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Straßenbaulast

Was bedeutet Straßenbaulast?

Die Straßenbaulast bezeichnet die öffentlich-rechtliche Pflicht, eine öffentliche Straße in Planung, Bau, Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung sicherzustellen. Sie umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, damit eine Straße ihrer Verkehrsfunktion dauerhaft, sicher und ordnungsgemäß nachkommen kann. Träger dieser Pflicht ist je nach Straßenklasse der dafür verantwortliche Staat, das Land, der Landkreis oder die Gemeinde. Die Straßenbaulast richtet sich auf die Funktionsfähigkeit der Straße als Teil der öffentlichen Infrastruktur und ist vom Eigentum am Straßenkörper sowie von rein privatrechtlichen Pflichten zu unterscheiden.

Rechtliche Einordnung und Abgrenzungen

Öffentlich-rechtliche Pflicht

Die Straßenbaulast ist eine Aufgabe der öffentlichen Hand. Sie dient dem Allgemeinwohl und ist auf Dauer angelegt. Sie beinhaltet die Entscheidung über Notwendigkeit, Umfang und Zeitpunkt von Maßnahmen an der Straße im Rahmen der verfügbaren Mittel und der verkehrlichen Anforderungen.

Abgrenzung zum Eigentum an der Straße

Das Eigentum am Straßengrundstück und die Straßenbaulast fallen häufig, aber nicht zwingend zusammen. Eigentümer kann eine öffentliche Körperschaft oder auch eine Privatperson sein. Die Straßenbaulast bestimmt, wer die Straße planungs-, bau- und betriebsseitig verantwortet; das Eigentum regelt, wem der Grund und Boden gehört.

Abgrenzung zur Verkehrssicherungspflicht und zum Winterdienst

Die Verkehrssicherungspflicht betrifft die Pflicht, Gefahrenquellen zu vermeiden oder zu beseitigen, die von der Straße ausgehen. Sie ist funktional mit der Straßenbaulast verbunden, aber rechtlich eigenständig. Der Winterdienst ist Teil des Straßenbetriebs und richtet sich nach örtlichen Gegebenheiten, Leistungsfähigkeit und Verkehrsbedeutung. Anliegerpflichten, etwa zur Gehwegreinigung, können durch örtliche Satzungen übertragen werden, ohne die Straßenbaulast als solche zu verändern.

Abgrenzung zur Straßenunterhaltung

Unterhaltung bezeichnet laufende Maßnahmen zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit (zum Beispiel Ausbesserungen, Markierungen, Grünpflege). Die Straßenbaulast ist der umfassendere Oberbegriff und schließt neben der Unterhaltung auch Planung, Bau, Erneuerung, Betrieb und Anpassung an künftige Anforderungen ein.

Träger der Straßenbaulast

Wer die Straßenbaulast trägt, richtet sich nach der Einstufung der Straße in eine Straßenklasse. Die Zuständigkeit folgt dem Grundsatz, dass diejenige Gebietskörperschaft zuständig ist, deren Verkehrsnetz durch die Straße hauptsächlich bedient wird.

Straßen des Bundes

Für Straßen mit bundesweiter Verkehrsbedeutung liegt die übergreifende Verantwortung beim Bund. Die Wahrnehmung erfolgt durch zuständige staatliche Stellen, die Planung, Bau und Betrieb organisieren. Die konkrete Verwaltung kann in eigener Regie oder durch beauftragte Institutionen erfolgen.

Landesstraßen

Landesstraßen verbinden landesweit bedeutsame Orte. Die Straßenbaulast liegt bei dem jeweiligen Land und wird durch Landesbehörden oder landeseigene Betriebe wahrgenommen.

Kreisstraßen

Kreisstraßen dienen vorwiegend der Erschließung innerhalb eines Landkreises. Die Straßenbaulast liegt beim Landkreis, der auch die notwendigen Mittel bereitstellt und die Maßnahmen koordiniert.

Gemeindestraßen

Gemeindestraßen dienen dem örtlichen Verkehr. Die Straßenbaulast liegt bei der Gemeinde. Sie entscheidet über Ausbau, Unterhaltung und Betrieb im Rahmen ihrer Aufgaben und Finanzen.

Private Straßen

Private Straßen ohne Widmung für den öffentlichen Verkehr unterliegen in der Regel keiner öffentlichen Straßenbaulast. Wird eine private Fläche hoheitlich als öffentliche Straße gewidmet, kann die Straßenbaulast auf eine öffentliche Körperschaft übergehen; das Eigentum kann dabei dennoch privat bleiben.

Inhalt und Umfang der Straßenbaulast

Planung und Entwurf

Die Straßenbaulast umfasst die verkehrliche Bedarfsermittlung, die Linienfindung, Entwurfs- und Genehmigungsschritte, die Abstimmung mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie Belange von Umwelt, Lärm- und Anwohnerschutz. Dazu gehört auch der Erwerb der für die Straße benötigten Flächen oder die Sicherung von Nutzungsrechten.

Bau und Erneuerung

Hierzu zählen Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen, Bauüberwachung, Qualitätssicherung sowie die Herstellung und Erneuerung von Fahrbahnen, Brücken, Tunneln, Entwässerungsanlagen, Rad- und Gehwegen, Beschilderung und Markierungen.

Betrieb und Unterhaltung

Der Betrieb umfasst Maßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrsfunktion im Alltag: Kontrolle des Straßenzustands, Instandsetzungen, Grünpflege, Reinigung, Winterdienst im erforderlichen Umfang, Pflege der Verkehrseinrichtungen sowie das Management von Baustellen und Umleitungen.

Anpassung und Ausbau

Ändern sich Verkehrsaufkommen oder Sicherheitsanforderungen, umfasst die Straßenbaulast auch Aus- und Umbaumaßnahmen, Knotenpunktumbauten, Lärmschutzmaßnahmen oder die Nachrüstung für den Rad- und Fußverkehr.

Koordination mit Leitungsträgern und Dritten

Werden Straßenflächen von Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen genutzt, koordiniert der Straßenbaulastträger Aufgrabungen und Wiederherstellung. Grundsätzlich gilt, dass der Veranlasser für die Wiederherstellungskosten einsteht; die fachgerechte Ausführung liegt im öffentlichen Interesse.

Entstehung, Wechsel und Beendigung der Straßenbaulast

Widmung und Einstufung

Eine Straße wird durch einen hoheitlichen Akt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Mit der Widmung und der Einstufung in eine Straßenklasse entsteht die Straßenbaulast bei der zuständigen Körperschaft.

Umstufung und Einziehung

Verändert sich die Verkehrsbedeutung, kann eine Straße umgestuft werden, etwa von einer Landes- zu einer Kreis- oder Gemeindestraße. Bei dauerhafter Entbehrlichkeit kommt die Einziehung in Betracht, womit die Eigenschaft als öffentliche Straße endet. Mit Umstufung oder Einziehung wechselt oder endet die Straßenbaulast entsprechend.

Übertragung von Aufgaben

Aufgaben der Straßenbaulast können durch Verträge, Beauftragungen oder Konzessionen organisatorisch auf Dritte verlagert werden. Die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch beim Träger der Straßenbaulast, der die Aufgabenerfüllung überwacht.

Finanzierung und Kostenfragen

Maßnahmen der Straßenbaulast werden aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert. Daneben können Fördermittel, Beiträge oder Gebühren in Betracht kommen. Für bestimmte Baumaßnahmen können Anliegerbeiträge oder Erschließungsbeiträge vorgesehen sein; deren Ausgestaltung variiert regional. Verursachen Dritte Arbeiten an der Straße, tragen sie in der Regel die Kosten der Wiederherstellung. Bei Sondernutzungen können Entgelte erhoben werden.

Haftung, Aufsicht und Kontrolle

Verletzt der Träger der Straßenbaulast seine Pflichten, kann eine Haftung der öffentlichen Hand in Betracht kommen. Maßgeblich sind Organisation, regelmäßige Kontrollen und sachgerechtes Handeln innerhalb der verfügbaren Mittel. Die Erfüllung der Straßenbaulast unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht innerhalb der staatlichen Ebenen.

Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

Die Erfüllung der Straßenbaulast berührt zahlreiche Materien: Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (Erschließung und Integration in die Siedlungsstruktur), Umwelt- und Naturschutzrecht (Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen), Wasserrecht (Entwässerung), Denkmalschutz (Bestandsbauwerke), Arbeitsschutz und Vergaberecht (Beschaffung von Bau- und Dienstleistungen). Die Koordination dieser Belange ist Teil einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist Träger der Straßenbaulast einer Gemeindestraße?

Für Gemeindestraßen liegt die Straßenbaulast bei der Gemeinde. Sie plant, baut, unterhält und betreibt diese Straßen und stellt die erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts bereit.

Umfasst die Straßenbaulast den Winterdienst?

Ja, der Winterdienst ist Teil des Straßenbetriebs. Umfang und Priorität richten sich nach Verkehrsbedeutung, örtlichen Verhältnissen und Leistungsfähigkeit. Für Gehwege können örtliche Satzungen Pflichten auf Anlieger übertragen.

Kann die Straßenbaulast auf private Unternehmen übertragen werden?

Die rechtliche Verantwortung verbleibt beim öffentlichen Träger. Einzelne Aufgaben wie Planung, Bau, Betrieb oder Unterhaltung können vertraglich an private Unternehmen vergeben werden; die Überwachung und Entscheidungshoheit bleibt öffentlich.

Worin unterscheidet sich Straßenbaulast vom Eigentum an der Straße?

Die Straßenbaulast ist die Pflicht, die Straße funktionsfähig zu halten und zu betreiben. Eigentum betrifft die rechtliche Zuordnung des Grundstücks. Eine öffentliche Körperschaft kann die Baulast tragen, ohne Eigentümer zu sein, und umgekehrt.

Gilt die Straßenbaulast auch für Privatwege?

Private Wege ohne Widmung für den öffentlichen Verkehr unterliegen keiner öffentlichen Straßenbaulast. Wird ein Privatweg hoheitlich als öffentliche Straße gewidmet, entsteht eine öffentliche Straßenbaulast, unabhängig von der Eigentumslage.

Wer haftet bei Schäden durch Straßenschäden?

Haftung kann in Betracht kommen, wenn Pflichten im Rahmen der Straßenbaulast oder der Verkehrssicherungspflicht verletzt werden. Verantwortlich ist grundsätzlich der öffentliche Träger, der die Aufgabe wahrnimmt; beauftragte Unternehmen haften nach den vertraglichen und gesetzlichen Regeln mit.

Wie verändert sich die Straßenbaulast bei Umstufung oder Einziehung?

Bei Umstufung geht die Straßenbaulast auf diejenige Körperschaft über, der die neue Straßenklasse zugeordnet ist. Bei Einziehung entfällt die Eigenschaft als öffentliche Straße und damit die öffentliche Straßenbaulast.