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Teilerbschein

Was ist ein Teilerbschein?

Ein Teilerbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes amtliches Zeugnis, das die Erbenstellung eines bestimmten Miterben und dessen Erbquote ausweist. Er bestätigt, dass die ausgewiesene Person in einem bestimmten Umfang (z. B. zu 1/2, 1/3) Erbe geworden ist, ohne die gesamte Erbfolge und alle Miterben vollständig zu benennen. Er dient damit als Nachweis gegenüber Dritten, dass die genannte Person zur Vertretung des Nachlasses in dem ausgewiesenen Anteil legitimiert ist.

Abgrenzung zu anderen Erbnachweisen

Erbschein (Alleinerbschein und gemeinschaftlicher Erbschein)

Der allgemeine Erbschein weist die Erbenstellung umfassend nach. Beim Alleinerbschein wird ein einzelner Erbe als Alleinerbe bestätigt. Der gemeinschaftliche Erbschein weist sämtliche Miterben und ihre Erbquoten aus. Demgegenüber beschränkt sich der Teilerbschein auf die Person eines einzelnen Miterben und seine Quote. Er ersetzt den gemeinschaftlichen Erbschein nicht, wenn der Nachweis der gesamten Erbfolge erforderlich ist.

Europäisches Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein grenzüberschreitender Erbnachweis innerhalb der Europäischen Union für internationale Erbfälle. Der Teilerbschein ist ein nationaler Nachweis und entfaltet seine Wirkung grundsätzlich innerhalb Deutschlands. In grenzüberschreitenden Konstellationen kann die Anerkennung eines Teilerbscheins im Ausland eingeschränkt sein.

Zweck und Anwendungsbereiche

Der Teilerbschein wird typischerweise verwendet, wenn ein Miterbe seine Stellung und Quote gesondert nachweisen muss, etwa gegenüber Banken, Versicherungen oder anderen Vertragspartnern. Er kann den Zugang zu Informationen und die Abwicklung einzelner Teilansprüche erleichtern. In Angelegenheiten, die die Gesamtheit des Nachlasses betreffen (z. B. Verfügungen über Grundstücke der Erbengemeinschaft), ist ein Teilerbschein regelmäßig nicht ausreichend; dort wird häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein vollständiger Erbnachweis benötigt.

Inhalt und Umfang des Teilerbscheins

Wesentliche Angaben

  • Identität der verstorbenen Person und Zeitpunkt des Erbfalls
  • Identität des ausgewiesenen Miterben
  • Höhe der Erbquote des ausgewiesenen Miterben
  • Hinweise auf angeordnete Beschränkungen (z. B. Testamentsvollstreckung)
  • Ggf. Angaben zu Vor- und Nacherbfolge oder weiteren Bindungen

Beschränkungen und Vermerke

Der Teilerbschein enthält verfahrensrelevante Beschränkungen, etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, einer Nachlassverwaltung oder einer Nacherbfolge. Solche Vermerke sind wesentlich, da sie die Verfügungs- und Verwaltungsmacht des ausgewiesenen Miterben beeinflussen.

Beweiskraft und Wirkung gegenüber Dritten

Der Teilerbschein entfaltet im Rechtsverkehr eine besondere Beweiskraft: Er schafft eine widerlegbare Vermutung für die ausgewiesene Erbenstellung und die Quote. Dritte dürfen grundsätzlich auf seine Richtigkeit vertrauen, solange keine gegenteiligen Umstände ersichtlich sind. Die Wirkung ist jedoch auf die ausgewiesene Quote und die Person des Miterben begrenzt. Rechte der Erbengemeinschaft als Gesamtheit werden dadurch nicht ersetzt.

Voraussetzungen und Verfahren der Erteilung

Zuständigkeit

Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Dieses Gericht prüft die erbrechtlichen Grundlagen und stellt den Teilerbschein aus, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Antragstellung und Nachweise

Die Erteilung erfolgt auf Antrag. Die maßgeblichen Erbgründe (z. B. gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag) werden dem Gericht nachgewiesen. Regelmäßig ist eine Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben erforderlich. Das Gericht klärt dabei insbesondere, welche Person in welcher Quote Erbe geworden ist und ob Beschränkungen bestehen.

Bearbeitungsdauer und Gebühren

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Klärung der Erbfolge und der Mitwirkung beteiligter Personen ab. Die Gebühren richten sich in der Regel nach dem Wert des Nachlasses und dem Umfang der beantragten Bescheinigung.

Rechtsfolgen, Grenzen und Risiken

Grenzen des Teilerbscheins in der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist Gesamtrechtsnachfolgerin. Einzelne Miterben können über Nachlassgegenstände grundsätzlich nicht allein verfügen. Ein Teilerbschein berechtigt daher regelmäßig nicht zu Verfügungen über Gegenstände, die im Gesamthandsvermögen stehen, und ist für grundbuchrechtliche Berichtigungen oft nicht ausreichend. Für Maßnahmen, die die gesamte Erbengemeinschaft betreffen, sind Nachweise erforderlich, die alle Miterben und ihre Quoten erfassen.

Unrichtigkeit, Berichtigung und Einziehung

Erweist sich ein Teilerbschein nachträglich als unrichtig, kann er berichtigt oder eingezogen werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn neue letztwillige Verfügungen bekannt werden oder wenn sich herausstellt, dass eine Erbquote anders zu bemessen ist. Bereits im Vertrauen auf den Teilerbschein erfolgte Handlungen werden nach den allgemeinen Grundsätzen des Verkehrsschutzes bewertet.

Haftung und Schutz des Rechtsverkehrs

Der Teilerbschein schützt den Rechtsverkehr, indem er eine verlässliche Grundlage für die Legitimation des ausgewiesenen Miterben schafft. Wer einen ersichtlich unrichtigen Teilerbschein verwendet oder trotz entgegenstehender Kenntnisse handelt, kann rechtliche Nachteile erleiden. Das Nachlassgericht kann zum Schutz Beteiligter Maßnahmen bis hin zur Einziehung ergreifen.

Geltung im internationalen Kontext

Der Teilerbschein ist ein nationales Dokument. Seine Anerkennung im Ausland ist nicht gewährleistet und hängt von den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Für grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der Europäischen Union steht ein gesondertes, unionsweit konzipiertes Nachlasszeugnis zur Verfügung, das auf die europaweite Verwendung ausgerichtet ist.

Dauer der Wirksamkeit

Der Teilerbschein hat kein festes Ablaufdatum. Er bleibt wirksam, solange er inhaltlich richtig ist. Ändern sich die rechtlichen Grundlagen oder treten neue Erkenntnisse zutage, kann eine Berichtigung oder Einziehung erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Worin unterscheidet sich der Teilerbschein vom gemeinschaftlichen Erbschein?

Der Teilerbschein bestätigt nur die Erbenstellung und die Quote eines einzelnen Miterben. Der gemeinschaftliche Erbschein weist alle Miterben sowie deren Quoten aus und dient als vollständiger Nachweis der Erbfolge, wenn Handlungen die gesamte Erbengemeinschaft betreffen.

Welche Angaben enthält ein Teilerbschein typischerweise?

Ein Teilerbschein nennt die verstorbene Person, den ausgewiesenen Miterben, dessen Erbquote und etwaige Beschränkungen wie Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbfolge oder verwaltungsrechtliche Anordnungen zum Nachlass.

Reicht ein Teilerbschein für Verfügungen über Nachlassgrundstücke aus?

Für grundbuchrechtliche Vorgänge wird regelmäßig ein Nachweis verlangt, der die gesamte Erbfolge abbildet. Ein Teilerbschein genügt hierfür in der Regel nicht, da er nur die Stellung eines einzelnen Miterben ausweist.

Welche Wirkung hat ein Teilerbschein gegenüber Banken und Versicherungen?

Gegenüber Banken und Versicherungen kann der Teilerbschein die Erbenstellung und Erbquote des ausgewiesenen Miterben belegen. Ob Leistungen auf dieser Grundlage erbracht werden, hängt vom konkreten Vorgang und davon ab, ob eine Handlung nur den Anteil des Miterben betrifft oder die gesamte Erbengemeinschaft.

Kann ein Teilerbschein berichtigt oder eingezogen werden?

Ja. Stellt sich heraus, dass der Teilerbschein inhaltlich unrichtig ist oder neue Umstände eine andere Beurteilung erfordern, kann das Nachlassgericht ihn berichtigen oder einziehen.

Gilt ein Teilerbschein auch im Ausland?

Der Teilerbschein ist auf den innerstaatlichen Gebrauch ausgerichtet. Ob er im Ausland anerkannt wird, hängt von den dortigen Regelungen ab. Für grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU ist ein gesondertes Nachlasszeugnis vorgesehen.

Wie lange ist ein Teilerbschein gültig?

Er hat kein festes Ablaufdatum. Seine Gültigkeit endet faktisch, wenn er sachlich unrichtig geworden ist und vom Nachlassgericht berichtigt oder eingezogen wird.