Definition und Grundlagen des Trassiert-eigenen Wechsels
Der Begriff Trassiert-eigener Wechsel bezeichnet einen Wechsel, der sowohl vom Aussteller (dem sogenannten Trassanten) gezogen als auch auf ihn selbst als Bezogenen ausgestellt wird. Dieser besondere Wechseltyp ist im deutschen Wechselrecht geregelt und unterscheidet sich in seiner Form sowie in seinen rechtlichen Folgen von weiteren Wechselarten wie dem gezogenen Wechsel oder dem Eigenwechsel. Der trassiert-eigene Wechsel vereint Elemente dieser beiden Typen, was zu spezifischen rechtlichen Besonderheiten führt.
Erscheinungsformen und Abgrenzung
Klassischer gezogener Wechsel und Eigenwechsel
Im deutschen Wechselrecht gibt es grundsätzlich den Eigenwechsel (§ 75 Wechselgesetz, WG) und den gezogenen Wechsel (§ 1 WG). Der gezogene Wechsel ist ein Zahlungsversprechen des Ausstellers an den Bezogenen, auf dessen Rechnung der Betrag zu zahlen ist. Beim Eigenwechsel schuldet der Aussteller selbst die Zahlung und nennt ausschließlich sich selbst auf der Urkunde.
Trassiert-eigener Wechsel als Mischform
Der Trassiert-eigene Wechsel entsteht, wenn der Aussteller einen gezogenen Wechsel auf sich selbst zieht, das heißt, Aussteller (Trassant), Bezogener (Trassat) und Zahlungspflichtiger identisch sind. Trotz dieses Umstands bleibt die Urkunde formal ein gezogener Wechsel. Der Wechsel lautet dann beispielsweise:
„Zahlen Sie gegen diesen Wechsel an [Name des Remittenten] die Summe von …“, wobei sowohl Trassant als auch Trassat dieselbe Person (bzw. dieselbe Gesellschaft) sind.
Die Abgrenzung zu anderen Wechselarten ist vor allem für die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über Protest, Präsentation und Rückgriffsrechte bedeutsam.
Gesetzliche Regelungen und rechtliche Grundlagen
Der trassiert-eigene Wechsel ist vor allem durch § 4 Wechselgesetz geregelt. Die Vorschrift lautet:
„Trassiert jemand einen Wechsel auf sich selbst, so haftet er wie ein Bezogener.“
Wichtige rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem trassiert-eigenen Wechsel finden sich im deutschen Wechselgesetz (WG), insbesondere in den §§ 1 ff. und §§ 75 ff. WG. Die Vorschriften orientieren sich dabei weitgehend an international anerkannten Bestimmungen des Wechselrechts, wie sie auch im Genfer Wechselrechtsabkommen enthalten sind.
Formale Anforderungen des trassiert-eigenen Wechsels
Ein trassiert-eigener Wechsel muss gemäß § 1 Abs. 1 WG folgende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde,
- eine unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen,
- den Namen des Bezogenen (Trassaten), der identisch mit dem Aussteller des Wechsels ist,
- die Angabe des Zahlungsorts,
- den Namen des Zahlungsempfängers (Remittenten),
- das Ausstellungsdatum und den Ausstellungsort,
- die Unterschrift des Ausstellers.
Fehlen diese Angaben, kann die Urkunde nicht als Wechsel im Rechtssinne behandelt werden. Die bereits erwähnte Identität von Trassant und Trassat ist beim trassiert-eigenen Wechsel das zentrale Unterscheidungsmerkmal.
Rechtsfolgen und Haftungsfragen
Haftung des Ausstellers
Bei einem trassiert-eigenen Wechsel übernimmt der Aussteller als sein eigener Bezogener die Verpflichtung zur Zahlung. Gemäß § 4 WG haftet er gleichzeitig als Aussteller und als Bezogener. Dies hat zur Folge, dass er sowohl aus dem Wechsel als auch aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis in Anspruch genommen werden kann.
Unterschiede zum Eigenwechsel
Während beim reinen Eigenwechsel kein Bezogener angegeben ist und der Aussteller die Zahlungspflicht übernimmt, erfolgt beim trassiert-eigenen Wechsel ein expliziter Wechselzug auf ihn selbst. Rechtlich wird der Trassant damit in die Stellung des Trassaten gerückt, was ggf. zu einer Haftungserweiterung führen kann, weil er zusätzlich die Verantwortlichkeit als Bezogener trägt.
Rückgriff und Regress
Im Falle der Nichteinlösung des Wechsels stehen dem Inhaber sämtliche Rückgriffsrechte zu, die bei gezogenen Wechseln vorgesehen sind. Hierzu zählen:
- der Rückgriff auf den Aussteller (hier identisch mit Bezogenem)
- der Rückgriff auf etwaige Indossanten
Besonderheiten ergeben sich jedoch hinsichtlich der Protesterhebung und der Präsentation, da diese Pflichten gegenüber dem Aussteller/Bezogenen zu erfüllen sind, die in Personalunion auftreten.
Praktische Bedeutung und Anwendungsbereiche
Trassiert-eigene Wechsel finden in der Praxis vor allem im internationalen Handelsverkehr Anwendung, insbesondere bei verbundenen Unternehmen oder innerhalb von Konzernstrukturen, wenn Zahlungsanweisungen aus Gründen der Buchführung oder des Zahlungsverkehrs an sich selbst erfolgen. Auch in Fällen der Liquiditätssicherung bzw. -planung kann dieses Wechselinstrument eingesetzt werden.
Im deutschen Rechtsverkehr ist der trassiert-eigene Wechsel allerdings relativ selten. In anderen Ländern, zum Beispiel im französischen Recht, ist dessen Einsatz häufiger zu beobachten.
Besonderheiten bei der Übertragung und Einlösung
Indossament und Wechselübertragung
Auch trassiert-eigene Wechsel sind indossierbar, das heißt, sie können mittels Indossament an Dritte übertragen werden. Der neue Wechselgläubiger erlangt alle Rechte aus dem Wechsel, einschließlich etwaiger Rückgriffsmöglichkeiten.
Protest und Präsentation
Die Wechselproteste sowie die Präsentation zur Zahlung oder Annahme sind beim trassiert-eigenen Wechsel an den Aussteller/Bezogenen in derselben Weise zu richten. Gewisse Vorschriften des Wechselgesetzes sehen vor, dass Wechsel, die auf eigene Rechnung gezogen werden, protestpflichtig sind (§ 44 WG).
Steuer- und handelsrechtliche Aspekte
Wechsel unterliegen der Wechselstempelsteuer, sofern die entsprechenden Grenzen überschritten werden. Buchhalterisch sind trassiert-eigene Wechsel wie andere Wechselarten als Forderungen oder Verbindlichkeiten auszuweisen, je nach Geschäftsfall. In Jahresabschlüssen sind eventuelle Risiken aus der Inanspruchnahme zu berücksichtigen.
Internationales Wechselrecht
Im internationalen Kontext finden Regelungen aus verschiedenen Wechselrechtsübereinkommen Anwendung, etwa dem Genfer Wechselrechtsabkommen, in dem der trassiert-eigene Wechsel dem deutschen Modell entspricht. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist stets zu prüfen, welches Wechselrecht Anwendung findet.
Rechtsfolgen bei Nichteinlösung und Verjährung
Kommt es zur Nichteinlösung des trassiert-eigenen Wechsels, kann der Wechselinhaber unmittelbar gegen den Aussteller/Bezogenen vorgehen. Verjährungsfristen richten sich nach § 77 WG:
- Für Klagen gegen den Aussteller (wie hier zugleich Bezogener) beträgt die Frist drei Jahre ab Fälligkeit des Wechsels.
Sonderfälle und Rechtsprechung
Besondere Fallkonstellationen können entstehen, wenn der trassiert-eigene Wechsel in konzernrechtlichen oder verbundenen Strukturen eingesetzt wird. Die Rechtsprechung behandelt dabei speziell die Fragen der Durchsetzbarkeit, Sittenwidrigkeit bei Missbrauch zu Gläubigerschädigung und die Anforderungen an die wirksame Ausstellung.
Zusammenfassung
Der trassiert-eigene Wechsel ist ein im deutschen Wechselrecht geregelter Sonderfall, bei dem Aussteller und Bezogener identisch sind. Er vereint Elemente von gezogenem Wechsel und Eigenwechsel und birgt besondere rechtliche Konsequenzen hinsichtlich Form, Haftung, Übertragung und Einlösung. Seine praktische Bedeutung ist begrenzt, im internationalen Rechtsverkehr kann dieser Wechseltyp jedoch eine Rolle spielen. Für den Umgang mit trassiert-eigenen Wechseln sind die Vorschriften des Wechselgesetzes zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Haftung, des Rückgriffs sowie der Verjährungs- und Protestvorschriften.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Ausstellung eines trassiert-eigenen Wechsels erfüllt sein?
Für die rechtsgültige Ausstellung eines trassiert-eigenen Wechsels – auch Eigenakzept oder Solawechsel genannt – ist zwingend die Einhaltung der formellen Anforderungen des Wechselgesetzes (WG) vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass der Aussteller sowohl Trassant als auch Bezogener des Wechsels ist, das heißt, er verpflichtet sich selbst zur Zahlung der Wechselsumme. Der Wechsel muss die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile gemäß Art. 1 WG aufweisen, darunter unter anderem die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, den Namen desjenigen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, die Angabe des Zahlungsortes und das Ausstellungsdatum. Fehlt einer dieser Bestandteile, verliert der Wechsel seine Gültigkeit als Wertpapier mit den besonderen rechtlichen Wirkungen. Der trassiert-eigene Wechsel bedarf zudem der eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers. Bei juristischen Personen muss eine vertretungsberechtigte Person unterzeichnen. Die Nichteinhaltung der Formerfordernisse kann zum Verlust der Wechselqualität und damit zur Anwendung des strengen Wechselrechts führen.
Welche Haftungsrisiken bestehen bei Ausstellung eines trassiert-eigenen Wechsels?
Wer einen trassiert-eigenen Wechsel ausstellt, haftet unmittelbar und persönlich für die Zahlung der Wechselsumme, unabhängig von etwaigen Gegenforderungen oder zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen. Das strenge Wechselrecht kennt keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft, sofern der Wechsel ordnungsgemäß in den Umlauf gebracht wurde und von einem gutgläubigen Dritterwerber geltend gemacht wird. Der Aussteller kann sich daher im Wechselprozess grundsätzlich nur auf solche Einwendungen berufen, die sich unmittelbar aus dem Wechsel ergeben (z. B. Formmängel, fehlende Unterschrift, fehlende wesentliche Wechselbestandteile). Zahlungsverzug führt zudem zu einer Wechselklage mit beschleunigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Das Haftungsrisiko ist daher im Vergleich zu anderen Zahlungsmitteln oder Kreditversprechen erheblich; eine Überlegung zur Bonität und Zahlungsfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt ist dringend geboten.
Kann der trassiert-eigene Wechsel rechtswirksam abgetreten werden?
Ja, trassiert-eigene Wechsel sind – wie alle Wechsel – durch Indossament übertragbar und damit als Inhaberpapiere im Umlauf bringbar. Die Übertragung erfolgt durch schriftliches Indossament (eine auf dem Wechsel vermerkte Abtretungserklärung) und Aushändigung des Wechsels an den neuen Berechtigten. Rechtswirkung entfaltet das Indossament hinsichtlich der Einlösungsansprüche nach Wechselrecht, so dass der neue Wechselinhaber unabhängig vom Wechselgrundgeschäft gegen den Aussteller klagen kann, sofern er gutgläubig ist. Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Geschäft kann der Aussteller diesem gegenüber nicht mehr geltend machen, was die Sicherheiten für den neuen Inhaber unterstreicht.
Was gilt für die Verjährung von Ansprüchen aus dem trassiert-eigenen Wechsel?
Die Verjährung von Wechselansprüchen regelt sich nach den Spezialvorschriften des Wechselgesetzes. Der Anspruch des Wechselinhabers gegen den Aussteller auf Zahlung der Wechselsumme verjährt gemäß Art. 70 WG grundsätzlich innerhalb von drei Jahren seit dem Verfalltag des Wechsels. Für Rückgriffansprüche aus dem Wechsel, etwa bei Nichtzahlung durch den Aussteller an einen Indossatar, gelten kürzere Fristen. Die Verjährung kann nur durch gerichtliche Geltendmachung oder durch ein gerichtliches Anerkenntnis unterbrochen werden. Besonderheiten bestehen im Hinblick auf Unterbrechung und Hemmung, da die üblichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur subsidiär angewendet werden, soweit das Wechselgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Besteht beim trassiert-eigenen Wechsel eine Protestpflicht?
Die Protestpflicht, also die Verpflichtung, bei Nichtzahlung oder Nichtannahme einen amtlichen Wechselprotest zu erheben, besteht grundsätzlich auch beim trassiert-eigenen Wechsel. Der Protest ist ein notarielles Beweisverfahren über die Nichtzahlung des Wechsels und Voraussetzung für die Geltendmachung gewisser Rückgriffsansprüche im Wechselprozess. Wird kein Protest erhoben, kann der Wechselinhaber insbesondere etwaige weitere Rückgriffspflichtige wie Indossanten verlieren. Im reinen Verhältnis zwischen Aussteller und Wechselinhaber kann ein Protest im Einzelfall entbehrlich sein, v. a. wenn keine weiteren Beteiligten (Indossanten) im Spiel sind, rechtlich ratsam ist er jedoch meistens wegen der Klarstellung und Beweisfunktion.
Welche Besonderheiten sind bei der Einlösung eines trassiert-eigenen Wechsels zu beachten?
Bei der Einlösung eines trassiert-eigenen Wechsels ist darauf zu achten, dass der Aussteller selbst zugleich Zahlungsschuldner ist. Dies bedeutet, dass eine rechtzeitige Vorlage (Präsentation) des Wechsels am Fälligkeitstag beim Aussteller zu erfolgen hat (Art. 38 Abs. 1 WG). Die Vorlage ist Voraussetzung für die Einlösung und gegebenenfalls auch für weitere Rückgriffsmöglichkeiten. Kommt der Aussteller seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der Wechselinhaber unmittelbar gerichtliche Hilfe zur Geltendmachung der Wechselsumme in Anspruch nehmen. Wegen der Wechselstrenge ist jede Nachlässigkeit bei der Vorlage nachteilig – insbesondere droht der Verlust von Rückgriffsrechten.
Sind Sicherheiten oder zusätzliche Vereinbarungen beim trassiert-eigenen Wechsel üblich oder notwendig?
Rechtlich ist keine zusätzliche Sicherheit für die Gültigkeit eines trassiert-eigenen Wechsels erforderlich, da der Wechsel als Wertpapier eine abstrakte und selbständige Verpflichtung begründet. Dennoch werden in der Praxis aufgrund des hohen Haftungsrisikos für Wechselforderungen oft Sicherheiten (z. B. Bürgschaften oder Sicherungsabtretungen) vereinbart, um das Ausfallrisiko bei Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers zu minimieren. Gläubiger und Wechselnehmer können freiwillige Nebenabreden treffen, doch diese sind im Wechselprozess regelmäßig unbeachtlich, wenn sie nicht ausdrücklich im Wechseltext selbst vermerkt sind (Art. 5 WG).
Können auf den trassiert-eigenen Wechsel Einreden aus dem zugrunde liegenden Geschäftsverhältnis geltend gemacht werden?
Das Wechselrecht sieht eine weitgehende Unabhängigkeit und Abstraktheit der Wechselverpflichtung vor. Deshalb kann der Aussteller grundsätzlich keine Einreden oder Einwendungen aus dem Grundgeschäft geltend machen, soweit der Wechsel durch Indossament in den Besitz eines gutgläubigen Dritten gelangt ist. Ausnahmen bestehen, wenn der Wechselinhaber bei Übernahme des Wechsels arglistig oder in Kenntnis eines Einwendungsgrunds gehandelt hat (Art. 17 WG). Im Verhältnis zum ersten Nehmer könnte der Aussteller noch sogenannte personale Einreden aus dem Grundgeschäft erheben, im Regelfall folgt jedoch der Vorrang der abstrakten Wechselverpflichtung.