Tarifvertragspartei: Begriff, Bedeutung und rechtliche Einordnung
Tarifvertragsparteien sind die kollektiven Akteure, die Tarifverträge aushandeln, abschließen, ändern und beenden. Auf der Seite der Beschäftigten sind dies Gewerkschaften; auf der Seite der Arbeitgeber entweder einzelne Arbeitgeber (etwa in Form eines Haustarifvertrags) oder Arbeitgeberverbände (für branchen- oder regionenweite Flächentarifverträge). Ihre Aufgabe ist es, durch kollektive Verhandlungen verbindliche Regeln zu Arbeitsentgelten, Arbeitszeit, Urlaub, Zulagen, Eingruppierung, Kündigungsfristen sowie weiteren Arbeitsbedingungen festzulegen.
Wer kann Tarifvertragspartei sein?
Tarifvertragspartei auf Arbeitnehmerseite ist eine Gewerkschaft, die unabhängig, auf Dauer angelegt und organisatorisch in der Lage ist, Tarifverträge durchzusetzen. Auf Arbeitgeberseite sind es Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber. Betriebsräte sind keine Tarifvertragsparteien; sie schließen keine Tarifverträge, sondern Betriebsvereinbarungen.
Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit
Tariffähigkeit beschreibt die rechtliche Fähigkeit, Tarifverträge zu schließen. Sie setzt insbesondere Unabhängigkeit, organisatorische Stabilität und ausreichende Durchsetzungskraft voraus. Tarifzuständigkeit bezeichnet den fachlichen, räumlichen und persönlichen Bereich, für den eine Organisation Tarifverträge abschließen darf (zum Beispiel eine bestimmte Branche, Region oder Berufsgruppe). Nur innerhalb dieser Zuständigkeit können wirksame Tarifverträge geschlossen werden.
Abgrenzung zu anderen Akteuren
Einzelne Beschäftigte sind keine Tarifvertragsparteien; ihre individuellen Arbeitsverträge werden jedoch durch Tarifnormen beeinflusst, wenn Tarifbindung besteht. Betriebsräte handeln auf Betriebsebene mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen aus, die Tarifverträgen nachgeordnet sind. Staatliche Stellen sind ebenfalls keine Tarifvertragsparteien; sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Reichweite von Tarifverträgen erweitern.
Rechte und Aufgaben der Tarifvertragsparteien
Abschluss, Änderung und Beendigung von Tarifverträgen
Tarifvertragsparteien führen Verhandlungen, schließen Tarifverträge schriftlich ab und unterzeichnen sie durch vertretungsberechtigte Personen. Sie können Abmachungen ändern, ergänzen oder kündigen. Üblich sind Entgelt-, Mantel- oder Rahmentarifverträge sowie besondere Tarifverträge zu Arbeitszeitmodellen, Eingruppierungen oder Altersvorsorge. Die Parteien vereinbaren Laufzeiten und Verfahren zur Verlängerung oder Neuverhandlung.
Kollektive Maßnahmen und Friedenspflicht
Zur Durchsetzung tariflicher Ziele stehen den Tarifvertragsparteien kollektive Arbeitskampfmittel wie Streik und Aussperrung offen, soweit sie rechtlich zulässig sind und tarifliche Ziele betreffen. Während der Laufzeit eines wirksamen Tarifvertrags gilt regelmäßig Friedenspflicht in Bezug auf dessen geregelte Inhalte; in dieser Zeit unterlassen die Parteien Arbeitskampfmaßnahmen, die auf Änderungen der geregelten Materien abzielen.
Verfahrens- und Organisationsaufgaben
Tarifvertragsparteien organisieren innerverbandlich Mandate und Vollmachten, benennen Verhandlungsführungen, informieren ihre Mitglieder und tragen zur Auslegung und Durchführung der Tarifverträge bei. Häufig werden Schlichtungsmechanismen vereinbart, um Konflikte vor oder während von Verhandlungen zu moderieren.
Wirkungen des Handelns der Tarifvertragsparteien
Tarifbindung und Geltung
Tarifverträge wirken gegenüber den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Gebunden sind insbesondere:
- Beschäftigte, die Mitglied der abschließenden Gewerkschaft sind, und
- Arbeitgeber, die Mitglied des abschließenden Arbeitgeberverbands sind, oder Arbeitgeber, die selbst Tarifvertragspartei sind.
Die Regelungen werden Bestandteil der Arbeitsverhältnisse, soweit der Geltungsbereich des Tarifvertrags (fachlich, räumlich, betrieblich und persönlich) eröffnet ist.
Geltungsbereiche
- Fachlich: Branche oder Tätigkeitsfeld (zum Beispiel Metallindustrie, Pflege, Baugewerbe)
- Räumlich: Gebiet (zum Beispiel bundesweit, Land, Region)
- Betrieblich: betroffene Betriebe oder Unternehmen
- Persönlich: erfasste Beschäftigtengruppen (zum Beispiel gewerbliche Beschäftigte, Angestellte, Auszubildende)
Nachwirkung und Änderung
Endet ein Tarifvertrag, wirken viele seiner Regelungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen fort, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden. Während dieser Phase bleiben die bisherigen Inhalte als Übergangsordnung maßgeblich, soweit sie nicht anderweitig abgelöst sind.
Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen
Tarifrecht geht Betriebsvereinbarungen im selben Regelungsbereich grundsätzlich vor. Arbeitsverträge können von Tarifverträgen abweichen, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist oder sofern eine günstigere Regelung für die Beschäftigten vereinbart ist. Öffnungsklauseln in Tarifverträgen erlauben teilweise betriebliche Ausgestaltungen.
Tarifeinheit
Kommen in einem Betrieb mehrere, inhaltlich kollidierende Tarifverträge zur Anwendung, gilt im Grundsatz nur einer. Maßgeblich ist typischerweise der Tarifvertrag der Organisation, die im Betrieb die meisten Mitglieder stellt. Andere Tarifverträge können zurücktreten. Damit soll widersprüchliche Tarifgeltung im Betrieb vermieden werden.
Formen von Tarifverträgen
- Flächentarifvertrag: Branchen- oder regionenweiter Vertrag zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft
- Haustarifvertrag: Vertrag zwischen Gewerkschaft und einzelnen Arbeitgebern für ein bestimmtes Unternehmen
- Entgelt-/Lohn- und Gehaltstarifvertrag: Vergütungsregelungen
- Mantel- oder Rahmentarifvertrag: Grundbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub, Eingruppierung, Zuschläge
- Spezialtarifvertrag: Regelungen zu einzelnen Themen wie Altersteilzeit, Qualifizierung oder Schichtsystemen
Staatliche Rolle und Erweiterung der Reichweite
Tarifautonomie bedeutet, dass die Vertragsparteien die Arbeitsbedingungen eigenständig aushandeln. Der Staat greift inhaltlich nicht ein, kann aber unter festgelegten Voraussetzungen die Geltung eines Tarifvertrags auf nicht organisierte Arbeitgeber und Beschäftigte eines Wirtschaftsbereichs erweitern. Diese Allgemeinverbindlicherklärung sorgt für einheitliche Mindeststandards, wenn ein Tarifvertrag repräsentativ ist und ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden Geltung besteht.
Beendigung, Kündigung und Fortgeltung
Tarifverträge enden durch Zeitablauf, Kündigung oder Abschluss eines neuen Tarifvertrags. Teilkündigungen sind möglich, wenn der Vertrag dies vorsieht. Ein Verbandswechsel oder der Austritt aus einem Verband berührt die Bindung an bereits abgeschlossene Tarifverträge nicht unmittelbar; es existieren Regelungen zur Nachbindung und zur anschließenden Nachwirkung, die die Fortgeltung bis zur Ablösung sichern.
Organisation und Verantwortlichkeit der Tarifvertragsparteien
Vertretung und Form
Tarifverträge werden schriftlich abgeschlossen und von den dafür vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet. Die interne Willensbildung der Parteien folgt ihren Satzungen. Die Parteien wachen über die Einhaltung der Tarifnormen und unterstützen die Anwendung in den Betrieben.
Schlichtung und Konfliktlösung
Viele Tarifverträge enthalten Verfahrensregeln zur Schlichtung. Diese sehen etwa Moderation, Schlichtungskommissionen oder Fristen vor, um Verhandlungen zu strukturieren und Eskalationen zu vermeiden oder zu begrenzen.
Internationale Bezüge
Die Stellung der Tarifvertragsparteien ist in der Koalitionsfreiheit verankert und wird durch internationale Standards des kollektiven Arbeitsrechts geprägt. Ziel ist der Ausgleich der Verhandlungsmacht und die friedliche Ordnung des Arbeitslebens durch kollektive Vereinbarungen.
Häufig gestellte Fragen
Wer gilt als Tarifvertragspartei?
Tarifvertragsparteien sind auf Arbeitnehmerseite Gewerkschaften und auf Arbeitgeberseite Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber. Nur diese Akteure können wirksame Tarifverträge abschließen.
Worin unterscheidet sich die Tarifvertragspartei vom Betriebsrat?
Tarifvertragsparteien schließen Tarifverträge mit branchen- oder betriebsweiter Wirkung. Betriebsräte verhandeln Betriebsvereinbarungen auf Betriebsebene. Tarifrecht hat Vorrang vor Betriebsvereinbarungen im selben Regelungsbereich.
Welche Voraussetzungen müssen Organisationen erfüllen, um Tarifvertragspartei zu sein?
Erforderlich sind insbesondere Unabhängigkeit, organisatorische Stabilität und ausreichende Durchsetzungskraft. Zudem muss die Zuständigkeit für den fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich bestehen.
Gegen wen wirkt ein von Tarifvertragsparteien geschlossener Tarifvertrag?
Er wirkt gegenüber Mitgliedern der beteiligten Gewerkschaft und gegenüber Arbeitgebern, die Mitglied des beteiligten Arbeitgeberverbands sind, oder die selbst Vertragspartei sind. In bestehenden Arbeitsverhältnissen entfalten die Tarifnormen normative Wirkung im eröffneten Geltungsbereich.
Was bedeutet Friedenspflicht für Tarifvertragsparteien?
Während der Laufzeit eines Tarifvertrags unterlassen die Parteien Arbeitskampfmaßnahmen, soweit es um die durch den Vertrag geregelten Inhalte geht. Außerhalb dieses Bereichs oder nach Ablauf des Vertrags sind kollektive Maßnahmen unter Beachtung der rechtlichen Grenzen möglich.
Was geschieht bei Austritt aus einem Arbeitgeberverband oder einer Gewerkschaft?
Der Austritt beendet die bereits bestehende Bindung an einen abgeschlossenen Tarifvertrag nicht sofort. Es gelten Regeln zur Nachbindung; nach Vertragsende können Tarifnormen in Arbeitsverhältnissen fortwirken, bis neue Regelungen sie ablösen.
Kann ein Tarifvertrag auf nicht organisierte Arbeitgeber und Beschäftigte erstreckt werden?
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine staatliche Stelle die Allgemeinverbindlichkeit erklären. Dann gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten im definierten Geltungsbereich, unabhängig von einer Mitgliedschaft.