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Straßenreinigungspflicht


Begriff und Definition der Straßenreinigungspflicht

Die Straßenreinigungspflicht bezeichnet die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Reinigung öffentlicher Verkehrsflächen, insbesondere von Straßen, Wegen und Plätzen. Sie umfasst die Entfernung von Schmutz, Unrat, Laub, Schnee oder Eis sowie gegebenenfalls weiteren Verunreinigungen. Die Straßenreinigungspflicht dient der Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Verkehrsraum und ist in Deutschland bundes- und landesrechtlich geregelt. Die spezifische Ausgestaltung erfolgt überwiegend durch kommunale Satzungen.


Gesetzliche Grundlagen der Straßenreinigungspflicht

Bundesrechtliche Vorgaben

Die Grundlage für die Regelung der Straßenreinigungspflicht bildet in Deutschland das Bundesrecht. Gemäß § 45 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und insbesondere § 41 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) wird das Recht zur Regelung der Straßenreinigungspflicht grundsätzlich auf die Länder delegiert. Das Straßenrecht der Bundesländer sowie das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz) ermöglichen es den Kommunen, diese Pflicht durch Satzung zu konkretisieren.

Landesrecht und kommunale Satzungen

Die Straßenreinigungspflicht ist in den jeweiligen Landesstraßengesetzen geregelt, beispielsweise im Berliner Straßenreinigungsgesetz (BerlStrReinG) oder im nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW). Darin wird den Gemeinden und Städten die Aufgabe übertragen, die Straßenreinigung als öffentliche Aufgabe wahrzunehmen und durch Satzung weitere Pflichten, Rechte und Kostenregelungen festzulegen.

Die Straßenreinigungssatzungen der Kommunen enthalten unter anderem:

  • den Umfang der Reinigungspflicht (zum Beispiel Gehwege, Fahrbahnen, Radwege)
  • die Übertragung der Reinigungspflicht auf Anlieger
  • Regelungen zur Winterwartung (Schnee- und Eisbeseitigung)
  • Vorgaben zu Zeiten und Umfang der Reinigung
  • mögliche Gebührensatzungen zur Kostendeckung durch die Anlieger

Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Anlieger

Gesetzliche Grundlage und Grenzen

Die Kommunen haben die Möglichkeit, die Straßenreinigungspflicht ganz oder teilweise durch Satzung auf die Anlieger (Grundeigentümer oder Erbbauberechtigte) der Grundstücke zu übertragen. Die Übertragung beschränkt sich in der Regel auf bestimmte Abschnitte der Straße, insbesondere Gehwege und Randbereiche, wobei die Hauptverkehrsflächen in der Obhut der öffentlichen Hand verbleiben können.

Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen und den landesspezifischen Straßengesetzen, mit dem Ziel, die Lastenverteilung zwischen Kommune und Anliegern gesetzlich zu verankern.

Rechte und Pflichten der Anlieger

Mit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht sind die betroffenen Anlieger verpflichtet:

  • Gehwege und eventuell straßenbegleitende Radwege von Schmutz, Abfällen, Laub, Schnee und Eis zu befreien und zu streuen
  • dies regelmäßig und zu definierten Zeiten durchzuführen
  • bestimmte Vorgaben an die Ausführung (etwa welche Streumittel verwendet werden dürfen) zu beachten

Eine Missachtung der übertragenen Pflichten kann zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen, Bußgeldern und im Schadensfall zu einer Ersatzpflicht führen.


Reinigungspflicht der öffentlichen Hand

Pflichten von Kommunen und Straßenbaulastträgern

Wenn die Straßenreinigungspflicht nicht oder nur teilweise auf die Anlieger übertragen wurde, bleibt die Kommune beziehungsweise der zuständige Straßenbaulastträger zur Reinigung verpflichtet. Dies trifft insbesondere auf Hauptverkehrsstraßen und Straßen zu, deren Reinigung den Anliegern aus praktischen oder Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

Die öffentliche Hand ist verpflichtet, den Verkehr auf den Verkehrsflächen sicherzustellen und Gefahren abzuwenden, beispielsweise durch die regelmäßige Schneeräumung und Beseitigung von Glätte im Winter.

Delegation an Dritte

Viele Städte bedienen sich zur Erfüllung der Straßenreinigungspflicht sogenannter eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen oder beauftragen private Dienstleister, um die praktischen Aufgaben der Straßenreinigung zu erfüllen.


Umfang der Straßenreinigungspflicht

Sachliche Reichweite

Zur Straßenreinigungspflicht gehören:

  • Reinigung von Gehwegen, Fahrbahnen, Radwegen und sonstigen Verkehrsflächen
  • Entfernung von Laub, Schlamm, Unrat, Papier, Zigarettenstummeln und sonstigen Verunreinigungen
  • Maßnahmen der Winterdienstpflicht, insbesondere Schneeräumen und Streuen bei Glätte

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage, kann sich aber auch auf bestimmte Straßenarten (Anliegerstraßen, Hauptverkehrsstraßen, Fußgängerzonen) beschränken.

Zeitlicher Umfang

Die Reinigungszeiten und -intervalle werden in den kommunalen Satzungen geregelt. Dabei gilt in der Regel, dass die Reinigung, insbesondere die Winterwartung, werktags in den Morgenstunden und auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen muss, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten.


Haftung und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Ordnungsrechtliche Sanktionen

Unterbleibt die Wahrnehmung der auferlegten Reinigungspflichten, kann die jeweils zuständige Ordnungsbehörde Bußgeldverfahren einleiten. Zudem können kostenpflichtige Ersatzvornahmen erfolgen.

Zivilrechtliche Haftung

Kommt es infolge mangelhafter Straßenreinigung (zum Beispiel bei Glatteis, Schneeglätte oder Verunreinigungen) zu einem Schadensfall, etwa durch Sturz eines Passanten, haftet der Reinigungspflichtige unter Umständen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 823 BGB (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht).

Die Haftung gilt sowohl für die öffentlichen Straßenbaulastträger als auch für privat verpflichtete Anlieger, sofern ihnen ein Verschulden, etwa durch Unterlassen der Reinigung oder Streuung, nachgewiesen werden kann.


Erstattung und Gebühren der Straßenreinigungspflicht

Gebührenrechtliche Ausgestaltung

Sofern die Straßenreinigung als öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, kann die Kommune hierfür Straßenreinigungsgebühren von den Anliegern erheben. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis und berücksichtigt unter anderem die Straßenlänge, die Grundstücksgröße und den Reinigungsaufwand.

Umlagefähigkeit auf Mieter

Im Rahmen von Mietverhältnissen kann die Straßenreinigungsgebühr auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde und die Gebühr als umlegbare Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gilt.


Besondere Konstellationen und Ausnahmen

Öffentliche Flächen mit Sonderstatus

Für bestimmte Verkehrsflächen, beispielsweise Bundes- oder Landesstraßen oder Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, gelten gesonderte Vorschriften bezüglich Reinigungspflicht und -zuständigkeit. Teilweise obliegt die Reinigung bei Straßen außerhalb der Ortschaft ausschließlich den Straßenbaulastträgern.

Befreiung und Beschränkung der Reinigungspflicht

In begründeten Ausnahmefällen kann von der Reinigungspflicht durch gesonderten Verwaltungsakt befreit werden, zum Beispiel bei unzumutbarer Belastung oder fehlender tatsächlicher Möglichkeit zur Reinigung.


Literatur und weiterführende Quellen

  • Straßenreinigungsgesetze der Bundesländer
  • Kommunale Straßenreinigungssatzungen
  • Kommentar zu Straßen- und Wegegesetz NRW
  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Betriebskostenverordnung (BetrKV)
  • Verkehrssicherungspflichten im deutschen Recht

Fazit

Die Straßenreinigungspflicht stellt einen bedeutenden Aspekt der kommunalen Daseinsvorsorge und öffentlichen Sicherheit dar. Die detaillierte rechtliche Ausgestaltung erfolgt durch eine Vielzahl von Normen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Insbesondere die Übertragung von Reinigungspflichten auf Anlieger und die damit verbundenen Rechte und Pflichten spielen eine zentrale Rolle im deutschen Straßenrecht. Die Einhaltung der Straßenreinigungspflicht ist nicht nur für die Sauberkeit und Sicherheit der Verkehrsflächen maßgeblich, sondern berührt auch wichtige Haftungsfragen bei Schadensfällen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich verpflichtet, die Straßenreinigung durchzuführen?

Die rechtliche Verpflichtung zur Straßenreinigung ergibt sich in der Regel aus den Straßenreinigungsgesetzen der Bundesländer beziehungsweise den örtlichen Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden. Grundsätzlich obliegt die Reinigung öffentlicher Straßen zunächst der jeweiligen Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 49 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) der Länder oder nach § 50 Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Gemeinden haben jedoch das Recht, die Reinigungspflicht durch Satzung ganz oder teilweise auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu übertragen. Dies ist in der Praxis weit verbreitet. Die Übertragung bezieht sich üblicherweise auf Gehwege, Radwege und zum Teil auf Fahrbahnränder vor den Grundstücken. Inwieweit diese Übertragung stattfindet und wie weit sie reicht, regeln die örtlichen Straßenreinigungssatzungen sehr differenziert. Wichtig zu beachten ist, dass die Reinigungspflicht in der Regel auch Mieter trifft, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt oder über eine Hausordnung Bestandteil des Mietverhältnisses wurde. Kommt der Verpflichtete seiner Reinigungsaufgabe nicht nach, kann die Gemeinde Ersatzvornahme anordnen und die entstandenen Kosten auf den Pflichtigen umlegen; in Einzelfällen sind auch Bußgelder möglich.

Auf welche Bereiche erstreckt sich die Straßenreinigungspflicht aus rechtlicher Sicht?

Der Umfang der Reinigungspflicht richtet sich maßgeblich nach den Festlegungen in der jeweiligen Straßenreinigungssatzung. In der Regel erstreckt sich die Pflicht auf die Gehwege, manchmal auch auf Radwege, die Straßenränder und Randstreifen bis zur Straßenmitte beziehungsweise bis zu einer bestimmten Entfernung von der Grundstücksgrenze. Die Fahrbahnmitte gilt hierbei häufig als Grenze zwischen den Reinigungspflichten der gegenüberliegenden Grundstückseigentümer. Sonderelemente wie Parkbuchten, Gossen, Straßenabläufe, Verkehrsinseln oder Bushaltestellen können je nach Satzung einbezogen oder explizit ausgenommen werden. Begrünte Flächen und Baumscheiben gehören in der Regel nicht zur Reinigungspflicht, es sei denn, die Satzung bestimmt dies ausdrücklich. Insbesondere im Winter kann sich die Reinigungspflicht auf das Räumen und Streuen bei Eis und Schnee erstrecken.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Straßenreinigungspflicht?

Ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Straßenreinigungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ahndung erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts bzw. der Satzung und kann Geldbußen nach sich ziehen. Darüber hinaus kann die Gemeinde die Reinigung im Wege der Ersatzvornahme selbst ausführen und dem eigentlich Pflichtigen die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Kommt es durch die Vernachlässigung der Reinigungspflicht zu Schäden – beispielsweise bei einem Unfall durch Glätte auf dem Gehweg – haftet der Reinigungspflichtige gegenüber dem Geschädigten zivilrechtlich auf Schadensersatz. Die Frage der Haftung richtet sich hierbei nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB).

Wie erfolgt die Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer rechtssicher?

Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer erfolgt rechtssicher durch den Erlass einer kommunalen Straßenreinigungssatzung, die im jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht wird. Diese Satzung legt fest, welche Flächen zu reinigen sind, die Art und den Umfang der Reinigung sowie wer im Einzelnen verpflichtet ist. Die Grundstückseigentümer sind durch die Veröffentlichung der Satzung rechtlich verbindlich eingebunden, eine gesonderte Benachrichtigung ist nicht erforderlich. Für Mieter ist eine verbindliche Verpflichtung zur Straßenreinigung nur dann gegeben, wenn der Mietvertrag dies explizit regelt oder auf eine Hausordnung verweist, die Bestandteil des Vertrags ist. Ohne eine solche Vereinbarung verbleibt die Reinigungspflicht beim Eigentümer.

Was ist aus rechtlicher Sicht zu reinigen (Umfang und Häufigkeit)?

Die zu reinigenden Flächen und die Häufigkeit der Reinigung bestimmen sich nach der jeweiligen Satzung. Typischerweise sind Gehwege werktags mindestens einmal wöchentlich von Schmutz, Laub, Unrat und – je nach Jahreszeit – Schnee bzw. Eis zu befreien. Teilweise werden auch besondere Reinigungsmaßnahmen wie das Säubern von Rinnsteinen oder das Freihalten von Straßenabläufen verlangt. Die Satzung kann für bestimmte Zeiten, wie etwa im Herbst bei Laubfall oder im Winter bei Schneefall, zusätzliche Anforderungen vorschreiben. Bei Verstoß gegen die vorgeschriebene Häufigkeit beziehungsweise den Umfang der Reinigung wird die Kommune in der Regel in einem abgestuften Verfahren vorgehen (Verwarnung, Ersatzvornahme, Bußgeld).

Wer trägt die Kosten, wenn die Gemeinde die Reinigung übernimmt?

Sofern die Gemeinde die Reinigung nicht vollständig, sondern nur teilweise auf die Grundstückseigentümer überträgt, übernimmt sie selbst die Reinigung der nicht übertragenen Flächen, insbesondere oft der Fahrbahn. Die Kosten hierfür werden regelmäßig durch Gebühren gedeckt, die von den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten im Rahmen der kommunalen Straßenreinigungsgebührensatzung zu entrichten sind. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Umfang und der Häufigkeit der Reinigung sowie dem zu reinigenden Flächenanteil. Kommt die Gemeinde wegen Pflichtverletzung zur Ersatzvornahme, werden die entstehenden Kosten dem säumigen Pflichtigen auferlegt. Es besteht dabei kein Anspruch auf Ersatz oder Nachlass.

Kann die Reinigungspflicht auf professionelle Dienstleister übertragen werden?

Eine rechtliche Verpflichtung zur Eigenleistung besteht nicht, solange der Reinigungspflichtige dafür Sorge trägt, dass die Reinigung ordnungsgemäß und entsprechend den satzungsmäßigen Anforderungen erfolgt. Es ist daher zulässig, professionelle Dienstleister oder Unternehmen damit zu beauftragen. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung bleibt jedoch grundsätzlich beim Verpflichteten. Bei Verstößen haftet weiterhin der Grundstückseigentümer oder der sonst Verantwortliche nach außen, unabhängig davon, ob eine Fremdvergabe erfolgt ist. Lediglich im Innenverhältnis könnte gegebenenfalls Regress bei offensichtlicher Nichterfüllung genommen werden.