Überarbeitungen und Anpassungen des TVÜ-H notwendig machen, um eine fortdauernde Besitzstandswahrung und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Literatur und Quellen

  • Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-H (TVÜ-H)
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl.)
  • Informationsportale des Landes Hessen zu Tarifrecht

Hinweis: Die korrekte und aktuelle Anwendung des TVÜ-H erfordert die Orientierung an den jeweils zuletzt geschlossenen Fassungen und veröffentlichten Änderungsvereinbarungen. Entscheidungen zu individuellen Ansprüchen sind maßgeblich vom genauen Beschäftigungsverhältnis und den konkreten Regelungen im TVÜ-H abhängig.

Häufig gestellte Fragen

Wie wirkt sich der TVÜ-H auf bestehende Arbeitsverträge aus?

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H), wie er im öffentlichen Dienst des Landes Hessen Anwendung findet, hat maßgeblichen Einfluss auf bestehende Arbeitsverhältnisse. Bei Inkrafttreten des TVÜ-H werden Mitarbeiter automatisch unter den Geltungsbereich der neuen tariflichen Regelungen überführt, sofern sie zum Stichtag unter einen der in § 1 TVÜ-H genannten Altverträge (z. B. BAT, BMT-G) fallen. Die Überleitung erfolgt ohne Abschluss neuer Arbeitsverträge; stattdessen werden die alten Tarifbedingungen durch die neuen (TV-H) ersetzt, soweit der TVÜ-H dies vorsieht. Altvereinbarungen, die durch den neuen Tarifvertrag nicht ausdrücklich aufgehoben oder abgeändert werden, können jedoch als Besitzstand weitergelten. Dies betrifft etwa bestimmte persönliche Zulagen oder Sonderregelungen, deren Bestand im Einzelfall zu prüfen ist. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Mitarbeiter über die Auswirkungen der Überleitung – insbesondere zur neuen Eingruppierung und zur Überleitung ihres Entgelts – zu informieren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Änderungen einzelvertraglicher Regelungen, die vom Tarifvertrag abweichen, können nur durch Änderungskündigungen oder einvernehmliche Änderungsvereinbarungen umgesetzt werden, sofern sie nicht bereits durch den neuen Tarifvertrag verdrängt werden.

Welche Regelungen trifft der TVÜ-H zur Überleitung der Entgeltgruppen?

Im Rahmen des TVÜ-H werden Beschäftigte den neuen Entgeltgruppen des TV-H zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt in erster Linie nach der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe gemäß der Anlage zum TVÜ-H, die eine detaillierte Überleitungstabelle enthält. Die Überleitung richtet sich auch nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und ihrer Bewertung nach dem neuen Entgeltsystem. In Fällen, in denen Tätigkeitsmerkmale aus dem alten Tarifrecht nicht 1:1 übertragbar sind, werden Regelungen zur Besitzstandswahrung getroffen (z. B. behalten Beschäftigte ihre unmittelbare Vergütungsgruppe jedenfalls für eine Übergangszeit und erhalten gegebenenfalls Zulagen, falls die neue Eingruppierung für sie nachteilig ist). Die neuen Entgeltgruppen des TV-H können in Einzelfällen zu einer Höher- oder Niedrigereingruppierung führen, wobei § 5 TVÜ-H zusätzliche Schutzmechanismen vorsieht, um betroffene Arbeitnehmer finanziell abzusichern.

Wie werden Besitzstände durch den TVÜ-H gewahrt?

Besitzstände sind wesentliche Regelungsinhalte des TVÜ-H, da der Zweck dieses Tarifvertrages darin liegt, Nachteile für die Beschäftigten im Zuge der Tarifumstellung abzuwenden. Als Besitzstände gelten insbesondere bisherige Entgeltbestandteile wie individuelle Zwischen- oder Endstufen, Zulagen (z. B. Bewährungsaufstiegszulagen) oder bestimmte Arbeitszeitregelungen. Der TVÜ-H enthält hierzu zahlreiche Regelungen, die sicherstellen, dass Beschäftigte solche Rechte entweder beibehalten oder durch neu eingeführte Ausgleichszahlungen kompensiert werden (z. B. § 8 TVÜ-H). Zudem schützt der TVÜ-H vor Entgelteinbußen durch die Einführung von sogenannten Ausgleichsbeträgen oder Besitzstandszulagen, solange ein entsprechender Nachteil besteht. Gleichzeitig sieht der TVÜ-H vor, dass der Besitzstand nur solange besteht, wie die zu Grunde liegenden Voraussetzungen (z. B. bisherige Tätigkeit, Dauer der betrieblichen Zugehörigkeit) weiterhin erfüllt werden.

Welche Übergangsregelungen gelten bei der Stufenfindung im Entgeltsystem des TV-H?

Im Rahmen der Überleitung in das neue Stufensystem des TV-H gibt es spezielle Übergangsregelungen: Die Beschäftigten werden nach § 6 TVÜ-H grundsätzlich derjenigen Stufe zugeordnet, die der Dauer ihrer Tätigkeit in der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht. Es gilt das Prinzip der anrechenbaren Beschäftigungszeit. Vorherige Zeiten in der alten Gruppe werden dabei berücksichtigt, ggf. unter Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten nach den jeweils geltenden tariflichen Vorschriften. Besonderheiten ergeben sich für Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt der Überleitung in einer Zwischen- oder Endstufe des alten Systems befunden haben: Hier regelt der TVÜ-H differenziert, wie diese Zeiten und Stufen für das neue System anerkannt werden und ob besondere Besitzstandszulagen gewährt werden müssen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, eine möglichst verlustfreie und sachgerechte Stufenüberleitung zu gewährleisten.

Welche Rechte haben Beschäftigte bei fehlerhafter Überleitung nach dem TVÜ-H?

Stellen Beschäftigte fest, dass im Zuge der Überleitung nach dem TVÜ-H Fehler gemacht wurden – etwa bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen oder Stufen – stehen ihnen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Grundsätzlich handelt es sich bei der Überleitung um einen Verwaltungsakt bzw. eine tarifliche Maßnahme, gegen die – bei bestehendem Personalrat – zunächst das betriebsinterne Beschwerdeverfahren zu durchlaufen ist. Im Anschluss kann der Rechtsschutz vor den zuständigen Arbeitsgerichten gesucht werden. Besonders wichtig ist dabei die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-H, die auch für Überleitungsansprüche aus dem TVÜ-H gilt: Ansprüche müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntwerden geltend gemacht werden, andernfalls droht deren Verfall. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Überleitung nachvollziehbar zu dokumentieren und den Beschäftigten transparent darzulegen.

Was gilt für Teilzeitkräfte und Sonderfälle im Rahmen des TVÜ-H?

Teilzeitbeschäftigte und andere Sonderfälle werden durch den TVÜ-H ausdrücklich mit einbezogen. Für Teilzeitkräfte gelten bei der Überleitung und der Besitzstandswahrung grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte, jedoch wird bei allen maßgeblichen Ansprüchen (z. B. Besitzstandszulagen, Entgelt) anteilig nach dem Beschäftigungsumfang umgerechnet. Sonderfälle beziehen sich beispielsweise auf Beschäftigte mit mehreren Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber oder auf solche, die während des Überleitungsprozesses in Elternzeit oder längerfristiger Beurlaubung waren. Der TVÜ-H enthält dazu spezifische Klarstellungen, wie Anrechnungszeiten zu handhaben sind und wie der Stufenaufstieg bei Unterbrechungen zu behandeln ist.

Welche Unterschiede bestehen zwischen dem TVÜ-H und anderen Überleitungstarifverträgen (z.B. TVÜ-Bund)?

Der TVÜ-H ist speziell für das Land Hessen und dessen Beschäftigte konzipiert und unterscheidet sich in mehreren Details von den Überleitungstarifverträgen des Bundes (TVÜ-Bund) oder der Kommunen (TVÜ-VKA). Insbesondere in Bezug auf Eingruppierungen, Übergangs- und Besitzstandsregelungen sowie der Struktur der Entgeltgruppen existieren Abweichungen. Während der TVÜ-H bestimmte landesspezifische Besonderheiten, etwa bei der Behandlung von Bewährungsaufstiegen oder der Anerkennung von Vordienstzeiten enthält, weichen andere Tarifbereiche davon ab, insbesondere bei der Anwendung von Stufenlaufzeiten oder der Systematik der Überleitungsliste. Für Beschäftigte, die innerhalb des öffentlichen Dienstes von Hessen zu Bund oder Kommunen wechseln, sind diese Unterschiede von erheblicher arbeitsrechtlicher Bedeutung.