Begriff und Grundzüge der Steuervergütung
Die Steuervergütung ist ein Begriff des Steuerrechts, der eine besondere Form der Steuerrückerstattung beschreibt. Sie tritt ein, wenn Steuerpflichtige nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen einen Anspruch auf Rückzahlung oder Anrechnung von bereits entrichteten oder einbehaltenen Steuern haben. Im Gegensatz zur Steuererstattung, die sich auf eine zu hohe Vorauszahlung oder Veranlagung bezieht, wird die Steuervergütung häufig durch spezifische Vorschriften oder internationale Abkommen begründet. Besonders im Kontext der Umsatzsteuer und Energiesteuer sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt der Steuervergütung erhebliche rechtliche Bedeutung zu.
Rechtsgrundlagen und gesetzliche Grundlagen
Nationales Recht
Im deutschen Steuerrecht sind Steuervergütungen insbesondere in der Abgabenordnung verankert. § 37 Abs. 2 AO definiert die Steuervergütung als „jede durch Bundesgesetz zugelassene Zahlung aus dem Steueraufkommen an den Steuerpflichtigen außerhalb der Steuererstattung“. Typische Beispiele sind die Umsatzsteuervergütung für ausländische Unternehmer gemäß § 18 Abs. 9 UStG sowie Energiesteuer- oder Stromsteuervergütungen nach den jeweiligen Steuergesetzen. Die Rechtsgrundlagen für Steuervergütungen finden sich demnach regelmäßig in spezialgesetzlichen Regelungen der Einzelsteuergesetze.
Europäisches und internationales Recht
Auch auf europäischer und internationaler Ebene ist die Thematik der Steuervergütung relevant. Innerhalb der Europäischen Union kommt im Umsatzsteuerrecht der Richtlinie 2008/9/EG sowie der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zentrale Bedeutung zu. Steuervergütungen gewährleisten hier die Neutralität der Mehrwertsteuer im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr. International können Steuervergütungsansprüche auch durch Doppelbesteuerungsabkommen oder spezielle Vergütungsregelungen zwischen Staaten bestimmt sein.
Anwendungsbereiche der Steuervergütung
Umsatzsteuervergütung
Die Umsatzsteuervergütung stellt den im Praxisalltag wichtigsten Anwendungsfall dar. Sie erlaubt es Unternehmern, die in Deutschland weder ansässig noch steuerpflichtig sind, unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 UStG bzw. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Deutschland gezahlte Vorsteuer erstattet zu bekommen. Voraussetzung ist, dass die bezogenen Dienstleistungen oder Lieferungen unternehmerischer Art waren und keine von der Steuervergütung ausgeschlossenen Umsätze getätigt wurden.
Verfahren und Fristen
Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung ist regelmäßig bis zum 30. September des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch einzureichen. Die Antragsvoraussetzungen sowie die erforderliche Nachweisführung, insbesondere durch Rechnungsbelege, sind in der UStDV detailliert geregelt.
Energiesteuer- und Stromsteuervergütung
Auch im Recht der Energiesteuer und Stromsteuer ist das Instrument der Steuervergütung vorgesehen. Hierzua werden bestimmte energieintensive Unternehmen oder begünstigte Unternehmensteile auf Antrag von einem Anteil der Steuerlast freigestellt. Rechtsgrundlage hierfür sind das Energiesteuergesetz (EnergieStG) sowie das Stromsteuergesetz (StromStG). Vergütungsansprüche beruhen auf Erfüllung bestimmter betrieblicher und produktionsbezogener Voraussetzungen.
Steuervergütungen im internationalen Steuerrecht
Internationale Steuervergütungen betreffen vielfach im Ausland ansässige Steuerpflichtige, die keine dauerhafte Betriebsstätte in einem Staat unterhalten. Nach Grundsätzen des internationalen Steuerrechts können durch Quellensteuer erhobene Steuern auf Antrag erstattet oder angerechnet werden. Solche Vergütungsansprüche sind meist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, nationalen Vergütungserlassen oder Verwaltungsvorschriften geregelt.
Verfahren der Steuervergütung
Antragserfordernisse
Die Steuervergütung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Art und Umfang der erforderlichen Angaben richten sich nach der jeweiligen Steuergesetzgebung. Häufig ist eine detaillierte Begründung der Antragsvoraussetzungen sowie die Vorlage (im Original oder digital) der Rechnungs- oder Nachweisbelege erforderlich. Die Antragstellung ist stets an gesetzliche Fristen gebunden, bei Überschreitung droht ein Ausschluss vom Vergütungsverfahren.
Prüfung und Bescheid
Nach Einreichung des Antrags erfolgt eine umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die zuständige Finanzbehörde. Die Entscheidung über die Steuervergütung wird durch einen förmlichen Verwaltungsakt (Vergütungsbescheid) getroffen. Gegen den Bescheid besteht bei Ablehnung die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.
Auszahlungsmodalitäten
Die Auszahlung des Vergütungsbetrags erfolgt nach Bestandskraft des Bescheids. Typischerweise wird die Zahlung auf das im Antrag angegebene Bankkonto des Anspruchsberechtigten vorgenommen.
Rechtsmittel und Rechtsschutz
Ablehnende Vergütungsbescheide können innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen mit dem Einspruch angefochten werden. Im anschließenden Einspruchs- oder Klageverfahren prüfen die Finanzbehörden bzw. die zuständigen Finanzgerichte die Rechtmäßigkeit der Ablehnung, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale.
Abgrenzung zu ähnlichen steuerlichen Begriffen
Die Steuervergütung ist von anderen steuerlichen Rückerstattungsinstrumenten, etwa der Steuererstattung bei überhöhten Vorauszahlungen, der Steueranrechnung oder der Steuerentlastung zu unterscheiden. Während erstere regelmäßig aus einer fehlerhaften Festsetzung resultieren, erfordert die Steuervergütung stets einen besonderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Vergütungsanspruch.
Bedeutung und Praxisrelevanz der Steuervergütung
Die Steuervergütung erfüllt eine bedeutende wirtschaftliche Funktion, insbesondere zur Vermeidung steuerlicher Belastungen im internationalen Handel sowie zur Förderung bestimmter Wirtschaftsbranchen. Sie trägt zur Rechtsvereinheitlichung und Systematisierung innerhalb des Steuerrechts bei und gewährleistet die Steuerneutralität, insbesondere im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr.
Literaturhinweise und weiterführende Quellen
- Abgabenordnung (AO)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- Stromsteuergesetz (StromStG)
- Richtlinie 2008/9/EG
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung
Hinweis: Dieser Beitrag dient der verständlichen Erläuterung der Rechtslage zur Steuervergütung nach deutschem Recht und einschlägigen europäischen wie internationalen Regelungen. Bei spezifischen Einzelfragen empfiehlt sich eine eingehende Analyse der jeweiligen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtsgrundlagen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme einer Steuervergütung erfüllt sein?
Damit eine Steuervergütung rechtlich beansprucht werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, die sich im Wesentlichen aus dem jeweiligen Steuergesetz ergeben. Grundsätzlich setzt die Bewilligung einer Steuervergütung voraus, dass der Steuerpflichtige die Steuer zunächst entrichtet hat und sodann einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung geltend machen kann. Dieser Anspruch kann sich beispielsweise aus einer gesetzlich geregelten Doppelbesteuerung, aus steuerlichen Entlastungstatbeständen (z.B. für Diplomaten, inländische Anbieter bei Ausfuhrlieferungen oder ausländische Unternehmen) oder aus dem Vorliegen von Steuervergütungen nach EU-Recht ergeben. In den meisten Fällen ist die Beantragung an strenge Fristen, die Einreichung bestimmter Nachweise sowie die korrekte und vollständige Angabe relevanter steuerlicher Daten geknüpft. Es ist außerdem zu beachten, dass die Steuervergütung regelmäßig durch einen Verwaltungsakt erfolgt, sodass erst mit dessen Bekanntgabe ein Rechtsanspruch entsteht. Des Weiteren darf kein Ausschlussgrund, etwa aufgrund vorsätzlicher Steuerhinterziehung, vorliegen. Die Besonderheiten der Voraussetzungen ergeben sich aus dem anzuwendenden Fachrecht und unterscheiden sich je nach Besteuerungsart (z.B. Umsatzsteuervergütung, Energiesteuervergütung).
Wie erfolgt die Beantragung einer Steuervergütung formal und welche Unterlagen sind erforderlich?
Die formale Beantragung einer Steuervergütung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Je nach Steuerart und beanspruchter Vergütung sind bestimmte amtliche Formulare zu verwenden, die von der zuständigen Behörde (z.B. dem Finanzamt, dem Hauptzollamt oder dem Bundeszentralamt für Steuern) bereitgestellt werden. Der Antrag muss alle relevanten Angaben zur Person bzw. zum Unternehmen, zum Besteuerungstatbestand und zu den beanspruchten Beträgen enthalten. Häufig sind Nachweise, wie etwa Rechnungen, Zahlungsbelege, Liefernachweise oder, im internationalen Kontext, Ursprungszeugnisse und Ansässigkeitsbescheinigungen dem Antrag beizufügen. In vielen Fällen wird auch eine vollständige Dokumentation des wirtschaftlichen Vorgangs verlangt, der zur Steuervergütung berechtigt. Nach Eingang des fristgerechten und vollständigen Antrags prüft die Behörde sämtliche Angaben und Unterlagen auf ihre Schlüssigkeit und Rechtmäßigkeit. Erst nach erfolgreicher Prüfung wird die Steuervergütung in Form eines Verwaltungsakts bewilligt oder abgelehnt.
Welche Fristen sind bei Steuervergütungsanträgen zu beachten?
Die Einhaltung gesetzlicher Fristen ist bei Steuervergütungen von zentraler Bedeutung und wird streng von der Finanzverwaltung geprüft. Die maßgeblichen Fristen sind entweder ausdrücklich im Gesetz oder in der Durchführungsverordnung zur jeweiligen Steuerart geregelt. Typischerweise beträgt die Antragsfrist für jährliche Steuervergütungen (wie etwa Vorsteuervergütung bei der Umsatzsteuer für ausländische Unternehmer) beispielsweise bis zum 30. September des Folgejahres, in besonderen Fällen können jedoch auch kürzere Fristen (z.B. bei Energiesteuervergütungen) gelten. Versäumt der Antragsteller die Frist, ist der Vergütungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt oder ein entschuldbarer Irrtum vor, was jedoch eng auszulegen ist. Wichtig ist auch, dass alle für die Antragsbearbeitung notwendigen Nachweise und Unterlagen fristgerecht eingereicht werden, da ansonsten der Antrag als unvollständig gilt und zurückgewiesen werden kann.
Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn ein Antrag auf Steuervergütung abgelehnt wird?
Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Steuervergütung ist der Antragsteller rechtlich nicht schutzlos gestellt. Gegen den ablehnenden Bescheid – also den Verwaltungsakt – kann gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Abgabenordnung bzw. dem Verwaltungsverfahrensrecht innerhalb einer festgelegten Frist (in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids) Einspruch eingelegt werden. Im Einspruchsverfahren wird die ablehnende Entscheidung von der zuständigen Behörde nochmals rechtlich und sachlich überprüft. Sollte im Rahmen des Einspruchs ebenfalls keine positive Entscheidung getroffen werden, steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen; dies bedeutet in Deutschland, dass eine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erhoben werden kann. Dabei sind die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung maßgeblich, etwa hinsichtlich Begründungspflichten und Formvorschriften.
Können Steuervergütungen rückwirkend beantragt werden und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Eine rückwirkende Beantragung von Steuervergütungen ist grundsätzlich möglich, sofern der zugrunde liegende Steuertatbestand in der Vergangenheit liegt und die gesetzlich festgelegten Antragsfristen eingehalten werden. Die Rückwirkung ist jedoch begrenzt auf den in der jeweiligen Rechtsgrundlage bestimmten Zeitraum (häufig das zurückliegende Kalenderjahr oder die letzten vier Jahre). Wird der Antrag außerhalb der Frist gestellt, besteht regelmäßig kein Anspruch mehr auf Vergütung. In Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, etwa wenn der Antragsteller unverschuldet verhindert war, den Antrag rechtzeitig zu stellen. In jedem Fall sind die einschlägigen Nachweis- und Dokumentationspflichten auch für den zurückliegenden Zeitraum zu erfüllen, da ansonsten der Antrag abgelehnt werden kann.
Welche steuerlichen Folgen hat die Inanspruchnahme einer Steuervergütung für den Antragsteller?
Die rechtliche Inanspruchnahme einer Steuervergütung führt dazu, dass die ursprünglich entrichtete Steuer ganz oder teilweise an den Antragsteller zurückerstattet oder angerechnet wird. Dies kann gegebenenfalls Auswirkungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage und das steuerliche Gesamtergebnis haben und ist deshalb bei der Erstellung steuerlicher Unterlagen zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass Antragsteller bereits erhaltene Vergütungsbeträge korrekt in ihrer Buchführung und den Steuererklärungen ausweisen. Eine unberechtigte oder fehlerhafte Inanspruchnahme kann zur Rückforderung der Vergütung, zur Festsetzung von Verzugszinsen und im schlimmsten Fall zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung führen. Im Falle einer Rückvergütung besteht für den Antragsteller die Verpflichtung, eventuelle nachfolgende steuerliche Vorteile (insbesondere Vorsteuerabzüge) entsprechend zu korrigieren.
Wie wirken sich internationale Sachverhalte auf die Steuervergütung aus?
Internationale Sachverhalte, wie etwa Lieferungen oder Dienstleistungen über die Grenze, führen dazu, dass bei der Steuervergütung besondere Vorschriften des nationalen und internationalen Steuerrechts zu beachten sind. Hierzu gehören insbesondere die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das EU-Mehrwertsteuerrecht sowie entsprechende bilaterale Abkommen, welche die Erstattung oder Befreiung bestimmter Steuern (z.B. Quellensteuer) regeln. Antragsteller müssen nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergütung (beispielsweise keine feste Betriebsstätte im Inland, Nachweis der Unternehmereigenschaft im Ausland) erfüllt sind. Häufig sind zusätzliche Nachweise (wie Ansässigkeitsbescheinigungen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, ausländische Steuerbescheide) erforderlich. Es ist ferner zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Steuervergütung im Ausland bereits beantragt oder erhalten wurde, da in vielen Fällen eine doppelte Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Internationale Zusammenhänge erhöhen die Komplexität der Antragstellung sowie die Anforderungen an die Nachweisführung und Dokumentation erheblich.