Definition und Grundsätze des Telemediengesetzes (TMG)
Das Telemediengesetz (TMG) ist ein zentrales Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien regelt. Es trat am 1. März 2007 in Kraft und bildet seitdem die wesentliche rechtliche Grundlage für Angebote im Internet sowie für andere elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Das Telemediengesetz ersetzt Teile des früheren Teledienstgesetzes (TDG) und des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV). Ziel des TMG ist die Förderung der Informations- und Dienstleistungsfreiheit bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes und der Sicherheit der Nutzer.
Anwendungsbereich des Telemediengesetzes
Das TMG gilt für alle „Telemedien“ gemäß § 1 TMG. Darunter fallen alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikations- oder Rundfunkdienste sind. Dazu zählen insbesondere:
- Webseiten und Online-Shops
- Soziale Netzwerke und Foren
- Suchmaschinen und News-Portale
- Streaming-Dienste und Blogs
Nicht erfasst sind Übertragungsdienste, also reine Telekommunikationsdienste (wie Telefon, E-Mail-Transportdienste) und Rundfunkangebote im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.
Regelungsinhalte und Pflichten nach dem Telemediengesetz
Informationspflichten (§ 5 TMG – Impressumspflicht)
Zu den zentralen Regelungen des TMG gehört die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht). Nach § 5 TMG sind Diensteanbieter verpflichtet, bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Hierzu zählen zum Beispiel Name, Anschrift, Kontaktinformationen und, sofern vorhanden, Angaben zum Handelsregister.
Besondere Anforderungen
Je nach Art des Telemediums (gewerblich, journalistisch-redaktionell, privat) erweitert sich der Kreis der anzugebenden Informationen. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten wirken zudem weitere Vorgaben aus dem Staatsvertrag über den Datenschutz im Rundfunk und Telemedienstaatsvertrag mit ein.
Verantwortlichkeit für Inhalte (§§ 7-10 TMG)
Das TMG regelt detailliert die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigene und fremde Inhalte:
- Eigene Inhalte (§ 7 TMG): Anbieter sind für eigene Inhalte uneingeschränkt verantwortlich.
- Fremde Inhalte: Gemäß § 8 bis 10 TMG besteht eine abgestufte Verantwortlichkeit für fremde Inhalte (z. B. bei Foren und Hostern). Insbesondere die „Haftungsprivilegien“ schützen Diensteanbieter zunächst vor einer generellen Überwachungspflicht.
Haftungsprivilegien im Detail
- Access-Provider (§ 8 TMG): Keine Verantwortlichkeit für die Durchleitung oder Vermittlung von Informationen.
- Cache-Provider (§ 9 TMG): Eingeschränkte Verantwortlichkeit für gespeicherte Informationen zur zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung.
- Host-Provider (§ 10 TMG): Für fremde Informationen sind diese Anbieter erst ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten verpflichtet, tätig zu werden.
Diese Regelungen sind im Gesamtzusammenhang der europäischen eCommerce-Richtlinie zu betrachten.
Datenschutz und Datensicherheit (§§ 12-15a TMG)
Das Telemediengesetz enthält spezifische Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Telemedien sowie zu Sicherheitsanforderungen.
Erhebung und Verwendung von Daten
Nach §§ 12 ff. TMG dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur erhoben und verwendet werden, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Pflichten im Hinblick auf Datensicherheit
Anbieter sind verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dieser Bereich wurde durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) teils durch weitere Regelungen ergänzt und teilweise abgelöst.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Zusammenspiel mit der DSGVO und dem TTDSG
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 gelten zahlreiche Vorschriften zum Datenschutz, die zuvor im TMG geregelt waren, nun durch das Europarecht. Seit Dezember 2021 bündelt das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) insbesondere Vorschriften zu Datenschutz und Privatsphäre für Telemedien und Telekommunikationsdienste. Das TMG bleibt aber weiterhin maßgeblich für allgemeine Pflichten, Haftung und den Schutz vor Rechtsverletzungen relevant.
Weitere einschlägige Rechtsbereiche
Das Telemediengesetz steht im Kontext zahlreicher weiterer Gesetze, darunter unter anderem das Urheberrecht, das Strafrecht (insbesondere im Bereich illegaler Inhalte) und das Wettbewerbsrecht. Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nimmt auf die Vorschriften des TMG Bezug, insbesondere bei der Ausgestaltung von Pflichtangaben.
Vollzug und Sanktionen
Durchsetzung und Aufsicht
Die Einhaltung der Vorschriften des Telemediengesetzes wird im Regelfall von Aufsichtsbehörden wie Datenschutzbehörden oder Landesmedienanstalten überprüft. Auch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände sind berechtigt, Verstöße abzumahnen.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen die Verpflichtungen des Telemediengesetzes können zivil-, verwaltungs- sowie strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Mögliche Sanktionen umfassen:
- Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
- Geldbußen (z. B. für fehlende Anbieterkennzeichnung)
- Schadensersatzforderungen
Im Bereich von Datenschutzverletzungen können aufgrund der DSGVO auch deutlich höhere Bußgelder drohen.
Bedeutung und aktuelle Entwicklungen
Das Telemediengesetz bleibt von zentraler Bedeutung für das digitale Recht in Deutschland, insbesondere für Betreiber von Webseiten, Online-Shops und anderen Telemedienangeboten. Durch die fortschreitende Digitalisierung und den ständig wachsenden Bereich neuer, internetbasierter Dienste wird das TMG regelmäßig an aktuelle technische und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst. Zukünftige Novellen stehen im Kontext der EU-weiten Digitalstrategie, wie z. B. dem Digital Services Act.
Weiterführende Stichworte: DSGVO, TTDSG, Anbieterkennzeichnung, Impressum, Haftung für Inhalte, Datenschutz im Internet, Telemedienrecht, Digitalisierung.
Häufig gestellte Fragen
Wann besteht eine Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz?
Die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG), insbesondere § 5 TMG, gilt grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien. Geschäftsmäßig ist ein Angebot immer dann, wenn es auf gewisse Dauer angelegt ist und nicht nur rein privater oder familiärer Natur ist. Die Pflicht trifft zum Beispiel Betreiber von Websites, Online-Shops, Blogs mit Werbeeinnahmen, Unternehmensauftritten in sozialen Netzwerken oder auch Anbieter von Apps. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Genau geregelt ist dies in § 5 TMG, wobei u. a. der vollständige Name und die Anschrift des Anbieters, Kommunikationsdaten wie E-Mail-Adresse sowie bei bestimmten Berufsgruppen weitere Angaben (z. B. Aufsichtsbehörden, Kammerzugehörigkeit, berufsrechtliche Regelungen) angegeben werden müssen. Eine fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnung kann eine Abmahnung oder sogar ein Bußgeld nach sich ziehen.
Wer ist für rechtswidrige Inhalte nach dem Telemediengesetz verantwortlich?
Das Telemediengesetz regelt die Verantwortlichkeit für Inhalte in §§ 7 bis 10 TMG differenziert nach eigenen und fremden Inhalten. Diensteanbieter sind nach § 7 Abs. 1 TMG grundsätzlich für eigene Inhalte verantwortlich. Für fremde Informationen, die sie übermitteln, speichern oder zugänglich machen, haften sie jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Nach § 8 TMG besteht für reine Durchleitung („Access-Provider“) keine inhaltliche Verantwortung, solange keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht. Für „Hosting-Provider“ (§ 10 TMG) gilt, dass sie erst nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung auf Unterlassung oder Löschung in Anspruch genommen werden können („Notice-and-take-down“-Prinzip). Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht laut § 7 Abs. 2 TMG ausdrücklich nicht, jedoch müssen bei konkreten Hinweisen auf illegale Inhalte unverzüglich angemessene Maßnahmen, wie beispielsweise die Entfernung des Inhalts, erfolgen.
Welche Pflichten hat ein Diensteanbieter hinsichtlich Datenschutz nach dem Telemediengesetz?
Das TMG enthält in den §§ 12 bis 15 spezifische Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telemedien. Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies gesetzlich erlaubt ist oder der Nutzer eingewilligt hat. Insbesondere ist der Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung zu beachten. Nutzer sind beim Beginn des Nutzungsvorgangs in transparenter Form über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten (§ 13 TMG). Darüber hinaus müssen Diensteanbieter technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Missbrauch von Daten zu verhindern. Verstöße gegen diese Datenschutzpflichten können aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder durch die zuständigen Datenschutzbehörden nach sich ziehen; zudem findet auch das „Recht auf Vergessenwerden“ Anwendung.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Telemediengesetz?
Bei Verstößen gegen das TMG – etwa gegen Informationspflichten (Impressum), datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Pflichten zur Entfernung rechtswidriger Inhalte – kommen unterschiedliche Sanktionen in Betracht. Zum einen besteht das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherverbände oder berechtigte Personen. Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde Bußgelder verhängen; für bestimmte Verstöße, z. B. gegen Impressumspflicht oder Datenschutzvorgaben, sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich (§ 16 TMG). In gravierenden Fällen kann zudem die Veröffentlichung untersagt oder der Zugang zu rechtswidrigen Angeboten durch technische Maßnahmen blockiert werden. Ferner ist bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz denkbar.
Wie gestaltet sich die Haftung von Forenbetreibern für Nutzerbeiträge nach dem Telemediengesetz?
Forenbetreiber unterliegen gemäß TMG einer sogenannten „Mitstörerhaftung“. Nach § 10 TMG („Haftung für Informationen auf eigenen Servern“) sind Betreiber von Foren oder Kommentarfunktionen grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Nutzern eingestellten Inhalte vor der Veröffentlichung aktiv zu überprüfen. Sie sind jedoch verpflichtet, rechtswidrige Inhalte nach Kenntniserlangung unverzüglich zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Erhalten sie keinen Hinweis auf einen Verstoß, tritt zunächst keine Haftung ein. Sobald allerdings konkrete Kenntnis vorliegt, ist eine schnelle und effektive Reaktion erforderlich. Versäumen sie dies, haften sie für die entsprechenden Inhalte. Sie müssen ferner nachweisen können, dass ihnen bis zu einem gewissen Zeitpunkt keine Kenntnis vorlag, um eine Haftung auszuschließen.
Welche Anforderungen gelten für die Verschlüsselung von Nutzerkommunikation nach dem Telemediengesetz?
Das TMG verpflichtet Diensteanbieter in § 13 Abs. 7, zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit technisch-organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die den Stand der Technik berücksichtigen. Dazu gehört es insbesondere, die Übermittlung personenbezogener Daten im Internet durch geeignete Verschlüsselungsverfahren zu schützen (z. B. Transport Layer Security, „https“). Die Ausgestaltung ist abhängig vom Grad der Schutzwürdigkeit der Daten und von möglichen Risiken. Werden beim Betrieb eines Telemediums Kontaktformulare, Login- oder Registrierungsprozesse angeboten, ist die Verwendung einer SSL-/TLS-Verschlüsselung heute Stand der Technik und in der Rechtsprechung sogar verpflichtend. Unterbleibt die Verschlüsselung entgegen der anzuwendenden Sorgfalt, ist dies ein Datenschutzverstoß, der behördlich sanktioniert werden kann.
Gibt es eine Ausnahme von der Anbieterkennzeichnungspflicht für rein private Webseiten?
Ja, das Telemediengesetz sieht gemäß § 5 ausdrücklich keine Impressumspflicht für rein private oder familiäre Webseiten vor, solange sie nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit, Gewinnerzielungsabsicht oder eine sonstige Geschäftsmäßigkeit gerichtet sind. Sobald aber auch nur geringfügige geschäftliche Elemente, wie etwa Werbung, Affiliate-Links oder Produktvorstellungen mit Vergütung, bestehen, entfällt die Ausnahme und die vollständigen Impressumspflichten greifen. Maßgeblich sind stets der jeweilige Einzelfall und die tatsächliche Nutzung der Webseite. Auch ein Blog, der regelmäßig über Themen außerhalb des rein Privaten berichtet und beispielsweise Produkte empfiehlt, kann bereits als geschäftsmäßig im Sinne des TMG angesehen werden.