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Tierarzt


Begriff und rechtliche Grundlagen des Tierarztes

Der Begriff Tierarzt bezeichnet einen akademisch ausgebildeten und approbierten Mediziner, dessen Hauptaufgabe in der Verhütung, Erkennung, Behandlung und Linderung von Krankheiten und Verletzungen bei Tieren sowie dem Tierschutz liegt. In Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ rechtlich geschützt und nur nach Abschluss eines Hochschulstudiums der Veterinärmedizin und staatlicher Approbation zulässig.

Rechtliche Definition und Approbation

Voraussetzungen für die Berufsausübung

Die Approbation als Tierarzt wird auf Grundlage der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) sowie der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) erteilt. Entscheidende Voraussetzungen sind:

  • Erfolgreiches Studium der Veterinärmedizin an einer anerkannten Universität
  • Abschluss der Tierärztlichen Prüfung
  • Persönliche Eignung (z. B. keine einschlägigen Vorstrafen, gesundheitliche Eignung)

Die Approbation ist eine staatliche Erlaubnis und wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt.

Schutz der Berufsbezeichnung

Die Bezeichnung „Tierarzt“ darf ausschließlich von Personen geführt werden, denen die Approbation erteilt wurde (§ 1 Abs. 1 BTÄO). Unbefugte Führung ist strafbar.

Berufsausübung und Berufspflichten

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Tierarztberuf ist durch zahlreiche Rechtsnormen geregelt, die sich aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie den jeweiligen Berufsordnungen der Tierärztekammern ergeben. Maßgeblich sind neben der BTÄO weitere Regelungen, insbesondere:

  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
  • Arzneimittelgesetz (AMG)
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Berufspflichten und Standesrecht

Das Standesrecht wird durch die Landestierärztekammern festgelegt und umfasst insbesondere:

  1. Berufsordnung: Enthält detaillierte Regelungen zum Verhalten gegenüber Patienten, Tierhaltern und Kollegen, zur Fortbildungspflicht und Schweigepflicht.
  2. Meldevorschriften: Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, der zuständigen Kammer die Aufnahme, Änderung oder Beendigung ihrer Tätigkeit anzuzeigen.
  3. Arzneimittelrechtliche Pflichten: Der sachgerechte Umgang mit Tierarzneimitteln ist durch das Arzneimittelgesetz geregelt. Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten sind strikt einzuhalten.
  4. Berichtspflichten: Bei Anhaltspunkten für bestimmte übertragbare Tierkrankheiten (z. B. im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes) besteht eine Meldepflicht an die zuständigen Behörden.

Haftungsrechtliche Aspekte des Tierarztes

Zivilrechtliche Haftung

Tierärztinnen und Tierärzte haften – nach den Grundsätzen des Dienstvertragsrechts gemäß §§ 611 ff. BGB – für Schäden, die durch fehlerhafte Behandlung am Tier entstehen, sofern ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen wird. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei dem Behandlungsvertrag sowie der Aufklärungspflicht gegenüber dem Tierhalter zu.

Behandlungsvertrag und Schweigepflicht

Der Behandlungsvertrag wird mit dem Tierhalter geschlossen. Die vertraglichen Pflichten umfassen eine fachlich ordnungsgemäße Behandlung und Dokumentation. Die Schweigepflicht ergibt sich aus der Berufsordnung und § 203 StGB.

Strafrechtliche Haftung

Das Strafrecht findet insbesondere Anwendung beim Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 17, 18 TierSchG), fahrlässiger Körperverletzung oder unerlaubtem Umgang mit Tierarzneimitteln bzw. Betäubungsmitteln.

Öffentlich-rechtliche und behördliche Regelungen

Überwachung und Kontrolle

Tierärztinnen und Tierärzte unterliegen der Aufsicht durch die zuständigen Tierärztekammern sowie durch Veterinärämter. Diese sorgen für die Einhaltung abgabenrechtlicher, tierschutzrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Bei Verstößen drohen berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Entzug der Approbation (§ 6 BTÄO).

Weiterbildungen und Fachgebiete

Weitere rechtliche Anforderungen bestehen beim Führen von besonderen Bezeichnungen für Teilgebiete der Tiermedizin. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der Kammer nach erfolgreichem Abschluss entsprechender Weiterbildungen und Prüfungen.

Tierärztliche Tätigkeiten und deren rechtliche Grenzen

Tierärztinnen und Tierärzte dürfen nach § 1 Abs. 2 Tierheilpraktikergesetz ausschließlich Tätigkeiten vornehmen, die zur tierärztlichen Kunst gehören. Hierunter fallen sämtliche invasiven Maßnahmen, medikamentöse Behandlungen, Operationen, die Ausstellung tierärztlicher Zeugnisse und Gutachten.

Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen

Nicht approbierte Heilberufler oder Tierheilpraktiker dürfen Tätigkeiten, die eine tierärztliche Qualifikation voraussetzen, nicht ausüben. Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeldern oder Strafvorschriften belegt.

Mitwirkung in amtlichen Funktionen

Tierärztinnen und Tierärzte sind vielfach im öffentlichen Dienst tätig, zum Beispiel als Amtstierarzt. Zuständig sind sie hierbei für hoheitliche Aufgaben wie die Überwachung des Tierschutzes, Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft und Seuchenschutz.

Rechtliche Bedeutung der Fortbildungspflicht

Nach den Berufsordnungen der Kammern besteht für Tierärzte eine fortlaufende Fortbildungspflicht, deren Nichterfüllung berufsrechtliche Konsequenzen haben kann.


Mit diesem umfassenden Überblick werden alle rechtlichen Aspekte des Begriffs Tierarzt abgedeckt. Der Beitrag bietet detaillierte Informationen über Approbation, Berufsausübung, Haftung, behördliche Aufsicht sowie die berufsbezogenen Rechte und Pflichten, und trägt so zum rechtswissenschaftlichen Verständnis dieses Berufsbildes im Bereich der Veterinärmedizin bei.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet für Behandlungsfehler beim Tierarzt?

Bei Behandlungsfehlern haftet der Tierarzt gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für professionelle Dienstleistungen. Er schuldet eine fachgerechte, nach dem Stand der Veterinärmedizin durchgeführte Diagnose und Therapie. Kommt es infolge eines Behandlungsfehlers zu einem Schaden am Tier, kann der Tierhalter Schadensersatz fordern. Voraussetzung ist, dass der Tierhalter nachweisen kann, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser und dem eingetretenen Schaden besteht. Der Tierarzt kann sich entlasten, wenn er nachweisen kann, dass er den Fehler nicht zu vertreten hat. Im Streitfall wird oftmals ein tiermedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche in der Regel drei Jahre beträgt. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln kann die Haftung darüber hinausgehen. Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Vermögen des Tierhalters, ein Anspruch auf Schmerzensgeld für das Tier besteht nicht.

Welche Aufklärungspflichten hat der Tierarzt gegenüber dem Tierhalter?

Der Tierarzt ist verpflichtet, den Tierhalter umfassend über Diagnosen, Therapiemöglichkeiten, deren Erfolgsaussichten und Risiken sowie über die Kosten aufzuklären. Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, sodass der Tierhalter eine informierte Entscheidung treffen kann. Besonders bei invasiven Eingriffen oder riskanten Behandlungen muss der Tierhalter ausdrücklich in diese einwilligen. Juristisch spricht man hier von einer sogenannten Einwilligung nach Aufklärung (§ 630e BGB). Mangelhafte oder unterbliebene Aufklärung kann zu Schadensersatzansprüchen führen und macht die Einwilligung in die Behandlung unter Umständen unwirksam. Der Tierarzt sollte die Aufklärung und das Einverständnis des Tierhalters schriftlich dokumentieren, um im Streitfall einen Nachweis führen zu können. Auch ist eine Aufklärung über Alternativen und die Nichtbehandlung rechtlich vorgeschrieben.

Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für die Abrechnung tierärztlicher Leistungen?

Tierärztliche Leistungen unterliegen in Deutschland der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Diese regelt, in welchem Rahmen die Vergütung für bestimmte Leistungen berechnet werden darf. Ein Überschreiten oder Unterschreiten der Gebührensätze ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel bei sogenannten Notdienstzuschlägen oder im Fall von besonders aufwendigen Behandlungen mit vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung. Verstöße gegen die GOT können berufsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zu Bußgeldern. Tierärztliche Leistungen müssen nachvollziehbar und transparent abgerechnet werden. Ein detaillierter Behandlungsnachweis samt Angaben zu Art und Umfang der Behandlung sowie verwendeten Medikamenten ist rechtlich vorgeschrieben.

Dürfen Tierärzte Medikamente ohne Rezept an Tierhalter abgeben?

Grundsätzlich dürfen Tierärzte Arzneimittel nur im Rahmen einer Behandlung und auf Grundlage einer vorhergehenden Untersuchung des Tieres (sogenanntes Dispensierrecht nach § 56a Arzneimittelgesetz) abgeben. Dies soll den Missbrauch von Tierarzneimitteln verhindern und den Schutz der Verbrauchergesundheit sicherstellen. Der Verkauf von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne entsprechenden, behandlungsbezogenen Anlass ist rechtlich unzulässig und kann straf- oder berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ausnahmen bestehen ausschließlich für dringend notwendige Notfallmedikationen oder in besonderen Situationen, etwa wenn ein fortlaufender Behandlungsbedarf nachgewiesen werden kann.

In welchen Fällen dürfen Tierärzte die Behandlung eines Tieres ablehnen?

Ein Tierarzt ist grundsätzlich frei in der Annahme neuer Patienten, da keine gesetzliche Behandlungspflicht wie bei Ärzten für Menschen besteht. Allerdings darf ein Tierarzt die Behandlung nicht aus willkürlichen, diskriminierenden oder sittenwidrigen Gründen verweigern, da dies standesrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Ablehnung ist zulässig, wenn etwa der Behandlungsgegenstand außerhalb seines Fachgebiets liegt, eine Überlastung vorliegt oder Gründe vorliegen, die die Behandlung unzumutbar machen, z. B. aggressives Verhalten des Halters. Bei akuten Notfällen ist unter Umständen eine Behandlungspflicht aus dem Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG, Verbot der Tierquälerei) abzuleiten.

Wie sind tierärztliche Verschwiegenheitspflichten rechtlich geregelt?

Tierärzte unterliegen einer berufsrechtlichen Schweigepflicht. Diese Pflicht ergibt sich aus den jeweiligen Berufsordnungen der Tierärztekammern der Bundesländer und ist in vielen Bundesländern ausdrücklich normiert. Auch ohne ausdrückliche Regelung besteht nach § 203 Abs. 1 StGB eine strafbewehrte Schweigepflicht für Personen bestimmter Berufsgruppen, zu denen auch Tierärzte zählen, sofern es sich um bestimmte Informationen handelt, etwa im Rahmen eines Behandlungsvertrags. Der Tierarzt darf demnach personenbezogene Daten und medizinische Informationen des Tierhalters und seines Tieres nur mit ausdrücklicher Einwilligung weitergeben oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Meldepflicht bei bestimmten Tierseuchen).

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Falschberatung beim Tierarzt?

Eine Falschberatung kann haftungsrechtliche Folgen haben. Wenn der Tierarzt den Tierhalter fehlerhaft oder unvollständig berät und dem Tier durch eine darauf folgende Fehlentscheidung ein Schaden entsteht, kann der Tierhalter den Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der Falschberatung und dem entstandenen Schaden besteht. Das Haftungsrisiko wird durch die Dokumentationspflicht des Tierarztes gemindert, denn kann dieser nachweisen, umfassend und korrekt beraten zu haben, ist eine Haftung weniger wahrscheinlich. Neben zivilrechtlichen Folgen können Verstöße gegen die Beratungspflicht auch berufsrechtliche Sanktionen durch die Tierärztekammern nach sich ziehen.