Trampen

Begriff und Grundlagen des Trampens

Trampen, auch als „per Anhalter fahren“ bezeichnet, beschreibt das Reisen durch das Mitfahren in fremden Fahrzeugen ohne vorherige Vereinbarung oder Bezahlung. Die trampende Person signalisiert ihre Absicht meist durch Handzeichen am Straßenrand und hofft auf eine Mitfahrgelegenheit bei vorbeifahrenden Autofahrern. Das Trampen ist in vielen Ländern verbreitet und wird häufig aus Gründen der Kosteneinsparung, Flexibilität oder Abenteuerlust genutzt.

Rechtliche Einordnung des Trampens

Das Trampen bewegt sich im Spannungsfeld verschiedener rechtlicher Regelungen. Es betrifft sowohl die Rechte der trampenden Person als auch die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Fahrerinnen und Fahrer sowie Dritter.

Zivilrechtliche Aspekte beim Trampen

Beim Einsteigen in ein fremdes Fahrzeug entsteht zwischen Fahrerin beziehungsweise Fahrer und der mitfahrenden Person ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis. Dieses ist rechtlich nicht mit einem klassischen Beförderungsvertrag gleichzusetzen, da keine Zahlung erfolgt. Dennoch können sich daraus bestimmte Rechte und Pflichten ergeben – etwa hinsichtlich Sorgfaltspflichten während der Fahrt oder im Falle von Schäden an Gepäckstücken.

Haftung bei Unfällen während des Trampens

Kommt es zu einem Unfall während einer per Anhalter erfolgten Mitfahrt, greifen grundsätzlich die allgemeinen Haftungsregeln für Verkehrsunfälle. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs kann unter bestimmten Voraussetzungen eintreten. Allerdings kann es Einschränkungen geben, wenn beispielsweise grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wenn die trampende Person bewusst Risiken eingegangen ist.

Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Trampen

Das Verhalten beim Warten auf eine Mitfahrgelegenheit unterliegt den Vorschriften zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen. Das Betreten von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zu Fuß ist grundsätzlich untersagt; dies gilt insbesondere für Standstreifen sowie Auffahrten dieser Straßenarten. Auf anderen Straßenabschnitten kann das Warten am Rand erlaubt sein, sofern keine Gefahr für den Verkehr besteht.

Mitnahmeverbot bestimmter Personen(gruppen)

Fahrerinnen und Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass sie nur Personen mitnehmen dürfen, deren Transport nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt – etwa im Hinblick auf Altersbeschränkungen bei Kindern ohne Begleitung Erwachsener oder bestehende Aufenthaltsauflagen bei ausländischen Staatsangehörigen.

Sicherheits- und Datenschutzaspekte beim Trampen aus rechtlicher Sicht

Die Weitergabe persönlicher Daten wie Name oder Zielort erfolgt beim klassischen Trampen freiwillig zwischen den Beteiligten; eine Verpflichtung zur Herausgabe weiterer Informationen besteht nicht zwingend.
Im Hinblick auf Sicherheitspflichten sind sowohl Fahrerin beziehungsweise Fahrer als auch die trampende Person gehalten, gegenseitig Rücksicht zu nehmen; besondere Schutzvorschriften bestehen jedoch über allgemeine Sorgfaltspflichten hinaus nicht speziell für das Trampen.

Bedeutung des Versicherungsschutzes beim Trampen

Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls bestehenden privaten Unfallversicherungen der Beteiligten.
In vielen Fällen greift zumindest eine Kfz-Haftpflichtversicherung zugunsten geschädigter Dritter – also auch zugunsten einer per Anhalter fahrenden Person -, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.

Bestrafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen rund ums Trampen

Bestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Versuch zu trampen können strafbar sein: Dazu zählt insbesondere das unerlaubte Betreten gesperrter Verkehrsflächen wie Autobahnen.
Auch Täuschungshandlungen gegenüber dem Fahrzeugführenden (zum Beispiel Vortäuschen falscher Identität) können strafrechtlich relevant werden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Trampen“ (Rechtlicher Kontext)

Darf man überall anhalten um zu trampen?

An bestimmten Orten wie Autobahnen oder Kraftfahrstraßen ist es verboten anzuhalten beziehungsweise dort als Fußgänger aufzuhalten; dies dient dem Schutz aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer.

Muss ich mich als Tramperin bzw. Tramper ausweisen?

Einen generellen Ausweiszwang gibt es nicht; allerdings kann es vorkommen, dass Autofahrerinnen bzw. Autofahrer einen Nachweis verlangen möchten bevor sie jemanden mitnehmen.

Können Schäden am Gepäck ersetzt werden?

Möglicherweise kommt ein Ersatzanspruch in Betracht falls nachweisbar fahrlässig gehandelt wurde; ansonsten besteht kein automatischer Anspruch auf Schadensersatz.

Besteht Versicherungsschutz für Tramperinnen bzw. Tramper?

Zumeist greift die Kfz-Haftpflichtversicherung zugunsten von Insassen einschließlich per Anhalter fahrender Personen – vorausgesetzt diese wurden ordnungsgemäß befördert.

Darf ich Minderjährige per Anhalter fahren lassen?

Minderjährige dürfen grundsätzlich nur dann allein per Anhalter fahren lassen werden,
wenn keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen.
Insbesondere müssen altersbezogene Regelungen beachtet werden,
die je nach Land unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Zudem sollten Erziehungsberechtigte informiert sein
und gegebenenfalls zustimmen.
Fahrerinnen bzw.
Fahrer tragen Verantwortung dafür,
dass Minderjährige sicher transportiert werden
und keine Gefährdung vorliegt.
Ein generelles Verbot existiert jedoch nicht immer,
sondern hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
Es empfiehlt sich daher stets besondere Vorsicht walten zu lassen,
wenn Minderjährige beteiligt sind.