Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Stromsteuer

Stromsteuer

Begriff und Zweck der Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf die Entnahme von elektrischer Energie zum Verbrauch im Inland. Sie knüpft rechtlich an den Vorgang an, dass Strom für eine Verwendung bereitgestellt oder aus einem Netz bzw. einer Erzeugungsanlage heraus für den tatsächlichen Verbrauch entnommen wird. Ziel dieser Abgabe ist neben der Einnahmeerzielung des Staates eine Lenkungswirkung im Sinne eines schonenden und effizienten Umgangs mit Energie. Die Stromsteuer ist Teil des Systems der Energieabgaben und ergänzt andere, vom Strompreis unabhängige oder abhängige Entgeltbestandteile.

Steuergegenstand und steuerlicher Anknüpfungspunkt

Was wird besteuert?

Besteuert wird grundsätzlich die Entnahme von elektrischer Energie zum Endverbrauch. Das umfasst sowohl Strom, der aus öffentlichen Netzen bezogen wird, als auch selbst erzeugten Strom, der für eigene Zwecke verwendet wird. Maßgeblich ist der Moment, in dem der Strom für eine Nutzung entnommen oder bereitgestellt wird. Nicht besteuert wird der bloße Transport von Strom, solange keine Entnahme zum Verbrauch stattfindet.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig sind in der Regel Unternehmensakteure, die Strom an Letztverbrauchende liefern, sowie Personen oder Unternehmen, die Strom selbst erzeugen und für eigene Zwecke nutzen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. In der Lieferkette wird die Steuer regelmäßig auf Ebene der Liefernden erhoben und in der Endkundenrechnung gesondert ausgewiesen. Bei Eigenversorgung kann die Verantwortung für die Steuerentstehung auf die selbst erzeugende und verbrauchende Person oder das Unternehmen übergehen, abhängig von technischen und organisatorischen Gegebenheiten.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Die Bemessungsgrundlage ist die Menge der entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Der Steuersatz ist als fester Betrag pro Kilowattstunde ausgestaltet. Für bestimmte Verwendungen oder Sektoren können abweichende, begünstigte Steuersätze gelten. Die konkrete Höhe der Sätze ergibt sich aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben und kann sich im Zeitverlauf ändern.

Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen

Steuerbefreiungen

Für eng umgrenzte Verwendungen oder Konstellationen sieht das Recht Steuerbefreiungen vor. Dazu zählen beispielsweise Fälle, in denen Strom in bestimmten chemischen Prozessen als Grundstoff eingesetzt wird, Strom zur Stromerzeugung verwendet wird oder Strom aus sehr kleinen Erzeugungsanlagen am Ort der Erzeugung verbraucht wird, sofern technische Schwellen und räumliche Nähe eingehalten werden. Ebenfalls können Befreiungen für Strom aus bestimmten hocheffizienten Anlagen oder besonderen Anwendungsbereichen bestehen, sofern die gesetzlichen Kriterien erfüllt und die erforderlichen Nachweise geführt werden.

Steuerentlastungen

Über die Befreiungstatbestände hinaus existieren Entlastungsmechanismen, die zu einer (teilweisen) Erstattung bereits entrichteter Stromsteuer führen können. Typische Anwendungsfelder betreffen energieintensive Tätigkeiten, bestimmte Produktionsbereiche, Schienenbahnen oder die kombinierte Erzeugung von Strom und Wärme. Entlastungen sind regelmäßig an Nachweispflichten geknüpft, können mengen- oder branchenbezogen ausgestaltet sein und unterliegen häufig zusätzlichen Anforderungen wie der Einführung und Aufrechterhaltung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Ob und in welcher Höhe eine Entlastung in Betracht kommt, richtet sich nach der jeweils aktuellen Rechtslage und den konkret erfüllten Voraussetzungen.

Selbstversorgung und Eigenstrom

Wer Strom selbst erzeugt und im eigenen Unternehmen oder Haushalt nutzt, kann je nach Konstellation in den Anwendungsbereich der Stromsteuer fallen. Entscheidend sind insbesondere die Größe und Art der Erzeugungsanlage, die räumliche Nähe zwischen Erzeugung und Verbrauch sowie die Mess- und Abgrenzbarkeit der Strommengen. Es bestehen Fälle der Steuerfreiheit, etwa bei sehr kleinen Anlagen oder bei unmittelbarem Verbrauch am Erzeugungsort, und Fälle der Steuerpflicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt sind. Für die Beurteilung sind genaue Messungen und eine klare Trennung etwa zwischen Eigenverbrauch und Einspeisung maßgeblich.

Grenzüberschreitende Sachverhalte

Bei grenzüberschreitenden Stromflüssen ist zentral, wo der Verbrauch stattfindet. Strom, der im Inland verbraucht wird, unterliegt grundsätzlich der inländischen Stromsteuer, unabhängig davon, wo er erzeugt wurde. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union und für Ein- oder Ausfuhren sind Melde-, Nachweis- und Dokumentationspflichten von Bedeutung, um Doppelbelastungen zu vermeiden und die korrekte steuerliche Zuordnung sicherzustellen. Die rechtliche Behandlung orientiert sich an dem Grundsatz, dass die Belastung im Staat des Verbrauchs erfolgen soll.

Steuerentstehung, Registrierung und Verfahren

Entstehungszeitpunkt

Die Steuer entsteht beim Entnehmen des Stroms zum Verbrauch. Erfolgt die Belieferung durch ein Energieversorgungsunternehmen, entsteht die Steuer typischerweise auf Ebene des Lieferanten. Bei Eigenversorgung kann der Entstehungszeitpunkt mit der internen Entnahme zusammenfallen.

Registrierung und Erlaubnis

Unternehmen, die Strom liefern oder selbst erzeugen und steuerlich relevante Entnahmen vornehmen, unterliegen Melde- und Registrierungspflichten gegenüber der zuständigen Zollverwaltung. Je nach Tätigkeit kann eine besondere Erlaubnis erforderlich sein. Diese Pflichten dienen der ordnungsgemäßen Erhebung und der Überwachung steuerbegünstigter Verwendungen.

Steueranmeldung und Zahlung

Die Stromsteuer wird im Regelfall durch periodische Steueranmeldungen selbst berechnet und an die Zollverwaltung abgeführt. Die Anmeldungszeiträume und Fälligkeiten sind gesetzlich vorgegeben. Für Unternehmen können Sicherheitsleistungen, Vorauszahlungen oder besondere Fristen vorgesehen sein, abhängig von Umfang und Art der Tätigkeit.

Aufzeichnungspflichten und Nachweise

Für die korrekte Erhebung und mögliche Inanspruchnahme von Befreiungen oder Entlastungen sind detaillierte Aufzeichnungen erforderlich. Dazu gehören insbesondere verlässliche Messungen der Strommengen, die Abgrenzung zwischen verschiedenen Verwendungsarten, die Dokumentation von Erzeugungsarten und -anlagen sowie die Aufbewahrung der steuerlich relevanten Belege. Ohne geeignete Nachweise kann eine Begünstigung versagt werden.

Verhältnis zu anderen Abgaben auf Strom

Die Stromsteuer ist von weiteren Preisbestandteilen zu unterscheiden, etwa von der Umsatzsteuer, Netzentgelten, staatlich veranlassten Umlagen und Zuschlägen oder kommunalen Abgaben. Diese Entgelte verfolgen unterschiedliche Zwecke, beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen und werden auf unterschiedlichen Ebenen erhoben. Während die Stromsteuer eine verbrauchsbezogene Abgabe ist, beziehen sich andere Bestandteile auf Netzbetrieb, Förderung bestimmter Technologien oder allgemeine Mehrwertbesteuerung.

Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen

Die Erhebung und Überwachung der Stromsteuer obliegt der Zollverwaltung. Sie kann Prüfungen durchführen, Auskünfte verlangen und Nachweise einsehen. Bei Verstößen kommen Nacherhebungen, Zinsen und empfindliche Geldbußen in Betracht. Die Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben ist daher von erheblicher Bedeutung.

Entwicklung und aktuelle Tendenzen

Die Stromsteuer unterliegt fortlaufenden Anpassungen. Veränderungen ergeben sich insbesondere bei Steuersätzen, Begünstigungen und Nachweisregimen, häufig beeinflusst durch energie- und klimapolitische Zielsetzungen sowie europäische Vorgaben. Auch technische Entwicklungen wie der Ausbau dezentraler Erzeugung, Speichersysteme und digitaler Messinfrastruktur wirken auf die Ausgestaltung der Stromsteuer ein, etwa hinsichtlich Messkonzepten und Abgrenzung von Eigenverbrauch.

Häufig gestellte Fragen zur Stromsteuer

Wer schuldet die Stromsteuer im typischen Lieferverhältnis?

Im Regelfall schuldet das liefernde Energieunternehmen die Stromsteuer, da es den Strom an Letztverbrauchende abgibt. Die Steuer wird üblicherweise in der Stromrechnung gesondert ausgewiesen und über den Preis an die Kundschaft weitergegeben.

Ist selbst erzeugter Strom grundsätzlich steuerpflichtig?

Selbst erzeugter Strom kann steuerpflichtig sein, wenn er zum eigenen Verbrauch entnommen wird und keine Befreiung greift. Steuerfreiheit kommt insbesondere bei kleinen Anlagen oder bei unmittelbarem Verbrauch am Erzeugungsort in Betracht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sind.

Wie erscheint die Stromsteuer in der Endkundenrechnung?

Bei Belieferung durch ein Energieunternehmen wird die Stromsteuer in der Regel als eigener Posten ausgewiesen. Sie bemisst sich nach den entnommenen Kilowattstunden und dem jeweils geltenden Steuersatz.

Gilt die Stromsteuer auch für Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden?

Bei Photovoltaikanlagen ist die steuerliche Behandlung vom Anlagentyp, der Größe, der räumlichen Nähe von Erzeugung und Verbrauch sowie der Mess- und Abrechnungsform abhängig. Für kleine Anlagen und unmittelbaren Eigenverbrauch können Befreiungen bestehen; in anderen Konstellationen kann eine Steuerpflicht eintreten.

Welche Nachweise sind für Begünstigungen erforderlich?

Für Befreiungen und Entlastungen sind meist genaue Messungen, eine eindeutige Abgrenzung der begünstigten Verwendungen, technische Anlagennachweise sowie gegebenenfalls zusätzliche Systemnachweise erforderlich. Der Umfang richtet sich nach Art der Begünstigung und der betrieblichen Struktur.

Fällt bei Stromimporten aus dem Ausland Stromsteuer an?

Maßgeblich ist der Ort des Verbrauchs. Wird der importierte Strom im Inland verbraucht, unterliegt er grundsätzlich der inländischen Stromsteuer. Für grenzüberschreitende Fälle gelten besondere Dokumentations- und Nachweiserfordernisse, um die korrekte Zuordnung sicherzustellen.

Worin unterscheidet sich die Stromsteuer von der Umsatzsteuer?

Die Stromsteuer ist eine spezielle Verbrauchsteuer auf die Stromentnahme. Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Steuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen und wird auf den Gesamtpreis einschließlich der Stromsteuer erhoben. Beide Steuern beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und werden unabhängig voneinander erhoben.