Begriff und Einordnung des Steuersubjekts
Das Steuersubjekt ist die Person oder Organisation, die Trägerin von Rechten und Pflichten im Steuerrechtsverhältnis ist. Gegenüber dem Steuersubjekt werden Steuerbescheide bekanntgegeben, es ist Adressat verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten und haftet für die Entrichtung der festgesetzten Steuer. Das Steuersubjekt kann mit dem wirtschaftlich Belasteten identisch sein, muss es aber nicht.
Definition und Abgrenzung
Als Steuersubjekt gilt, wer kraft Gesetzes einer bestimmten Steuer unterliegt. Dies kann an persönliche Merkmale (z. B. Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung) oder an sachliche Anknüpfungspunkte (z. B. Besitz eines Grundstücks, Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit) gebunden sein. Das Steuersubjekt steht dem Steuergläubiger (dem zuständigen Gemeinwesen) als Verfahrens- und Zahlungsverpflichteter gegenüber.
Steuersubjekt, Steuerschuldner, Steuerträger, Steuerobjekt
– Steuersubjekt: Rechtsträger der steuerlichen Rechte und Pflichten, Adressat der Festsetzung und Erhebung.
– Steuerschuldner: Wer die Steuer schuldet; häufig identisch mit dem Steuersubjekt, kann bei besonderen Erhebungsformen abweichen.
– Steuerträger: Wer die wirtschaftliche Last der Steuer trägt (z. B. Endverbraucher bei der Umsatzsteuer), ohne zwingend Steuersubjekt zu sein.
– Steuerobjekt: Der Sachverhalt, an den das Gesetz die Steuer knüpft (z. B. Einkommen, Umsatz, Besitz eines Grundstücks).
Wer kann Steuersubjekt sein?
Natürliche Personen
Einzelne Menschen sind Steuersubjekte, etwa bei der Einkommensteuer. Die Steuerpflicht knüpft an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder an inländische Einkünfte an. Minderjährige sind ebenfalls Steuersubjekte; sie werden durch gesetzliche Vertreter verfahrensrechtlich repräsentiert.
Juristische Personen
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften sind eigenständige Steuersubjekte, etwa bei der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Maßgebliche Anknüpfungspunkte sind Sitz und Geschäftsleitung, bei der Umsatzsteuer die unternehmerische Tätigkeit.
Personengesellschaften und Gemeinschaften
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und ähnliche Zusammenschlüsse können je nach Steuerart selbst Steuersubjekt sein (z. B. bei Gewerbe- und Umsatzsteuer). Bei der Einkommensteuer sind regelmäßig die Gesellschafter Steuersubjekte; die Einkünfte werden anteilig zugerechnet.
Öffentliche Hand
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Steuersubjekt sein, soweit sie wirtschaftlich tätig werden und gesetzliche Merkmale erfüllen (insbesondere bei der Umsatzsteuer). Für originär hoheitliche Tätigkeiten gelten Besonderheiten.
Anknüpfungspunkte der Steuerpflicht
Persönliche Steuerpflicht: unbeschränkt und beschränkt
Unbeschränkte Steuerpflicht erfasst regelmäßig das Welteinkommen eines Steuersubjekts und knüpft an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung an. Beschränkte Steuerpflicht erfasst nur bestimmte inländische Tatbestände, wenn solche persönlichen Inlandsanknüpfungen fehlen.
Sachliche Steuerpflicht
Die sachliche Steuerpflicht bestimmt, welche konkreten Tatbestände die Steuer auslösen (z. B. Bezug von Einkünften, Ausführung eines Umsatzes, Eigentum an Grundstücken). Sie konkretisiert die Reichweite der Steuer innerhalb einer Steuerart.
Ansässigkeit, Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte
Für die Zuordnung eines Steuersubjekts sind Anknüpfungspunkte wie Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (natürliche Personen), Sitz und Ort der Geschäftsleitung (juristische Personen) sowie das Vorliegen einer Betriebsstätte bedeutsam. Diese Merkmale steuern, welchem Gemeinwesen das Besteuerungsrecht zugeordnet ist.
Internationale Bezüge und Doppelbesteuerung
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können mehrere Staaten Steueransprüche erheben. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung greifen völkerrechtliche Abkommen mit Regelmechanismen zur Zuordnung von Besteuerungsrechten und zur Anrechnung oder Freistellung. Das Steuersubjekt wird dadurch verfahrensrechtlich einem oder mehreren Staaten zugeordnet, ohne dass die Steuersubjektstellung entfällt.
Steuersubjekt in einzelnen Steuerarten
Einkommensteuer und Lohnsteuer
Steuersubjekt der Einkommensteuer ist die natürliche Person. Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Der Arbeitgeber behält ein und führt ab; materiell bleibt der Arbeitnehmer Steuersubjekt der Einkommensteuer. Ehegatten oder Lebenspartner können gemeinsam veranlagt werden; die daraus resultierende Steuer wird ihnen regelmäßig gesamtschuldnerisch zugerechnet.
Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften und andere körperschaftlich organisierte Rechtsträger sind Steuersubjekte der Körperschaftsteuer. Maßgeblich sind Sitz und Geschäftsleitung. Ergebniszurechnungen innerhalb von Verbünden sind möglich; die Steuersubjektstellung des einzelnen Rechtsträgers bleibt dabei grundsätzlich bestehen.
Gewerbesteuer
Steuersubjekt ist der stehende Gewerbebetrieb. Bei Kapitalgesellschaften ist die Gesellschaft selbst Steuersubjekt. Personengesellschaften sind für Zwecke der Gewerbesteuer eigenständige Steuersubjekte, auch wenn die Erträge den Gesellschaftern einkommensteuerlich zugerechnet werden.
Umsatzsteuer
Steuersubjekt ist der Unternehmer, der Umsätze im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Endverbraucher trägt typischerweise die wirtschaftliche Last. In bestimmten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Bei organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell verbundenen Einheiten kann eine Organschaft dazu führen, dass ein Organträger als einheitliches Steuersubjekt gilt.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Steuersubjekt ist der Erwerber des Vermögens (z. B. Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter). Die Steuer knüpft an den Erwerbsvorgang an; persönliche Merkmale wie Verwandtschaftsverhältnis und Anknüpfung an das Inland beeinflussen die Steuerpflicht.
Grundsteuer und andere Realsteuern
Bei der Grundsteuer ist regelmäßig der Eigentümer des Grundstücks Steuersubjekt. Die wirtschaftliche Belastung kann vertraglich weitergegeben werden; dies ändert nichts an der Steuersubjektstellung. Ähnliches gilt für andere Realsteuern, die an Sachen oder Betriebe anknüpfen.
Abzugssteuern und besondere Erhebungsformen
Bei Abzugssteuern (z. B. Kapitalertragsteuer) behält eine auszahlende Stelle die Steuer ein und führt sie ab. Materiell steuerpflichtig bleibt der Empfänger der Erträge. Diese Trennung zwischen Entrichtung und materieller Steuerpflicht betrifft die Erhebungsform, nicht die Zuordnung des Steuersubjekts.
Rechte und Pflichten des Steuersubjekts
Mitwirkung, Aufzeichnung, Aufbewahrung
Steuersubjekte sind verpflichtet, steuerlich erhebliche Sachverhalte offenzulegen, Aufzeichnungen zu führen und Unterlagen aufzubewahren, soweit dies für die jeweilige Steuerart vorgesehen ist. Umfang und Form richten sich nach Art und Größe der Tätigkeit sowie nach gesetzlichen Vorgaben.
Bekanntgabe, Festsetzung, Rechtsbehelfe
Steuerbescheide werden dem Steuersubjekt bekanntgegeben. Es hat das Recht, gegen Verwaltungsakte im Steuerverfahren vorzugehen. Korrekturen und Änderungen erfolgen nach den hierfür einschlägigen verfahrensrechtlichen Grundsätzen.
Geheimnisschutz und Identifikationsmerkmale
Steuerliche Daten unterliegen dem Schutz vor unbefugter Offenbarung. Für die Abwicklung werden Identifikationsmerkmale verwendet, etwa Steuernummer, Identifikationsnummer für natürliche Personen sowie umsatzsteuerliche Identifikatoren für Unternehmen im Binnenmarkt.
Vertretung, Haftung und Gesamtschuld
Gesetzliche Vertreter und Organe
Handlungsunfähige oder beschränkt handlungsfähige Steuersubjekte werden durch gesetzliche Vertreter repräsentiert. Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Handlungen und Erklärungen der Vertreter werden dem Steuersubjekt zugerechnet.
Haftungstatbestände
In bestimmten Fällen haften Dritte für Steuerverbindlichkeiten eines Steuersubjekts, etwa Vertreter für steuerliche Pflichten, soweit gesetzlich vorgesehen. Bei Abzugssteuern bestehen besondere Haftungsregeln für die einbehaltende Stelle.
Gesamtschuldnerschaft
Mehrere Steuersubjekte können für eine Steuer gesamtschuldnerisch haften, etwa Miteigentümer bei grundbesitzbezogenen Steuern oder gemeinsam veranlagte Ehegatten bei der Einkommensteuer. Die Behörde kann die Steuer insgesamt von einem oder mehreren Schuldnern beitreiben; interne Ausgleichsverhältnisse bleiben unberührt.
Entstehung, Änderung und Beendigung der Steuersubjektstellung
Begründung der Steuerpflicht
Die Steuersubjektstellung entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies kann an die Gründung oder Aufnahme einer Tätigkeit, an den Erwerb von Vermögen oder an den Zuzug ins Inland anknüpfen.
Umwandlung, Rechtsnachfolge, Tod
Bei Umstrukturierungen kann es zur Gesamtrechtsnachfolge kommen; steuerliche Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit gesetzlich vorgesehen. Beim Tod einer natürlichen Person werden steuerliche Pflichten für zurückliegende Zeiträume durch die Rechtsnachfolge berührt; eigenständige Erbsteuerpflichten entstehen gesondert.
Insolvenz und Besonderheiten
Im Insolvenzverfahren bleibt das Steuersubjekt identisch; die Abwicklung der Steueransprüche folgt jedoch besonderen insolvenzrechtlichen Regeln zur Zuordnung von Masse- und Insolvenzforderungen.
Abgrenzungen zu verwandten Begriffen
Steuerpflichtiger, Steuerzahler, Steuerpflicht
Der Begriff Steuerpflichtiger wird häufig synonym zum Steuersubjekt verwendet. Steuerzahler bezeichnet umgangssprachlich denjenigen, der Zahlungen leistet; das kann das Steuersubjekt oder ein Dritter (z. B. bei Abzugssteuern) sein. Steuerpflicht umfasst persönliche und sachliche Elemente und beschreibt die Reichweite der gesetzlichen Verpflichtung eines Steuersubjekts.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Steuersubjekt?
Ein Steuersubjekt ist der Rechtsträger, dem eine Steuer rechtlich zugerechnet wird. Es ist Adressat von Steuerbescheiden, hat Mitwirkungspflichten und haftet für die festgesetzte Steuer.
Wer kann in Deutschland Steuersubjekt sein?
Steuersubjekte können natürliche Personen, juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen), Personengesellschaften sowie bestimmte Zusammenschlüsse und öffentliche Rechtsträger sein, jeweils abhängig von der Steuerart.
Worin besteht der Unterschied zwischen Steuersubjekt, Steuerschuldner und Steuerträger?
Das Steuersubjekt ist der rechtliche Träger der Steuerpflicht. Der Steuerschuldner schuldet die Steuer; in der Regel ist er identisch mit dem Steuersubjekt. Der Steuerträger ist wirtschaftlich belastet, ohne zwingend Steuersubjekt zu sein, etwa der Endverbraucher bei der Umsatzsteuer.
Ist eine Personengesellschaft Steuersubjekt?
Ja, für bestimmte Steuerarten. Bei der Gewerbe- und Umsatzsteuer ist die Personengesellschaft eigenständiges Steuersubjekt. Bei der Einkommensteuer werden die Einkünfte hingegen den Gesellschaftern zugerechnet, die insoweit Steuersubjekte sind.
Wann liegt unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vor?
Unbeschränkte Steuerpflicht knüpft regelmäßig an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung an und erfasst das Welteinkommen. Beschränkte Steuerpflicht besteht, wenn solche persönlichen Anknüpfungen fehlen und nur inländische Sachverhalte besteuert werden.
Wer ist bei der Umsatzsteuer Steuersubjekt?
Steuersubjekt ist der Unternehmer, der Umsätze ausführt. In besonderen Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Der Endverbraucher trägt meist die wirtschaftliche Last, ohne Steuersubjekt zu sein.
Welche Folgen hat die Zusammenveranlagung von Ehegatten für die Steuersubjektstellung?
Bei der Zusammenveranlagung wird die Einkommensteuer einheitlich festgesetzt; beide Ehegatten werden regelmäßig gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Die persönliche Steuersubjektstellung jedes Ehegatten bleibt bestehen.