Begriff und Definition von „Tax“
Der Begriff „Tax“ entstammt dem englischsprachigen Raum und ist das Pendant zum deutschen Begriff „Steuer“. In der rechtlichen Fachsprache – insbesondere im internationalen Kontext – wird „Tax“ als Oberbegriff für sämtliche staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Abgaben verwendet, die keine spezifische Gegenleistung der öffentlichen Hand voraussetzen. Mit dem Terminus „Tax“ werden somit sämtliche Arten von Steuern erfasst, wie sie etwa im deutschen, europäischen und internationalen Steuerrecht bekannt sind.
Rechtsgrundlagen und Systematik
Steuerliche Grundprinzipien
Steuern, beziehungsweise „Taxes“, sind Geldleistungen, die ohne individuell zurechenbare Gegenleistung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (z. B. Staat, Körperschaft) zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden. Die wichtigsten Grundsätze zu Steuern finden sich in der deutschen Abgabenordnung (§ 3 AO). Sie finden in ähnlicher Weise auch im internationalen Recht, insbesondere in Rechtsordnungen wie den USA (Internal Revenue Code – IRC), Großbritannien (Income Tax Act) oder internationalen Steuerabkommen Anwendung.
Abgrenzung von „Tax“ zu weiteren Abgaben
„Tax“ ist im rechtlichen Sinne von anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben, namentlich Gebühren und Beiträgen, abzugrenzen. Während Steuern bzw. Taxes grundlos zur Allgemeinfinanzierung erhoben werden, stehen Gebühren und Beiträge für konkrete oder zumindest gruppenspezifische Vorteile.
Steuerpflicht und Steuertatbestand
Die Voraussetzung für die Entstehung einer Steuerpflicht – und damit einer Tax Liability – ist stets die Erfüllung eines Steuertatbestands, der gesetzlich normiert ist. Steuern/Taxis können dabei an verschiedene Lebenssachverhalte anknüpfen, beispielsweise Einkommen (Income Tax), Umsatz (Value Added Tax, VAT), Vermögen (Wealth Tax), Erbschaften (Inheritance/Estate Tax) oder bestimmte Transaktionen (Transaction Taxes).
Tax im internationalen Kontext
Doppelbesteuerungsrechtliche Grundlagen
Im internationalen Steuerrecht ist „Tax“ bedeutsam im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die völkerrechtliche Verträge zur Vermeidung von mehrfacher Besteuerung desselben Einkommens oder Vermögens darstellen. Die meisten DBA orientieren sich am Musterabkommen der OECD („OECD Model Tax Convention on Income and Capital“) und enthalten Definitionen für den Begriff „Tax“ bzw. „Taxes covered“, wodurch sie den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich regeln.
Arten von Taxes weltweit
Weltweit hat sich eine Vielzahl von Steuerarten etabliert. Zu den häufigsten zählen:
- Einkommensteuer (Income Tax)
- Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax)
- Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT/Sales Tax)
- Vermögensteuer (Wealth Tax)
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Inheritance Tax, Gift Tax)
- Grundsteuer (Property Tax, Real Estate Tax)
- Transaktionssteuern (Transaction Taxes, etwa Börsenumsatzsteuer)
Die Einziehung, Erhebung und Durchsetzung dieser Taxes regeln nationale Gesetze, ergänzt um internationale Regelwerke und Informationsaustauschabkommen (z. B. Common Reporting Standard – CRS).
Steuererhebungsverfahren
Steuerfestsetzung und Steuererklärung
Die rechtsverbindliche Festsetzung von Taxes erfolgt in der Regel im Wege der Steuerveranlagung oder durch Selbstveranlagung. Hierbei reicht der Steuerpflichtige eine Steuererklärung ein, auf deren Basis die zuständige Behörde (z. B. Finanzamt, Revenue Service) die Besteuerungsgrundlagen prüft und die Steuer festsetzt, sofern diese nicht vom Steuerpflichtigen selbst berechnet und unmittelbar abgeführt wird.
Steuerprüfung und Steuerstreitigkeiten
Behördliche Überprüfung („Tax Audit“) kann erfolgen, um die Richtigkeit deklarierter Besteuerungsgrundlagen zu kontrollieren. Streitigkeiten im Bereich Tax werden je nach Land vor eigens eingerichteten Steuergerichten, Finanzgerichten oder allgemeinen Verwaltungsgerichten ausgetragen. Die jeweiligen Rechtsbehelfe und Verfahrensrechte richten sich nach den nationalen Steuergesetzen und internationalen Instrumenten, etwa dem Mutual Agreement Procedure (MAP) im internationalen Steuerrecht.
Haftung, Sanktionen und Vollstreckung
Steuerhaftung
Die Verantwortung für die Entrichtung der festgesetzten Tax liegt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen. Einzelne Rechtsordnungen sehen jedoch in bestimmten Fällen eine Haftung Dritter vor, etwa im Rahmen der Quellenbesteuerung oder der Haftung von Geschäftsführern und Liquidatoren.
Sanktionen
Die Nichtabführung oder falsche Erklärung von Taxes kann zu steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen führen. Dazu zählen Nachzahlungszinsen, Verspätungszuschläge, Bußgelder sowie die strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht und ggf. supranationalen Vorgaben.
Steuerliche Rückerstattung und Erstattungsverfahren
In Fällen, in denen zu viel Tax entrichtet wurde, besteht ein Anspruch auf Erstattung. Entsprechende Verfahren sind in der jeweiligen Steuergesetzgebung detailliert geregelt und knüpfen an den Antrag durch die steuerpflichtige Person an.
Steuervermeidung, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung
Legalität und Gestaltungsspielräume
Die legale Gestaltung von Sachverhalten zur Reduzierung der steuerlichen Belastung (Tax Avoidance/Steuervermeidung) ist im Rahmen des geltenden Rechts zulässig, während rechtsmissbräuchliche Handlungen gegen steuerliche Vorschriften (Tax Evasion/Steuerhinterziehung) strafbar sind. Die Grenze zwischen steuerrechtlich zulässigem Verhalten und steuerlicher Missachtung ist im Einzelfall anhand nationaler Generalnormen (wie z. B. § 42 AO – Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) sowie internationaler Anti-Avoidance-Regeln (General Anti-Avoidance Rule – GAAR) zu bestimmen.
Internationale Maßnahmen gegen Steuervermeidung
Internationale Initiativen wie die „OECD-Initiative gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung“ (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) und das Common Reporting Standard (CRS) verschärfen die Compliance-Anforderungen und erhöhen den internationalen Informationsaustausch zur Bekämpfung illegaler Steuerpraktiken.
Bedeutende Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit „Tax“
- Tax Base: Bemessungsgrundlage für eine Steuer
- Tax Assessment: Steuerfestsetzung
- Tax Rate: Steuersatz
- Taxpayer: Steuerpflichtiger
- Tax Authority: Steuerbehörde
- Withholding Tax: Quellensteuer
- Tax Relief: Steuervergünstigung
Zusammenfassung
Der Begriff „Tax“ steht für das umfassende System staatlich erhobener Abgaben, die auf gesetzlichen Grundlagen beruhen und keine unmittelbare Gegenleistung voraussetzen. Das Rechtsgebiet umfasst zahlreiche Steuerarten, die national und international geregelt sind. Die Erhebung, Durchsetzung und Kontrolle von Taxes erfolgen auf der Grundlage detaillierter Verfahrensvorschriften und unterliegen teils komplexen internationalen Vereinbarungen und Abkommen. Rechtsfragen rund um Tax betreffen sowohl den einzelnen Steuerpflichtigen als auch Unternehmen, insbesondere im internationalen Steuerumfeld und unter Berücksichtigung zunehmend strengerer Compliance- und Transparenzanforderungen.
Diese strukturierte und tiefgehende Darstellung des Begriffs „Tax“ bietet einen umfassenden Einblick in die rechtlichen Aspekte von Steuern weltweit, die wesentlichen Begriffsabgrenzungen sowie die wichtigsten Verfahren und aktuelle internationale Entwicklungen im Steuerrecht.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange sind steuerliche Unterlagen und Belege aufzubewahren?
Die Aufbewahrungsfrist von steuerlichen Unterlagen richtet sich maßgeblich nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) sowie relevanten Fachgesetzen, wie dem Handelsgesetzbuch (HGB). Grundsätzlich gilt nach § 147 AO, dass geschäftliche Unterlagen, darunter Buchungsbelege, Rechnungen, Bilanzen und Geschäftsbücher, zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Für empfangene und versandte Handels- oder Geschäftsbriefe, sowie sonstige Unterlagen, die für eine Besteuerung von Bedeutung sind, gilt in der Regel eine Mindestaufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Diese Fristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in den Unterlagen vorgenommen wurde oder die Dokumente entstanden sind. Steuerpflichtige sollten beachten, dass eine laufende Außenprüfung oder ein schwebendes Steuerverfahren eine Verlängerung der Fristen zur Folge haben kann. Dasselbe gilt im Fall von zu erwartenden Rückfragen der Finanzbehörden zu bestimmten Unterlagen. Durch die zunehmende Digitalisierung ist zudem die elektronische Archivierung unter Beachtung der Prinzipien der Unveränderbarkeit und Lesbarkeit zulässig, sofern die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) eingehalten werden.
Wann verjährt der Anspruch auf Festsetzung und Erhebung von Steuern?
Die Verjährung von Steueransprüchen unterliegt gemäß § 169 bis § 171 AO spezifischen Regelungen. Die reguläre Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. In besonderen Fällen, etwa einer Durchführung einer Steuerprüfung oder der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen, wird der Fristlauf gehemmt oder beginnt erneut. Für die Erhebung und Vollstreckung von Steuerforderungen gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von grundsätzlich fünf Jahren nach § 228 AO, die ebenfalls durch bestimmte Maßnahmen gehemmt werden kann.
Welche rechtlichen Pflichten haben Steuerpflichtige im Rahmen der Mitwirkung?
Steuerpflichtige unterliegen laut § 90 AO einer weitreichenden Mitwirkungspflicht gegenüber den Finanzbehörden. Sie sind verpflichtet, sämtliche für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Dazu gehört auch das rechtzeitige Einreichen der Steuererklärungen, das Vorlageverlangen von Belegen und die Unterstützung bei einer Steuerprüfung (Betriebsprüfung). Besonders bei Auslandssachverhalten erhöht sich die Mitwirkungspflicht, da die Finanzbehörden auf Informationen aus dem Ausland regelmäßig nicht zugreifen können. Werden relevante Unterlagen nicht beigebracht, können Schätzungen durch das Finanzamt erfolgen und ggf. steuerliche Nachteile drohen. Bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten drohen unter Umständen Bußgelder oder weitere straf- und steuerrechtliche Konsequenzen.
Was ist bei steuerlichen Betriebsprüfungen rechtlich zu beachten?
Betriebsprüfungen (Außenprüfungen) werden auf Grundlage der §§ 193 ff. AO von den Finanzbehörden zur Überprüfung vollständiger und richtiger Angaben durchgeführt. Steuerpflichtige müssen laut Gesetz Zugang zu Geschäftsräumen sowie Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Bücher gewähren. Die Prüfungsanordnung muss schriftlich erfolgen und der Steuerpflichtige ist mindestens zwei Wochen vorher zu informieren. Während einer Betriebsprüfung ist die Mitwirkungspflicht besonders hoch; Verweigerung oder Behinderung kann mit Zwangsmaßnahmen oder Schätzungen sanktioniert werden. Zudem besteht in bestimmten Fällen ein Recht auf Beistand durch Steuerberater oder Rechtsanwälte. Prüfungsfeststellungen können zu Änderung bestehender Steuerbescheide führen. Rechtsmittel gegen Prüfungsmaßnahmen und -ergebnisse sind nach den allgemeinen Vorschriften der AO möglich.
Welche rechtlichen Folgen hat die verspätete Abgabe der Steuererklärung?
Gemäß § 152 AO zieht die verspätete Abgabe der Steuererklärung die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach sich, dessen Höhe sich am Grad des Verschuldens und der Dauer der Verspätung orientiert. Seit Einführung der gesetzlichen Abgabefristen ist der Verspätungszuschlag zwingend vorgeschrieben, wenn die Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten (bzw. für beratene Steuerpflichtige nach dem 28. Februar des übernächsten Jahres) erfolgt. Zusätzlich können Zwangsgelder (§ 328 AO) verhängt und im weiteren Verlauf Schätzungsmaßnahmen (§ 162 AO) eingeleitet werden, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachkommt. In schweren Fällen kann eine verspätete oder unterlassene Abgabe auch straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere bei Verdacht der Steuerhinterziehung.
Welche gesetzlichen Möglichkeiten bestehen gegen fehlerhafte Steuerbescheide?
Gegen fehlerhafte Steuerbescheide kann der Steuerpflichtige gemäß § 347 AO im Verwaltungsverfahren Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim zuständigen Finanzamt eingehen. Während des Einspruchsverfahrens überprüft das Finanzamt den angefochtenen Bescheid umfassend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (sog. Verböserungsverbot gilt nicht). Bleibt der Einspruch erfolglos, steht der Rechtsweg vor dem Finanzgericht offen (§ 40 FGO), wobei zusätzlich besondere Verfahrensregeln und Fristen zu beachten sind. Auch die Korrektur offensichtlich fehlerhafter Steuerbescheide kann außerhalb des Einspruchs möglich sein, z. B. durch schlichte Änderung nach § 172 ff. AO oder Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO.
Welche Melde- und Erklärungspflichten gelten bei Auslandssachverhalten?
Bei Auslandssachverhalten unterliegen Steuerpflichtige erhöhten Melde- und Erklärungspflichten, insbesondere im Rahmen der Steuererklärungen (z.B. Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung bei Auslandsbezügen). Nach § 138 AO besteht eine Anzeigepflicht für bestimmte Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen im Ausland. Des Weiteren trifft Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten die erhöhte Beweisvorsorge und Mitwirkung: Nach § 90 Abs. 2 AO müssen sie alle relevanten Informationen und Nachweise vorlegen, da die Finanzbehörden auf ausländische Unterlagen und Informationen nicht uneingeschränkt zugreifen können. Fehlende oder verspätete Meldungen können empfindliche Zwangsgelder oder Strafen zur Folge haben. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender internationaler Zusammenarbeit der Steuerbehörden (z.B. durch den automatischen Informationsaustausch) von großer Bedeutung.