Begriff und Definition von „Street“ im Rechtskontext
Der Begriff „Street“ (englisch für „Straße“) bezeichnet im rechtlichen Kontext in erster Linie einen Verkehrsraum, der dem öffentlichen oder privaten Verkehr von Personen, Fahrzeugen und Gütern dient. Im deutschen Recht wird der Begriff selbst selten explizit genutzt; stattdessen finden sich häufiger die Begriffe „Straße“, „öffentliche Straße“ oder spezifische Straßentypen. Im Folgenden werden sämtliche rechtlichen Aspekte des Begriffs umfassend dargestellt.
Rechtsgrundlagen für Straßen
Öffentliche Straßen und Privatstraßen
Das Straßenrecht unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Straßen.
Öffentliche Straßen
Öffentliche Straßen stehen grundsätzlich Jedermann zur Nutzung offen. Sie werden durch Hoheitsakt (Widmung) für die Allgemeinheit dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im Straßen- und Wegerecht der Bundesländer, beispielsweise im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für Bundesfernstraßen und den jeweiligen Straßengesetzen der Länder.
Privatstraßen
Privatstraßen befinden sich im Eigentum privater Personen oder Unternehmen und sind entweder nur für einen begrenzten Nutzerkreis zugänglich oder können unter bestimmten Voraussetzungen dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.
Widmung und Einziehung
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, der eine Straße offiziell als öffentliche Straße mit bestimmten Zwecken festlegt (z.B. Fußgänger-, Fahrrad-, Kraftfahrzeugverkehr). Die Einziehung bezeichnet den entgegengesetzten Verwaltungsakt, bei dem der öffentliche Charakter entzogen wird. Rechtsgrundlagen bieten die Straßengesetze der Bundesländer.
Straßenbaulast und Unterhaltung
Die Straßenbaulast legt fest, welche Körperschaft oder Person für Bau, Erhaltung, Änderung und Betrieb der Straße verantwortlich ist. Bei öffentlichen Straßen obliegt die Straßenbaulast zumeist der öffentlichen Hand (Bund, Land, Kommune); für Privatstraßen ist sie Sache des Eigentümers.
Straßenrechtliche Regelungen
Straßenverkehrsrecht
Das Straßenverkehrsrecht, insbesondere das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Straßenverkehrsordnung (StVO), regelt die Benutzung von Straßen durch Verkehrsteilnehmer sowie das Verhalten auf Straßen. Die StVO definiert die allgemeinen Verkehrsregeln, Verkehrszeichen, und die Pflichten der Teilnehmer am Straßenverkehr.
Straßennutzungsrecht
Das Straßennutzungsrecht unterscheidet zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung:
- Gemeingebrauch: Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Straße durch Jedermann (z.B. Fahren, Gehen).
- Sondernutzung: Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung, wie das Aufstellen von Verkaufsständen, Plakatierung oder Veranstaltungen, die einer Sondernutzungserlaubnis bedarf.
Haftungsregelungen
Im Zusammenhang mit Straßen bestehen diverse Haftungstatbestände, insbesondere:
- Verkehrssicherungspflicht: Die Pflicht der zuständigen Körperschaft oder des Eigentümers, Straßen verkehrssicher zu halten (z.B. Entfernung von Hindernissen, Beseitigung von Schnee und Eis).
- Haftung bei Unfällen: Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann für durch mangelhaften Zustand der Straße verursachte Schäden Schadensersatz verlangt werden (§ 823 BGB).
- Haftung im Straßenverkehr: Entsteht durch den Gebrauch eines Fahrzeugs ein Schaden auf einer öffentlichen „Street“, haftet der Halter nach den Vorschriften des StVG und ggfs. aus der Betriebsgefahr.
Besonderheiten bei Typen von Straßen (Streets)
Öffentliche Wege, Plätze und Straßen
Der Begriff umfasst auch Nebenanlagen wie Gehwege, Radwege, Parkstreifen sowie öffentliche Plätze, sofern sie entsprechend gewidmet sind.
Privatwege und Privatstraßen
Diese unterliegen grundsätzlich dem Privatrecht. Eine Nutzung durch Dritte kann durch Grundstückseigentümer untersagt werden – es sei denn, ein Wegerecht besteht.
Straßen im Sinne des Baurechts
Unter dem straßenrechtlichen Begriff kann auch die Erschließungsstraße im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB) subsumiert werden, die für die Anbindung von Grundstücken im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Erschließung notwendig ist.
Straßenrechtliche Nutzung und Schutzvorschriften
Anliegergebrauch
Anlieger und Anwohner öffentlicher Straßen haben das Recht auf Erreichbarkeit ihrer Grundstücke, was Grundlage für zahlreiche Vorschriften zu Zufahrten, Parken und Baustellen ist.
Bauliche Veränderungen und Straßenbaubeiträge
Bauliche Maßnahmen an oder im Bereich einer „Street“, wie der Ausbau, die Sanierung oder die Errichtung von Straßenbeleuchtung, regelt das jeweilige Landesrecht. Eigentümer angrenzender Grundstücke können zur Kostentragung in Form von Straßenbaubeiträgen herangezogen werden.
Denkmalschutz und Schutz erhaltenswerter Straßen
Werden Straßen als Kulturdenkmäler eingestuft, unterliegen sie besonderen Schutzvorschriften des Denkmalschutzrechts.
Internationale Aspekte des Begriffs Street
Englischer Sprachraum
Im internationalen Recht, insbesondere im anglo-amerikanischen Bereich, ist die „Street“ im Regelfall ein öffentlicher Verkehrsraum für Kfz, Fußgänger und Radverkehr. Die Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten und Nutzungsarten unterscheiden sich jedoch teils erheblich von denen im deutschen Rechtssystem.
Europäische Harmonisierung
Im Rahmen der europäischen Integration wurden insbesondere technische und sicherheitsrelevante Vorschriften für Straßen (bspw. im Bereich des Transportunionsrechtes) teils harmonisiert.
Fazit
Der Begriff „Street“ umfasst im rechtlichen Sinne eine Vielzahl von Regelungen, die von der Straßenart, der widmungsrechtlichen Zuordnung, den Verkehrsregeln, der Haftung, der Sondernutzung bis hin zu den baurechtlichen Details reichen. Maßgebend im Umgang mit dem komplexen Rechtsbereich sind die einschlägigen Straßen- und Wegerechtsvorschriften der Bundesländer, straßenverkehrsrechtliche Normen sowie die allgemeinen Regelungen zum Eigentum und zu den Schutzrechten der Anlieger und Nutzer. Spezifische Rechtsfolgen ergeben sich aus der jeweiligen Zuordnung der Straße als öffentlicher oder privater Verkehrsraum und deren konkretem Nutzungszweck.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Fotografieren von Personen auf der Straße rechtlich erlaubt?
Das Fotografieren von Personen im öffentlichen Raum – also auf der Street – bewegt sich rechtlich im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten. Grundsätzlich fällt das Anfertigen von Fotografien unter die Kunst- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Sobald jedoch erkennbare Personen abgebildet sind, greifen die Rechte am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG), wonach es grundsätzlich der Einwilligung der abgebildeten Person bedarf, bevor ein Foto veröffentlicht wird. Das bloße Fotografieren ohne Veröffentlichung wird von vielen Gerichten als weniger eingriffsintensiv bewertet, kann aber je nach Situation dennoch Persönlichkeitsrechte verletzen – zum Beispiel, wenn „das Bild heimlich und gezielt aus der Privatsphäre heraus aufgenommen wurde“ oder eine Belästigung vorliegt. Bei Versammlungen, Demonstrationen oder ähnlichen Zusammenkünften gibt es Sonderregelungen, die das Fotografieren und Veröffentlichen unter bestimmten Bedingungen erleichtern. Dennoch ist stets eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall erforderlich, insbesondere bei besonders schützenswerten Personen (Kinder, Menschen in persönlichen Ausnahmesituationen).
Welche rechtlichen Risiken bestehen bei der Veröffentlichung von Street-Fotografien?
Die Veröffentlichung von Street-Fotografie, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, stellt eine Verbreitung im Sinne von § 22 KunstUrhG dar und ist ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person unzulässig. Ausnahmen bestehen in wenigen, genau definierten Fällen nach § 23 KunstUrhG, etwa bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Bildern von Versammlungen oder Umzügen und Bildern, die höheren Interessen der Kunst dienen. Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (§§ 823, 1004 BGB) sowie Bußgelder nach sich ziehen. Zudem können strafrechtliche Konsequenzen drohen, etwa bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB).
Wie wird die Street-Fotografie im Rahmen der DSGVO beurteilt?
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2018 ist das Fotografieren im öffentlichen Raum einer strikteren Regulierung unterlegen, da Fotografien von Personen als personenbezogene Daten gelten. Die Verarbeitung dieser Daten (Fotografieren, Speichern, Veröffentlichen) ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Personen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder einer anderen Rechtsgrundlage zulässig. Juristisch umstritten ist, inwieweit journalistische oder künstlerische Tätigkeiten (z. B. dokumentarische Street-Fotografie) von den Ausnahmeregeln der DSGVO profitieren (Art. 85 DSGVO). In Deutschland wird dies durch Öffnungsklauseln und spezielle Medienprivilegien gemildert, doch besteht weiter große Rechtsunsicherheit, vor allem für nicht-kommerzielle oder semiprofessionelle Fotografen.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild auf der Straße?
Bei unerlaubter Aufnahme oder nicht gestatteter Veröffentlichung von Bildern drohen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen. Die abgebildete Person kann Unterlassung, Löschung, Herausgabe und ggf. Schadenersatz fordern. Unter Umständen kann ein Schmerzensgeld beansprucht werden. Zusätzlich können Betroffene Strafanzeige stellen, wenn die Aufnahme eine Straftat gemäß § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) darstellt, wobei insb. heimliche oder bloßstellende Aufnahmen unter Strafe stehen. Außerdem drohen Abmahnungen mit zum Teil erheblichen Kosten.
Dürfen Polizeieinsätze oder Einsatzkräfte auf der Straße fotografiert werden?
Grundsätzlich dürfen Polizei- und Rettungseinsätze – ebenso wie Beamte im Einsatz auf öffentlicher Straße – fotografiert werden, da diese als Teil der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse sein können (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG). Die Verbreitung solcher Bilder darf jedoch weder die Rechte der abgebildeten Einsatzkräfte noch laufende Ermittlungen gefährden. Problematisch wird es, wenn durch die Veröffentlichung etwa die Identität verdeckter Ermittler preisgegeben oder Persönlichkeitsrechte von Betroffenen (z. B. Verletzte, Festgenommene) verletzt werden. Zusätzlich ist es strafbar, amtliche Maßnahmen in einer Weise zu behindern, dass die Aufgabenerfüllung der Polizei beeinträchtigt wird.
Was gilt beim Fotografieren von Kindern in der Street-Fotografie rechtlich?
Kinder stehen unter einem besonders hohen Schutz. Die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger sind grundsätzlich nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten zulässig. Der besondere Schutz ergibt sich sowohl aus § 22, § 23 KunstUrhG als auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Kinder- und Jugendschutz (§ 64 SGB VIII, § 201a StGB). Bildet ein Street-Foto ein Kind als bloßes Beiwerk oder im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen ab, kann ausnahmsweise eine Veröffentlichung zulässig sein, doch ist hier stets eine strenge Einzelfallprüfung erforderlich. Missbräuchliche, bloßstellende oder voyeuristische Abbildungen sind unabhängig von Zustimmung strikt untersagt und strafbar.
Ist Street-Fotografie in anderen Ländern (z.B. USA, Großbritannien, Frankreich) rechtlich anders geregelt?
Ja, das Recht am eigenen Bild ist international sehr unterschiedlich ausgestaltet. In den USA gilt eine vergleichsweise großzügige Auslegung der „Freedom of Speech“ (First Amendment), wonach Fotografieren im öffentlichen Raum meist erlaubt ist, und Veröffentlichungen oft als rechtmäßig gelten – Ausnahmen bestehen bei kommerzieller Nutzung oder gezielter Herabwürdigung. In Großbritannien gibt es kein allgemeines Recht am eigenen Bild, weshalb Street-Fotografie recht unproblematisch ist, solange keine belästigenden oder diffamierenden Momente vorliegen. In Frankreich hingegen ist das Persönlichkeitsrecht sehr streng; bereits das Fotografieren ohne Einwilligung gilt vielfach als Verletzung der Privatsphäre und kann zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Jeder Street-Fotograf sollte sich daher vor Ort mit der jeweiligen Rechtslage vertraut machen.