Legal Lexikon

Trust


Begriff und Grundlagen des Trust im Recht

Definition

Der Begriff Trust stammt ursprünglich aus dem angelsächsischen Rechtskreis; er lässt sich ins Deutsche am ehesten mit den Begriffen „Treuhand“, „Stiftung“ oder „Vermögenstrennung“ umschreiben. Im rechtlichen Sinne bezeichnet der Trust ein Rechtsinstitut, bei dem eine Person (der sogenannte Settlor) das Eigentum an bestimmten Vermögensgegenständen auf eine andere Person (den Trustee) überträgt, der diese zum Nutzen eines oder mehrerer Begünstigter (Beneficiaries) oder für einen bestimmten Zweck verwaltet.

Historische Entwicklung

Der Trust entwickelte sich im englischen Recht während des Mittelalters als Instrument zur Umgehung des strikten Common Law durch das königliche Equity-Gericht. Damit sollten unter anderem Familienvermögen geschützt oder treuhänderisch für Dritte gehalten werden. Die flexible Struktur des Trusts ermöglichte zahlreiche Anwendungsgebiete und wurde mit der Zeit auch in anderen Rechtsordnungen adaptiert, wenngleich außerhalb des Common Law-Systems in unterschiedlicher Form.

Wesensmerkmale des Trust

Beteiligte Parteien

Ein typischer Trust setzt die Beteiligung von mindestens drei Parteien voraus:

  • Settlor: Die Person, die das Vermögen in den Trust einbringt.
  • Trustee: Die Person oder Institution, der das Vermögen übertragen und zur treuhänderischen Verwaltung anvertraut wird.
  • Beneficiary: Die begünstigte Person oder Personengruppe, zu deren Vorteil das Trustvermögen verwaltet wird.

In einigen Fällen kann auch ein sogenannter Protector eingesetzt werden, der gewisse Kontrollrechte über die Tätigkeit des Trustees ausübt.

Struktur und Rechtsnatur

Das übertragene Vermögen (Trust Fund) wird durch die Begründung des Trust rechtlich vom Privatvermögen des Trustees getrennt. Der Trustee wird zwar formell Eigentümer, darf jedoch nur im Interesse des/der Begünstigten verfügen. Der Trust begründet somit eine Trennung zwischen dem rechtlichen (legal ownership) und wirtschaftlichen Eigentum (beneficial ownership).

Eine Besonderheit liegt in der Bindungswirkung: Der Trustee ist verpflichtet, die Trustbedingungen einzuhalten und haftet persönlich für Pflichtverletzungen.

Trust im internationalen Vergleich

Common Law-Rechtsordnungen

In Ländern wie England, den USA, Kanada, Australien oder Neuseeland ist der Trust als eigenständige Rechtsfigur fest etabliert. Hier existieren ausführliche Regelungen, etwa im Trustee Act 2000 (UK) oder im Uniform Trust Code (USA), die zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Schutzmechanismen bieten.

Zivilrechtliche Rechtssysteme

Im kontinentalen Recht sind keine gleichwertigen Institute vorhanden. Die nächsten Entsprechungen bilden Konstruktionen wie die Treuhand, die Stiftung oder das Treuhandkonto. Nach dem Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und ihre Anerkennung (1985) werden Trusts jedoch auch in zivilrechtlichen Staaten wie Deutschland anerkannt, sofern mindestens eine Anknüpfung an einen Truststaat besteht.

Legaltypische Erscheinungsformen des Trust

Express Trust

Beim Express Trust handelt es sich um einen Trust, der ausdrücklich per Vertrag, testamentarisch oder durch einen anderen dokumentierten Willensakt des Settlors geschaffen wurde.

Implied Trust

Ein Implied Trust entsteht konkludent, wenn sich aus den Umständen eine Treuhandbeziehung ergibt, ohne dass eine ausdrückliche Erklärung vorliegt.

Resulting Trust und Constructive Trust

  • Resulting Trust: Ein Trust, der dadurch entsteht, dass Vermögen mangels ausdrücklicher Regelung an den Settlor zurückfällt.
  • Constructive Trust: Eine vom Gericht angeordnete Treuhand, häufig zum Zwecke der Rechtsdurchsetzung oder Vermögenssicherung.

Errichtung und Beendigung eines Trust

Errichtungsvoraussetzungen

Die Errichtung eines Trust erfordert im Regelfall:

  • Bestimmte Absicht (Intention) des Settlors
  • Nennung des Trustvermögens (Subject matter)
  • Definition der Begünstigten (Objects)
  • Einhaltung von Formerfordernissen (je nach Jurisdiktion)
  • Übertragung der Vermögenswerte auf den Trustee

Beendigung des Trust

Ein Trust endet entweder

  • nach Ablauf einer festgelegten Frist,
  • mit Eintritt einer auflösenden Bedingung,
  • durch vollständige Ausschüttung des Vermögens,
  • durch gerichtliche Entscheidung, etwa wegen Wegfall des Zwecks oder Unmöglichkeit der Durchführung.

Rechte und Pflichten der Parteien

Rechte und Pflichten des Trustees

Der Trustee ist verpflichtet,

  • das Vermögen als fremdes Treugut zu verwalten,
  • die Trustbedingungen zu befolgen,
  • im besten Interesse der Begünstigten zu handeln (fiduciary duty),
  • transparent zu berichten und abzurechnen,
  • Interessenkonflikte zu vermeiden.

Trustees haften bei Verstößen gegen ihre Pflichten und können auf Schadensersatz, Herausgabe ungerechtfertigter Vermögensvorteile oder Abberufung in Anspruch genommen werden.

Rechte der Begünstigten

Begünstigte haben das Recht,

  • die Einhaltung des Trusts zu verlangen,
  • Auskunft und Information zu erhalten,
  • gegebenenfalls gerichtliche Durchsetzung zu betreiben.

Die Rechte unterscheiden sich, je nachdem ob der Trust den Begünstigten einen festen Anspruch (fixed trust) oder lediglich eine Möglichkeit zur Zuwendung (discretionary trust) einräumt.

Trust in Steuerrecht, Vermögensschutz und Nachfolgeplanung

Steuerliche Behandlung

Die steuerrechtliche Einordnung von Trusts ist komplex und variiert erheblich zwischen den Rechtsordnungen. Zentral ist dabei die Unterscheidung, ob der Trust transparent oder intransparent behandelt wird. Dies beeinflusst insbesondere:

  • Einkommensteuerliche Belastung der Trustees und Begünstigten
  • Erbschaft- und Schenkungsteuerliche Konsequenzen bei Errichtung, Übertragung oder Auflösung
  • Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen

Trust als Instrument der Vermögenssicherung

Trusts bieten Möglichkeiten,

  • Vermögen vor Gläubigern zu schützen,
  • Familienstreitigkeiten zu vermeiden,
  • Nachfolge zu bestimmen und
  • Vermögenswerte generationsübergreifend zu sichern.

Einsatz im internationalen Kontext

Insbesondere im internationalen Zusammenhang – etwa mit Blick auf Immobilienbesitz, Unternehmensbeteiligungen oder Familienvermögen mit grenzüberschreitendem Bezug – sind Trusts ein gängiges Vehikel zur Strukturierung und Steuerung von Vermögen.

Anerkennung und Vollstreckung von Trusts im deutschen Recht

Haager Trust-Übereinkommen

Durch das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und ihre Anerkennung erkennt auch das deutsche Recht Trusts, sofern sie nach Recht eines Truststaates wirksam errichtet wurden. Die Anerkennung beeinflusst jedoch nicht zwingend die steuerrechtliche oder erbrechtliche Behandlung nach deutschem Recht.

Differenzierung zu deutschen Instituten wie Treuhand und Stiftung

Obwohl die deutsche Treuhand und die Stiftung gewisse Parallelen zum Trust aufweisen, bestehen wesentliche Unterschiede in Struktur, Flexibilität und Rechtsschutz. Der Trust ist privatrechtlich gestaltbarer und räumt insbesondere dem Trustee besondere Treue- und Haftungsverpflichtungen ein.

Rechtsprechung und Reformbestrebungen

Im internationalen Diskurs werden Trusts in grenzüberschreitenden Fallkonstellationen zunehmend relevant. Nationale und europäische Gerichte haben in den letzten Jahren eine Vielzahl an Entscheidungen zu Fragen der Anerkennung, Auslegung und Abwicklung von Trusts gefällt. Ebenso werden Gesetzesreformen diskutiert, die das Verhältnis von Trusts und traditionellen zivilrechtlichen Vermögensinstituten weiter klären sollen.

Zusammenfassung

Der Trust ist ein komplexes und vielgestaltiges Rechtsinstitut des Common Law, das im internationalen Rechtsverkehr und bei der Strukturierung von Vermögen eine bedeutende Rolle einnimmt. Seine wesentlichen Merkmale sind die klare Trennung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum, ein hohes Maß an Flexibilität und die umfangreichen Pflichten des Trustees. Im deutschen Recht erfährt die Anerkennung von Trusts zunehmend Bedeutung, wobei stets auch steuerliche, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Implikationen zu prüfen sind.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Errichtung eines Trusts im internationalen Vergleich?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung eines Trusts unterscheiden sich erheblich von Jurisdiktion zu Jurisdiktion. Trusts stammen ursprünglich aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis, insbesondere dem Common Law. In Ländern wie Großbritannien, den USA, Kanada, Australien oder Neuseeland ist die Trust-Errichtung durch klare gesetzliche Vorgaben (z.B. Trustee Act, Trusts Act) geregelt, einschließlich Anforderungen an die formelle Ausgestaltung, die Übertragung des Vermögens auf den Trustee, die Bestimmung von Begünstigten (Beneficiaries) und Treuhändern (Trustees) sowie die Festlegung der Trustbedingungen im sogenannten Trust Deed. Im Gegensatz dazu existiert im deutschen Recht kein identisches Pendant zum anglo-amerikanischen Trust. Hier greifen vielmehr Institutionen wie die Stiftung oder das Treuhandverhältnis nach § 870 BGB. Das deutsche Recht erkennt Trusts jedoch in bestimmten Fällen nach den Regeln des internationalen Privatrechts an, wobei das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (Hague Trust Convention) maßgeblich ist. Diese Konvention regelt, unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland errichteter Trust in Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, rechtlich anerkannt wird. Die wichtigsten Aspekte sind die klare Identifizierbarkeit des Trustvermögens, die Bestimmbarkeit der Begünstigten und die Pflichten des Trustees. In Zivilrechtssystemen wie Deutschland, Österreich oder Frankreich basiert das Trustrecht meist auf vertraglichen oder stiftungsrechtlichen Grundlagen und unterliegt dabei anderen Vorschriften im Hinblick auf Vermögenstrennung, Verfügungsrechte und Gläubigerschutz. Daher ist eine grenzüberschreitende Errichtung und Nutzung von Truststrukturen stets sorgfältig zu prüfen.

Welche steuerlichen Aspekte müssen bei der Errichtung und Verwaltung eines Trusts beachtet werden?

Die steuerliche Behandlung eines Trusts ist hochkomplex und variiert je nach Sitzstaat des Trusts, Wohnsitz des Settlors (Errichter), der Begünstigten und des Trustees sowie nach Art und Umfang des eingebrachten Vermögens. Im Common-Law-Raum gibt es Unterschiede zwischen revocable und irrevocable Trusts, discretionary und fixed Trusts, die Auswirkungen auf die Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf die Reporting-Pflichten haben. In Deutschland beispielsweise werden ausländische Trusts steuerlich unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet: Sie können entweder als transparent (d.h. Durchgriff auf den Errichter oder die Begünstigten) oder als intransparent (eigene Steuersubjektivität) behandelt werden. Die Einbringung von Vermögenswerten in einen Trust kann als Schenkung gelten und unterliegt somit der deutschen Schenkungsteuer, sofern der Errichter oder die Begünstigten Inländer im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind. Weiterhin sind die laufenden Erträge aus dem Trustvermögen regelmäßig einkommensteuerpflichtig, wobei die Frage der Zurechnung (bei den Begünstigten oder beim Trust selbst) nach innerstaatlichem Recht sowie nach etwaigen DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) entschieden werden muss. Zu beachten sind auch die Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz (z.B. Eintragung ins Transparenzregister). Insbesondere bei sog. „familienfremden“ Trusts sind die steuerlichen Konsequenzen im Einzelfall detailliert zu prüfen, um ungewollte Steuerbelastungen oder Steuerstraftatbestände zu vermeiden.

Welche Rolle und Rechte hat der Trustee im Rahmen eines Trusts?

Der Trustee nimmt eine zentrale rechtliche Position ein, da er das Trustvermögen rechtlich hält und verwaltet, jedoch ausschließlich zum Wohl der Begünstigten (Beneficiaries) handelt. Seine Pflichten sind sowohl im jeweiligen Trustdokument (Trust Deed) als auch durch allgemeine gesetzliche Vorgaben (z.B. treuhänderische Sorgfaltspflichten, Rechnungslegung, unbedingte Interessenwahrung für die Begünstigten) geregelt. In Deutschland wird der Trustee in inländischen Verfahren meist als wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz qualifiziert, mit umfassenden Dokumentations- und Auskunftsverpflichtungen. Trustees können natürliche oder juristische Personen sein und unterliegen in den meisten Rechtsgebieten einer gerichtlichen oder behördlichen Kontrolle. Im Rahmen der Vermögensverwaltung genießen sie einen Ermessensspielraum (Discretion), soweit dieser im Trust-Dokument festgelegt ist. Außenwirksame Rechtsgeschäfte mit Dritten erfolgen stets im Namen des Trustees, so dass dieser primär haftet, jedoch unter Rückgriff auf das Trustvermögen. Bei Pflichtverletzungen (z.B. Misappropriation, breach of trust) haften Trustees gegenüber den Begünstigten persönlich. Das Haftungsregime kann jedoch durch Haftungserleichterungen im Trustdokument eingeschränkt sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Wie werden Trusts im deutschen Recht anerkannt und behandelt?

Obwohl das deutsche Recht keinen eigenen Trust kennt, können nach ausländischem Recht errichtete Trusts unter Anwendung des internationalen Privatrechts anerkannt werden. Maßgeblich ist das Haager Trust-Übereinkommen, welches in Deutschland am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Es regelt insbesondere die Anerkennung und Rechtswirkungen solcher Gestaltungen für Vermögen mit Auslandsbezug. Die Anerkennung bedeutet dabei nicht die Einordnung als Trust im deutschen Recht, sondern die Umsetzung wesentlicher Wirkungen nach ausländischem Recht, sofern diese nicht gegen deutsche ordre public Prinzipien oder zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Probleme bereiten in der Praxis insbesondere Aspekte wie die Vermögenstrennung, Eintragung von Grundbesitz in das Grundbuch, die Durchsetzung von Gläubigeransprüchen oder die steuerliche Zuordnung – letztere erfolgt regelmäßig nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wobei „Durchgriffslösungen“ Anwendung finden. Die genaue Einordnung und Anerkennung hängt von der jeweiligen Ausgestaltung des Trusts und den beteiligten Personen (Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Sitz des Trusts etc.) ab.

Welche Offenlegungs- und Meldepflichten bestehen für Trusts nach deutschem Recht?

Trusts mit inländischem Bezug unterliegen in Deutschland zahlreichen Offenlegungs- und Meldepflichten, insbesondere nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Seit der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie sind Trustees, die im Inland bestimmtes Vermögen (z.B. Immobilien oder Geschäftsanteile) halten oder wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG sind, verpflichtet, den Trust und dessen wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen sowie auf Anfrage Behörden und bestimmten Vertragspartnern Auskünfte zu erteilen. Weiterhin können steuerrechtliche Meldepflichten bestehen (z.B. nach AO, ErbStG, EStG), etwa bei Erwerbsvorgängen, laufender Ertragsverwendung und Distributionen an Begünstigte. Werden diese Pflichten verletzt, drohen empfindliche Bußgelder und ggf. steuerliche Strafbarkeiten. Maßgeblich ist stets der Einzelfall, insbesondere der Sitz des Trusts, Lebensmittelpunkt der Begünstigten und des Trustees sowie der Ort der Vermögensbelegenheit.

Wie werden Begünstigte rechtlich geschützt und welche Ansprüche haben sie?

Die Begünstigten eines Trusts haben grundsätzlich subjektiv-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Trustee auf ordnungsgemäße Verwaltung, Rechnungslegung, Informationsauskunft und ggf. auf Übertragung von Vermögenswerten gemäß der Trustbedingungen. Diese Ansprüche sind meist einklagbar, wobei das Recht auf Information und Kontrolle gegenüber dem Trustee den wichtigsten Schutzmechanismus bildet. In Common-Law-Ländern haben Begünstigte ein sog. „equitable interest“ am Trustvermögen und können bei Pflichtverletzungen des Trustees direkt gerichtlich vorgehen (z.B. auf Schadenersatz, auf Abberufung des Trustees oder Herausgabe von Vermögenswerten). In Deutschland sind die Ansprüche regelmäßig auf den Vertrag oder den allgemeinen Treuhandgrundsätzen gestützt, die insbesondere Treue-, Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten vorsehen. Der Zugang der Begünstigten zum Vermögen ist jedoch stets vom Inhalt des Trustdeeds (discretonary trust, fixed interest etc.) abhängig, was auch Auswirkungen auf Gläubigerzugriffe, Insolvenz und Familienrecht haben kann.

Kann ein in Deutschland ansässiger Bürger von einem ausländischen Trust profitieren, ohne deutsche Steuern zu zahlen?

Grundsätzlich unterliegen in Deutschland ansässige Bürger der unbeschränkten Steuerpflicht, sodass sämtliche weltweiten Einkünfte – und damit auch Ausschüttungen oder Nutzungsüberlassungen von ausländischen Trusts – grundsätzlich steuerpflichtig sind. Die Besteuerung richtet sich nach Art des Trusts, Status des Begünstigten (Settlor, Trustee, Beneficiary), sowie nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Kontrolle des Trusts. Häufig führt die Übertragung von Vermögen in einen Trust bereits zur Schenkungsteuerpflicht, während laufende Auskehrungen (Income, Capital Distribution) einkommensteuerpflichtige Vorgänge darstellen können. Nur wenn der Trust nach deutschem Steuerrecht als eigenständige, intransparente Stiftung anerkannt würde und eine Doppelbesteuerung durch ein DBA ausgeschlossen wäre, käme es im Einzelfall zu einer Steuerfreistellung – dies ist jedoch in der Praxis äußerst selten. Zudem bestehen umfangreiche Anzeigepflichten, deren Nichtbefolgung strafbar ist. Der Versuch, über ausländische Trustkonstrukte Steuern in Deutschland zu umgehen, wird von den Behörden kritisch geprüft und verfolgt.