Begriff und rechtliche Bedeutung des Trauzeugen
Der Trauzeuge ist eine natürliche Person, die im Rahmen einer Eheschließung oder Lebenspartnerschaftsbegründung eine bezeugende Rolle einnimmt. Historisch wie rechtlich gesehen, ist die Bestellung eines Trauzeugen mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden, deren Umfang und rechtliche Ausgestaltung sich im Laufe der Zeit, insbesondere durch Gesetzesänderungen und die Entwicklung der Gesellschaft, gewandelt haben.
Rechtsgrundlagen und gesetzliche Bestimmungen
Zivilehe und Trauzeugenpflicht nach deutschem Recht
Die Eheschließung in Deutschland erfolgt gemäß § 1310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor einem Standesbeamten. Bis 1998 verlangte das Personenstandsgesetz (PStG a.F.) zwingend die Anwesenheit von Trauzeugen, wobei zwei als Mindestanzahl vorgeschrieben war. Seit der Neufassung des Personenstandsgesetzes vom 1. Juli 1998 (§ 1312 BGB) besteht keine gesetzliche Verpflichtung mehr zur Bestellung von Trauzeugen im deutschen Recht. Die Beteiligten können jedoch freiwillig bis zu zwei Trauzeugen benennen, die die Eheschließung beurkunden. Dies ist über § 1312 BGB in Verbindung mit § 12 PStG geregelt.
Lebenspartnerschaften und Trauzeugen
Für gleichgeschlechtliche Partnerschaften galt nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eine vergleichbare Regelung wie bei der Zivilehe. Auch hier konnten zur Beurkundung der Lebenspartnerschaft Trauzeugen herangezogen werden, ohne dass eine Rechtspflicht dafür bestand.
Kirchenrechtliche Anforderungen
Unabhängig von staatlichen Bestimmungen sind im Rahmen religiöser Trauungen, insbesondere im kanonischen Recht der katholischen Kirche, weiterhin Trauzeugen erforderlich. Gemäß can. 1108 CIC ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Zeugen für die Gültigkeit der Eheschließung vorgeschrieben.
Funktion und Aufgaben des Trauzeugen
Beurkundung und Zeugnis der Eheschließung
Die zentrale Aufgabe eines Trauzeugen besteht darin, am Akt der Eheschließung oder an der Begründung der Lebenspartnerschaft teilzunehmen und diesen Akt zu bezeugen. Rechtlich bedeutet dies, dass der Trauzeuge – insbesondere im Falle von Rechtsstreitigkeiten oder Anfechtungsverfahren – als Zeuge für die Abgabe der Eheschließungserklärung in Frage kommt.
Gesetzlich vorgeschrieben ist ferner, dass der Trauzeuge volljährig und geschäftsfähig sein muss. Eine besondere verwandtschaftliche Beziehung ist nicht erforderlich.
Unterschriftsleistung und Urkundswert
Durch die Unterschriftsleistung auf der Niederschrift der Eheschließung dokumentieren die Trauzeugen die Formalien der Eheschließung. Die Beurkundung durch Trauzeugen hat im deutschen Recht jedoch nach der Änderung der Vorschriften keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung.
Rechtsstellung, Haftung und Pflichten
Rechtliche Stellung
Der Trauzeuge ist kein eigenständiges Rechtsinstitut mit speziellen Rechten oder Pflichten gegenüber den Eheschließenden oder dem Staat. Seine Funktion beschränkt sich im Zivilrecht darauf, den formellen Ablauf der Eheschließung zu bestätigen. Daraus folgt, dass Trauzeugen etwa keinen Anspruch darauf haben, die Eheschließung zu verhindern oder über deren Gültigkeit zu bestimmen.
Haftungsfragen
Trauzeugen haften grundsätzlich nicht für die Gültigkeit der Ehe, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig dazu beitragen, eine rechtswidrige Eheschließung zu ermöglichen. Eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Haftung kann sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Trauzeuge unrichtige Erklärungen bewusst abgibt oder Urkunden fälscht (§ 271 StGB – Falschbeurkundung im Amt, § 267 StGB – Urkundenfälschung, § 156 StGB – Meineid).
Verschwiegenheit und Zeugnisverweigerung
Ein Trauzeuge unterliegt keiner besonderen Verschwiegenheitspflicht. Allerdings kann ihm im Falle eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Eheschließung ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) zustehen, beispielsweise bei verwandtschaftlichen Beziehungen zu einer der Parteien.
Internationale Rechtslage
Überblick im europäischen Kontext
In zahlreichen europäischen Ländern bleiben Trauzeugen weiterhin wesentlicher Bestandteil der Eheschließung, beispielsweise in Österreich, der Schweiz, Italien und Frankreich. Die Zahl der vorgeschriebenen Trauzeugen und deren Voraussetzungen unterscheiden sich länderspezifisch und beruhen auf unterschiedlichen zivilrechtlichen Traditionen.
Interkulturelle Besonderheiten
In vielen Kulturen und Rechtssystemen außerhalb Europas haben Trauzeugen eine rituelle oder soziale, weniger jedoch eine rechtliche Aufgabe. Ihre Mitwirkung kann nach dem jeweiligen Personenstandsrecht für die Gültigkeit der Ehe erforderlich sein.
Trauzeuge in der Rechtsprechung
Beweisrechtliche Bedeutung
Gerichte greifen bei Streitigkeiten, etwa hinsichtlich einer wirksamen Eheschließung, zuweilen auf die Aussagen der Trauzeugen zurück, um die Umstände und den Ablauf der Trauung zu ermitteln. Die Aussage eines Trauzeugen kann dabei tatsächlichen Einfluss auf die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung nehmen.
Anfechtung und Nichtigkeit
Sofern ein Trauzeuge zur Absicherung der Willenserklärungen oder zum Beweis der Echtheit beigezogen wurde, können dessen Erklärungen und Beobachtungen auch im Rahmen von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsverfahren vorgebracht werden.
Zusammenfassung
Der Trauzeuge hat im heutigen deutschen Recht eine freiwillige, aber historisch und gesellschaftlich bedeutende Rolle bei der Beurkundung von Eheschließungen und Partnerschaften. Aus der Funktion des Trauzeugen ergeben sich weder besondere Ansprüche noch umfassende Pflichten. Die Rechtslage in anderen Ländern kann hiervon abweichen. Die Mitwirkung eines Trauzeugen besitzt vornehmlich Beweisfunktion und eine rechtliche Absicherung sozio-kultureller Traditionen, ohne dass die Anwesenheit zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Eheschließung im deutschen Zivilrecht wäre.
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Trauzeuge bestimmte Voraussetzungen erfüllen?
Ein Trauzeuge muss nach deutschem Recht vor allem volljährig, das heißt mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein. Eine deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich; auch ausländische Personen können Trauzeugen sein, vorausgesetzt sie können sich entsprechend ausweisen und die Trauungsurkunde versteht. Für taube oder gehörlose Trauzeugen ist die Teilnahme mit Dolmetscher möglich. Ein enger persönlicher Bezug zum Brautpaar wird häufig gewünscht, ist aber rechtlich nicht verpflichtend. Die Angabe korrekter persönlicher Daten, wie Name und Geburtsdatum, ist zwingend erforderlich, da diese in die Heiratsurkunde eingetragen werden. Darüber hinaus bestehen keine weiteren gesetzlichen Einschränkungen etwa hinsichtlich Wohnsitz, verwandtschaftlicher Beziehungen oder anderer sozialer Merkmale.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Benennung von Trauzeugen?
Seit dem 1. Juli 1998 ist die Benennung von Trauzeugen für zivilrechtliche Eheschließungen in Deutschland nicht mehr verpflichtend. Nach § 1312 BGB kann eine Ehe vor dem Standesbeamten auch ohne Zeugen geschlossen werden. Allerdings besteht weiterhin die Möglichkeit, bis zu zwei Trauzeugen freiwillig zu bestimmen, die dann während der Zeremonie anwesend sein und unterschreiben. Die Kirche hingegen kann je nach Konfession weiterhin Trauzeugen als zwingend vorschreiben, diese Anforderung entstammt dann aber kirchlichem und nicht staatlichem Recht.
Welchen rechtlichen Status hat ein Trauzeuge während der Eheschließung?
Der Trauzeuge übernimmt im rein rechtlichen Sinne bei einer zivilen Eheschließung eine rein beurkundende und beobachtende Rolle. Er bestätigt mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift zur Eheschließung, dass er als Zeuge die Eheschließung beobachtet hat. Ein Trauzeuge hat keine weitergehenden Verpflichtungen oder Rechte, insbesondere begründet die Trauzeugenfunktion keinerlei gesetzliche Vertretungsbefugnis für das Brautpaar, keine Unterhaltspflicht oder sonstige dauerhafte Pflichten. Auch ist er dem Standesbeamten, nicht aber den Eheleuten gegenüber zur Wahrheit verpflichtet.
Können Trauzeugen nachträglich geändert oder gestrichen werden?
Die Benennung der Trauzeugen erfolgt in der Regel bei Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt und kann bis zum Tag der Trauung formlos geändert werden. Es müssen jedoch die vollen Personendaten der neuen Person(en) übermittelt und deren Ausweisdokumente vorgelegt werden können. Nach vollzogener Eheschließung und rechtswirksamer Unterzeichnung der Heiratsurkunde ist eine Änderung oder Streichung der Trauzeugen nicht mehr möglich, da die Urkunden eine historische Beurkundung darstellen. Auch das Nachtragen von Trauzeugen nach der Zeremonie ist ausgeschlossen.
Welche Unterlagen muss ein Trauzeuge zur Eheschließung vorlegen?
Ein Trauzeuge muss sich beim Standesamt durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Bei ausländischer Staatsangehörigkeit kann unter Umständen eine Übersetzung des Ausweisdokuments oder, bei fehlenden deutschen Sprachkenntnissen, ein Dolmetscher verlangt werden. Ein polizeiliches Führungszeugnis oder ähnliches Dokument ist nicht erforderlich. Manchmal verlangt das Standesamt vorab Daten wie Name, Geburtsdatum und Anschrift, um diese in die Niederschrift aufzunehmen.
Ist eine Verweigerung der Trauzeugenrolle rechtlich möglich?
Eine Person kann die Benennung als Trauzeuge jederzeit ablehnen, sowohl vorab als auch unmittelbar vor oder während der Zeremonie. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, ein solches Amt zu übernehmen oder fortzuführen; die Rolle des Trauzeugen begründet keinerlei rechtsgeschäftliche Bindung. Wird die Teilnahme verweigert, kann das Brautpaar kurzfristig eine Ersatzperson bestimmen oder bei zivilrechtlichen Trauungen auch ganz auf Trauzeugen verzichten.
Kann ein Trauzeuge für die Gültigkeit der Ehe haftbar gemacht werden?
Ein Trauzeuge haftet rechtlich nicht für die Gültigkeit oder etwaige Fehler bei der Eheschließung. Seine Aufgabe ist auf die Anwesenheit und die Bezeugung des rechtmäßigen Ablaufs der Trauung beschränkt. Sollte im Nachhinein die Ehe angefochten werden (z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit eines Partners oder Scheingründe), trifft die Trauzeugen keine rechtliche Verantwortung, sofern er nicht selbst bewusst falsche Angaben getätigt oder Urkunden gefälscht hat. Eine eigenständige Nachforschungspflicht bezüglich der Geschäftsfähigkeit oder Legitimität des Brautpaares besteht nicht.