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Teilzeitbeschäftigung


Begriff und rechtlicher Rahmen der Teilzeitbeschäftigung

Die Teilzeitbeschäftigung ist eine in zahlreichen Rechtsordnungen geregelte besondere Form des Arbeitsverhältnisses, bei der die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers unterhalb der vergleichbaren betrieblichen Vollarbeitszeit liegt. In Deutschland bildet insbesondere das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die gesetzliche Grundlage für Teilzeitbeschäftigung, geregelt neben weiteren Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Teilzeitbeschäftigung dient insbesondere der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, unterliegt jedoch spezifischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Definition und Abgrenzung zur Vollzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung liegt nach § 2 TzBfG vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers geringer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im selben Betrieb. Die regelmäßige Arbeitszeit in Vollzeit ist in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelnen Arbeitsverträgen festgelegt. Charakteristisch für Teilzeit ist, dass Art und Umfang der vereinbarten Arbeitszeit flexibel geregelt sein können, beispielsweise im Rahmen sogenannter Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG).

Formen der Teilzeitbeschäftigung

Es existieren unterschiedliche Formen der Teilzeitbeschäftigung, darunter:

  • Feste Teilzeit: Die Arbeitszeit ist im Vertrag verbindlich festgelegt (z. B. 25 Stunden pro Woche).
  • Variable Teilzeit (Arbeit auf Abruf): Arbeitseinsatzzeiten werden nach Bedarf des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des TzBfG festgelegt.
  • Gleitende Arbeitszeit: Innerhalb eines bestimmten Rahmens kann die Arbeitszeit flexibel gewählt werden.
  • Jobsharing: Zwei oder mehrere Teilzeitkräfte teilen sich einen Arbeitsplatz.

Rechtliche Voraussetzungen für Teilzeitbeschäftigung

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Gemäß § 8 TzBfG haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ununterbrochen in einem Betrieb beschäftigt sind. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (Auszubildende ausgenommen). Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich einzureichen. Der Arbeitgeber hat die gewünschten Veränderungen im Rahmen einer Erörterung mit dem Arbeitnehmer zu prüfen. Eine Ablehnung des Antrags ist nur aus betrieblichen Gründen zulässig.

Brückenteilzeit

Seit dem 1. Januar 2019 besteht nach § 9a TzBfG zudem unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf befristete Teilzeit (sogenannte Brückenteilzeit). Der Arbeitnehmer kann für den Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren die Reduzierung der Arbeitszeit verlangen, mit dem Recht, später zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Diskriminierungsverbot

Nach § 4 TzBfG dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dies betrifft insbesondere Entgelt, betriebliche Leistungen und Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs. Das AGG unterstützt dieses Benachteiligungsverbot zusätzlich.

Rechte und Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung

Arbeitsrechtliche Gleichstellung

Teilzeitbeschäftigte sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten grundsätzlich vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt. Insbesondere gelten dieselben Kündigungsschutzregeln, arbeitsrechtlichen Mitbestimmungsmöglichkeiten und arbeitsvertraglichen Anforderungen, bezogen auf die reduzierte Arbeitszeit.

Entgelt und Sonderzahlungen

Das Arbeitsentgelt sowie etwaige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden zeitanteilig gemäß dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur betriebsüblichen Vollzeittätigkeit ermittelt. Eine abweichende Regelung bedarf objektiver, sachlicher Gründe.

Urlaub, Krankheit und Mutterschutz

Teilzeitbeschäftigte haben gemäß Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Urlaub, wobei der Urlaubsanspruch anteilig berechnet wird, sofern die Teilzeitarbeit nicht auf einzelne Arbeitstage in der Woche beschränkt ist. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit gelten die gleichen Entgeltfortzahlungsregeln wie bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Auch der Mutterschutz sowie der Anspruch auf Elternzeit umfassen Teilzeitbeschäftigte vollumfänglich.

Besondere Regelungen und Schutzmechanismen

Arbeit auf Abruf

Bei Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bestimmte Wochenarbeitszeit, jedoch ohne festgelegte Arbeitszeiten. Können die Parteien keine bestimmte Arbeitszeit vereinbaren, gelten per Gesetz mindestens 20 Stunden pro Woche (seit 2019). Der Abruf der Arbeitsleistung muss mit einer Frist von mindestens vier Tagen erfolgen. Eine sowohl längere als auch kürzere Abruffrist kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Tarifliche und betriebliche Regelungen

In zahlreichen Branchen sind konkrete Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung in einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten, etwa bezüglich Planungssicherheit, Überstundenvergütung oder betrieblichem Gesundheitsschutz.

Teilzeit und soziale Sicherung

Sozialversicherungsrechtlicher Status

Teilzeitbeschäftigte sind, sofern die Beschäftigung nicht geringfügig ist (geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV), grundsätzlich voll sozialversicherungspflichtig. Sie sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Geringfügig Beschäftigte unterliegen besonderen Regeln (450-Euro- bzw. 520-Euro-Job, Übergangsbereich).

Auswirkungen auf Rentenanspruch

Teilzeitbeschäftigung wirkt sich im Regelfall anteilig auf die spätere Höhe des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus. So werden geringere Beitragszeiten mit entsprechend niedrigerem Einkommen erfasst.

Teilzeitbeschäftigung in internationalen Kontexten

Die Teilzeitbeschäftigung ist auch in zahlreichen weiteren europäischen und außereuropäischen Staaten gesetzlich geregelt, häufig in Umsetzung von EU-Richtlinien, etwa der Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit. Ziel ist es europaweit Diskriminierung zu verhindern und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu fördern.

Zusammenfassung

Teilzeitbeschäftigung ist ein rechtlich detailliert geregeltes Arbeitsverhältnis mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten. Neben dem Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung und arbeitsrechtlicher Gleichstellung sieht die Gesetzgebung umfangreiche Schutzmechanismen und Mitwirkungsrechte vor, um Nachteile für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu vermeiden und ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu sichern. Teilzeitbeschäftigung stellt somit einen elementaren Bestandteil des modernen Arbeitsrechts dar und trägt maßgeblich zur Flexibilisierung und Humanisierung der Arbeitswelt bei.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, einem Antrag auf Teilzeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zuzustimmen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn dem Teilzeitbegehren betriebliche Gründe entgegenstehen. Betriebliche Gründe liegen laut Gesetz dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnung muss schriftlich und unter Angabe der konkreten betrieblichen Gründe spätestens innerhalb eines Monats vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit erfolgen. Andernfalls gilt die Verringerung der Arbeitszeit als vereinbart (§ 8 Abs. 5 TzBfG). Arbeitgeber müssen darlegen können, warum genau der betroffene Arbeitsplatz nicht reduziert werden kann und dass keine zumutbare Umverteilung der Aufgaben möglich ist. Pauschale Aussagen reichen vor Gericht nicht aus; der Arbeitgeber trägt im Streitfall die Beweislast.

Welche Rechte haben Beschäftigte bei der Rückkehr zur Vollzeit nach einer Teilzeitphase?

Rückkehrrechte zur früheren Vollzeitstelle existieren nicht automatisch nach jeder Teilzeitphase. Es sei denn, der oder die Beschäftigte macht von der sog. „Brückenteilzeit“ gemäß § 9a TzBfG Gebrauch. Die Brückenteilzeit ermöglicht eine vertraglich vereinbarte befristete Teilzeitphase von einem bis fünf Jahren. Nach Ablauf der vereinbarten Teilzeit kehrt die oder der Beschäftigte automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück. Eine vorzeitige Rückkehr zur Vollzeit ist hingegen nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Abgesehen davon besteht außerhalb der Brückenteilzeit kein Anspruch auf Rückkehr in die vorherige Arbeitszeit, hier muss erneut ein Antrag auf Arbeitszeiterhöhung nach § 9 TzBfG beim Arbeitgeber gestellt werden. Dieser ist allerdings verpflichtet, Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung freier Arbeitsplätze mit höherem Stundenumfang bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, es liegen dringende betriebliche Gründe oder die Arbeitszeiten passen nicht zusammen.

Hat Teilzeitbeschäftigung Einfluss auf Urlaubsansprüche?

Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und ist für Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berechnen. Arbeitnehmende, die an weniger Tagen pro Woche arbeiten, haben entsprechend weniger Urlaubsanspruch, da sich die Urlaubstage auf die tatsächlichen Arbeitstage verteilen. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage pro Jahr – arbeitet jemand bspw. nur drei Tage die Woche, reduziert sich der Mindesturlaubsanspruch rechnerisch auf zwölf Tage (3/5 von 20 Tagen). Dabei ist zu beachten, dass im Urlaub ausschließlich Arbeitstage zu berücksichtigen sind; Ruhetage oder freie Tage zählen nicht als Urlaubstage. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld, sofern im Betrieb oder tariflich vorgesehen, besteht auch für Teilzeitbeschäftigte, allerdings anteilig entsprechend der verringerten Arbeitszeit.

Wie wirkt sich Teilzeitbeschäftigung auf das Gehalt und die Sozialabgaben aus?

In Teilzeit Beschäftigte erhalten ein entsprechend ihrer Arbeitszeit anteiliges Gehalt. Die Vergütung muss gemäß § 4 TzBfG nach dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ bemessen werden, das heißt Teilzeitkräfte dürfen nicht schlechter als Vollzeitkräfte pro Arbeitsstunde bezahlt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sowie die Steuer werden anteilig vom Gehalt bemessen. Es gibt keine Unterschiede hinsichtlich des Versicherungsschutzes: Auch Teilzeitbeschäftigte genießen den vollen Schutz der Sozialversicherungen, sofern sie die jeweiligen Versicherungspflichtgrenzen erreichen. Verdient eine teilzeitbeschäftigte Person weniger als 538 € monatlich (Stand: 2024), gilt sie als Minijobber und ist von der Versicherungspflicht teilweise befreit, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die Befreiung verzichtet. Arbeitszeiten und Verdienste sind hierbei zu dokumentieren und können von den Sozialversicherungsträgern geprüft werden.

Können Teilzeitbeschäftigte Überstunden oder Mehrarbeit leisten?

Auch Teilzeitkräfte können zu Überstunden oder Mehrarbeit herangezogen werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder dringende betriebliche Erfordernisse dies notwendig machen. Überstunden sind dabei grundsätzlich wie bei Vollzeitkräften zu vergüten, das heißt entweder durch Freizeitausgleich oder durch die Bezahlung zum regulären Stundenlohn, möglicherweise mit Zuschlägen, sofern diese im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag geregelt sind. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber eine Teilzeitkraft nicht häufiger zu Überstunden heranziehen als vergleichbare Vollzeitkräfte; dies wäre eine Diskriminierung. Zudem muss darauf geachtet werden, dass durch regelmäßige Überstunden nicht de facto ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet wird, da dies sowohl Auswirkung auf das Gehalt als auch auf den arbeitsrechtlichen Status haben kann.

Welche Kündigungsschutzregelungen gelten für Teilzeitbeschäftigte?

Teilzeitbeschäftigte genießen grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitkräfte. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt ebenso für Teilzeitkräfte, sofern sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Besonderer Kündigungsschutz, etwa während der Elternzeit, Schwangerschaft oder für Schwerbehinderte, gilt unabhängig von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Auch die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen gelten gleichermaßen. Eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter im Rahmen des Kündigungsschutzes ist unzulässig (§ 4 TzBfG). Sollte eine Kündigung erfolgen, weil eine Teilzeitbeschäftigung gefordert oder ausgeübt wurde, ist dies unzulässig und kann angefochten werden.

Welche Pflichten zur Gleichbehandlung bestehen gegenüber Teilzeitbeschäftigten?

Nach § 4 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer verringerten Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung. Dies betrifft nicht nur das Gehalt, sondern sämtliche arbeitsrechtlichen Bedingungen wie Urlaubsansprüche, Fortbildungsangebote, betriebliche Altersversorgung oder Sonderzahlungen. Arbeitgeber müssen Teilzeitkräfte auch bei innerbetrieblichen Stellenausschreibungen nicht benachteiligen und sind verpflichtet, diese ausdrücklich bei der Besetzung freier Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Jede Form der Diskriminierung kann mit Entschädigungsansprüchen geahndet werden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber belegen, dass Gleichbehandlungsgrundsätze eingehalten oder sachlich gerechtfertigt abgewichen wurde.