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Transferkurzarbeitergeld

Transferkurzarbeitergeld: Begriff, Zweck und Einordnung

Transferkurzarbeitergeld ist eine zeitlich befristete Lohnersatzleistung zur sozialverträglichen Gestaltung betrieblicher Personalabbaumaßnahmen. Es dient dazu, Beschäftigte, die von strukturellen Veränderungen in einem Unternehmen betroffen sind, vorübergehend finanziell abzusichern und gleichzeitig durch Qualifizierung und Vermittlung den Übergang in neue Beschäftigung zu unterstützen. Im Unterschied zum regulären Kurzarbeitergeld bei vorübergehendem Arbeitsausfall wird Transferkurzarbeitergeld im Kontext dauerhaft geplanter Stellenreduzierungen eingesetzt und typischerweise in einer eigens dafür eingerichteten Transfergesellschaft erbracht.

Abgrenzung zu anderen Instrumenten

Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall versus Transferkurzarbeitergeld

Reguläres Kurzarbeitergeld kompensiert vorübergehende Arbeitsausfälle im bestehenden Betrieb, um Beschäftigung zu stabilisieren. Transferkurzarbeitergeld setzt hingegen bei strukturellen, dauerhaft angelegten Veränderungen an. Die betroffenen Personen wechseln regelmäßig in eine Transfergesellschaft und arbeiten dort nicht produktiv im bisherigen Betrieb, sondern nehmen an Vermittlungs- und Qualifizierungsaktivitäten teil.

Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld

Transfermaßnahmen sind zeitlich begrenzte Angebote zur Orientierung, Qualifizierung und Vermittlung für von Personalabbau betroffene Beschäftigte. Transferkurzarbeitergeld ist davon zu unterscheiden: Es finanziert die Übergangsphase in einer Transfergesellschaft über einen längeren Zeitraum und unterliegt eigenen Zugangsvoraussetzungen und Berechnungsregeln.

Voraussetzungen und Ablauf

Ausgangslage im Betrieb

Die Anwendung setzt regelmäßig eine geplante betriebliche Umstrukturierung mit Personalabbau voraus. Ziel ist es, betriebsbedingte Kündigungen sozialverträglich zu begleiten und unmittelbare Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Transfergesellschaft und Wechsel des Arbeitsverhältnisses

Beschäftigte schließen zur Teilnahme üblicherweise einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Transfergesellschaft. Das bisherige Arbeitsverhältnis endet und geht in ein neues Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft über. In der Transfergesellschaft bestehen die Hauptaufgaben in Qualifizierung, Bewerbungsaktivitäten und Vermittlung; die Arbeitszeit ist typischerweise auf null reduziert.

Anzeige, Bewilligung und Fristen

Voraussetzung ist die ordnungsgemäße organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung der Transfergesellschaft sowie die rechtzeitige Anzeige und Beantragung bei der zuständigen Stelle. Die Bewilligung erfolgt nach Prüfung der betrieblichen und personellen Voraussetzungen. Anträge sind innerhalb vorgegebener Fristen einzureichen und monatlich abzurechnen.

Dauer des Bezugs

Transferkurzarbeitergeld wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Die maximale Bezugsdauer beträgt bis zu 12 Monate. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn eine neue Beschäftigung aufgenommen wird oder andere Beendigungsgründe eintreten.

Anspruchsberechtigte und mögliche Ausschlüsse

Wer kann Transferkurzarbeitergeld erhalten?

Anspruchsberechtigt sind in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem strukturell bedingten Personalabbau betroffen sind, deren Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber endet und die nahtlos in eine Transfergesellschaft wechseln. Das neue Arbeitsverhältnis in der Transfergesellschaft bildet die Grundlage für den Bezug.

Ausschluss- und Ruhensgründe

Kein Anspruch besteht insbesondere, wenn kein wirksamer Wechsel in die Transfergesellschaft erfolgt oder andere vorrangige Leistungen den Bezug ausschließen. Der Anspruch kann ruhen, wenn bestimmte Tatbestände eintreten, etwa während Zeiten des Krankengeldbezugs oder bei Aufnahme einer nicht vereinbaren Nebenbeschäftigung.

Höhe und Berechnung

Bemessungsgrundlagen

Die Leistung orientiert sich am pauschalierten Nettoentgeltausfall. In der Regel beträgt sie 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Netto des bisherigen Entgelts und dem in der Transfergesellschaft erzielten Entgelt; für Personen mit mindestens einem Kind im steuerrechtlichen Sinn gilt regelmäßig ein erhöhtes Niveau von 67 Prozent. Maßgeblich sind festgelegte Berechnungsgrundsätze und Entgeltgrenzen.

Aufstockungen

Zusätzliche Aufstockungen durch den bisherigen Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft sind möglich und werden häufig in Betriebsvereinbarungen, Haustarifverträgen oder Sozialplänen geregelt. Eine gesetzliche Pflicht zur Aufstockung besteht nicht.

Sozialversicherung und steuerliche Einordnung

Während des Bezugs besteht Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Beiträge werden auf Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts erhoben und durch die Transfergesellschaft abgeführt; hieraus können Rentenanwartschaften erwachsen. Steuerlich handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Rechte und Pflichten während des Bezugs

Mitwirkung und Verfügbarkeit

Teilnehmende sind verpflichtet, an Vermittlungs-, Qualifizierungs- und Integrationsaktivitäten mitzuwirken, zumutbare Beschäftigungsangebote zu prüfen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Melde- und Auskunftspflichten gegenüber Transfergesellschaft und zuständiger Stelle sind einzuhalten.

Qualifizierung und Vermittlung

Die Transfergesellschaft organisiert passgenaue Qualifizierungsmaßnahmen sowie Bewerbungs- und Coachingformate. Ziel ist eine schnelle und nachhaltige Integration in neue Beschäftigung, idealerweise vor Ablauf der Bezugsdauer.

Beendigung des Bezugs

Der Anspruch endet, wenn eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die Voraussetzungen entfallen oder die maximale Bezugsdauer erreicht ist. Bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten können leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten.

Kollektivrechtlicher Rahmen

Rolle von Betriebsrat und Belegschaft

Transfergesellschaften und der Einsatz von Transferkurzarbeitergeld werden häufig im Rahmen betrieblicher Einigungen gestaltet. Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung können berührt sein, etwa bei der Ausgestaltung von Auswahlrichtlinien, Qualifizierungskonzepten und Informationsprozessen.

Sozialplan und betriebliche Vereinbarungen

Die konkrete Ausgestaltung, insbesondere zu Aufstockungen, Dauer der Teilnahme, Qualifizierungsbudgets und Auswahlverfahren, wird vielfach in Sozialplänen, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Diese Vereinbarungen bilden die Grundlage für die operative Umsetzung.

Verhältnis zu anderen Leistungen

Übergang zum Arbeitslosengeld

Nach Ende des Bezugs kann, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Der Bezug von Transferkurzarbeitergeld mindert die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht.

Nebentätigkeiten und Überschneidungen

Nebenbeschäftigungen sind anrechnungs- und mitwirkungspflichtenrelevant. Sie können die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes beeinflussen oder den Anspruch ausschließen, wenn sie mit den Zielen der Transferphase unvereinbar sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Transferkurzarbeitergeld

Worum handelt es sich beim Transferkurzarbeitergeld?

Es ist eine befristete Lohnersatzleistung, die im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen gezahlt wird. Ziel ist die Absicherung während des Wechsels in eine Transfergesellschaft und die Unterstützung durch Qualifizierung und Vermittlung in neue Beschäftigung.

Wie lange kann Transferkurzarbeitergeld bezogen werden?

Die Bezugsdauer ist begrenzt und beträgt höchstens 12 Monate. Sie endet früher, wenn eine neue Beschäftigung aufgenommen wird oder andere Beendigungsgründe eintreten.

Wie hoch ist das Transferkurzarbeitergeld?

Die Leistung beträgt in der Regel 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltausfalls, bei Vorliegen eines Kindes regelmäßig 67 Prozent. Maßgeblich sind festgelegte Berechnungsregeln und Entgeltgrenzen.

Wer stellt den Antrag auf Transferkurzarbeitergeld?

Die Transfergesellschaft übernimmt Anzeige, Antragstellung und Abrechnung gegenüber der zuständigen Stelle. Die Bewilligung setzt eine ordnungsgemäße Ausgestaltung der Transferorganisation voraus.

Besteht während des Bezugs Versicherungsschutz?

Ja. Es besteht Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Beiträge werden auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgelts entrichtet; dadurch können Rentenanwartschaften entstehen.

Beeinflusst der Bezug den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Der Bezug mindert die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht. Nach dem Ende der Transferphase kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.

Unter welchen Umständen endet oder ruht der Anspruch?

Der Anspruch endet mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung, bei Wegfall der Voraussetzungen oder mit Ablauf der Höchstdauer. Er kann ruhen, wenn vorrangige Leistungen bezogen werden oder bestimmte Ruhenstatbestände eintreten.