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Trunkenheit im Verkehr


Definition und Bedeutung von Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr ist ein zentraler Begriff des deutschen Straßenverkehrsrechts und bezeichnet das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol ab einem bestimmten Grenzwert. Die Vorschrift hat maßgebliche Bedeutung im Bereich der Verkehrssicherheit und stellt ein Schutzgesetz zugunsten aller Verkehrsteilnehmer dar. Die Regelung dient insbesondere der Prävention von Alkoholunfällen und setzt dabei sowohl auf straf- als auch auf ordnungsrechtliche Sanktionen.

Gesetzliche Grundlagen

Strafrechtliche Normierung (§ 316 StGB)

Die strafrechtliche Hauptvorschrift zur Trunkenheit im Verkehr findet sich in § 316 StGB („Trunkenheit im Verkehr“). Dieser Tatbestand erfasst das Führen eines Fahrzeugs bei Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Der Gesetzeswortlaut lautet:

„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.“

Dabei wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden, die je nach Alkoholkonzentration und festgestelltem Fahrverhalten zur Anwendung kommen.

Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 24a StVG)

Für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss unterhalb der strafrechtlich relevanten Schwelle, regelt § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Ahndung als Ordnungswidrigkeit. Insbesondere für alkoholbedingte Grenzwerte zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille besteht eine Bußgeldbewährung, sofern keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen.

Relevante Promillegrenzen

Absolute Fahruntüchtigkeit

  • Kraftfahrzeugführer: Ab einem Wert von 1,1 Promille gilt eine Person als absolut fahruntüchtig (strafbare Trunkenheitsfahrt).
  • Radfahrer: Bei Fahrradfahrern wird von absoluter Fahruntüchtigkeit ab einem Wert von 1,6 Promille ausgegangen.

Relative Fahruntüchtigkeit

Bereits ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille kann bei nachgewiesenen alkoholbedingten Fahrfehlern von relativer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden.

Ordnungswidrigkeit

Bereits ab 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld, Fahrverbot und Punkten im Fahreignungsregister (FAER) geahndet wird.

Null-Promille-Grenzen

Für bestimmte Gruppen (Fahranfänger in der Probezeit, Fahrer unter 21 Jahren, Berufskraftfahrer) gilt gemäß § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille).

Tatbestandsmerkmale

Für die Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Führen eines Fahrzeugs: Gemeint ist das Lenken eines Kraftfahrzeugs oder eines sonstigen Fahrzeugs (z. B. Fahrrad, E-Scooter) im öffentlichen Verkehrsraum.
  2. Öffentlicher Verkehrsraum: Der Tatbestand setzt voraus, dass die Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr erfolgt, einschließlich allgemein zugänglicher Parkplätze und Wege.
  3. Relative oder absolute Fahruntüchtigkeit: Unterscheidung nach konkret festgestellter Beeinträchtigung (relative Fahruntüchtigkeit) oder Erreichen des gesetzlichen Grenzwerts (absolute Fahruntüchtigkeit).
  4. Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist strafbar.

Rechtsfolgen und Sanktionen

Strafrechtliche Konsequenzen

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in der Regel bei strafbaren Trunkenheitsfahrten
  • Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen

  • Bußgelder (ab 500 Euro)
  • Fahrverbot von bis zu drei Monaten
  • Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister

Verwaltungsrechtliche Folgen

Neben den straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen können verwaltungsrechtliche Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörden folgen, zum Beispiel die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Klärung der Fahreignung.

Beweismittel und Nachweis

Atemalkoholmessung und Blutprobe

Der Nachweis der Alkoholisierung erfolgt durch eine gerichtsverwertbare Atemalkoholmessung oder die Bestimmung des Blutalkoholwertes mittels Blutprobe. Die Anordnung der Blutentnahme ist seit einer Gesetzesänderung auch ohne richterlichen Beschluss möglich, wenn Gefahr im Verzug ist (§ 81a StPO).

Fahrfehler und Ausfallerscheinungen

Im Rahmen der relativen Fahruntüchtigkeit können typische Fahrfehler (z. B. Schlangenlinien, Rotlichtmissachtung) und Ausfallerscheinungen (z. B. Sprachstörungen, Unsicherheit beim Gehen) als weitere Beweismittel herangezogen werden.

Trunkenheit am Steuer: Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen

Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist abzugrenzen von den Gefährdungsdelikten wie der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Fahrlässiger Körperverletzung und Fahrlässiger Tötung infolge Trunkenheit. Im Falle von Sach- oder Personenschäden durch alkoholbedingte Unfälle kommt regelmäßig eine Strafverschärfung in Betracht.

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine kurzfristige und befristete Untersagung, motorisierte Fahrzeuge zu führen. Demgegenüber steht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, welche den Führerschein dauerhaft entzieht und eine Sperrfirst für die Neuerteilung beinhaltet.

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und MPU

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung setzt regelmäßig eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) voraus, insbesondere bei erheblich erhöhten Promillewerten oder wiederholter Trunkenheitsfahrt.

Versicherung und Trunkenheit im Verkehr

Die Trunkenheitsfahrt hat auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln kann zum Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes führen. In der Haftpflichtversicherung drohen Regressforderungen bis zu 5.000 Euro bei Schadensverursachung infolge einer Alkoholfahrt.

Internationale Regelungen im europäischen Ausland

Auch im europäischen Ausland gelten teils abweichende Promillegrenzen und abweichende Sanktionen. Vor Fahrten im Ausland empfiehlt sich eine Recherche zu den jeweiligen Höchstwerten und Ahndungen.

Prävention und Verkehrssicherheitsarbeit

Desweiteren werden Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Prävention von Trunkenheitsfahrten durchgeführt, wie Verkehrskontrollen, Alkoholtestgeräte in der Gastronomie sowie Aufklärungskampagnen zur Sensibilisierung für die Gefahren des Alkoholkonsums im Straßenverkehr.


Zusammenfassung:
Trunkenheit im Verkehr stellt eine schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat dar, die weitreichende Konsequenzen für den Betroffenen hat. Die Regelungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und sind unerlässlich für die Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen. Die genaue Kenntnis der Promillegrenzen, der Sanktionen und der Verfahrensabläufe ist von entscheidender Bedeutung für alle Verkehrsteilnehmer.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafen drohen bei Trunkenheit im Verkehr nach deutschem Recht?

Wer im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, muss mit empfindlichen strafrechtlichen sowie ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK). Bereits ab 0,3 Promille kann bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen (relativer Fahruntüchtigkeit) oder einem Unfall eine Strafbarkeit vorliegen. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, welche Geldbuße, Fahrverbot und Punkte in Flensburg nach sich zieht. Überschreitet der Fahrer die Schwelle zur Straftat, droht nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ferner der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung. Kommt es dabei zu einer Gefährdung anderer Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, kann dies als Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB verfolgt werden, was mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Die Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) und eine drastische Erhöhung der Versicherungskosten sind häufige Nebenfolgen.

Wann wird der Führerschein nach Trunkenheit im Verkehr entzogen?

Ein Führerschein wird bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr regelmäßig entzogen. Grundlage hierfür ist § 69 StGB, der vorschreibt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn der Fahrer sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insbesondere bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr nimmt die Rechtsprechung diese Ungeeignetheit zwingend an. Der Führerschein wird in der Regel mit der Rechtskraft der Entscheidung entzogen. Eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird ausgesprochen und beträgt mindestens sechs Monate, kann in schweren Fällen jedoch bis zu fünf Jahre betragen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist frühestens eine erneute Beantragung möglich. In vielen Fällen fordert die Führerscheinstelle den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, oft durch die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Gibt es Unterschiede zwischen Ersttätern und Wiederholungstätern?

Ja, das deutsche Recht sieht für Ersttäter und Wiederholungstäter unterschiedliche Folgen und Sanktionsmöglichkeiten vor. Ersttäter werden oft zunächst mit einer Geldstrafe, einem Fahrverbot (bis zu drei Monate) und Punkten in Flensburg sanktioniert, sofern sie weniger als 1,1 Promille Alkohol im Blut haben und keine weiteren Delikte oder Gefährdungen vorliegen. Bei Wiederholungstätern oder bei erheblich höheren Blutalkoholwerten wird in aller Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine längere Sperrfrist verhängt. Wiederholungstäter müssen zudem nahezu immer mit der Anordnung einer MPU rechnen. Kommt es wiederholt zu einschlägigen Verstößen, erfolgt die Sanktion wegen delikts- und charakterbedingter Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen wesentlich strenger, was zu dauerhaftem Entzug der Fahrerlaubnis führen kann.

Welche Bedeutung hat die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach Alkoholfahrt?

Die MPU spielt im Zusammenhang mit Trunkenheit im Straßenverkehr eine zentrale Rolle. Sie wird insbesondere dann angeordnet, wenn der Fahrer im Zusammenhang mit einer Alkoholfahrt aufgefallen ist – regelmäßig ab einem Wert von 1,6 Promille, bei wiederholten Alkoholdelikten oder bei einer Kombination mit weiteren Verkehrsverstößen. Die Straßenverkehrsbehörde fordert die erfolgreiche MPU, um zu prüfen, ob der Betroffene künftig geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. In der MPU werden sowohl medizinische als auch psychologische Kriterien beurteilt. Besonders wichtig ist dabei die kritische Aufarbeitung des früheren Fehlverhaltens sowie die nachgewiesene Verhaltensänderung und Abstinenz. Wird die MPU nicht bestanden oder verweigert, bleibt die Fahrerlaubnis entzogen.

Wie verhält es sich mit Trunkenheit im Verkehr bei Fahrradfahrern?

Auch Fahrradfahrer können sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille liegt auch für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit vor, was regelmäßig eine Strafanzeige nach § 316 StGB sowie eine Anordnung zur MPU nach sich zieht. Hinzu kommt, dass eine Verkehrsgefährdung bereits bei geringeren Werten gegeben sein kann, etwa ab 0,3 Promille in Verbindung mit Ausfallerscheinungen oder Unfällen. Auch Fahrradfahrern kann in schweren Fällen die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden, selbst wenn sie beim Fahrradfahren auffällig wurden, da die generelle Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr in Zweifel steht.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Fahranfänger bei Trunkenheit im Verkehr?

Für Fahranfänger gilt in der sogenannten Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren ein absolutes Alkoholverbot am Steuer (0,0 Promille). Bereits ein geringer Alkoholkonsum führt zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG, was eine Geldbuße, Punkte in Flensburg, eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie die Anordnung eines kostenpflichtigen Aufbauseminars zur Folge hat. Kommt es zu höheren Blutalkoholwerten oder einer Straftat (z. B. Gefährdung des Straßenverkehrs), gelten die allgemeinen Sanktionen wie Entzug der Fahrerlaubnis, Geldstrafe und ggf. Freiheitsstrafe. Die Sanktionen werden insgesamt strenger beurteilt, da bei Fahranfängern eine besondere Gefahrenlage angenommen wird.

Wird Trunkenheit am Steuer auch ohne tatsächliche Fahrt, z. B. beim „Schlafen im Auto“, bestraft?

Ob eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr auch dann vorliegt, wenn eine Person betrunken lediglich im parkenden Auto sitzt oder schläft, hängt vom sogenannten „Inbetriebnahme“-Begriff ab. Es muss eine tatsächliche Bewegung des Fahrzeugs oder ein unmittelbares Ansetzen hierzu feststellbar sein. Ist lediglich erwiesen, dass die betroffene Person keinen Fahrtantritt beabsichtigte beziehungsweise keine fahrtypischen Handlungen vornahm (z. B. Motor nicht gestartet, Schlüssel nicht im Zündschloss), entfällt die Strafbarkeit nach § 316 StGB regelmäßig. Dennoch kann die Polizei den Fahrzeugschlüssel sicherstellen, um eine tatsächliche Fahrt zu verhindern, und es kann, etwa im Rahmen von Gefahrenabwehr, ein Platzverweis oder eine Gewahrsamnahme erfolgen.

Welche Rolle spielt die Versicherung bei Trunkenheit im Straßenverkehr?

Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss kann die Kfz-Haftpflichtversicherung die Leistungen gegenüber dem Unfallgegner grundsätzlich nicht verweigern. Allerdings kann sie beim Versicherten Regress nehmen und je nach Schwere des Verschuldens bis zu 5.000 Euro zurückfordern. Die Kaskoversicherung (Teilkasko/Vollkasko) ist berechtigt, ihre Leistungen im Schadensfall ganz oder anteilig zu verweigern, wenn dem Fahrer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann – ab bestimmten Promillewerten wird dies regelmäßig angenommen. Selbst bei nur teilweiser Leistung kann der Betroffene auf erheblichen Kosten für das eigene Fahrzeug sowie etwaige Schadensersatzforderungen sitzenbleiben.