Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»M&A»Subordinated

Subordinated


Begriffserklärung: Subordinated (Nachrangigkeit)

Subordinated ist ein in Recht und Wirtschaft gebräuchlicher Begriff, der die Nachrangigkeit einer Forderung, eines Rechts oder eines Anspruchs im Vergleich zu anderen gleichartigen Rechten oder Forderungen bezeichnet. Die Nachrangigkeit – auch als Subordination oder Nachrangabrede genannt – führt dazu, dass ein Anspruch erst dann bedient wird, wenn die vorrangigen Forderungen vollständig erfüllt wurden. Der Begriff „subordinated“ findet insbesondere im Kreditwesen, im Insolvenzrecht sowie bei der Emission von Finanzinstrumenten breite Anwendung und ist dort von großer rechtlicher Bedeutung.


Rechtliche Grundlagen der Subordination

Anwendungsbereiche der Nachrangigkeit

Insolvenzrecht

Im Insolvenzverfahren spielt die Nachrangigkeit eine wesentliche Rolle bei der Rangfolge der Gläubiger. Nachrangige Forderungen werden im deutschen Insolvenzrecht gemäß § 39 Insolvenzordnung (InsO) erst bedient, nachdem alle vorrangigen Forderungen beglichen wurden. Zu den nachrangigen Forderungen zählen unter anderem bestimmte Zinsforderungen sowie Forderungen, die aus einer Subordination resultieren, etwa bei nachrangigen Darlehen.

Bank- und Kapitalmarktrecht

Im Bankwesen wird der Begriff „subordinated“ insbesondere für nachrangige Verbindlichkeiten oder sogenannte „Nachrangdarlehen“ verwendet. Diese Verbindlichkeiten werden im Falle der Liquidation oder Insolvenz hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger, insbesondere der vorrangigen Gläubiger, bedient. Typisch ist dies bei bestimmten Anleihen wie nachrangigen Schuldverschreibungen (Subordinated Bonds), die vor allem von Banken zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals emittiert werden.

Rechtsfolgen der Nachrangigkeit

Eine Subordination beeinflusst die Realisierbarkeit der betroffenen Ansprüche maßgeblich. Gläubiger mit nachrangigen Forderungen tragen ein erhöhtes Risiko des Forderungsausfalls, da ihre Ansprüche erst nach vollständiger Befriedigung der vorrangigen Gläubiger bedient werden. Entsprechend verlangen sie oft höhere Zinssätze oder andere Kompensationen als Ausgleich für das eingegangene Risiko.


Vertragsgestaltung und rechtliche Anforderungen

Nachrangvereinbarungen

Die vertragliche Ausgestaltung einer Subordination erfolgt regelmäßig durch eine sogenannte Nachrangvereinbarung. Darin verpflichten sich die Parteien, den Vorrang anderer Forderungen anzuerkennen und die eigene Forderung im Rang „subordinated“ zurückzustellen. Um rechtliche Wirksamkeit zu entfalten, bedarf eine Nachrangvereinbarung regelmäßig der Schriftform und sollte hinreichend klar regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Subordination gilt.

Typen der Subordination

Es wird unterschieden zwischen der einfachen Subordination und der qualifizierten Subordination (qualifizierter Rangrücktritt). Bei der einfachen Subordination erfolgt die Bedienung nachrangiger Forderungen lediglich nach der der vorrangigen Gläubiger. Bei der qualifizierten Subordination wird vertraglich zudem vereinbart, dass die Rückzahlung vollständig ausgesetzt wird, solange dies zur Vermeidung der Insolvenz des Schuldners notwendig ist. Qualifizierte Nachrangdarlehen werden nach § 5 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) nicht als Einlage betrachtet, womit ein erhöhter Gläubigerschutz für die betreffenden Forderungen entfällt.


Subordinated im Kontext ausgewählter Rechtsgebiete

Bank- und Kreditwesen

Nachrangige Anleihen zählen im Kreditwesen zum haftenden Eigenkapital (Tier 2 Capital) der Bank und dienen der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenmittelerfordernisse. Im Insolvenzfall werden diese Anleihen vollständig nachrangig bedient und besitzen eine längere Laufzeit als vorrangige Verbindlichkeiten.

Gesellschaftsrecht

Auch im Gesellschaftsrecht hat die Subordination Bedeutung, insbesondere bei Gesellschafterdarlehen. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden Forderungen aus Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt. Hierdurch soll verhindert werden, dass Gesellschafter im Insolvenzfall bevorzugt vor Drittgläubigern bedient werden.

Wertpapierrecht und Anleihen

Subordinated Bonds („nachrangige Anleihen“) sind Finanzinstrumente, deren Rückzahlung im Insolvenz- oder Liquidationsfall nach der Rückzahlung vorrangiger Verbindlichkeiten erfolgt. Anleger, die in solche Wertpapiere investieren, akzeptieren das erhöhte Ausfallrisiko und erhalten dafür zumeist eine höhere Verzinsung.


Internationale Perspektiven

Europäische Regulierung

Im Zuge der Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinien und der Bankenreform (CRR/CRD IV, Basel III) steht der Begriff „subordinated“ im europäischen Bankaufsichtsrecht für Kapitalinstrumente, die einen besonderen Gläubigerschutz für vorrangige Forderungen etablieren sollen. Die genaue Definition der Nachrangigkeit und die Anforderungen an nachrangige Instrumente werden durch die Europäischen Zentralbank und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) konkretisiert.

Angelsächsisches Recht

Im angloamerikanischen Rechtsraum wird die Subordination sowohl durch Vertrag als auch durch Gesetz geregelt. Besonders verbreitet sind „Subordination Agreements“ und „Intercreditor Agreements“, die verschiedene Rangklassen von Gläubigern ausdrücklich festlegen.


Bedeutung und Risiken der Subordination

Die Nachrangigkeit ist ein zentrales Instrument zur Steuerung von Gläubigerinteressen und der Risikoverteilung im Falle einer Unternehmensinsolvenz oder Restrukturierung. Subordinated Vereinbarungen ermöglichen Unternehmen die Aufnahme nachrangiger Mittel, erhöhen dabei aber auch das Risiko für die betreffenden Kapitalgeber. Klare und präzise Nachrangregelungen sind essentiell, um sowohl regulatorische als auch zivilrechtliche Anforderungen zu erfüllen und spätere Streitigkeiten über den Forderungsrang zu vermeiden.


Literaturverzeichnis

  • Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 InsO
  • Schwab, Insolvenzrecht, 13. Auflage, München 2020
  • Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG Kommentar, 5. Auflage
  • EBA Regulatory Technical Standards, Subordinated Debt Instruments
  • Europäische Zentralbank (EZB), Leitfaden Eigenkapitalinstrumente

Fazit:
Der Begriff Subordinated beschreibt die Nachrangigkeit von Ansprüchen und Forderungen im Vergleich zu anderen Rechten. Die rechtliche Ausgestaltung der Subordination ist vielschichtig und umfasst zahlreiche Anwendungsfelder im Bankwesen, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Kapitalmarktrecht. Das Verständnis der Konsequenzen und Risiken einer Subordination ist essenziell, um Gläubigerpositionen und Haftungsverteilungen rechtssicher und zielgerichtet zu gestalten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Verbindlichkeit als „subordiniert“ gilt?

Ob eine Verbindlichkeit als „subordiniert“ eingestuft werden kann, richtet sich im Wesentlichen nach gesetzlichen Vorgaben und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Im rechtlichen Kontext ist entscheidend, dass Subordination durch eine formwirksame Vereinbarung (Subordinationsabrede) erfolgt. Diese regelt ausdrücklich, dass die Forderung im Insolvenzfall oder im Liquidationsfall erst nach Befriedigung bestimmter anderer Forderungen (sog. vorrangigen Gläubigern) erfüllt wird. Für Finanzinstitute und im Bereich von Anleihen müssen zusätzlich spezielle aufsichtsrechtliche Anforderungen, beispielsweise nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder der Kapitaladäquanzverordnung (CRR), beachtet werden. Hierbei ist insbesondere festgelegt, dass eine Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen bzw. stark eingeschränkt sein kann. Häufig verlangt die Rechtsprechung zudem, dass die Subordination kreditrechtlich eindeutig und transparent dokumentiert ist, um Rechtsklarheit im Insolvenzfall zu gewährleisten.

Welche Wirkung hat eine Subordination im Insolvenzverfahren?

Im Insolvenzverfahren bewirkt die Subordination, dass die nachrangigen Forderungen gemäß § 39 InsO (Insolvenzordnung) rechtlich hinter allen anderen nicht nachrangigen Forderungen zurücktreten. Sie werden somit erst nach vollständiger Befriedigung der übrigen Insolvenzgläubiger bedient. Rechtlich bedeutet dies, dass die Wahrscheinlichkeit der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung im Insolvenzfall stark reduziert ist, da häufig keine Insolvenzmasse für nachrangige Forderungen verbleibt. Gläubiger von nachrangigen Forderungen sind meist den sogenannten „einfache Insolvenzgläubiger“ nachgeordnet, wobei es je nach Vereinbarung verschiedene Grade des Nachrangs geben kann. Im Extremfall kann eine Forderung sogar gegenüber anderen Nachrangforderungen zurückgestellt werden, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde.

Inwieweit ist die Durchsetzbarkeit subordinierter Forderungen gesetzlich eingeschränkt?

Die Durchsetzbarkeit wird insbesondere durch § 39, § 38 und § 199 InsO geregelt. Während des laufenden Insolvenzverfahrens kann der Nachranggläubiger seine Forderung zunächst geltend machen, sie wird aber im Rang nachgeordnet behandelt. Eine direkte Vollstreckung gegen den Schuldner wegen der nachrangigen Forderung ist in dieser Phase rechtlich ausgeschlossen. Erst wenn alle vorrangigen Forderungen vollständig befriedigt sind, kommt die Nachrangforderung zum Zuge. Auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens können durch die Subordination Rechte und Ansprüche, etwa im Rahmen einzelner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Kann die Subordinationsabrede im Nachhinein widerrufen oder geändert werden?

Rechtlich ist eine Subordination grundsätzlich verbindlich, wenn sie mit Zustimmung aller betroffenen Parteien vereinbart wurde und die Formvorschriften beachtet wurden. Änderungen oder ein Widerruf bedürfen daher der Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien und müssen ebenso ausdrücklich dokumentiert werden. In bestimmten Fällen, etwa bei insolvenzrechtlicher Anfechtung oder offensichtlicher Sittenwidrigkeit, ist der Widerruf oder die Änderung kraft Gesetzes möglich. Außerdem können aufsichtsrechtliche Vorschriften, beispielsweise bei Banken oder Versicherungen, ergänzende Anforderungen oder Beschränkungen für Änderungen oder Aufhebungen von Nachrangvereinbarungen festlegen.

Welche Pflichten und Informationsanforderungen bestehen gegenüber dem Gläubiger bei Abschluss einer Subordination?

Rechtlich ist der Schuldner verpflichtet, den Gläubiger umfassend über die Tragweite der Subordinationsvereinbarung aufzuklären. Dazu zählen insbesondere die Konsequenzen im Falle einer Insolvenz oder Liquidation, die eingeschränkten Durchsetzungsmöglichkeiten und gegebenenfalls zusätzliche Einschränkungen, etwa Ausschluss von Verzugszinsen. Zudem stellt das Transparenzgebot sicher, dass dem Gläubiger alle rechtlichen Folgen bekannt sein müssen; dies ist etwa im Bereich des Verbraucherschutzes von zentraler Bedeutung. Falsche oder fehlende Informationen über die Wirkung und Risiken einer Subordination können zur Unwirksamkeit der Klausel oder zu Schadensersatzansprüchen führen.

Gibt es Unterschiede bei der rechtlichen Behandlung von Subordination im Rahmen von Anleihen versus Kreditverträgen?

Im rechtlichen Kontext bestehen durchaus Unterschiede zwischen der Subordination in Kreditverhältnissen und der Subordination von Anleihen. Während bei Anleihen häufig kapitalmarkt- oder aufsichtsrechtliche Spezialvorschriften griffen, wie etwa nach dem Wertpapierprospektgesetz oder der CRR, ist bei Kreditverträgen das Zivilrecht maßgeblich. Bei Anleihen bedarf es häufig einer expliziten und transparenten Darstellung der Nachrangigkeit im Emissionsprospekt, um Anleger umfassend zu informieren und aufsichtsbehördliche Anforderungen zu erfüllen. Im Kreditbereich wird Subordination meist im Rahmen individueller Vertragsvereinbarungen getroffen und richtet sich primär nach den Regeln des BGB sowie ggf. der InsO. In beiden Fällen ist die genaue Ausgestaltung und der vertragliche Inhalt entscheidend für die rechtliche Einordnung und Umsetzung der Nachrangigkeit.

Welche Rolle spielen aufsichtsrechtliche Bestimmungen bei der Subordination?

Aufsichtsrechtliche Bestimmungen spielen insbesondere im Bank- und Versicherungssektor eine maßgebliche Rolle für die rechtliche Anerkennung von Nachrangvereinbarungen. Nach dem KWG, der CRR und Solvency II müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit nachrangige Verbindlichkeiten zum aufsichtsrechtlichen Eigenkapital zählen dürfen. Dazu gehören unter anderem eine Mindestlaufzeit, die Nachrangigkeit im Insolvenz- und Liquidationsfall sowie ein Ausschluss der vorzeitigen Rückzahlung. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist regelmäßig Gegenstand der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder vergleichbare Aufsichtsbehörden. Verstöße gegen diese Anforderungen können zur Aberkennung der Eigenkapitalqualität der nachrangigen Verbindlichkeit führen und aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.