Begriff und Bedeutung des „Strike“ (Streik)
Ein Strike (deutsch: Streik) ist eine kollektive, planmäßige und zeitlich begrenzte Arbeitsniederlegung von Beschäftigten, die auf die Durchsetzung bestimmter Arbeitsbedingungen gerichtet ist. Ziel ist in der Regel der Abschluss, die Änderung oder die Durchsetzung eines Tarifvertrags. Der Strike dient als zentrales Mittel der kollektiven Interessendurchsetzung gegenüber Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden und ist als Teil der kollektiven Koalitionsfreiheit rechtlich geschützt.
Wesentliche Merkmale sind die gemeinsame Aktion mehrerer Beschäftigter, die Zweckrichtung auf tariflich regelbare Arbeitsbedingungen und die Organisation oder Unterstützung durch eine Koalition, typischerweise eine Gewerkschaft. Keine Strikes im rechtlichen Sinne sind spontane Einzelaktionen, reine Protestversammlungen ohne Arbeitsniederlegung oder ausschließlich politische Demonstrationen ohne Bezug zu Arbeits- oder Tarifbedingungen.
Rechtsnatur und Funktion
Der Strike ist ein kollektives Arbeitskampfmittel. Er dient der Herstellung eines Kräftegleichgewichts in Tarifverhandlungen, indem er den wirtschaftlichen Druck erhöht und so Kompromisse fördert. Er wirkt innerhalb der Tarifautonomie und ist grundsätzlich zulässig, sofern er sich im Rahmen anerkannter rechtlicher Grenzen bewegt.
Als Gegenmittel auf Arbeitgeberseite kommt der Arbeitskampf in Form der Aussperrung in Betracht. Beide Seiten unterliegen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bestimmten Friedenspflichten.
Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit
Tariflich regelbares Ziel
Rechtmäßig ist ein Strike, wenn er auf Ziele gerichtet ist, die durch Tarifvertrag regelbar sind, etwa Entgelte, Arbeitszeit, Urlaubsregelungen oder betriebliche Rahmenbedingungen. Ziele, die primär auf staatliche Gesetzgebung zielen, gelten demgegenüber als politische und sind regelmäßig nicht zulässig.
Trägerschaft und Organisation
Ein Strike sollte grundsätzlich von einer handlungsfähigen Arbeitnehmerkoalition, typischerweise einer Gewerkschaft, getragen werden. Die gewerkschaftliche Organisation sichert Transparenz, Struktur und Verantwortlichkeit. Arbeitsniederlegungen ohne gewerkschaftliche Trägerschaft („wilder Streik“) sind rechtlich regelmäßig unzulässig.
Friedenspflicht
Während der Laufzeit eines Tarifvertrags besteht in Bezug auf dessen geregelte Inhalte eine Friedenspflicht. In dieser Zeit sind Arbeitskampfmaßnahmen zur Änderung dieser Inhalte unzulässig. Für Themen, die nicht geregelt sind, kann ein Strike möglich sein.
Ultima Ratio und Verhältnismäßigkeit
Der Strike ist grundsätzlich letztes Mittel, wenn Verhandlungen erkennbar gescheitert oder ausgereizt sind. Er muss verhältnismäßig sein, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen. Mildere Mittel wie Verhandlungen, Vermittlungen oder vereinbarte Schlichtungsverfahren sind vorab in Betracht zu ziehen.
Transparenz und Verfahren
Eine vorherige Ankündigung, klare Zieldefinition und geordnete Durchführung erhöhen die Rechtssicherheit. Urabstimmungen können innerorganisatorisch vorgesehen sein. Gesetzliche starre Formvorgaben bestehen hierfür nicht, die gelebte Praxis stellt jedoch auf demokratische Legitimation ab.
Formen des Strike
Warnstreik
Kurzzeitige Arbeitsniederlegung zur Verstärkung laufender Tarifverhandlungen. Er findet häufig nach Ablauf eines Tarifvertrags oder nach festgestelltem Verhandlungsstillstand statt.
Vollstreik
Umfassender, auf unbestimmte Zeit angelegter Strike bis zum Abschluss oder zur Einigung im Tarifkonflikt. Er betrifft regelmäßig ganze Betriebe, Branchen oder Regionen.
Schwerpunkt- und Teilstreik
Gezielte Arbeitsniederlegung in ausgewählten Bereichen, deren Stillstand besondere Wirkung entfaltet (z. B. Logistik, Schlüsselabteilungen). Dient der dosierten Eskalation.
Unterstützungsstreik
Arbeitsniederlegung zur Unterstützung eines anderen, rechtmäßigen Tarifkonflikts. Zulässig, wenn ein hinreichender Bezug besteht und die Maßnahme verhältnismäßig bleibt.
Bummelstreik und „Dienst nach Vorschrift“
Kollektive Leistungszurückhaltung oder strikte Einhaltung von Vorschriften mit dem Ziel der Arbeitsverlangsamung. Je nach Ausgestaltung kann dies als Streikform eingeordnet werden; die rechtliche Beurteilung hängt von Organisation, Zielrichtung und Wirkung ab.
Politischer Streik
Auf politische Entscheidungen ohne Tarifbezug ausgerichtete Arbeitsniederlegung. Solche Aktionen gelten im deutschen System als regelmäßig unzulässig, sofern kein klarer Bezug zu tariflich regelbaren Arbeitsbedingungen besteht.
Ablauf und Organisation eines Strike
Streikaufruf und Durchführung
Üblicherweise erfolgt ein öffentlicher Streikaufruf mit Angaben zu Beginn, Ort, Dauer, Zielen und betroffenen Bereichen. Die Durchführung umfasst die Arbeitsniederlegung, Streikkundgebungen und die Organisation von Streikposten.
Streikposten und Zugang
Streikposten sind zulässig, sofern sie friedlich bleiben. Blockaden, Drohungen oder Nötigungen sind unzulässig. Das Hausrecht des Arbeitgebers und die ungestörte Ausübung der Arbeit durch nicht streikende Personen sind zu beachten.
Notdienste
In Bereichen der Daseinsvorsorge (etwa Gesundheitswesen, Energieversorgung, Transport) werden häufig Notdienstvereinbarungen getroffen, um Gefahren für Leben, Gesundheit oder elementare Versorgung zu vermeiden.
Rechte und Pflichten während des Strike
Beschäftigte
Bei rechtmäßigem Strike ruhen die Hauptleistungspflichten: Es besteht keine Pflicht zur Arbeit, gleichzeitig entfällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Streikzeit. Nebenpflichten wie Verschwiegenheit und Loyalität bleiben bestehen. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Strike stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist während rechtmäßiger Arbeitsniederlegung regelmäßig von der Pflicht zur Beschäftigung und Vergütung der streikenden Personen frei. Er darf keine unzulässigen Sanktionen wegen rechtmäßiger Streikteilnahme verhängen. Die Gleichbehandlung nicht streikender Beschäftigter und der Schutz des Betriebsablaufs sind zu wahren.
Betriebsrat und betriebliche Vertretungen
Der Betriebsrat nimmt seine gesetzlichen Aufgaben unabhängig vom Arbeitskampf wahr. Er ruft nicht selbst zum Strike auf, arbeitet jedoch mit den Koalitionen zusammen, soweit dies seine Rolle als betriebliche Interessenvertretung betrifft.
Grenzen, Missbrauch und rechtliche Folgen
Rechtswidrig sind insbesondere Strikes ohne gewerkschaftliche Trägerschaft (wilde Streiks), Maßnahmen während bestehender Friedenspflicht, reine politische Strikes ohne Tarifbezug sowie Arbeitskampfhandlungen, die unverhältnismäßig sind oder gegen Schutzpflichten verstoßen. Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unter engen Voraussetzungen können auch Ersatzansprüche gegen Koalitionen in Betracht kommen. Individuelle Pflichtverletzungen (z. B. Gewalt, Blockaden, Sachbeschädigungen) bleiben sanktionierbar.
Besondere Bereiche und Personengruppen
In lebens- und sicherheitsrelevanten Bereichen sind Strikes nur unter strengen Schutzvorkehrungen zulässig, Notdienste sind regelmäßig vorzusehen. Für Beamtinnen und Beamte ist ein Strike grundsätzlich ausgeschlossen. In sogenannten Tendenzbetrieben sowie in Einrichtungen mit besonderem Ethos können zusätzliche Besonderheiten bestehen, die die Ausgestaltung von Arbeitskampfmaßnahmen prägen.
Auswirkungen auf Arbeitsverhältnis und Sozialleistungen
Während der Teilnahme an einem rechtmäßigen Strike entfällt der Entgeltanspruch. Sonderzahlungen und variable Vergütungsbestandteile können je nach Ausgestaltung und Bezug zur Arbeitsleistung betroffen sein. Urlaubsansprüche als solche bestehen fort; für Streiktage besteht kein Urlaubsentgelt. Der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung bleibt grundsätzlich bestehen; die beitragsrechtliche Behandlung richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungszweig und der Rolle des Entgeltausfalls. Leistungen, die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt voraussetzen, ruhen während eines Strike regelmäßig, da eine Vermittlung nicht möglich ist.
Arbeitgeberreaktionen: Aussperrung
Die Aussperrung ist die vorübergehende Zurückweisung von Beschäftigten von der Arbeit als Arbeitskampfmittel. Zulässig ist sie nur unter engen Voraussetzungen und im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, typischerweise als Reaktion (Abwehraussperrung) auf einen Strike. Angriffsaussperrungen ohne Bezug zur Verteidigung gegen einen laufenden Arbeitskampf gelten weithin als unzulässig.
Internationale Einordnung
Das Recht auf kollektive Arbeitsniederlegung ist international anerkannt, seine Ausgestaltung variiert jedoch erheblich zwischen den Rechtsordnungen. Während in manchen Ländern auch politische Strikes als zulässig gelten, ist die deutsche Ausprägung auf tarifbezogene Ziele konzentriert und durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Friedenspflicht geprägt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer darf zum Strike aufrufen?
Zum Strike ruft in der Regel eine Gewerkschaft als Arbeitnehmerkoalition auf. Sie trägt Verantwortung für Zieldefinition, Organisation und Durchführung. Spontane Arbeitsniederlegungen ohne Trägerschaft gelten regelmäßig als unzulässig.
Ist ein Warnstreik rechtlich zulässig?
Warnstreiks sind zulässig, wenn sie auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, der Verhandlungsprozess erkennbar festgefahren ist und keine Friedenspflicht entgegensteht. Sie dienen der Unterstützung laufender Tarifverhandlungen und sind zeitlich begrenzt.
Darf während eines Strike gekündigt werden?
Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Strike begründet für sich genommen keinen Kündigungsgrund. Unabhängig davon bleiben arbeitskampfunabhängige Kündigungsgründe möglich. Bei rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen können arbeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen.
Besteht während des Strike ein Anspruch auf Lohn?
Für die Dauer der Teilnahme an einem rechtmäßigen Strike entfällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Hauptleistungspflichten ruhen; eine Vergütungspflicht besteht nicht.
Was ist ein „wilder Streik“?
Ein „wilder Streik“ ist eine Arbeitsniederlegung ohne gewerkschaftliche Trägerschaft oder entgegen deren Entscheidungen. Er ist regelmäßig unzulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Sind politische Strikes erlaubt?
Arbeitsniederlegungen, die primär auf politische Entscheidungen ohne Tarifbezug zielen, gelten im deutschen System im Grundsatz als unzulässig. Zulässig sind Strikes mit tariflich regelbaren Zielen.
Darf der Arbeitgeber als Reaktion aussperren?
Eine Aussperrung ist als Arbeitskampfmittel unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere als Abwehrmaßnahme gegen einen Strike. Sie unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und darf nicht willkürlich eingesetzt werden.