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Teilarbeitslosengeld

Teilarbeitslosengeld: Begriff, Einordnung und Verständniserklärung

Teilarbeitslosengeld bezeichnete in Deutschland eine besondere Geldleistung der Arbeitsförderung für Personen, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen parallel ausübten und eine dieser Beschäftigungen verloren, während mindestens eine weitere weiterhin bestand. Ziel war, den durch den Verlust eines einzelnen Arbeitsverhältnisses entstandenen Verdienstausfall anteilig abzufedern, ohne dass eine vollständige Arbeitslosigkeit vorlag.

Abgrenzung zu ähnlichen Leistungen

Teilarbeitslosengeld unterschied sich von anderen Leistungen des Systems der Arbeitsförderung in mehreren Punkten:

  • Arbeitslosengeld: Wird bei vollständiger Arbeitslosigkeit gezahlt, wenn keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr besteht und die Vermittlungsbereitschaft gegeben ist.
  • Kurzarbeitergeld: Wird bei vorübergehendem, arbeitsmarktbedingtem Arbeitsausfall im bestehenden Arbeitsverhältnis gezahlt und setzt eine Reduzierung der Arbeitszeit, nicht aber den Verlust eines gesamten Beschäftigungsverhältnisses voraus.
  • Teilzeitbeschäftigung: Eine bloße Reduzierung der Stunden im selben Arbeitsverhältnis begründete keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld; maßgeblich war der Wegfall eines eigenständigen Beschäftigungsverhältnisses bei fortbestehendem anderem Job.

Historische Entwicklung und aktueller Rechtsstand

Ursprünglicher Zweck und Zielgruppe

Die Leistung adressierte Beschäftigte mit mehreren parallel ausgeübten, versicherungspflichtigen Anstellungen. Verlor eine Person eines dieser Arbeitsverhältnisse, sollte der anteilige Verdienstausfall kompensiert werden. Die Leistung war damit auf Konstellationen zugeschnitten, in denen klassische Arbeitslosigkeit nicht vorlag, da weiterhin ein anderes Beschäftigungsverhältnis bestand.

Abschaffung und heutige Rechtslage

Teilarbeitslosengeld wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Seitdem existiert es als eigenständige Leistung in Deutschland nicht mehr. In Fällen, in denen früher Teilarbeitslosengeld in Betracht gekommen wäre, greifen je nach Sachverhalt heute andere Instrumente der sozialen Sicherung, etwa das reguläre Arbeitslosengeld bei vollständiger Arbeitslosigkeit, Kurzarbeitergeld bei vorübergehendem Arbeitsausfall im fortbestehenden Arbeitsverhältnis oder bedarfsabhängige Leistungen der Grundsicherung. Welche Leistungsebene einschlägig ist, hängt von den konkreten Voraussetzungen des Einzelfalls ab.

Voraussetzungen (historische Betrachtung)

Teilarbeitslosigkeit als Anspruchslage

Teilarbeitslosigkeit lag vor, wenn mindestens zwei versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestanden und eines vollständig wegfiel, während das andere fortgeführt wurde. Bloße Stundenreduzierungen in demselben Arbeitsverhältnis genügten nicht. Zudem musste die Bereitschaft bestehen, eine zum weggefallenen Beschäftigungsanteil passende Tätigkeit aufzunehmen, und der Wegfall durfte nicht auf Umstände zurückgehen, die den Leistungsbezug ausschlossen.

Versicherungsvorbedingungen und Verfügbarkeit

Wie beim regulären Arbeitslosengeld war ein versicherungsrechtlicher Vorlauf aus Beschäftigungszeiten erforderlich. Die Verfügbarkeit bezog sich auf den verlorenen Beschäftigungsanteil; das fortbestehende Arbeitsverhältnis blieb unberührt. Die Person musste grundsätzlich in der Lage und bereit sein, eine neue, dem weggefallenen Teil entsprechende Beschäftigung aufzunehmen.

Leistungsumfang (historische Betrachtung)

Höhe und Berechnung

Die Höhe orientierte sich am Arbeitsentgelt aus dem weggefallenen Beschäftigungsverhältnis. Grundlage war ein pauschaliertes Nettoeinkommen aus diesem Teil, das in eine Leistung umgerechnet wurde. Die Berechnungslogik lehnte sich an die Regeln des regulären Arbeitslosengeldes an: Maßgeblich war das zuvor erzielte Entgelt im betroffenen Teil, woraus sich ein prozentualer Leistungsanspruch ergab. Bestehendes Einkommen aus dem fortgeführten Arbeitsverhältnis blieb als Erwerbseinkommen bestehen; der Ersatz bezog sich auf den entfallenen Teil.

Dauer

Die Leistungsdauer war begrenzt und orientierte sich an den im Vorfeld erworbenen Versicherungstagen sowie dem Entgeltbezug im weggefallenen Beschäftigungsverhältnis. Eine unbegrenzte Zahlung war nicht vorgesehen.

Wechselwirkungen mit anderen Leistungen und Systemen

Sozialversicherung und Steuern

Während Teilarbeitslosengeld bezogen wurde, blieb die sozialversicherungsrechtliche Absicherung in der Regel vorrangig über das fortbestehende Beschäftigungsverhältnis gewährleistet. Die Geldleistung selbst war einkommensteuerfrei, unterlag jedoch dem Progressionsvorbehalt, was die Höhe der auf anderes zu versteuerndes Einkommen anzuwendenden Steuersätze beeinflussen konnte.

Anrechnung, Ruhen und gleichzeitiger Bezug

Die Leistung bezog sich ausschließlich auf den entfallenen Beschäftigungsteil. Einkommen aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis war kein zu berücksichtigendes Nebeneinkommen im Sinne einer Anrechnung auf den Ersatzanspruch, sondern bildete die weiterhin erzielte Erwerbsbasis. Ein Zusammentreffen mit anderen Entgeltersatzleistungen war nur unter engen Voraussetzungen möglich; konkurrierende Leistungen führten typischerweise zu Ruhenstatbeständen oder schlossen sich aus.

Rechte und Pflichten (historische Betrachtung)

Mit dem Bezug waren Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten verbunden, insbesondere zur Meldung der Teilarbeitslosigkeit, zur Anzeige relevanter Änderungen und zur Mitwirkung bei Vermittlungsbemühungen hinsichtlich einer dem weggefallenen Teil entsprechenden Beschäftigung. Zudem galten die allgemeinen Regelungen zu Zumutbarkeit, Meldefristen und Sanktionen bei Pflichtverstößen in entsprechend angepasster Form.

Praktische Bedeutung heute

Heutige Systematik bei anteiligen Erwerbsausfällen

Seit der Abschaffung wird der anteilige Verlust einer von mehreren Beschäftigungen nicht mehr über eine eigene Geldleistung abgedeckt. Relevante Instrumente sind heute insbesondere:

  • Arbeitslosengeld bei vollständiger Arbeitslosigkeit, sofern die generellen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Kurzarbeitergeld, wenn ein vorübergehender, erheblicher Arbeitsausfall im fortbestehenden Arbeitsverhältnis vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Leistungen der Grundsicherung, wenn der Lebensunterhalt trotz Erwerbseinkommens nicht gesichert ist und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Welche Leistungsebene greift, hängt von der konkreten Konstellation ab, insbesondere davon, ob ein Arbeitsverhältnis vollständig endet, lediglich die Arbeitszeit vorübergehend reduziert wird oder der Bedarf des Haushalts nicht gedeckt ist.

Häufig gestellte Fragen zum Teilarbeitslosengeld

Was bedeutete Teilarbeitslosengeld im deutschen Leistungssystem?

Teilarbeitslosengeld war eine Geldleistung für Personen, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen parallel ausübten und eine dieser Beschäftigungen verloren. Es ersetzte einen Teil des Verdienstausfalls aus dem weggefallenen Job, während ein anderes Arbeitsverhältnis weiterhin bestand.

Gibt es Teilarbeitslosengeld heute noch?

Nein. Teilarbeitslosengeld wurde zum 1. Januar 2009 abgeschafft und ist seitdem keine eigenständige Leistung mehr. In vergleichbaren Situationen greifen andere Instrumente, abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen.

Wer war früher anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt waren Personen mit mindestens zwei parallelen, versicherungspflichtigen Beschäftigungen, die eines dieser Arbeitsverhältnisse vollständig verloren, während ein anderes fortbestand. Zusätzlich waren versicherungsrechtliche Vorbedingungen und die grundsätzliche Verfügbarkeit für eine dem weggefallenen Teil entsprechende Beschäftigung erforderlich.

Wie wurde die Höhe des Teilarbeitslosengeldes berechnet?

Maßgeblich war das Entgelt aus dem weggefallenen Beschäftigungsverhältnis. Aus diesem wurde ein pauschaliertes Nettoeinkommen ermittelt, auf dessen Basis eine prozentuale Leistung ähnlich den Regeln des regulären Arbeitslosengeldes berechnet wurde. Einkommen aus dem fortbestehenden Job wurde nicht als anzurechnendes Nebeneinkommen behandelt, sondern blieb reguläres Erwerbseinkommen.

Worin unterschied sich Teilarbeitslosengeld vom Kurzarbeitergeld?

Teilarbeitslosengeld setzte den vollständigen Wegfall eines von mehreren Arbeitsverhältnissen voraus. Kurzarbeitergeld greift hingegen bei vorübergehendem Arbeitsausfall innerhalb eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, ohne dass das Arbeitsverhältnis endet.

Welche Pflichten bestanden beim Bezug von Teilarbeitslosengeld?

Es galten Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten, etwa zur Meldung der Teilarbeitslosigkeit, zur laufenden Information über Änderungen und zur Mitwirkung bei der Vermittlung in eine zum weggefallenen Beschäftigungsteil passende Tätigkeit. Zudem galten allgemeine Vorgaben zu Zumutbarkeit und Meldefristen.

Welche Leistungen kommen heute in Betracht, wenn ein Teil der Beschäftigung wegfällt?

Je nach Lage des Einzelfalls kommen insbesondere das reguläre Arbeitslosengeld bei vollständiger Arbeitslosigkeit, Kurzarbeitergeld bei vorübergehendem Arbeitsausfall im bestehenden Arbeitsverhältnis sowie bedarfsabhängige Leistungen der Grundsicherung in Betracht, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.