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Steuermessbetrag

Steuermessbetrag: Bedeutung, Funktion und Anwendungsbereiche

Der Steuermessbetrag ist eine rechnerische Zwischengröße im Steuerverfahren. Er dient dazu, aus einer festgestellten Bemessungsgrundlage und einer festgelegten Steuermesszahl einen Betrag zu ermitteln, auf den anschließend ein kommunaler Hebesatz angewendet wird. Er ist damit das verbindliche Bindeglied zwischen der steuerlichen Feststellung durch die Finanzverwaltung und der eigentlichen Steuererhebung durch die Gemeinde. Der Steuermessbetrag wird vor allem in der Gewerbesteuer und der Grundsteuer verwendet.

Anwendungsbereiche des Steuermessbetrags

Gewerbesteuermessbetrag

Ermittlung

Ausgangspunkt ist der Gewerbeertrag eines Unternehmens, der um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen bereinigt und um Freibeträge gemindert werden kann. Dieser so ermittelte Betrag wird mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag. Er stellt die Grundlage dar, auf deren Basis die Gemeinde mit ihrem Hebesatz die Gewerbesteuer berechnet.

Rolle des Hebesatzes

Der Gewerbesteuermessbetrag selbst ist noch nicht die zu zahlende Steuer. Erst durch Multiplikation mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz ergibt sich die endgültige Gewerbesteuer. Der Hebesatz variiert je nach Gemeinde.

Besonderheiten

Der Gewerbesteuermessbetrag kann durch Freibeträge auf null reduziert werden, aber nicht negativ sein. In bestimmten Zusammenhängen außerhalb der Gewerbesteuer wird auf Größen abgestellt, die an den Messbetrag oder den Gewerbeertrag anknüpfen.

Grundsteuermessbetrag

Ermittlung

Die Grundlage ist der festgestellte Wert eines Grundstücks. Dieser Wert wird mit der einschlägigen Steuermesszahl multipliziert. Je nach Grundstücksart und gesetzlicher Ausgestaltung kann die Steuermesszahl unterschiedlich hoch sein. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag, der für den weiteren Steuerzugriff maßgeblich ist.

Rolle des Hebesatzes

Auch hier bestimmt die Gemeinde die endgültige Grundsteuer, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit ihrem Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze können für verschiedene Grundstücksarten unterschiedlich festgesetzt werden.

Besonderheiten

Die Grundsteuer wurde reformiert. Unabhängig vom Detailmodell bleibt die grundlegende Systematik gleich: wertbezogene Feststellung, Multiplikation mit der Steuermesszahl zum Messbetrag und Anwendung des kommunalen Hebesatzes. Befreiungen oder Ermäßigungen werden – sofern einschlägig – bereits bei der Ermittlung oder im Rahmen der Erhebung berücksichtigt.

Abgrenzungen und verwandte Begriffe

Steuermesszahl

Die Steuermesszahl ist ein Faktor, mit dem die Bemessungsgrundlage multipliziert wird, um den Steuermessbetrag zu berechnen. Sie ist typisierend festgelegt und kann nach Steuerart und Objektart variieren.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist die Ausgangsgröße, aus der der Steuermessbetrag abgeleitet wird. In der Gewerbesteuer ist dies der ermittelte Gewerbeertrag nach den gesetzlichen Korrekturen, in der Grundsteuer ein festgestellter Grundstückswert.

Hebesatz

Der Hebesatz ist ein von der Gemeinde festgelegter Multiplikator, der auf den Steuermessbetrag angewendet wird. Er wandelt den Messbetrag in die tatsächlich festzusetzende Steuer um und bildet das zentrale Steuerungsinstrument der kommunalen Einnahmen.

Messbescheid vs. Steuerbescheid

Der Messbescheid wird von der Finanzverwaltung erlassen und stellt den Steuermessbetrag fest. Er entfaltet Bindungswirkung für den anschließenden Steuerbescheid der Gemeinde. Der Steuerbescheid (z. B. Gewerbesteuer- oder Grundsteuerbescheid) setzt die konkrete Steuer fest, indem der kommunale Hebesatz auf den Messbetrag angewendet wird. Beide Bescheide sind eigenständige Verwaltungsakte und können jeweils rechtlich überprüft werden.

Verwaltungsverfahren und Bindungswirkung

Zuständigkeiten

Für die Feststellung des Steuermessbetrags ist die Finanzverwaltung zuständig. Die Gemeinde ist für die Festsetzung und Erhebung der jeweiligen Steuer zuständig. Sie ist an den im Messbescheid festgestellten Messbetrag gebunden.

Bekanntgabe und Rechtsbehelfe

Der Steuermessbetrag wird durch Messbescheid bekanntgegeben. Dieser kann innerhalb der gesetzlichen Fristen angefochten werden. Aufgrund der Bindungswirkung wirkt sich eine Änderung des Messbescheids regelmäßig auf den nachfolgenden Steuerbescheid aus. Umgekehrt kann der Steuerbescheid nicht von den Feststellungen des Messbescheids abweichen.

Änderung, Berichtigung und Folgebescheide

Messbescheide können unter den Voraussetzungen des Verfahrensrechts geändert oder berichtigt werden, etwa bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen, offenbaren Unrichtigkeiten oder Folgeänderungen. Der entsprechende Steuerbescheid wird dann als Folgebescheid angepasst. Die maßgeblichen Fristen richten sich nach den allgemeinen Regeln des Steuerverfahrens.

Typische Konstellationen

Messbetrag 0

In der Gewerbesteuer kann der Messbetrag aufgrund von Freibeträgen oder Verlusten auf null sinken; negative Messbeträge werden nicht festgesetzt. In der Grundsteuer kann der Messbetrag auf null stehen, wenn eine gesetzliche Befreiung greift oder die Bemessungsgrundlage entsprechend ausfällt.

Befreiungen und Ermäßigungen

Begünstigungen können bereits bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage oder der Steuermesszahl berücksichtigt werden. Sie wirken sich damit mittelbar auf den Steuermessbetrag und unmittelbar auf die Höhe der endgültigen Steuer aus.

Zeitliche Wirkung bei Änderungen

Änderungen des Messbetrags betreffen regelmäßig den jeweiligen Erhebungszeitraum, für den der Messbescheid erlassen wurde. Anpassungen erfolgen im Wege der Änderung des Folgebescheids der Gemeinde.

Bedeutung für Haushalte und Unternehmen

Der Steuermessbetrag ist für die kommunale Steuerbelastung zentral. Er verbindet die wert- bzw. ertragsbezogene Feststellung der Finanzverwaltung mit der kommunalen Steuerhoheit. Für Unternehmen prägt er die spätere Gewerbesteuer über den Hebesatz, für Eigentümerinnen und Eigentümer die Grundsteuer. Durch die Trennung von Messbetrag und Hebesatz bleibt die Berechnungsgrundlage einheitlich, während die Gemeinden ihre Einnahmen steuern können.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Steuermessbetrag in einfachen Worten?

Der Steuermessbetrag ist ein rechnerischer Zwischenschritt: Aus einer festgestellten Grundlage (z. B. Grundstückswert oder Gewerbeertrag) und einer Steuermesszahl wird ein Betrag ermittelt, auf den die Gemeinde ihren Hebesatz anwendet, um die endgültige Steuer festzusetzen.

Wofür wird der Steuermessbetrag verwendet?

Er bildet die verbindliche Basis für die Festsetzung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer. Ohne den Messbetrag kann die Gemeinde die Steuer nicht berechnen, weil erst durch ihn die spätere Anwendung des Hebesatzes möglich wird.

Wer setzt den Steuermessbetrag fest und wie wird er bekanntgegeben?

Die Finanzverwaltung setzt den Steuermessbetrag fest und teilt ihn durch einen Messbescheid mit. Dieser Bescheid ist für die Gemeinde bindend, die auf dieser Grundlage den Steuerbescheid erlässt.

Kann der Steuermessbetrag negativ sein?

Nein. Der Steuermessbetrag ist entweder positiv oder null. In der Gewerbesteuer kann er durch Freibeträge auf null sinken. In der Grundsteuer kommen Nullfestsetzungen insbesondere bei Befreiungen in Betracht.

Welche Rolle spielt der kommunale Hebesatz?

Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt und auf den Steuermessbetrag angewendet. Erst durch diese Multiplikation entsteht die konkret festzusetzende Steuerhöhe.

Wie kann gegen einen Steuermessbetrag vorgegangen werden?

Gegen den Messbescheid sind die vorgesehenen Rechtsbehelfe innerhalb der einschlägigen Fristen möglich. Eine Änderung des Messbescheids wirkt sich regelmäßig auf den anschließenden Steuerbescheid aus.

Unterscheidet sich der Steuermessbetrag bei Grundsteuer und Gewerbesteuer?

Ja. In der Grundsteuer beruht er auf dem festgestellten Grundstückswert und der einschlägigen Steuermesszahl. In der Gewerbesteuer wird er aus dem ermittelten Gewerbeertrag und der dort geltenden Steuermesszahl gebildet. In beiden Fällen folgt anschließend die Anwendung des kommunalen Hebesatzes.