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Straßenaufsicht


Begriff und Bedeutung der Straßenaufsicht

Die Straßenaufsicht ist ein zentraler Begriff des Straßenrechts und umfasst sämtliche Maßnahmen und Zuständigkeiten zur Überwachung, Sicherstellung und Durchsetzung des ordnungsgemäßen Zustands und Gebrauchs öffentlicher Straßen. Sie stellt ein rechtliches Instrument dar, um Gefährdungen, Störungen und Beeinträchtigungen im öffentlichen Verkehrsraum zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen. Die Straßenaufsicht ist eng mit den Aufgaben des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde verbunden, geht jedoch in ihrer rechtlichen Ausgestaltung darüber hinaus.


Rechtliche Grundlagen der Straßenaufsicht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Die Straßenaufsicht findet ihre rechtliche Grundlage überwiegend im öffentlichen Recht. Sie ist Teil der Eingriffsverwaltung und hat Überwachungs- sowie Ordnungsfunktionen. Die rechtlichen Normierungen differenzieren sich nach den Straßenarten und der Zuständigkeit des jeweiligen Trägers öffentlicher Belange.

Gesetzliche Grundlagen im Straßenrecht

Bundesrechtliche Regelungen

Im Rahmen der Bundesfernstraßen regelt das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Straßenaufsicht in § 7 FStrG. Dort ist festgelegt, dass die Straßenaufsicht bei den Bundesfernstraßen dem Bund obliegt, wobei die Ausführung jedoch in der Regel den Ländern übertragen ist. Die Straßenbaubehörden der Länder nehmen die Straßenaufsicht in deren Auftrag wahr.

Landesrechtliche Vorschriften

Im Bereich der Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen gelten die Bestimmungen der einzelnen Landesstraßengesetze, zum Beispiel das Straßengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) oder vergleichbare Landesgesetze. Auch hier ist die Straßenaufsicht üblicherweise klar den Straßenbaubehörden zugewiesen. Die Detailregelungen zu Umfang, Durchführung und Zuständigkeit können im jeweiligen Landesrecht voneinander abweichen.


Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Straßenaufsicht

Überwachungspflichten

Die Straßenaufsicht dient der Sicherstellung der Verkehrssicherheit, der Funktionsfähigkeit sowie der Erhaltung und Ordnung des öffentlichen Straßenraums. Zu ihren Aufgaben zählen unter anderem:

  • Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustands der Straßen, Wege und Plätze,
  • Überprüfung der Einhaltung straßenrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse,
  • Feststellung, Beseitigung und Ahndung unzulässiger Nutzungen oder baulicher Veränderungen,
  • Überwachung der Entfernung von Gefahrenquellen, Verunreinigungen und Hindernissen.

Ordnungs- und Eingriffsbefugnisse

Im Rahmen der Straßenaufsicht stehen den Behörden verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, um rechtswidrige Zustände zu unterbinden. Dazu zählen Anordnungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands, Beseitigungs- und Unterlassungsverfügungen sowie sicherheitsrechtliche Maßnahmen nach dem Gefahrenabwehrrecht. Im Einzelfall können auch Ersatzvornahmen auf Kosten des Verursachers oder ordnungsrechtliche Bußgeldverfahren in die Wege geleitet werden.


Zuständigkeiten und Organisation der Straßenaufsicht

Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden

Die Wahrnehmung der Straßenaufsicht obliegt in der Praxis primär den jeweiligen Trägern der Straßenbaulast – das sind der Bund, die Länder, Landkreise oder Gemeinden, jeweils vertreten durch die entsprechenden Behörden (zum Beispiel Straßenbauämter, Tiefbauämter oder Bauverwaltungen). Deren Aufgaben ergeben sich direkt aus den Straßengesetzen.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Die Straßenaufsicht wird oftmals in Zusammenarbeit mit weiteren Behörden und Stellen wahrgenommen, insbesondere mit den Straßenverkehrsbehörden, der Polizei und gegebenenfalls weiteren Ordnungsbehörden. Während die Straßenaufsichtsbehörde für die Straße als Einrichtung zuständig ist, konzentriert sich die Straßenverkehrsbehörde auf die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs.


Abgrenzung der Straßenaufsicht zu verwandten Aufgaben

Straßenverkehrsaufsicht

Die Straßenaufsicht unterscheidet sich klar von der Straßenverkehrsaufsicht, die den geregelten Ablauf des Verkehrs, einschließlich der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrsregelungen, sicherstellt. Während Erstere für bauliche und ordnungsrechtliche Aspekte der Straße als Anlage zuständig ist, betrifft Letztere die Verkehrsnutzung und -regulierung.

Wahrnehmung der Straßenbaulast

Die Aufgaben der Straßenaufsicht stehen in einem engen Zusammenhang zur Straßenbaulast, welche die Verpflichtung zur Herstellung, Unterhaltung, Erweiterung und Erneuerung der Straße umfasst. Die Straßenaufsicht ist dabei als Kontroll- und Überwachungsfunktion zu verstehen, während die Straßenbaulast tatsächliche Ausführungsmaßnahmen beschreibt.


Rechtswirkungen und Rechtsschutz

Verwaltungsakt und Durchsetzung

Maßnahmen im Rahmen der Straßenaufsicht stellen Verwaltungsakte dar, die an betroffene Nutzende, Anlieger oder Verursachende adressiert werden können. Gegen einschlägige Anordnungen bestehen Möglichkeiten des Rechtsschutzes nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts (insbesondere Widerspruchs- und Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Haftungsfragen

Versäumnisse bei der Erfüllung der Straßenaufsichtspflichten können haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die verantwortliche Körperschaft kann im Falle schuldhafter Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Anspruch genommen werden, insbesondere bei Schäden, die infolge von nicht erkannten oder beseitigten Gefahrenquellen im Straßenraum entstehen.


Literatur

  • Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • Straßengesetze der Länder (z. B. StrWG NRW)
  • Ministerialerlasse und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Länder
  • Kommentarliteratur zum Straßenrecht und Gefahrenabwehrrecht

Weblinks


Die Straßenaufsicht bildet einen elementaren Bestandteil des Straßenrechts und stellt sicher, dass öffentliche Straßen ihrer Zweckbestimmung gemäß genutzt, geschützt und erhalten werden. Ihre umfassende rechtliche Ausgestaltung und die Vielzahl der berührten Rechtsgebiete unterstreichen die hohe praktische Relevanz für öffentliche Verwaltung, Verkehrssicherheit und den täglichen Gebrauch des öffentlichen Straßenraums.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die Überwachung der Straßenaufsicht rechtlich verantwortlich?

Für die Überwachung der Straßenaufsicht sind in Deutschland die Straßenbaubehörden beziehungsweise die zuständigen Träger der Straßenbaulast gemäß § 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) oder der jeweiligen Landesstraßengesetze verantwortlich. Dies umfasst insbesondere Bund, Länder, Kreise und Gemeinden, wobei sich die Zuständigkeit nach dem Straßentyp (Bundesfernstraße, Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße) richtet. Eine zentrale Aufgabe der Straßenaufsicht ist es sicherzustellen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Zustand, der Nutzung und der Verkehrssicherheit einer Straße gewährleistet wird. Die Durchführung der Aufsicht umfasst unter anderem regelmäßige Kontrollen, Veranlassung erforderlicher Instandsetzungsarbeiten und die Durchsetzung straßenrechtlicher Vorschriften durch Anordnungen oder Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht. Im Falle von Mängeln kann die Aufsichtsbehörde auch Dritte – etwa Verursacher von Schäden – zur Behebung verpflichten oder Ersatzansprüche geltend machen.

Welche rechtlichen Befugnisse besitzt die Straßenaufsichtsbehörde?

Die Straßenaufsichtsbehörde besitzt weitreichende rechtliche Eingriffs- und Kontrollbefugnisse. Sie kann gemäß den einschlägigen Straßengesetzen (z. B. § 8 FStrG, § 52 Straßen- und Wegegesetz NRW) Anordnungen zur Herstellung, Unterhaltung, Änderung oder Beseitigung von Straßen treffen. Zusätzlich darf sie Anordnungen und Erlaubnisse für Sondernutzungen nach § 8 FStrG sowie Rücknahmen oder Widerrufungen wegen Verstoßes gegen Auflagen erlassen. Typische Befugnisse sind das Betreten von Grundstücken zur Kontrolle der Verkehrssicherheit, die Stilllegung oder Sperrung gefährlicher Verkehrsanlagen sowie das Verhängen von Bußgeldern oder Ersatzvornahmen bei Nichtbefolgung von Auflagen und Anordnungen. Die Ausübung dieser Befugnisse unterliegt öffentlich-rechtlichen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für Maßnahmen der Straßenaufsicht?

Maßnahmen der Straßenaufsicht stützen sich auf verschiedene gesetzliche Grundlagen, insbesondere das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), die jeweiligen Straßengesetze der Länder, das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und einschlägige kommunale Satzungen. Die wichtigsten Regelungen enthalten das Recht zur Anordnung von Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, bei Gefährdung der Verkehrssicherheit oder bei unerlaubten Nutzungen. Ergänzend können Straßenaufsichtsmaßnahmen auf das Polizeirecht gestützt werden, wenn von einem Straßenteil eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die jeweilige Behörde muss stets das Übermaßverbot, das Gebot der Verhältnismäßigkeit und die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG beachten.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Verletzung der Straßenaufsichtspflicht?

Bei der Verletzung der Straßenaufsichtspflicht können umfangreiche rechtliche Folgen eintreten. Wird zum Beispiel eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und kommt es dadurch zu Personen- oder Sachschäden, kann der Träger der Straßenbaulast auf Schadensersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind auch strafrechtliche Konsequenzen (z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB) möglich, wenn Aufsichtsdefizite zu Unfällen führen. Verwaltungsrechtlich können Pflichtverletzungen Disziplinarmaßnahmen gegenüber Verantwortlichen nach sich ziehen. Ferner sehen die Straßengesetze Bußgeldtatbestände für eigenmächtige oder pflichtwidrige Handlungen vor, etwa unbefugte Baustelleneinrichtung oder unerlaubte Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen.

Wie erfolgt die rechtliche Abgrenzung zwischen Straßenaufsicht und Straßenbaulast?

Rechtlich sind Straßenaufsicht und Straßenbaulast zwei unterschiedliche, sich teilweise überschneidende Aufgabenbereiche. Die Straßenbaulast umfasst die Verpflichtung zur Errichtung, Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen (§ 9 FStrG). Die Straßenaufsicht ist dagegen die staatliche Kontrolle über die Einhaltung straßenrechtlicher Vorschriften und bezieht sich auf Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse gegenüber den Straßenbaulastträgern und Dritten. Während die Straßenbaulast den Kernbereich der Verwaltungsaufgaben betrifft, ist die Straßenaufsicht stärker auf Rechtskontrolle und -durchsetzung ausgerichtet. Die Aufsichtsbehörde kann bei Mängeln gegenüber dem Baulastträger Anordnungen treffen oder Ersatzvornahmen anordnen.

Welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen für Eingriffe in die Rechte Dritter im Rahmen der Straßenaufsicht?

Eingriffe in die Rechte Dritter, wie z. B. Grundstückseigentümer, Mieter oder Nutzer angrenzender Flächen, setzen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus. Diese finden sich insbesondere in den Landesstraßengesetzen und im FStrG. Typische Eingriffe sind Betretungsrechte zur Überwachung oder Maßnahmen gegen unzulässige Straßennutzungen (z. B. Beseitigung von Hindernissen, Anordnung von Rückbaumaßnahmen). Jeder Eingriff muss das Übermaßverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren, eine ordnungsgemäße Anhörung der Betroffenen ist zwingend erforderlich (§ 28 VwVfG). Bei Eingriffen in Eigentumsrechte gilt darüber hinaus das Gebot der gesetzlichen Entschädigung, sofern enteignungsgleiche Maßnahmen erfolgen.

Welche Rechtsmittel stehen gegen Maßnahmen der Straßenaufsicht zur Verfügung?

Gegen Maßnahmen und Anordnungen der Straßenaufsichtsbehörden stehen den Betroffenen die üblichen Rechtsmittel des Verwaltungsrechts zur Verfügung. Dies sind insbesondere der Widerspruch (§ 68 ff. VwGO) sowie – nach dessen Durchführung oder in den Bundesländern ohne Vorverfahren – die Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) vor dem Verwaltungsgericht. Im einstweiligen Rechtsschutz können Eilanträge (nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO) gestellt werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens prüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit und die Angemessenheit der behördlichen Maßnahme sowie die Einhaltung rechtlicher Verfahrensvorschriften. Bei Grundrechtsverstößen ist ggf. auch Verfassungsbeschwerde möglich.