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Stilllegung von Kraftfahrzeugen


Begriff und rechtliche Grundlagen der Stilllegung von Kraftfahrzeugen

Die Stilllegung von Kraftfahrzeugen ist ein im Verkehrsrecht verankerter Prozess, bei dem ein Kraftfahrzeug zeitweise oder endgültig außer Betrieb gesetzt wird. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der insbesondere durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt ist. Die Stilllegung hat weitreichende rechtliche und praktische Folgen für Halter und Fahrzeugeigentümer. Im Folgenden werden die Voraussetzungen, der Ablauf, die Rechtsfolgen sowie die relevanten Rechtsquellen zur Stilllegung von Kraftfahrzeugen umfassend erläutert.


Definition und Abgrenzung

Die Stilllegung bezeichnet die behördliche Außerdienststellung eines nach den Vorschriften der FZV zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs. Ziel ist es, das Fahrzeug vorübergehend oder endgültig von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Dabei erfolgt die Stilllegung in Form der Außerbetriebsetzung, während eine endgültige Entfernung aus dem Verkehr als „Verwertung“ oder „Verschrottung“ bezeichnet wird.

Die Außerbetriebsetzung unterscheidet sich insofern von der Abmeldung – und dem zwischenzeitlich entfallenen Begriff der „Zwangsstilllegung“ – als sie sowohl auf Antrag des Fahrzeughalters als auch von Amts wegen erfolgen kann.


Rechtliche Grundlagen und Normen

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Nach § 13 StVG unterliegt das Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus dem Verkehr bestimmten Formalien. Die Stilllegung kann sowohl vorübergehend als auch endgültig erfolgen und ist mit einer Meldung an die zuständige Zulassungsbehörde verbunden.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Die FZV legt im Detail das Verfahren der Außerbetriebsetzung fest. Nach § 14 FZV kann die Außerbetriebsetzung auf Antrag hin oder durch die Behörde von Amts wegen angeordnet werden. Dieser Vorgang wird im Zentralen Fahrzeugregister sowie im örtlichen Fahrzeugschein dokumentiert.

Weitere einschlägige Rechtsnormen

Ergänzend gelten Vorschriften aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie aus umweltrechtlichen Normen für die endgültige Stilllegung und anschließende Verwertung von Fahrzeugen (Altfahrzeugverordnung).


Verfahren der Stilllegung

Antrag des Fahrzeughalters

Der klassische Regelfall der Stilllegung erfolgt auf Antrag durch den Halter des Kraftfahrzeugs. Hierzu sind folgende Schritte zu beachten:

  • Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Rückgabe der Kennzeichenschilder
  • Nachweis über die Entstempelung der Kennzeichen
  • Vorlage eines Identitätsnachweises (z. B. Personalausweis)
  • Bei endgültiger Stilllegung: Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung beziehungsweise Verwertung

Stilllegung von Amts wegen

Die Zulassungsbehörde kann von Amts wegen eine Stilllegung verfügen, wenn das Fahrzeug

  • nicht mehr den technischen Vorschriften entspricht (§ 5 FZV)
  • keine gültige Hauptuntersuchung vorliegt
  • erforderliche Versicherungsnachweise fehlen
  • die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet wird (§ 14 Abs. 2 FZV, § 14 Abs. 2 FZV i. V. m. § 5 Abs. 4 KraftStG)
  • das Fahrzeug als abgemeldet oder außer Betrieb gesetzt gilt und dennoch am Straßenverkehr teilnimmt

Die Verfügung wird durch einen schriftlichen Bescheid der Behörde erlassen und kann mit der Entstempelung der amtlichen Kennzeichen verbunden sein.


Rechtsfolgen der Stilllegung

Ordnungsrechtliche Konsequenzen

Mit der Stilllegung verliert das Kraftfahrzeug die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr. Die Verwendung auf öffentlichen Straßen ist untersagt und kann bei Zuwiderhandlung mit Bußgeld oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

Versicherungsrechtliche Wirkungen

Mit dem Ablauf der Stilllegung endet der Versicherungsschutz nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Lediglich eine sogenannte Ruheversicherung kann fortbestehen, sofern vereinbart.

Steuerliche Auswirkungen

Die steuerliche Haftung des Fahrzeughalters nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz erlischt grundsätzlich mit der Stilllegung. Die zuständige Zulassungsbehörde informiert das Hauptzollamt, welches die Festsetzung und ggf. Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer veranlasst.

Wiederzulassung

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann innerhalb von sieben Jahren unter bestimmten Voraussetzungen wieder zugelassen werden. Hierbei ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen, und in manchen Fällen ist auch eine neue Versicherungsbestätigung notwendig.


Unterscheidung: Zeitweilige und endgültige Stilllegung

Zeitweilige (vorübergehende) Außerbetriebsetzung

Hierbei handelt es sich um die häufigste Form: Mit Rückgabe der Kennzeichen und entsprechenden Einträgen in der Zulassungsbescheinigung wird das Fahrzeug für einen unbestimmten Zeitraum außer Betrieb gesetzt, ohne dass es verschrottet oder verwertet werden muss.

Endgültige Stilllegung (Verwertung/Nachweisführung)

Bei endgültiger Stilllegung erfolgt die Verwertung des Fahrzeugs in einer zugelassenen Verwertungsstelle gemäß Altfahrzeugverordnung. Der Halter muss hierzu einen entsprechenden Nachweis (Verwertungsnachweis) bei der Zulassungsbehörde vorlegen.


Zwangsstilllegung und Beschlagnahme

Im Rahmen ordnungsbehördlicher Maßnahmen kann eine Zwangsstilllegung ausgesprochen werden, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen. Ebenso kann bei begründetem Verdacht auf Manipulation (z. B. an der Fahrgestellnummer) eine Beschlagnahme erfolgen und die Betriebszulassung entzogen oder die Stilllegung angeordnet werden.


Anmeldung nach Stilllegung

Für eine Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Vorhandensein einer gültigen Hauptuntersuchung
  • Vorlage einer Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Zahlung eventuell rückständiger Gebühren und Steuern
  • Vorlage der Zulassungsbescheinigungen und Identifikationsnachweis

Je nach Zeitraum zwischen Stilllegung und Wiederzulassung wird das bislang zugeteilte Kennzeichen neu verwendet, ein Wunschkennzeichen beantragt oder neue Kennzeichen zugeteilt.


Internationale Aspekte

Das innerdeutsche Recht zur Stilllegung gilt grundsätzlich nicht für ausländisch zugelassene Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung sind die Vorschriften des jeweiligen Heimatlandes maßgeblich. Für Fahrzeuge aus dem EU-Ausland existieren harmonisierte Verfahren zur Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung im EU-Gemeinschaftsrecht.


Spezialfälle und Sanktionen

Verwendung eines stillgelegten Fahrzeugs

Die Verwendung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld belegt werden. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Pflichtversicherung oder Steuerzahlung kann zudem eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG bzw. § 370 AO vorliegen.

Stilllegung durch Dritte

Eine Stilllegung durch unbefugte Dritte ist rechtlich unzulässig. Die Außerbetriebsetzung bleibt den hierfür zuständigen Zulassungsbehörden vorbehalten.


Zusammenfassung

Die Stilllegung von Kraftfahrzeugen ist ein vielschichtiger rechtlicher Begriff, der sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen umfasst. Die Regelungsdichte erstreckt sich von technischen, steuerlichen und versicherungsrechtlichen Aspekten bis zu verwaltungs- und strafrechtlichen Vorschriften. Im Gegensatz zur Aussonderung eines Fahrzeugs ist die Stilllegung mit klar geregelten, dokumentierten und staatlich kontrollierten Abläufen verbunden, wodurch die Verkehrssicherheit und die Einhaltung steuerlicher und versicherungsrechtlicher Pflichten gewährleistet werden sollen. Die Beachtung der einschlägigen Rechtsnormen ist insbesondere für Halter und Nutzer von Kraftfahrzeugen unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Müssen bei der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs die amtlichen Kennzeichen abgegeben werden?

Bei der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind zwingend die amtlichen Kennzeichen an die zuständige Zulassungsbehörde abzugeben. Dies ist gemäß § 10 Abs. 6 FZV erforderlich, da die Stillegung zugleich eine Entstempelung der Kennzeichenschilder einschließt. Ohne Rückgabe beziehungsweise Entstempelung der Schilder gilt das Fahrzeug als nicht ordnungsgemäß stillgelegt. Dies dient der Verhinderung des Missbrauchs und stellt sicher, dass das Fahrzeug rechtlich eindeutig dem Straßenverkehr entzogen wird. Zudem ist eine erneute Zulassung auf denselben Halter oder einen Dritten erst nach der ordnungsgemäßen Stilllegung einschließlich Entstempelung möglich.

Wie wirkt sich die Stilllegung auf Versicherung und Steuer aus?

Die Stilllegung eines Fahrzeugs hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Nach § 5 Abs. 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Tages der amtlichen Stilllegung. Versicherungsrechtlich ruht der Versicherungsvertrag in der Regel während der Zeit der Stillegung; das bedeutet, dass keine laufenden Prämien gezahlt werden und kein Versicherungsschutz für den aktiven Straßenverkehr besteht. Allerdings bleibt eine sogenannte Ruheversicherung bestehen, die bestimmte Risiken (wie Diebstahl auf privatem Grund) weiterhin abdeckt, sofern der Versicherer dies anbietet. Fahrzeughalter sollten ihren Versicherer über die Stilllegung informieren, damit eventuelle Beitragsgutschriften schnell erstattet werden können.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für eine Wiederzulassung beachtet werden?

Soll ein stillgelegtes Fahrzeug wieder für den Straßenverkehr zugelassen werden, sind verschiedene rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FZV muss zunächst die zuvor abgegebene Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorgelegt werden. War das Fahrzeug länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt, fordert die Zulassungsstelle zusätzlich weitere Unterlagen, etwa einen Nachweis über eine Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) sowie gegebenenfalls eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ein vergleichbares Gutachten. Die Wiederzulassung kann auf den bisherigen Halter oder einen neuen Eigentümer erfolgen, wobei stets die aktuellen Vorgaben zu Identitätsnachweis und Versicherungspflicht gelten.

Was ist im Hinblick auf vorhandene Umweltplaketten, Feinstaub- und Schadstoffplaketten zu berücksichtigen?

Beim Außerbetriebsetzen beziehungsweise der Stilllegung eines Fahrzeugs verlieren ausgestellte Umwelt- oder Feinstaubplaketten nicht automatisch ihre Gültigkeit, da diese an das Fahrzeug, nicht an das Kennzeichen gebunden sind. Bei einer späteren Wiederzulassung mit denselben oder neuen Kennzeichen kann die Plakette weiterhin verwendet werden, sofern am Status des Fahrzeugs beziehungsweise an dessen Abgasverhalten keine Änderungen vorgenommen wurden. Hierbei sind die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zu beachten, insbesondere, wenn die Plakette für Umweltzonen relevant ist. Nach einem Wechsel des Fahrzeugs oder im Falle von Änderungen an dessen Emissionsverhalten ist eine neue Plakette zu beantragen.

Welche Pflichten bestehen hinsichtlich der Aufbewahrung von Zulassungsunterlagen während der Stilllegung?

Gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist bei der Stilllegung die Zulassungsbescheinigung Teil I in der Regel abzugeben; die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bleibt jedoch beim Fahrzeughalter und ist während der Stilllegung sorgfältig aufzubewahren. Dies ist deshalb bedeutsam, weil der Teil II bei einer späteren Wiederzulassung zwingend vorzulegen ist. Sollte die Stilllegung länger als sieben Jahre andauern, kann die Behörde zusätzliche Nachweise verlangen, zum Beispiel zur Eigentümerstellung oder Fahrzeuginformation. Halter sind außerdem angehalten, weitere relevante Unterlagen (Nachweise über Hauptuntersuchungen etc.) sicher zu verwahren, da diese später zur Wiederinbetriebnahme gefordert werden können.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei missbräuchlicher Nutzung stillgelegter Fahrzeuge?

Die Nutzung eines ordnungsgemäß stillgelegten Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FZV dar und kann mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden. Die Inbetriebnahme ohne Zulassung, Versicherungsschutz und Steuerabführung begründet zudem zusätzliche straf- und zivilrechtliche Folgen, wie zum Beispiel das Erlöschen des Versicherungsschutzes und persönliche Haftung im Schadenfall (§ 6 PflVG). Fahrzeughalter und etwaige Nutzer müssen daher dafür Sorge tragen, dass ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug nicht unerlaubt im öffentlichen Verkehrsraum verwendet oder abgestellt wird.