Begriff und Zweck des TVÜ‑H
Der TVÜ‑H ist der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV‑H und zur Regelung des Übergangsrechts. Er bildet die Brücke zwischen den früheren, teils unterschiedlich ausgestalteten Vergütungs- und Arbeitsbedingungen (etwa auf Grundlage älterer Tarifwerke) und dem heutigen Entgeltsystem des TV‑H. Ziel ist eine geordnete, transparente Überführung der Beschäftigten in die neuen Entgeltgruppen und -stufen des TV‑H sowie die Sicherung bestimmter Besitzstände, um sprunghafte Einkommensverluste und ungerechte Verwerfungen zu vermeiden.
Historischer Hintergrund und Einordnung
Mit der Einführung des TV‑H in Hessen wurde ein modernes, tabellenorientiertes Entgeltsystem geschaffen. Da viele Beschäftigte zuvor nach anderen Vergütungssystemen bezahlt wurden, brauchte es eine Übergangsordnung. Diese Aufgabe übernimmt der TVÜ‑H: Er beschreibt, wie bestehende Vergütungsbestandteile in das neue System überführt werden, welche individuellen Rechte fortgelten und unter welchen Voraussetzungen Übergangsregelungen auslaufen. Der TVÜ‑H steht damit in einer Reihe mit anderen Überleitungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes, weist jedoch hessenspezifische Ausprägungen auf.
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Der TVÜ‑H erfasst Beschäftigte, für die der TV‑H Anwendung findet, insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Hessen und tarifgebundener Einrichtungen, soweit der TV‑H gilt. Nicht erfasst sind insbesondere Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Personengruppen, die eigenen Tarifverträgen unterfallen (zum Beispiel in besonderen Berufsbereichen) oder für die Sondertarifverträge gelten. Für Auszubildende gelten gesonderte tarifliche Regelungen.
Systematik der Überleitung
Grundprinzip: Vergleichsentgelt und Stufenzuordnung
Kernstück der Überleitung ist das Vergleichsentgelt. Hierbei werden die bisherigen, laufend gezahlten Vergütungsbestandteile aus dem alten System zusammengeführt und dem Tabellenentgelt des TV‑H gegenübergestellt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Zuordnung zu Entgeltgruppe und -stufe. Die Überleitung ist so konzipiert, dass das neue Tabellenentgelt zuzüglich etwaiger Besitzstandszahlungen mindestens das bisherige regelmäßige Entgelt abbildet, um Einkommenseinbußen zu vermeiden.
Entgeltgruppen und Tätigkeitsmerkmale
Der TV‑H ordnet Tätigkeiten nach Anforderungsmerkmalen den Entgeltgruppen (E‑Gruppen) zu. In der Überleitung wird geprüft, welche Entgeltgruppe nach dem TV‑H dem bisherigen Tätigkeitszuschnitt entspricht. Dabei steht nicht die alte Bezeichnung, sondern die Tätigkeit und deren Bewertung im Vordergrund. Die Überleitung fixiert diese Einstufung als Ausgangspunkt für die weitere Entgeltentwicklung im TV‑H.
Stufenlaufzeiten und Anrechnung von Zeiten
Innerhalb der Entgeltgruppen steigen Beschäftigte stufenweise auf. Bei der Überleitung wird der bisherige Erfahrungsstand berücksichtigt. Bereits zurückgelegte Zeiten fließen regelmäßig in die Stufenzuordnung ein, sodass die erreichte Erfahrungsstufe im Rahmen des TV‑H sachgerecht abgebildet wird. Künftige Stufenaufstiege richten sich ausschließlich nach den Regeln des TV‑H.
Besitzstands- und Übergangsregelungen
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
Frühere Systeme kannten kinderbezogene Bestandteile innerhalb der Grundvergütung oder des Ortszuschlags. Der TVÜ‑H regelt, in welchen Fällen solche Beträge als persönliche Besitzstandszahlung weitergezahlt werden. Maßgeblich ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag der Überleitung vorlagen. Für Entwicklungen nach dem Stichtag gelten die Regeln des TV‑H; neue kinderbezogene Bestandteile werden durch den TV‑H nicht begründet.
Funktions-, Erschwernis- und sonstige Zulagen
Zulagen, die an bestimmte Funktionen, Erschwernisse oder besondere Arbeitsbedingungen geknüpft waren, werden im Rahmen des TVÜ‑H entweder in entsprechende TV‑H‑Regelungen überführt oder als persönliche Besitzstandszahlungen fortgeführt, solange die zugrunde liegenden Voraussetzungen bestehen. Änderungen in der Tätigkeit können zum Entfallen dieser Übergangsbestandteile führen.
Strukturausgleich
Wo die Systemumstellung zu strukturellen Abweichungen führt, sieht der TVÜ‑H einen Strukturausgleich vor. Dieser wird als pauschaler Betrag gezahlt, wenn definierte Konstellationen vorliegen (zum Beispiel bestimmte Kombinationen aus Entgeltgruppe, Stufe und Tätigkeit). Der Strukturausgleich kann zeitlich befristet sein oder unter bestimmten Umständen entfallen, etwa bei Höhergruppierung oder Aufgabenwechsel. Bei Teilzeitbeschäftigung wird er anteilig gewährt.
Einkommensschutz und persönliche Zulagen
Führt die Überleitung dazu, dass das Tabellenentgelt des TV‑H hinter dem bisherigen Regelentgelt zurückbleibt, wird die Differenz durch eine persönliche Zulage aufgefangen. Diese Zulage wirkt als Einkommensschutz und kann mit künftigen Entgeltsteigerungen verrechnet werden, bis das Tabellenentgelt die frühere Vergütung erreicht oder übersteigt.
Arbeitszeit, Urlaub und Sonderzahlungen im Übergang
Der TVÜ‑H konzentriert sich auf die Entgeltüberleitung. Soweit frühere abweichende Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub oder jährlichen Sonderzahlungen betroffen sein sollten, wird im Übergangsrecht festgelegt, ob und in welchem Umfang solche Rechte fortgeführt oder durch Bestimmungen des TV‑H ersetzt werden. Maßgeblich ist die systematische Angleichung an das TV‑H‑Regelwerk.
Wechsel der Tätigkeit: Höher- und Herabgruppierung nach der Überleitung
Nach erfolgter Überleitung richten sich spätere Eingruppierungen, Stufenaufstiege und Entgeltverläufe nach dem TV‑H. Besitzstands- und Übergangszahlungen können bei Höhergruppierung, Herabgruppierung oder Aufgabenwechsel ganz oder teilweise entfallen, wenn die hierfür festgelegten Voraussetzungen greifen. Damit entfaltet der TVÜ‑H primär Wirkung für den Überleitungszeitpunkt und definiert, wie lange Übergangselemente fortbestehen.
Verfahren und Beteiligung
Die Überleitung erfolgt auf Grundlage der beim Arbeitgeber geführten Daten zur Tätigkeit und Vergütung. Die Ergebnisse werden dokumentiert, insbesondere die Zuordnung von Entgeltgruppe und -stufe, die Ermittlung des Vergleichsentgelts sowie etwaige Besitzstands- und Ausgleichszahlungen. Die Beschäftigten erhalten eine entsprechende Mitteilung. Personalvertretungen werden im Rahmen der einschlägigen Mitbestimmungsrechte beteiligt.
Bedeutung in der Praxis
Der TVÜ‑H stellt sicher, dass die Umstellung auf das TV‑H‑System geordnet, nachvollziehbar und einkommensschonend verläuft. In der Praxis wirkt er als Schutz- und Brückeninstrument: Er bewahrt bestehende Ansprüche, ordnet sie in das neue System ein und legt fest, unter welchen Bedingungen Übergangsleistungen enden. Für neu eingestellte Beschäftigte ist er regelmäßig ohne Bedeutung; für übergeleitete Beschäftigte bleibt er relevant, solange Besitzstands- oder Ausgleichszahlungen bestehen.
Abgrenzung zu verwandten Tarifwerken
Der TVÜ‑H ist das hessenspezifische Übergangsrecht zum TV‑H. Er unterscheidet sich von den Überleitungstarifverträgen anderer Bereiche des öffentlichen Dienstes, etwa für den Bund, die Kommunen oder die übrigen Länder. Auch spezielle Berufsgruppen können eigenen Tarifwerken unterfallen. Entscheidend ist stets, welcher Grundtarifvertrag gilt; der zugehörige Überleitungstarifvertrag regelt dann die Umstellung vom alten auf das neue System.
Häufig gestellte Fragen zum TVÜ‑H
Wofür steht TVÜ‑H und wozu dient er?
TVÜ‑H bedeutet Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV‑H und zur Regelung des Übergangsrechts. Er legt fest, wie Beschäftigte aus alten Vergütungssystemen in das Entgeltsystem des TV‑H überführt werden und wie dabei Einkommen und Rechte abgesichert werden.
Für wen gilt der TVÜ‑H?
Er gilt für Beschäftigte, die in den Geltungsbereich des TV‑H fallen und aus älteren Vergütungssystemen in den TV‑H übergeleitet wurden. Nicht erfasst sind insbesondere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Personengruppen mit eigenen Tarifverträgen oder speziellen Ausbildungsregelungen.
Wie erfolgt die Zuordnung zu Entgeltgruppe und Stufe?
Die Zuordnung beruht auf der Bewertung der ausgeübten Tätigkeit nach den Merkmalen des TV‑H sowie auf dem bisherigen Erfahrungsstand. Über das Vergleichsentgelt wird ermittelt, welcher Tabellenwert des TV‑H passt; daraus ergeben sich Entgeltgruppe und Stufe zum Überleitungszeitpunkt.
Was ist das Vergleichsentgelt?
Das Vergleichsentgelt ist ein rechnerischer Betrag, der die regelmäßig gezahlten Vergütungsteile aus dem alten System zusammenfasst. Es dient als Maßstab, um im TV‑H das passende Tabellenentgelt zu bestimmen und Einkommensverluste durch Besitzstandsregelungen zu vermeiden.
Was bedeutet Besitzstand im TVÜ‑H?
Besitzstand bezeichnet fortgeltende individuelle Ansprüche, die aus der Zeit vor der Überleitung stammen, etwa durch persönliche Zulagen oder die Fortzahlung kinderbezogener Bestandteile. Diese sollen sicherstellen, dass das regelmäßige Einkommen durch die Systemumstellung nicht absinkt.
Gibt es einen Strukturausgleich und wann wird er gezahlt?
Ja. Ein Strukturausgleich wird vorgesehen, wenn die Systemumstellung in bestimmten Konstellationen zu strukturellen Nachteilen führt. Er wird pauschal gezahlt, kann befristet sein und entfällt unter bestimmten Bedingungen, etwa bei Tätigkeitswechsel oder Höhergruppierung.
Wie werden kinderbezogene Bestandteile behandelt?
Kinderbezogene Bestandteile aus dem alten System werden als Besitzstand fortgeführt, wenn die Voraussetzungen am maßgeblichen Stichtag vorlagen. Neue kinderbezogene Ansprüche werden durch den TV‑H nicht begründet; für die Zukunft gelten die allgemeinen Regelungen des TV‑H.
Wann enden Übergangs- und Besitzstandsregelungen?
Sie enden, wenn die dafür festgelegten Bedingungen eintreten, etwa wenn das Tabellenentgelt des TV‑H die frühere Vergütung erreicht oder übersteigt, wenn sich die Tätigkeit ändert oder wenn befristete Ausgleichszahlungen auslaufen. Danach gilt ausschließlich das Entgeltsystem des TV‑H.