Legal Lexikon

Stromsteuer


Begriff und Einordnung der Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die in Deutschland auf die Entnahme, den Verbrauch oder das In-den-Verkehr-Bringen von elektrischem Strom erhoben wird. Sie zählt zu den sogenannten Ökosteuern und ist ein zentrales Element der umweltbezogenen Steuerpolitik des Bundes. Rechtsgrundlage bildet das Stromsteuergesetz (StromStG) in Verbindung mit der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). Die Einnahmen aus der Stromsteuer fließen vollständig dem Bundeshaushalt zu und dienen unter anderem der Mitfinanzierung der Rentenversicherung.

Historische Entwicklung und Zielsetzung

Die Stromsteuer wurde im Rahmen der ökologischen Steuerreform zum 1. April 1999 eingeführt. Die Zielsetzung umfasst zum einen ökologische Lenkungseffekte, indem der Stromverbrauch aus fossilen Quellen verteuert wird, zum anderen die fiskalische Einnahmenerzielung zur Entlastung der Sozialversicherungssysteme.

Gesetzliche Grundlagen

Stromsteuergesetz (StromStG)

Das Stromsteuergesetz regelt Erhebung, Bemessung, Entrichtung und Abführung der Steuer. Besteuert wird grundsätzlich die Entnahme von elektrischem Strom aus dem Versorgungsnetz innerhalb Deutschlands. Maßgeblich ist hierbei § 1 StromStG, der die Steuerpflicht normiert.

Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

In der Durchführungsverordnung werden Detailregelungen zur praktischen Handhabung der Stromsteuer festgelegt, insbesondere in Bezug auf die technischen Anforderungen, Messtechnik, Anzeigepflichten und Nachweispflichten.

Steuergegenstand

Gegenstand der Besteuerung

Die Stromsteuer erfasst grundsätzlich den Verbrauch von elektrischem Strom. Steuerpflichtig sind insbesondere

  • Entnahme von Strom aus dem Netz durch Letztverbraucher,
  • Lieferung von Strom an Letztverbraucher innerhalb des Steuergebiets,
  • Selbstherstellung und Eigenverbrauch.

Ab dem Zeitpunkt der Netzentnahme durch einen Letztverbraucher gilt der Steuertatbestand als verwirklicht.

Steuerbare und steuerbefreite Vorgänge

Nicht besteuert werden bestimmte Sonderfälle. Dazu gehören insbesondere:

  • Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird (§ 9 StromStG)
  • Strom aus erneuerbaren Energien, soweit dieser unmittelbar in eigenen Anlagen genutzt wird
  • Befreiungen für den Schienenbahnverkehr (§ 9b StromStG)
  • Strom zur Nutzung in bestimmten Produktionsprozessen (beispielsweise Elektrolyse, Metallurgie, Chemische Reduktion gemäß § 9a StromStG)

Steuerschuldnerschaft und Steueranmeldung

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist grundsätzlich derjenige, der den Strom dem Netz entnimmt, vorrangig der Letztverbraucher. In bestimmten Konstellationen, etwa bei der Lieferung von Strom unter Steuerlagerbedingungen oder durch Stromversorger, kann auch der Versorger Steuerschuldner sein.

Steueranmeldung und Fälligkeit

Die Steueranmeldung ist in regelmäßigen Abständen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich, abhängig vom Steueraufkommen gemäß § 8 StromStV) gegenüber der Zollverwaltung abzugeben. Die Steuer wird nach den angemeldeten Mengen festgesetzt und ist auf das Konto der Hauptzollämter abzuführen.

Steuersatz und Berechnung

Der Regelsteuersatz beträgt nach § 3 StromStG 20,50 Euro je Megawattstunde (MWh), das entspricht 2,05 Cent/kWh. Für bestimmte Verwendungszwecke und privilegierte Verbrauchergruppen gelten ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen.

Steuerentlastungen und Ausnahmen

Steuerbefreiungen

Das Stromsteuergesetz kennt zahlreiche Steuerbefreiungen, zum Beispiel für Strom aus erneuerbaren Energien unter bestimmten Bedingungen oder Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird.

Steuerentlastungen für Unternehmen

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können nach § 9b StromStG unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Entlastung von der Stromsteuer beanspruchen. Weitere steuerliche Ermäßigungen bestehen für stromintensive Unternehmen, insbesondere nach §§ 9a, 10 StromStG (sogenannte Spitzenausgleichsregelung).

Voraussetzungen und Verfahren

  • Nachweis der Voraussetzungen durch eine jährlich einzureichende Entlastungsanmeldung bei der Zollverwaltung
  • Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
  • Fristen für die Antragstellung (regelmäßig bis zum 31. Dezember des Folgejahres)

Aufsicht und Verwaltungsvollzug

Zollverwaltung

Für die Erhebung und Verwaltung der Stromsteuer ist die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, nimmt Steueranmeldungen entgegen und setzt die Steuer fest.

Kontrollmechanismen

Zur Durchsetzung der Vorschriften bietet das Stromsteuerrecht umfassende Kontrollmöglichkeiten, einhergehend mit weitreichenden Auskunfts-, Prüfungs- und Besichtigungsrechten der Zollbeamten gemäß §§ 12 ff. StromStG, 209 ff. Abgabenordnung.

Bedeutung und Auswirkungen

Die Stromsteuer ist ein bedeutendes Instrument der Bundesrepublik Deutschland zur Steuerung des Energieverbrauchs und zur Umsetzung klimapolitischer Ziele. Sie stellt eine relevante Einnahmequelle dar und ist zugleich Bestandteil der Preisstruktur für Elektrizität. Die zahlreichen Ausnahmeregelungen und Entlastungstatbestände spiegeln die Bemühungen wider, einerseits Umweltschutzanreize zu schaffen und andererseits die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu erhalten.

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung

Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände

Zuwiderhandlungen gegen das Stromsteuergesetz können nach § 18 StromStG als Ordnungswidrigkeiten oder unter bestimmten Umständen als Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung verfolgt werden. Dies umfasst insbesondere die Nichtanmeldung, unzutreffende Angaben sowie unberechtigte Steuerbefreiungen.

Sanktionen

Mögliche Sanktionen sind Bußgelder, Nachforderungs- und Verzugszinsen sowie im Falle vorsätzlicher Handlungen strafrechtliche Maßnahmen.

Reformen und aktuelle Änderungen

Das Recht der Stromsteuer unterliegt stetigen Anpassungen im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben und klimapolitische Zielsetzungen (z.B. Umsetzung von EU-Richtlinien). Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen, Änderungen bei den Entlastungstatbeständen und die Integration der Stromsteuer in die Gesamtgestaltung der Energiepreise.


Zusammenfassung:
Die Stromsteuer ist eine bundesrechtliche Verbrauchsteuer mit umweltpolitischer Lenkungsfunktion und hoher wirtschaftlicher Bedeutung. Ihr Rechtsrahmen ist umfassend ausgestaltet und zeichnet sich durch zahlreiche Sonderregelungen, Ermäßigungen und Kontrollmechanismen aus. Die Einhaltung der Vorschriften ist für Unternehmen mit erheblichem Stromverbrauch von besonderer Relevanz, wobei die zuständige Zollverwaltung die zentrale Rolle im Verwaltungsvollzug übernimmt.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist nach deutschem Recht grundsätzlich steuerpflichtig im Sinne der Stromsteuer?

Nach deutschem Recht ist gemäß § 5 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) grundsätzlich derjenige steuerpflichtig, der Strom im Steuergebiet entnimmt, d.h. aus dem Netz bezieht, der von einem Lieferanten stammt oder als Eigenversorgung gilt. Dies umfasst insbesondere Letztverbraucher, die Strom aus dem öffentlichen Netz entnehmen, sowie Letztverbraucher, die Strom aus eigenen Anlagen zur Eigenversorgung nutzen. Weiterhin sind Unternehmen, die Strom weiterleiten, als sogenannte Versorger steuerpflichtig, insbesondere wenn sie Strom an Letztverbraucher liefern. Der Umfang der Steuerpflicht erstreckt sich zudem auf die Eigenerzeugung und den Verbrauch von Strom in Unternehmen, sofern keine Steuerbefreiung eingreift. Die Pflicht zur Abgabe der Stromsteuererklärung sowie zur Entrichtung der Steuer trifft demnach, abhängig von der Konstellation, sowohl Letztverbraucher als auch Versorger und Stromerzeuger. Maßgeblich ist dabei stets, ob und wie Strom in das Netz eingespeist oder daraus entnommen wird und welche Konstellation nach StromStG und Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) vorliegt. Notwendige Registrierungspflichten sowie die Einhaltung weiterer administrativer Anforderungen gemäß Energiesteuergesetzgebung sind zwingend einzuhalten, um mögliche rechtliche Konsequenzen wie Bußgelder oder Nachversteuerungen zu vermeiden.

Welche Ausnahmen und Steuerbefreiungen sieht das Stromsteuergesetz vor und wie müssen diese beantragt werden?

Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht in mehreren Vorschriften Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen vor. Zentrale Steuerbefreiungen regelt insbesondere § 9 StromStG, wonach Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern (z.B. Solaranlagen, Windkraft, Wasserkraft) in sogenannten kleinen Anlagen unmittelbar von dem Betreiber zur Eigenversorgung genutzt wird, von der Stromsteuer befreit sein kann, sofern die installierte Leistung 2 Megawatt nicht überschreitet (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Darüber hinaus bestehen Steuerbefreiungen für Strom, der im Rahmen des Netzbetriebs verbraucht wird, für Stromtransite und für Strom, der für bestimmte Zwecke, wie den Antrieb von Schienenfahrzeugen oder in hocheffizienten KWK-Anlagen, verwendet wird. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind Steuerentlastungen über den sog. Spitzenausgleich (§ 10 StromStG) möglich, sofern bestimmte Energieeffizienzziele erreicht werden. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich mithilfe amtlich vorgeschriebener Formulare beim zuständigen Hauptzollamt, und Befreiungen gelten meist erst nach schriftlicher Bewilligung. Die Anträge sind in der Regel jährlich zu stellen und mit umfangreichen Nachweisen (z.B. Messprotokolle, Nachweis zur Verwendung des Stroms) zu versehen. Die Einhaltung der materiellen und formellen Antragsfristen gemäß StromStV und § 17 StromStG ist strikt erforderlich.

Was sind die Pflichten zur Buchführung und Dokumentation im Zusammenhang mit der Stromsteuer?

Nach § 12 des Stromsteuergesetzes i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) bestehen umfangreiche Pflichten zur Buchführung und Dokumentation. Jeder Steuerpflichtige (also vor allem Versorger, Eigenerzeuger sowie Betroffene bei Steuerbefreiungen/-ermäßigungen) ist verpflichtet, alle relevanten Strommengen, deren Herkunft, Verbleib und Verwendungszwecke nach den Vorgaben der §§ 9, 10 StromStV fortlaufend und nachvollziehbar zu erfassen. Insbesondere müssen Messwerte, Liefernachweise, Verträge, technische Unterlagen zu Erzeugungsanlagen und Netzen sowie alle Nachweise über die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen oder Ausnahmen vollständig, fortlaufend und jederzeit prüfbar abgelegt werden. Diese Unterlagen sind gemäß § 12 StromStG mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Im Falle einer Betriebsprüfung durch die Zollverwaltung müssen sämtliche Unterlagen vorgelegt werden können; Verstöße gegen diese Dokumentationspflichten können zu Steuernachforderungen sowie erheblichen Bußgeldern und ggf. steuerstrafrechtlichen Konsequenzen führen.

Wie erfolgt die Anmeldung und Abführung der Stromsteuer gegenüber den Behörden?

Die Anmeldung der Stromsteuer erfolgt regelmäßig über eine monatliche Steueranmeldung nach § 8 StromStG, die spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen ist. Kleinere Stromverbraucher oder Anlagenbetreiber können unter bestimmten Voraussetzungen zu vierteljährlichen oder jährlichen Anmeldungen verpflichtet oder berechtigt werden. Die Steuer wird auf Grundlage der gemessenen und dokumentierten Strommengen berechnet. Das für den Betriebssitz zuständige Hauptzollamt prüft die Angaben und führt bei Bedarf Nachfragen oder Prüfungen durch. Für verspätete oder unterlassene Anmeldungen kann die Zollbehörde Säumniszuschläge verhängen, zudem kann eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 370 AO (Abgabenordnung) vorliegen. Die Steuer ist grundsätzlich zeitgleich mit der Anmeldung zu entrichten. Bei Anträgen auf Steuerermäßigungen oder -befreiungen müssen entsprechende Nachweise und Formulare beigefügt werden.

Welche Sanktionen drohen bei Verletzungen stromsteuerrechtlicher Pflichten?

Verstöße gegen stromsteuerrechtliche Verpflichtungen können sowohl steuerlich als auch straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich sanktioniert werden. Kommt es zu einer Nichtangabe, verspäteten oder fehlerhaften Angabe der steuerpflichtigen Strommengen oder zu Verstößen gegen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, können Steuern nacherhoben und Säumniszuschläge festgesetzt werden. Nach § 378 ff. AO können Ordnungswidrigkeiten, wie leichtfertige Falschangaben, mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Handelt es sich um Vorsatz, insbesondere im Sinne einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO), drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Die Zollverwaltung nimmt die Kontrolle und Ahndung vor, schließt Verwaltungsverfahren ab und kann gegebenenfalls empfindliche Wirtschaftsstrafen verhängen oder steuerliche Vergünstigungen versagen. Steuerpflichtige sind daher verpflichtet, ihre Prozesse hinsichtlich Stromsteuer regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls durch externe oder interne Audits zu überprüfen.

Welche Besonderheiten gelten für Eigenversorger im Recht der Stromsteuer?

Eigenversorger, die Strom zum eigenen Verbrauch aus einer eigenen Stromerzeugungsanlage gewinnen, gelten nach StromStG prinzipiell als steuerpflichtig. Ausnahmen bestehen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für kleine Anlagen (Leistung ≤ 2 MW), sofern weder Netzdurchleitung noch Lieferung an Dritte erfolgt. Für Eigenversorger gelten besondere Melde-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten (vgl. StromStV), um etwaige Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen geltend machen zu können. Die Nachweisführung, dass der Strom ausschließlich für den eigenen Bedarf genutzt wurde, etwa durch fortlaufende Messungen und Protokolle, ist von zentraler Bedeutung. Bei Verstoß gegen die Melde- oder Nachweispflichten droht auch hier die Vollversteuerung nebst Ahndung der Pflichtverletzung. Eigenversorger sollten ihr Betreiberkonzept genau prüfen, um keine steuerrechtlichen Nachteile zu erleiden.

Wie wirkt sich die Stromsteuer auf Betreiber von Stromspeichern und auf Mieterstrommodelle aus?

Im rechtlichen Kontext stellt die Nutzung von Stromspeichern und Mieterstrommodellen eine besondere Herausforderung dar. Mit Wirkung durch das StromStG 2021 wurde geregelt, dass der erstmalige Verbrauch von Strom steuerpflichtig ist; die Zwischenspeicherung, etwa in Batteriespeichern, begründet keine nochmalige Stromsteuerpflicht beim Verbraucher, sofern der gespeicherte Strom im gleichen Verbrauchskreis wieder genutzt wird, ohne dass eine Netzeinspeisung/-entnahme stattfindet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 StromStG). Im Bereich von Mieterstrommodellen, bei denen Strom aus einer lokalen PV-Anlage an Mieter im selben Gebäude geliefert wird, findet keine Steuerbefreiung statt, da eine Stromlieferung an Dritte vorliegt. Hier ist der Anlagenbetreiber als Versorger steuerpflichtig und muss die Stromsteuer anmelden und abführen, es sei denn, besondere Ausnahmeregelungen oder Reduktionsmöglichkeiten greifen (beispielsweise im industrieprivilegierten Bereich). Verletzt der Anlagenbetreiber diese steuerlichen Pflichten, drohen steuerliche und ordnungsrechtliche Sanktionen durch die Zollverwaltung.