Legal Lexikon

SUP


Begriff und rechtliche Grundlagen von SUP

Der Begriff „SUP“ hat in rechtlichen Kontexten mehrere Bedeutungen, von denen insbesondere im europäischen und deutschen Rechtsraum die Begriffe Stand-Up-Paddling (als Sportausübung auf Gewässern) und Single Use Plastics (Einwegkunststoffe) von erheblicher Bedeutung sind. Im folgenden Artikel werden beide Begriffsvarianten erläutert und deren rechtliche Aspekte umfassend dargestellt.


1. SUP im Kontext von Stand-Up-Paddling

1.1 Definition und Abgrenzung

Stand-Up-Paddling (SUP) bezeichnet das Fortbewegen auf einem Board, meist auf Gewässern, mithilfe eines Stechpaddels im Stehen. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Form der Wassersportausübung, die in der Regel zu den muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen gezählt wird.

1.2 Rechtsstatus im Wasserrecht

1.2.1 Einstufung als Wasserfahrzeug

Im deutschen Wasserstraßenrecht werden SUP-Boards nach § 1 Abs. 1 BinSchStrO als Fahrzeuge definiert, sofern sie zur Fortbewegung auf Binnengewässern geeignet sind. Damit unterliegen SUPs diversen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere auf Bundeswasserstraßen und schiffbaren Gewässern.

1.2.2 Benutzungsrechte und Beschränkungen

Das Benutzen öffentlicher Gewässer ist nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich jedem gestattet (sog. Gemeingebrauch), jedoch können durch Verordnungen Einschränkungen erfolgen (z. B. Befahrungsverbote in Naturschutzgebieten gemäß § 6 Abs. 2 WHG). Zudem ist regional das Wassergesetz der Länder einschlägig, welches Benutzungen im Detail regelt.

1.3 Pflichten und Haftung

1.3.1 Verkehrssicherungspflichten

Nutzer eines SUP unterliegen nach allgemeinem Deliktsrecht (§ 823 BGB) Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten. Dies betrifft insbesondere das Verhalten bei Zusammenstößen oder Schadensfällen.

1.3.2 Versicherungspflicht und Haftungsumfang

Im Unterschied zu motorisierten Booten besteht für SUPs nach aktuellem Recht keine generelle Versicherungspflicht. Dennoch haften Nutzer persönliches Vermögen bei schuldhaft verursachten Unfällen. Versicherungsleistungen (Privathaftpflicht) können, abhängig vom jeweiligen Vertrag, Schäden abdecken.

1.4 Regulatorische Vorgaben

1.4.1 Ausrüstungspflichten

Pflicht zur Ausrüstung mit Rettungsmitteln besteht derzeit nur bei gewerblicher Nutzung. Private Nutzer müssen aber nach den Grundsätzen der Sorgfalt handeln und sich über ggf. bestehende regionale Vorschriften informieren.

1.4.2 Gewerbliche Nutzung und Genehmigungspflichten

Anbieter von SUP-Verleih und Kursen sind verpflichtet, betriebsspezifische Genehmigungen einzuholen, insbesondere wenn durch den Geschäftsbetrieb zusätzliche Nutzungen der Gewässer stattfinden (§ 8 WHG).


2. SUP als rechtlicher Begriff für Single Use Plastics (Einwegkunststoffe)

2.1 Begriffliche Einordnung

SUP steht ebenfalls als Akronym für „Single Use Plastics“ und bezeichnet Produkte aus Kunststoff, die nur einmal oder kurzfristig verwendet und anschließend entsorgt werden. Seit dem 3. Juli 2021 gelten in der Europäischen Union umfassende Verbote und Beschränkungen für den Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte nach der EU-Einwegkunststoffrichtlinie („SUP-Richtlinie“) (EU) 2019/904.

2.2 Sup-Richtlinie und deren Umsetzung in Deutschland

2.2.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

Die Richtlinie (EU) 2019/904 zielt auf die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ab, insbesondere auf aquatische Ökosysteme und die menschliche Gesundheit. Sie erfasst insbesondere folgende Produktgruppen:

  • Besteck, Teller, Strohhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen
  • To-go-Lebensmittelverpackungen, Getränkebecher, Luftballonstäbe
  • Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
2.2.2 Nationale Umsetzung (§ 5 ff. VerpackG, Einwegkunststoffverbotsverordnung)

Deutschland hat die Vorgaben der Richtlinie im Verpackungsgesetz (VerpackG) und durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) umgesetzt. Daraus ergeben sich insbesondere die folgenden Verbote und Verpflichtungen:

  • Verkaufsverbot für bestimmte SUP-Produkte seit 2021 (§ 5 EWKVerbotsV)
  • Kennzeichnungspflicht für bestimmte Artikel mit Hinweisen auf Kunststoffe und Umweltgefahren (§ 4 EWKKennzV)
  • Herstellerverantwortung und erweiterte Rücknahmepflichten (§§ 15, 30 VerpackG)

2.3 Sanktionen und Kontrollmechanismen

Die Einhaltung der Verbote und Pflichten wird durch die Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrolliert. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 34 VerpackG). Zudem sind Wettbewerbsverbände berechtigt, Unterlassungsansprüche bei Verstößen geltend zu machen.

2.4 Umweltschutzrechtliche Folgen

Die SUP-Richtlinie sowie deren Umsetzung bezwecken die Förderung von mehrfach verwendbaren Alternativen und die Reduzierung von Plastikmüll. Die Umsetzung ist eingebettet in übergreifende nationale und europäische Kreislaufwirtschafts- und Abfallstrategien.


3. Zusammenfassung und Ausblick

Die rechtliche Einordnung von SUP ist vielschichtig und reicht im deutschen und europäischen Raum von Sportgeräten (Stand-Up-Paddling-Boards) auf Gewässern bis zu Produkten aus Einwegkunststoffen, die diversen Marktverboten und Pflichten unterliegen. Nutzer von SUP-Boards und Unternehmen, die SUP-Produkte in den Verkehr bringen, sollten sich regelmäßig über aktuelle Rechtsänderungen informieren, um rechtssicher zu agieren und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die Bedeutung von SUP im öffentlichen Recht und im Umweltschutz wird mit künftigen gesetzlichen Anpassungen voraussichtlich noch weiter zunehmen. Relevant bleiben dabei sowohl die Einflüsse durch nationale Gesetzgebungen als auch Regelungen auf europäischer Ebene.


Siehe auch