Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Arbeitsrecht»Transferkurzarbeitergeld

Transferkurzarbeitergeld


Begriff und rechtliche Grundlagen des Transferkurzarbeitergeldes

Das Transferkurzarbeitergeld ist eine besondere Form der Lohnersatzleistung im deutschen Sozialrecht, die im Zusammenhang mit betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen, insbesondere bei Betriebsänderungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, Anwendung findet. Ziel dieser Leistung ist die vorübergehende finanzielle Unterstützung von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit in einer sogenannten Transfergesellschaft fortgeführt wird. Das zugrunde liegende Regelwerk stellt § 111 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dar.

Definition und Zweck des Transferkurzarbeitergeldes

Transferkurzarbeitergeld dient dazu, Einkommenseinbußen auszugleichen, die Beschäftigte während ihrer Teilnahme an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Vermittlungschancen (Transfermaßnahmen) in einer Transfergesellschaft erleiden. Die Leistung ist ausdrücklich gesetzlich geregelt und Teil des arbeitsmarktpolitischen Instruments der aktiven Arbeitsförderung.

Zielrichtung

Das Transferkurzarbeitergeld ist auf den Erhalt von Beschäftigungsfähigkeit ausgerichtet. Im Unterschied zum klassischen Kurzarbeitergeld, das bei vorübergehendem Arbeitsausfall im Betrieb gezahlt wird, greift Transferkurzarbeitergeld nur im Rahmen betrieblicher Restrukturierungen, insbesondere bei Personalabbau im Zuge von Werksschließungen, Betriebsteilstilllegungen oder Outsourcing.

Gesetzliche Regelungen und Voraussetzungen

Das Transferkurzarbeitergeld wird ausschließlich gemäß den Vorgaben des SGB III gezahlt. Entscheidend sind hierbei §§ 111, 216b, 110 SGB III sowie ergänzende Regelungen.

Personalabbau und Betriebsänderung nach BetrVG

Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass beim Arbeitgeber eine Betriebsänderung nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorliegt. Im Regelfall sind dies Rationalisierungsmaßnahmen, Zusammenschlüsse, Spaltungsmaßnahmen oder Stilllegungen von Betrieben oder Betriebsteilen, die einen erheblichen Personalabbau verursachen.

Transfergesellschaft

Für die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld müssen die betroffenen Arbeitnehmer in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in einer sogenannten Transfergesellschaft nach § 110 SGB III übertreten. Diese fungiert als rechtlich eigenständige Einheit mit dem ausschließlichen Zweck, die Betroffenen für die Dauer der Transfermaßnahme weiterzubeschäftigen und auf eine neue Beschäftigung vorzubereiten. Die Transfergesellschaft muss besondere Anforderungen erfüllen und durch die Bundesagentur für Arbeit anerkannt sein.

Weitere Voraussetzungen

Soziale Auswahl und Informationspflichten

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen einvernehmlich einen Interessenausgleich und Sozialplan schließen. Zudem besteht eine Verpflichtung zur umfassenden Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten über die Maßnahme und deren Rechtsfolgenseite.

Maßnahmekonzept und Antragstellung

Transferkurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn ein sogenanntes Maßnahmekonzept vorliegt, das Maßnahmen zur Qualifizierung und Vermittlung vorsieht. Das Konzept ist im Rahmen des Antrags auf Förderung bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet auf Grundlage des Konzepts über die Förderung und bewilligt die Leistung für maximal zwölf Monate.

Umfang und Höhe des Transferkurzarbeitergeldes

Die Leistung entspricht in ihrer Berechnung grundsätzlich dem klassischen Kurzarbeitergeld, ist jedoch rechtlich und systematisch eigenständig geregelt.

Bemessungsgrundlage

Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall. Die Leistung beträgt in der Regel 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG erhöht sich der Prozentsatz auf 67 Prozent.

Dauer der Zahlung

Die Bezugsdauer von Transferkurzarbeitergeld ist auf maximal zwölf Monate beschränkt, § 110 Abs. 2 SGB III. Der Anspruch endet spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer der Transfermaßnahme oder mit Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit.

Finanzierung

Transferkurzarbeitergeld wird aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert, jedoch ist eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten der Transfermaßnahme gesetzlich verbindlich vorgesehen (sog. verpflichtende Arbeitgeberbeteiligung nach § 110 Abs. 3 SGB III).

Sozialrechtlicher Status und weitere rechtliche Rahmenbedingungen

Versicherungspflicht und Sozialschutz

Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld besteht weiterhin Sozialversicherungspflicht. Die Transfergesellschaft hat dabei die Rolle eines regulären Arbeitgebers und führt Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab, abhängig vom gezahlten Entgelt einschließlich des Transferkurzarbeitergeldes.

Arbeitsrechtlicher Status

Der Wechsel in die Transfergesellschaft erfolgt auf Grundlage eines dreiseitigen Vertrags (dreiseitiger Vertrag zur Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses). Das vorherige Arbeitsverhältnis endet in der Regel durch Kündigung, Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder im Rahmen eines Sozialplans. In der Transfergesellschaft besteht ein neuer, befristeter Arbeitsvertrag mit arbeitsrechtlicher Bindung.

Sperrzeit und Arbeitslosengeld

Bei ordnungsgemäßem Wechsel in die Transfergesellschaft tritt in aller Regel keine Sperrzeit beim späteren Bezug von Arbeitslosengeld ein, sofern der Arbeitnehmer dem Wechsel freiwillig zugestimmt hat und der Sozialplan oder die Betriebsvereinbarung dies vorsieht.

Pflichten der Transfergesellschaft

Die Transfergesellschaft ist verpflichtet, aktiv vermittlungsfördernde Maßnahmen und Qualifizierungen anzubieten und Prozesse zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt umzusetzen. Die Bundesagentur für Arbeit kontrolliert die Einhaltung der Maßnahmekonzeption und des Vermittlungserfolgs.

Abgrenzung zu anderen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten

Transferkurzarbeitergeld ist von anderen Leistungen wie dem konventionellen Kurzarbeitergeld, der Transferleistung nach § 110 SGB III und der Arbeitslosenunterstützung abzugrenzen:

  • Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III): Greift bei vorübergehenden Arbeitsausfällen im Betrieb, während das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
  • Transferkurzarbeitergeld (§ 111 ff. SGB III): Ausschließlich für den Einsatz in Transfergesellschaften bei Betriebsänderungen.
  • Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III): Kommt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht, sofern keine neue Anstellung erfolgt.

Praxishinweise und Bedeutung

Das Transferkurzarbeitergeld ist ein zentrales arbeitsmarktpolitisches Instrument zur sozialverträglichen Gestaltung von Personalabbaumaßnahmen. Durch die Kombination aus finanzieller Absicherung und gezielter Qualifizierung soll der Übergang in neue Beschäftigungsverhältnisse erleichtert und Arbeitslosigkeit möglichst vermieden werden.

Die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld erfordert eine enge Abstimmung zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und der Bundesagentur für Arbeit. Rechte und Pflichten der Beteiligten sind im Detail gesetzlich geregelt und regelmäßig Gegenstand von Einzelfallprüfungen.


Diese umfassende Darstellung des Begriffes Transferkurzarbeitergeld gibt einen vollständigen Überblick über dessen rechtliche Grundlagen, die Voraussetzungen und die praktische Handhabung in der deutschen Arbeitsförderung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld erfüllt sein?

Für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen gemäß §§ 111 ff. SGB III erfüllt sein. Zunächst muss ein signifikanter, nicht vermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen, der auf eine betriebliche Restrukturierung – insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsänderungen, z. B. durch Stilllegung, Verlagerung oder Zusammenschluss von Betrieben – beruht (§ 111 Abs. 1 SGB III). Voraussetzung ist weiterhin, dass der betroffene Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, da sein Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet und der Betriebsrat beteiligt wurde. Nach gesetzlicher Vorgabe müssen Rücklagen wie beschlossene Interessenausgleiche und Sozialpläne ausgeschöpft sein, insbesondere muss im Rahmen eines Sozialplans die Installation einer Transfergesellschaft erfolgt sein, in die die Mitarbeiter zwecks Vermeidung von Arbeitslosigkeit wechseln (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Beschäftigten müssen zudem in ein befristetes Transferarbeitsverhältnis wechseln und am Tag vor dem Wechsel noch in einem regulären, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben. Daneben ist die fristgerechte Beantragung des Transferkurzarbeitergeldes durch die Transfergesellschaft bei der zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich, damit Ansprüche geltend gemacht werden können. Für die Bewilligung prüft die zuständige Agentur für Arbeit sämtliche genannten rechtlichen Anforderungen im Einzelfall.

Wie erfolgt die Anzeige und Beantragung von Transferkurzarbeitergeld vor den Behörden?

Die Anzeige und Beantragung von Transferkurzarbeitergeld erfolgt in einem mehrstufigen, gesetzlich geregelten Verfahren. Zunächst muss die von der Betriebsänderung betroffene Transfergesellschaft gemäß § 113 Abs. 1 SGB III den erheblichen Arbeitsausfall schriftlich und rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Die Anzeige muss vollständige Angaben zur Ursache und zum voraussichtlichen Umfang des Entgeltausfalls sowie zur Anzahl der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer enthalten (§ 113 Abs. 2 SGB III). Parallel hierzu ist für jeden Kalendermonat, in dem Transferkurzarbeitergeld beansprucht wird, ein gesonderter Antrag durch die Transfergesellschaft zu stellen, wobei dieser spätestens drei Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats eingereicht werden muss (§ 325 SGB III analog). Für die Antragstellung sind detaillierte Unterlagen beizufügen, beispielsweise Arbeitsverträge, Nachweise zu Sozialplänen, der Interessenausgleich sowie die individuellen Überleitungsverträge. Die Bewilligungsentscheidung trifft die Agentur für Arbeit nach einer formalen und materiellen Prüfung sämtlicher Unterlagen, wobei Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage bei Ablehnung möglich sind.

Wer ist berechtigt, Transferkurzarbeitergeld zu erhalten, und wie wird der Anspruch geprüft?

Anspruchsberechtigt auf Transferkurzarbeitergeld sind ausschließlich Arbeitnehmer, die infolge einer Betriebsänderung – meist in Folge eines Sozialplans – ihren bisherigen Arbeitsplatz verlieren und freiwillig in ein befristetes Arbeitsverhältnis zu einer als Trägereinheit fungierenden Transfergesellschaft wechseln. Anspruch besteht gemäß §§ 111 ff. SGB III nur, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Wechsel sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und das Beschäftigungsverhältnis aufgrund betrieblicher Umstände endet. Nicht anspruchsberechtigt sind Auszubildende, leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne Überleitungsmöglichkeit sowie Personen, die selbst kündigen oder deren Arbeitsverhältnisse nicht betriebsbedingt beendet wurden. Die Prüfung erfolgt durch die Transfergesellschaft in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, insbesondere anhand der vorliegenden Kündigungen, Änderungsverträge und Sozialplanunterlagen.

Wie lange kann Transferkurzarbeitergeld grundsätzlich bezogen werden?

Die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld ist gesetzlich in § 111 Abs. 3 SGB III geregelt und beträgt grundsätzlich maximal 12 Monate. Dieser Bezugszeitraum beginnt mit dem Tag des Übertritts in die Transfergesellschaft und kann nicht überschritten werden, selbst wenn die betrieblichen Maßnahmen oder die Vermittlungsbemühungen länger andauern. Endet das befristete Arbeitsverhältnis zur Transfergesellschaft vorher oder wird eine neue Beschäftigung gefunden, entfällt der Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld mit diesem Zeitpunkt. Eine Verlängerung über die maximale Bezugsdauer hinaus ist nicht möglich, selbst wenn im ursprünglichen Sozialplan oder Interessenausgleich längere individuelle Förderdauern vereinbart sein sollten – vorrangig gilt stets die gesetzliche Vorgabe.

Wie gestaltet sich die Anrechnung von anderweitigem Einkommen während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld?

Nach § 111 Abs. 1 SGB III sowie den einschlägigen Vorschriften der Ersten Verordnung zur Änderung der Transferkurzarbeitergeld-Verordnung (TKGV) wird anderweitiges während des Rentenbezugs erzieltes Einkommen, zum Beispiel aus Nebentätigkeiten oder Zwischenbeschäftigungen, grundsätzlich auf das Transferkurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass der Lohn aus einer neuen Erwerbstätigkeit, die während der Transferphase aufgenommen wird, auf das Transferkurzarbeitergeld angerechnet wird und dieses entsprechend mindert. Ausgenommen sind bestimmte geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs), für die Freibeträge gemäß § 138 Abs. 3 SGB III gelten. Die Transfergesellschaft ist verpflichtet, das erzielte Einkommen ihrer Mitarbeiter zu überwachen und entsprechende Anpassungen an die Agentur für Arbeit zu melden, um Überzahlungen zu vermeiden. Fehlerhafte oder unterlassene Angaben können zu Rückforderungen und Bußgeldern führen.

Welche Weiterbildungsanforderungen bestehen während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld?

Ein zentrales rechtliches Merkmal der Transferförderung ist laut § 111 Abs. 4 SGB III die Verpflichtung der Transfergesellschaft, arbeitsmarktpolitisch ausgerichtete Förder- und Qualifizierungsangebote zu unterbreiten beziehungsweise eine inhaltlich strukturierte und dokumentierte Weiterqualifizierungsmaßnahme bereitzustellen. Die betroffenen Arbeitnehmer sind gehalten, diese Maßnahmen wahrzunehmen, da der Gesetzgeber durch die Teilnahme an aktiven Vermittlungshilfen und Weiterbildungen den Wiedereinstieg in reguläre Erwerbstätigkeit fördern möchte. Die rechtlichen Vorgaben verlangen, dass die Qualifizierungsmaßnahmen inhaltlich und organisatorisch geeignet sind, um die Vermittlungsfähigkeit der Teilnehmer zu erhalten oder herzustellen. Eine Verweigerung der Teilnahme ohne wichtigen Grund kann zu einer Sperrzeit führen und den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gefährden, analog zu den Regelungen beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III).

Welche Mitwirkungspflichten bestehen für die Arbeitnehmer während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld?

Arbeitnehmer, die Transferkurzarbeitergeld beziehen, unterliegen umfangreichen Mitwirkungspflichten gemäß § 60 SGB I und den spezifischen Vorgaben der Transfergesellschaft und der BA. Hierzu gehört neben der aktiven Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Bewerbung auf zumutbare Arbeitsstellen und Wahrnehmung von Weiterbildungsangeboten auch die unverzügliche Mitteilung sämtlicher Änderungen der persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Transfergesellschaft. Besonders relevant ist die etwaige Aufnahme einer Nebentätigkeit oder Hauptbeschäftigung, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken kann. Kommt der Arbeitnehmer diesen Pflichten nicht nach, können Sanktionen bis hin zur vollständigen Einstellung der Leistung verhängt werden. Weiterhin müssen alle Nachweise, Zertifikate und Bescheinigungen über Qualifizierungsmaßnahmen lückenlos und fristgerecht vorgelegt werden.

Welche rechtlichen Folgen hat ein Verstoß gegen die Anspruchsvoraussetzungen oder Mitwirkungspflichten beim Transferkurzarbeitergeld?

Ein Verstoß gegen die Anspruchsvoraussetzungen oder die Mitwirkungspflichten, insbesondere das Verschweigen relevanter Informationen, die Verweigerung von Weiterbildungsmaßnahmen oder das rechtswidrige Beziehen von Transferkurzarbeitergeld, hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Die Agentur für Arbeit ist befugt, bei Kenntnis einer rechtswidrigen Leistungsinanspruchnahme gemäß §§ 45, 50 SGB X die Bewilligung zurückzunehmen und zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzufordern. Zusätzlich kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 SGB III oder sogar eine Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) vorliegen, die zu Bußgeldern oder Strafverfahren führen kann. Auch zivilrechtliche Ansprüche der Transfergesellschaft auf Schadensersatz kommen in Betracht. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann ferner zu Sperrzeiten oder zur vollständigen Ablehnung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld führen.