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Straßenreinigungspflicht

Straßenreinigungspflicht: Begriff, Funktion und rechtliche Einordnung

Die Straßenreinigungspflicht umfasst die Pflicht, öffentliche Straßen, Wege und Plätze sauber, verkehrssicher und benutzbar zu halten. Sie dient der Gefahrenabwehr, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie der Pflege des Ortsbildes. Ausgangspunkt ist die Verantwortung der Gemeinden für die Reinigung des öffentlichen Verkehrsraums. Diese können die Pflicht ganz oder teilweise auf Anlieger übertragen oder sie selbst wahrnehmen und hierfür Gebühren erheben.

Trägerschaft und Übertragung

Gemeinde als originär Verantwortliche

Grundsätzlich liegt die Straßenreinigungspflicht bei der jeweiligen Gemeinde. Sie entscheidet, ob sie die Reinigung in eigener Regie durchführt oder organisatorisch auf Dritte auslagert. Art und Umfang der Reinigung werden kommunal festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

Übertragung auf Grundstückseigentümer

Weit verbreitet ist die Übertragung bestimmter Reinigungspflichten auf Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Diese Anliegerpflicht kann die Reinigung von Gehwegen, Seitenstreifen, Rinnen und Einläufen sowie den Winterdienst einschließen. Die Übertragung erfolgt durch kommunale Regelungen und gilt innerhalb des dort bestimmten Geltungsbereichs.

Form der Übertragung und Bekanntgabe

Die Übertragung wird in örtlichen Bestimmungen festgelegt und bekannt gemacht. Üblicherweise enthalten diese Regelungen Angaben zu betroffenen Straßen, Straßenabschnitten und zur Zuordnung der Reinigungspflicht.

Reichweite der übertragenen Pflicht

Üblich ist die Pflicht zur Reinigung der Gehwege bis zu einer bestimmten Breite, einschließlich der Säuberung von Rinnen und Straßeneinläufen am Fahrbahnrand. Die Fahrbahnreinigung verbleibt häufig bei der Gemeinde, kann in bestimmten Bereichen jedoch ebenfalls übertragen werden.

Umfang der Reinigung

Regelmäßige Reinigung

Die laufende Reinigung umfasst das Entfernen von Schmutz, Laub, Streugut, Abfällen und sonstigen Verunreinigungen, die den sicheren Gebrauch der Verkehrsflächen beeinträchtigen könnten. Dazu zählt auch die Freihaltung von Wasserabläufen und Rinnen, um Stauwasser und daraus resultierende Gefahren zu vermeiden.

Winterdienst und Glättebekämpfung

Der Winterdienst ist in vielen Gemeinden Bestandteil der Straßenreinigungspflicht. Er umfasst das Beseitigen von Schnee sowie Maßnahmen gegen Glätte auf Gehwegen und gegebenenfalls auf weiteren Flächen. Der räumliche und zeitliche Umfang wird kommunal festgelegt und orientiert sich am Verkehrsbedürfnis.

Sonderfälle und Grenzen

Besondere Regelungen bestehen häufig für Haltestellenbereiche, Fußgängerzonen, Radwege, Grünstreifen und Flächen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen. Auch Baustellen, Märkte und Veranstaltungen können abweichende Zuständigkeiten oder Intensitäten der Reinigung auslösen. Baumlaub, Samenflug oder Früchte straßenseitiger Bepflanzung gelten in der Regel als zu beseitigende Verunreinigungen.

Räumlicher Geltungsbereich

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze

Die Straßenreinigungspflicht betrifft den öffentlichen Verkehrsraum. Dazu zählen gewidmete Straßen, Wege und Plätze innerhalb des Gemeindegebiets. Innerorts können auch Abschnitte von überörtlichen Straßen erfasst sein, wobei die Zuständigkeit für Fahrbahnen und Gehwege unterschiedlich geregelt sein kann.

Eckgrundstücke und besondere Lagen

Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Pflicht regelmäßig auf alle angrenzenden Straßenabschnitte. Übergänge, Querungen, Zugänge zu Anlagen oder Einrichtungen sowie Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen können gesondert behandelt sein.

Privatstraßen und nicht gewidmete Flächen

Nicht öffentliche Verkehrsflächen unterliegen nicht der kommunalen Straßenreinigungspflicht. Für private Wege innerhalb von Anlagen oder Siedlungen ergeben sich Pflichten aus dem jeweiligen Eigentums- oder Nutzungsverhältnis. Eine öffentlich-rechtliche Reinigungspflicht besteht dort nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt wurde.

Zeitlicher Rahmen und Häufigkeit

Frequenz und Zeitfenster der Reinigung richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Üblich sind Vorgaben zu regelmäßigen Intervallen sowie zu besonderen Zeiten für den Winterdienst. Die Anforderungen orientieren sich am Bedürfnis eines sicheren und geordneten Verkehrs, auch unter Berücksichtigung von Berufspendlerzeiten, Schulwegen oder Veranstaltungszeiten.

Kosten und Gebühren

Erbringt die Gemeinde die Reinigung, kann sie hierfür Gebühren erheben. Diese richten sich nach den örtlichen Bestimmungen und berücksichtigen häufig Straßenklassen, Frontlängen oder Nutzungsintensität. Bei Übertragung auf Anlieger tragen diese die organisatorische und finanzielle Verantwortung für die ihnen zugewiesenen Flächen. In Mietverhältnissen ist eine Umlage bestimmter Kosten auf die Mietenden verbreitet, soweit dies vertraglich vorgesehen ist.

Kontrolle, Durchsetzung und Sanktionen

Überwachung durch Ordnungsbehörden

Die Einhaltung der Straßenreinigungspflicht wird durch zuständige Stellen überwacht. Kontrollen erfolgen anlassbezogen oder regelmäßig. Bei festgestellten Verstößen können Maßnahmen angeordnet werden.

Ersatzvornahme, Kostenersatz, Bußgelder

Kommt die verpflichtete Person ihren Pflichten nicht nach, können Behörden ersatzweise reinigen lassen und die Kosten geltend machen. Zusätzlich sind ordnungsrechtliche Sanktionen möglich.

Haftungsrechtliche Folgen

Wird der Verkehrsraum infolge unzureichender Reinigung gefährlich und entsteht ein Schaden, können Haftungsansprüche in Betracht kommen. Die Verantwortlichkeit richtet sich nach der konkreten Zuständigkeit. Bei Übertragung auf Anlieger kann deren Verantwortungsbereich betroffen sein; verbleibt die Pflicht bei der Gemeinde, liegt die Verantwortung dort. Eine Beauftragung Dritter ändert regelmäßig nichts am Außenverhältnis.

Abgrenzung zu anderen Pflichten

Straßenunterhaltung und -bau

Die Straßenreinigungspflicht ist von der baulichen Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Straßen zu unterscheiden. Diese Aufgaben liegen typischerweise beim Träger der Straßenbaulast.

Abfallbeseitigung und Grünschnitt

Die Entsorgung von aufgesammelten Abfällen oder Laub folgt den Regelungen der örtlichen Abfallwirtschaft. Die Straßenreinigungspflicht begründet nicht automatisch eine Abholungspflicht durch die Gemeinde.

Entwässerungseinrichtungen

Die Reinigung von Straßenrinnen und Einläufen im Zuge der Verkehrssicherheit kann Teil der Straßenreinigungspflicht sein. Die Unterhaltung tiefer liegender Entwässerungsanlagen fällt hingegen in andere Zuständigkeiten.

Rolle von Eigentümerinnen, Mietern und sonstigen Nutzern

Gegenüber der Gemeinde bleibt diejenige Person zuständig, der die Pflicht zugewiesen wurde, meist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer. Im Innenverhältnis können Pflichten durch Vereinbarung auf Mietende oder Nutzende verteilt werden. Dies ändert nichts an der öffentlich-rechtlichen Zuordnung gegenüber der Gemeinde.

Organisation und Nachweis

Die praktische Ausgestaltung kann durch eigene Durchführung oder durch Beauftragung eines Dienstleisters erfolgen. In Haftungsfragen kann die nachweisliche Durchführung der Reinigung Bedeutung erlangen. Die Überwachung der Vertragserfüllung bleibt in der Verantwortung der verpflichteten Person.

Besonderheiten bei Straßen verschiedener Träger

Innerhalb von Ortslagen können Abschnitte von Bundes- oder Landesstraßen liegen. Für Gehwege und Nebenflächen bleibt die Zuweisung durch die Gemeinde maßgeblich, während Fahrbahnabschnitte teils anderen Trägern zugeordnet sein können. Die örtlichen Regelungen treffen hierzu differenzierte Festlegungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Straßenreinigungspflicht

Wer ist grundsätzlich für die Straßenreinigung zuständig?

Ausgangspunkt ist die Zuständigkeit der Gemeinde. Sie kann die Reinigung selbst durchführen oder die Pflicht ganz oder teilweise auf Anlieger übertragen. Maßgeblich sind die örtlichen Regelungen und deren Bekanntmachung.

Umfasst die Straßenreinigungspflicht auch den Winterdienst?

In vielen Gemeinden ist der Winterdienst Teil der Straßenreinigungspflicht. Er betrifft vor allem Gehwege und kann sich auf weitere Flächen erstrecken. Umfang und Zeiten werden örtlich festgelegt.

Welche Flächen fallen typischerweise unter die Anliegerpflicht?

Regelmäßig betrifft dies Gehwege, Seitenstreifen, Bordrinnen und Einläufe am Fahrbahnrand entlang der Grundstücksfront. Die Fahrbahn verbleibt häufig bei der Gemeinde, kann aber in Teilen einbezogen sein.

Wie verhält sich die Pflicht bei Mietverhältnissen?

Gegenüber der Gemeinde bleibt in der Regel die Eigentümerseite verantwortlich. Im Innenverhältnis können Aufgaben und Kosten vertraglich auf Mietende übertragen werden. Die öffentlich-rechtliche Außenverantwortung bleibt hiervon unberührt.

Gilt die Straßenreinigungspflicht auch für Privatstraßen?

Nicht öffentliche, private Verkehrsflächen unterliegen nicht der kommunalen Straßenreinigungspflicht. Pflichten ergeben sich dort aus Eigentum und Nutzung; eine öffentlich-rechtliche Pflicht besteht nur, wenn sie ausdrücklich bestimmt wurde.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Straßenreinigungspflicht?

Behörden können die Reinigung anordnen, ersatzweise durchführen lassen und die Kosten erheben. Zusätzlich kommen ordnungsrechtliche Sanktionen in Betracht. Bei Schäden aufgrund unzureichender Reinigung können Haftungsansprüche entstehen.

Wie wird die Pflicht an Eckgrundstücken bestimmt?

Üblicherweise erstreckt sich die Pflicht auf alle angrenzenden Straßenabschnitte des Grundstücks. Der genaue Umfang richtet sich nach den örtlichen Regelungen, die auch besondere Bereiche wie Übergänge oder Haltestellen berücksichtigen können.