Begriff und rechtliche Grundlagen von SUP
Der Begriff „SUP“ hat in rechtlichen Kontexten mehrere Bedeutungen, von denen insbesondere im europäischen und deutschen Rechtsraum die Begriffe Stand-Up-Paddling (als Sportausübung auf Gewässern) und Single Use Plastics (Einwegkunststoffe) von erheblicher Bedeutung sind. Im folgenden Artikel werden beide Begriffsvarianten erläutert und deren rechtliche Aspekte umfassend dargestellt.
1. SUP im Kontext von Stand-Up-Paddling
1.1 Definition und Abgrenzung
Stand-Up-Paddling (SUP) bezeichnet das Fortbewegen auf einem Board, meist auf Gewässern, mithilfe eines Stechpaddels im Stehen. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Form der Wassersportausübung, die in der Regel zu den muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen gezählt wird.
1.2 Rechtsstatus im Wasserrecht
1.2.1 Einstufung als Wasserfahrzeug
Im deutschen Wasserstraßenrecht werden SUP-Boards nach § 1 Abs. 1 BinSchStrO als Fahrzeuge definiert, sofern sie zur Fortbewegung auf Binnengewässern geeignet sind. Damit unterliegen SUPs diversen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere auf Bundeswasserstraßen und schiffbaren Gewässern.
1.2.2 Benutzungsrechte und Beschränkungen
Das Benutzen öffentlicher Gewässer ist nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich jedem gestattet (sog. Gemeingebrauch), jedoch können durch Verordnungen Einschränkungen erfolgen (z. B. Befahrungsverbote in Naturschutzgebieten gemäß § 6 Abs. 2 WHG). Zudem ist regional das Wassergesetz der Länder einschlägig, welches Benutzungen im Detail regelt.
1.3 Pflichten und Haftung
1.3.1 Verkehrssicherungspflichten
Nutzer eines SUP unterliegen nach allgemeinem Deliktsrecht (§ 823 BGB) Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten. Dies betrifft insbesondere das Verhalten bei Zusammenstößen oder Schadensfällen.
1.3.2 Versicherungspflicht und Haftungsumfang
Im Unterschied zu motorisierten Booten besteht für SUPs nach aktuellem Recht keine generelle Versicherungspflicht. Dennoch haften Nutzer persönliches Vermögen bei schuldhaft verursachten Unfällen. Versicherungsleistungen (Privathaftpflicht) können, abhängig vom jeweiligen Vertrag, Schäden abdecken.
1.4 Regulatorische Vorgaben
1.4.1 Ausrüstungspflichten
Pflicht zur Ausrüstung mit Rettungsmitteln besteht derzeit nur bei gewerblicher Nutzung. Private Nutzer müssen aber nach den Grundsätzen der Sorgfalt handeln und sich über ggf. bestehende regionale Vorschriften informieren.
1.4.2 Gewerbliche Nutzung und Genehmigungspflichten
Anbieter von SUP-Verleih und Kursen sind verpflichtet, betriebsspezifische Genehmigungen einzuholen, insbesondere wenn durch den Geschäftsbetrieb zusätzliche Nutzungen der Gewässer stattfinden (§ 8 WHG).
2. SUP als rechtlicher Begriff für Single Use Plastics (Einwegkunststoffe)
2.1 Begriffliche Einordnung
SUP steht ebenfalls als Akronym für „Single Use Plastics“ und bezeichnet Produkte aus Kunststoff, die nur einmal oder kurzfristig verwendet und anschließend entsorgt werden. Seit dem 3. Juli 2021 gelten in der Europäischen Union umfassende Verbote und Beschränkungen für den Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte nach der EU-Einwegkunststoffrichtlinie („SUP-Richtlinie“) (EU) 2019/904.
2.2 Sup-Richtlinie und deren Umsetzung in Deutschland
2.2.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2019/904 zielt auf die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ab, insbesondere auf aquatische Ökosysteme und die menschliche Gesundheit. Sie erfasst insbesondere folgende Produktgruppen:
- Besteck, Teller, Strohhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen
- To-go-Lebensmittelverpackungen, Getränkebecher, Luftballonstäbe
- Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
2.2.2 Nationale Umsetzung (§ 5 ff. VerpackG, Einwegkunststoffverbotsverordnung)
Deutschland hat die Vorgaben der Richtlinie im Verpackungsgesetz (VerpackG) und durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) umgesetzt. Daraus ergeben sich insbesondere die folgenden Verbote und Verpflichtungen:
- Verkaufsverbot für bestimmte SUP-Produkte seit 2021 (§ 5 EWKVerbotsV)
- Kennzeichnungspflicht für bestimmte Artikel mit Hinweisen auf Kunststoffe und Umweltgefahren (§ 4 EWKKennzV)
- Herstellerverantwortung und erweiterte Rücknahmepflichten (§§ 15, 30 VerpackG)
2.3 Sanktionen und Kontrollmechanismen
Die Einhaltung der Verbote und Pflichten wird durch die Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrolliert. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 34 VerpackG). Zudem sind Wettbewerbsverbände berechtigt, Unterlassungsansprüche bei Verstößen geltend zu machen.
2.4 Umweltschutzrechtliche Folgen
Die SUP-Richtlinie sowie deren Umsetzung bezwecken die Förderung von mehrfach verwendbaren Alternativen und die Reduzierung von Plastikmüll. Die Umsetzung ist eingebettet in übergreifende nationale und europäische Kreislaufwirtschafts- und Abfallstrategien.
3. Zusammenfassung und Ausblick
Die rechtliche Einordnung von SUP ist vielschichtig und reicht im deutschen und europäischen Raum von Sportgeräten (Stand-Up-Paddling-Boards) auf Gewässern bis zu Produkten aus Einwegkunststoffen, die diversen Marktverboten und Pflichten unterliegen. Nutzer von SUP-Boards und Unternehmen, die SUP-Produkte in den Verkehr bringen, sollten sich regelmäßig über aktuelle Rechtsänderungen informieren, um rechtssicher zu agieren und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Die Bedeutung von SUP im öffentlichen Recht und im Umweltschutz wird mit künftigen gesetzlichen Anpassungen voraussichtlich noch weiter zunehmen. Relevant bleiben dabei sowohl die Einflüsse durch nationale Gesetzgebungen als auch Regelungen auf europäischer Ebene.
Siehe auch
- Verpackungsgesetz (VerpackG)
- EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904
- Häufig gestellte Fragen
Ist das Stand Up Paddling (SUP) auf öffentlichen Gewässern erlaubnispflichtig?
In Deutschland ist das Stand Up Paddling grundsätzlich auf den meisten öffentlichen Gewässern erlaubt und bedarf keiner speziellen behördlichen Erlaubnis. Allerdings gibt es relevante Ausnahmen und Einschränkungen. Private Gewässer, Naturschutzgebiete, bestimmte Abschnitte von Bundeswasserstraßen oder spezielle Schutzzonen können einer unterschiedlichen Rechtslage unterliegen. Hier gelten oft striktere Bestimmungen, die durch die Naturschutzgesetze der Bundesländer, das Wasserhaushaltsgesetz oder spezielle Verordnungen vorgegeben sind. So kann etwa das Befahren bestimmter Flussabschnitte während der Brut- und Setzzeit untersagt sein, um die Tierwelt zu schützen. Auch in Wasserschutzgebieten oder auf Seen mit Wasserversorgungsfunktion kann das Ausüben von Paddelsportarten wie SUP stark reguliert oder ganz verboten sein. Es ist ratsam, sich vorab bei der zuständigen Wasser- oder Naturschutzbehörde zu informieren. Verstöße gegen diese Regelungen können Bußgelder oder die Beschlagnahmung des Boards zur Folge haben.
Muss ein SUP rechtlich als Sportboot zugelassen werden?
Ein SUP gilt nach der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland im Regelfall nicht als Sportboot im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der See-Schifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO). Es unterliegt daher nicht der Zulassungs- oder Registrierungspflicht, wie sie für motorisierte Boote, Segelboote oder größere Wasserfahrzeuge gilt. Auch eine Kennzeichnungspflicht besteht in der Regel nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn das SUP durch einen Motor angetrieben wird, der eine bestimmte Leistungsgrenze überschreitet; hier kann die Anmeldung und Zulassung als Sportboot erforderlich sein. In solchen Fällen greifen zusätzlich die Vorschriften zum Führen von Sportbooten, insbesondere hinsichtlich der Führerschein- und Versicherungspflicht.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für das Verhalten von SUP-Fahrern auf Binnengewässern?
Für SUP-Fahrer gelten die allgemeinen Vorschriften der jeweiligen Binnengewässer, insbesondere bezüglich der Verkehrssicherungspflichten und der Vorfahrtsregeln. SUPs zählen rechtlich als „Kleinfahrzeuge ohne Motor“ und sind damit besonders verpflichtet, Groß- und Berufsschifffahrt stets auszuweichen und deren Fahrwasser zügig zu kreuzen. Das Befahren von gesperrten oder beschränkten Bereichen ist verboten, ebenso das Umtragen oder Anlegen an sensiblen Uferzonen, die unter Naturschutz stehen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten, etwa das Nichtbewegen unter Alkoholeinfluss. Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten entstehen (bspw. an Steganlagen, fremden Booten oder der Natur), können zivilrechtliche Schadensersatzforderungen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Dürfen Minderjährige alleine mit dem SUP fahren?
Minderjährige dürfen grundsätzlich ein SUP führen. Rechtlich gesehen unterliegt dies jedoch Einschränkungen: Die Aufsichtspflicht der Eltern oder Erziehungsberechtigten bleibt bestehen, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren das Board benutzen. Die Haftung für Schäden, die durch minderjährige SUP-Fahrer verursacht werden, kann dabei auf die Erziehungsberechtigten übergehen, falls eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen wird. Außerdem können einzelne Kommunen oder Gewässerbetreiber zusätzliche Regelungen haben, z. B. Altersbeschränkungen oder die Pflicht zum Tragen von Schwimmhilfen sowie die Beaufsichtigung durch Erwachsene. Verstöße können dazu führen, dass Eltern haftbar gemacht werden oder mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
Gibt es eine gesetzliche Schwimmwestenpflicht für das SUP-Fahren?
Nach deutschem Recht besteht für Stand Up Paddler keine bundesweit einheitliche Schwimmwestenpflicht auf Binnengewässern. Allerdings schreiben viele regionale Ordnungen, insbesondere auf größeren Flüssen oder bei Nutzung von viel befahrenen Wasserstraßen, das Tragen von geeigneten Schwimmhilfen insbesondere für Nichtschwimmer, Kinder und Jugendliche vor. Auch die gewerbsmäßige Vermietung von SUPs unterliegt oftmals Auflagen bezüglich der Ausstattung der Nutzer mit Schwimmwesten. Auf dem Meer und in Küstennähe sowie auf internationalen Gewässern gelten in der Regel strengere Vorschriften zur Auftriebshilfe und Sicherheitsausstattung – sowohl nach deutschem Recht als auch entsprechend internationaler Vereinbarungen.
Wie ist das SUP-Recht in Bezug auf Haftung und Versicherung geregelt?
Wer ein SUP nutzt, handelt eigenverantwortlich, bleibt aber als Privatperson grundsätzlich delikt- und haftpflichtrechtlich für verursachte Schäden verantwortlich (§ 823 BGB). Eine spezielle Versicherungspflicht besteht für nicht-motorisierte SUPs nicht, allerdings sollte dringend eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die Schäden an Dritten (Personen oder Sachen) abdeckt, um im Schadensfall gegen Regressansprüche geschützt zu sein. Betreiber gewerblicher Verleihstationen sind nach Gewerbeordnung und Produkthaftungsgesetz verpflichtet, für eine entsprechende Versicherung und sicheren Zustand der Boards zu sorgen. Im Falle eines Verschuldens oder einer Obliegenheitsverletzung greift die Haftung unmittelbar, was zu erheblichen zivilrechtlichen Konsequenzen führen kann.
Welche Strafen oder Sanktionen drohen bei Verstößen gegen SUP-rechtliche Vorgaben?
Je nach Schwere des Verstoßes gegen gesetzliche, wasser- oder naturschutzrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit SUP-Nutzung kann dies mit verschiedenen Sanktionen geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern belegt werden (oft zwischen 50 und 5.000 Euro, je nach Umfang und Bundesland). Verstöße gegen Vorschriften in ökologisch besonders sensiblen Gebieten können mit besonders hohen Strafzahlungen oder sogar strafrechtlichen Maßnahmen (Fischerei-, Tier-, Umweltstraftaten) geahndet werden. Im Einzelfall kann darüber hinaus das SUP-Board beschlagnahmt oder gegen den Nutzer ein zeitweiliges oder dauerhaftes Befahrungsverbot ausgesprochen werden. In der Praxis führen vor allem Verstöße gegen Schutzgebietsregelungen und die Nichtbeachtung der Großschifffahrt zu den häufigsten Sanktionen.