Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Streikbruchprämie
Die Streikbruchprämie bezeichnet im Arbeitsrecht eine finanzielle Sonderleistung eines Arbeitgebers an diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während eines rechtmäßig geführten Arbeitskampfes, also eines Streiks, ihre Arbeitsleistung trotz des Streikaufrufs erbringen und damit als sogenannte „Streikbrecher“ tätig werden. Die Prämie wird gezielt als Anreiz oder Belohnung für die Nichtteilnahme am Streik und die damit verbundene Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs gezahlt. Der Begriff ist strikt abzugrenzen von anderen Leistungsboni oder Prämien, die sich auf reguläre Arbeitsleistungen oder Betriebsergebnisse beziehen.
Rechtsgrundlagen der Streikbruchprämie
Zulässigkeit von Streikbruchprämien im deutschen Arbeitsrecht
Die Zahlung einer Streikbruchprämie ist im deutschen Recht grundsätzlich zulässig. Dies ergibt sich aus der verfassungsmäßig geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), die sowohl das Streikrecht der Arbeitnehmer als auch das Recht des Arbeitgebers auf Abwehrmaßnahmen im Arbeitskampf umfasst. Die Möglichkeit, Streikbruchprämien auszuschütten, gilt als zulässige Reaktionsform des Arbeitgebers im Rahmen des sogenannten Arbeitskampfrechts.
Gesetzliche Regelungen und tarifliche Beschränkungen
Eine spezifische gesetzliche Regelung zur Streikbruchprämie existiert nicht. Ihre rechtliche Zulässigkeit und etwaige Einschränkungen ergeben sich aus allgemeinen arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften, insbesondere:
- Tarifvertragsgesetz (TVG): Tarifverträge können unnmittelbar oder mittelbar Regelungen enthalten, die die Gewährung von Streikbruchprämien betreffen oder ausschließen.
- Diskriminierungsverbot (AGG): Die Zahlung von Streikbruchprämien darf nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen.
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer im gleichen Streikbruchstatus nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden.
Rechtsprechung zur Streikbruchprämie
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass Streikbruchprämien als Arbeitskampfmittel zulässig sind (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.2007 – 1 AZR 603/06). Wesentliche Leitsätze der Rechtsprechung sind:
- Die Gewährung einer Streikbruchprämie stellt keine unzulässige Behinderung der Koalitionsfreiheit dar.
- Die Prämienzahlung dient dem Zweck, den Betriebsablauf aufrechtzuerhalten und die Arbeitsbereitschaft zu fördern.
- Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist ausgeschlossen, sofern die Prämie allen Streikbrechern gleichermaßen angeboten wird.
Praktische Ausgestaltung und Abwicklungsmodalitäten
Höhe und Bemessungsgrundlagen
Die Höhe einer Streikbruchprämie ist nicht gesetzlich festgelegt und kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Üblich sind beispielsweise pauschale Tagesprämien oder zusätzliche Stundenvergütungen, die auf die reguläre Arbeitsvergütung aufgeschlagen werden. Vereinzelt orientieren sich die Prämien an der Höhe des durch den Streik entgangenen Lohnes.
Anspruch auf Streikbruchprämie
Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine Streikbruchprämie besteht nicht. Es handelt sich stets um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die entweder formlos oder durch interne Weisung angekündigt und ausgezahlt wird. Regelmäßig werden die Anspruchsberechtigung und Prämienhöhe durch betriebsinterne Rundschreiben konkretisiert.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Streikbruchprämien sind als Entgelt für geleistete Arbeit grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie gelten als Teil des Arbeitslohnes und sind von den üblichen Abgaben erfasst.
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
Streikbruchprämien unterscheiden sich von:
- Auflösungsprämien: Diese werden für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt und stehen in keinem Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen.
- Anerkennungsprämien: Sie honorieren allgemeine Leistungen oder betriebliche Loyalität.
- Gefahrenzulagen: Diese betreffen ausschließlich besondere Erschwernisse im Rahmen der Arbeitsausführung und sind unabhängig von Arbeitskampfmaßnahmen.
Kritische Würdigung im Spannungsfeld zwischen Koalitionsfreiheit und Arbeitskampfmaßnahmen
Die Erlaubtheit von Streikbruchprämien ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten. Befürworter argumentieren mit der Arbeitgeberfreiheit im Arbeitskampf und dem Schutz des betrieblichen Funktionsinteresses, während Kritiker eine Beeinträchtigung der Arbeitskampfparität und einen Angriff auf die Durchsetzungskraft von Streiks sehen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sollen die Streikbruchprämien jedoch das Gleichgewicht der Arbeitskampfmittel nicht so stark verschieben, dass das Grundrecht der Koalitionsfreiheit von Arbeitnehmern faktisch entwertet wird. Solange die Prämien maßvoll bemessen bleiben und nicht gezielt auf Einschüchterung oder Spaltung der Belegschaft abzielen, gelten sie als rechtlich akzeptiert.
Zusammenfassung und Fazit
Die Streikbruchprämie ist ein arbeitsrechtlich zulässiges Mittel des Arbeitgebers im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen. Sie stellt eine freiwillige Sonderleistung dar, deren Höhe und Ausgestaltung dem unternehmerischen Ermessen unterliegen. Rechtliche Grenzen ergeben sich aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Koalitionsfreiheit. Nach aktueller Rechtsprechung ist die Streikbruchprämie in ihrer konventionellen Ausprägung als zulässige Reaktion auf Arbeitsstreiks anzusehen, sofern sie keinen diskriminierenden oder einschüchternden Charakter annimmt.
Literaturhinweis:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2007 – 1 AZR 603/06
- Däubler, W.: Arbeitskampfrecht, 5. Aufl., Baden-Baden 2021
- Schaub, G.: Arbeitsrechtshandbuch, 19. Aufl., München 2023
Dieser Artikel liefert einen umfassenden, systematischen Überblick zur rechtlichen Einordnung, Anwendung und Bedeutung der Streikbruchprämie im deutschen Arbeitsrecht – als zentrale Informationsquelle für alle, die sich mit den Grundzügen und der tiefergehenden Materie dieses Rechtsbegriffs befassen wollen.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Zahlung einer Streikbruchprämie in Deutschland rechtlich zulässig?
Die Zahlung einer Streikbruchprämie, also eines zusätzlichen finanziellen Anreizes für Arbeitnehmer, die während eines Streiks weiterarbeiten, ist nach deutschem Recht grundsätzlich zulässig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Arbeitgeber ihren nicht streikenden Arbeitnehmern eine Sonderzuwendung zahlen dürfen, um die Aufrechterhaltung des Betriebs sicherzustellen (§ 611a BGB). Die Grenze der Zulässigkeit ist jedoch erreicht, wenn die Prämie so hoch angesetzt wird, dass sie einen unzulässigen Druck auf die Arbeitswilligen ausübt und Streikende dadurch an ihrem Streikrecht gehindert werden (§ 75 BetrVG – Grundsatz der Gleichbehandlung). Der Ausgleich einer tatsächlich während des Streiks geleisteten Arbeit wird jedoch anerkannt, sofern keine diskriminierende oder einschüchternde Wirkung gegenüber den Streikenden ausgeht.
Können Streikende wegen der Zahlung der Streikbruchprämie Diskriminierung geltend machen?
Im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 BetrVG, Art. 3 GG) besteht kein Anspruch darauf, dass Streikende die gleiche Prämie erhalten wie Arbeitnehmer, die arbeitswillig geblieben sind. Die Rechtsprechung sieht die Ungleichbehandlung in diesem Zusammenhang als zulässig an, da die Prämie den Anreiz zum Arbeiten während des Streiks ausgleichen soll. Die Prämie ist ausdrücklich kein Lohnersatz, sondern soll die zusätzliche Belastung der arbeitenden Beschäftigten während der Arbeitsniederlegung honorieren. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt also regelmäßig nicht vor, solange keine darüber hinausgehende Benachteiligung erfolgt.
Gibt es Höchstgrenzen für die Höhe der Streikbruchprämie?
Gesetzlich existieren keine expliziten Höchstgrenzen für die Höhe einer Streikbruchprämie. Die Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass Prämien unangemessen und rechtswidrig sein können, wenn sie eine derart hohe Höhe erreichen, dass sie die Ausübung des Streikrechts faktisch unmöglich machen oder unverhältnismäßig hohen Druck ausüben. Ob dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von den Umständen des Unternehmens und den individuellen Verhältnissen ab. Das BAG prüft regelmäßig, ob die Prämiengestaltung die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG unterläuft.
Müssen Streikbruchprämien sozialversicherungs- und steuerrechtlich behandelt werden?
Ja, Streikbruchprämien gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG und sind ebenso sozialversicherungspflichtig. Sie stellen eine zusätzliche Vergütung für die während des Streiks geleistete Arbeit dar und unterliegen somit den normalen Abgaben zur Sozialversicherung und Einkommenssteuer. Arbeitgeber müssen die entsprechenden Beiträge ordnungsgemäß abführen. Eine steuer- oder sozialversicherungsfreie Zahlung ist rechtlich ausgeschlossen.
Kann ein Betriebsrat gegen die Einführung einer Streikbruchprämie vorgehen?
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung geht, also auch bei der Einführung und Ausgestaltung einer Streikbruchprämie. Allerdings erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf das „Ob“, sondern lediglich auf das „Wie“ – der Arbeitgeber kann grundsätzlich entscheiden, ob er eine Prämie zahlt, muss den Betriebsrat aber hinsichtlich der Ausgestaltung und Modalitäten beteiligen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Können Arbeitgeber gezwungen werden, auch Streikenden nachträglich die Streikbruchprämie zu zahlen?
Nach aktueller Rechtsprechung sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, die während eines Streiks gezahlte Streikbruchprämie nachträglich auch Streikenden auszuzahlen. Die Prämie ist an die Arbeitsleistung während des Streiks geknüpft und dient dem Ausgleich der Mehrbelastung für Nichtstreikende. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht in diesem Zusammenhang nicht, da Streikende infolge der rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahme keine Arbeitsleistung erbracht haben.
Welche arbeitsrechtlichen Risiken bestehen bei der Einführung einer Streikbruchprämie?
Die Einführung einer Streikbruchprämie birgt arbeitsrechtliche Risiken für den Arbeitgeber, sollte die Prämie unangemessen hoch ausfallen oder gezielt bestimmte Arbeitnehmer(-gruppen) benachteiligen. Es besteht das Risiko arbeitsgerichtlicher Klagen auf Gleichbehandlung oder gar Unterlassung, falls die Ausgestaltung der Prämie als unzulässige Maßregelung oder Behinderung der Koalitionsfreiheit (§ 612a BGB, Art. 9 Abs. 3 GG) eingestuft wird. Arbeitgeber müssen daher durch transparente, nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Prämie rechtlichen Angriffspunkten vorbeugen.