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Steueridentifikationsnummer


Begriff und gesetzliche Grundlagen der Steueridentifikationsnummer

Die Steueridentifikationsnummer (kurz: Steuer-ID oder IdNr.) ist eine einmalig vergebene, lebenslang gültige persönliche Kennziffer für natürliche Personen im deutschen Steuerrecht. Sie dient der eindeutigen Zuordnung steuerlicher Sachverhalte zu einer Person und wird zentral von der Finanzverwaltung verwaltet. Die Vergabe, Verwaltung und der Zweck der Steueridentifikationsnummer sind im deutschen Steuerrecht klar geregelt und wesentlicher Bestandteil administrativer Prozesse im Zusammenhang mit der Einkommensteuer.

Einführung der Steueridentifikationsnummer

Die Einführung der Steueridentifikationsnummer erfolgte auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Steuerliche Identifikationsnummer) vom 13. Juni 2007, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2007 I S. 1223. Ziel war die Modernisierung, Zentralisierung und Effizienzsteigerung des Besteuerungsverfahrens. Die Steuer-ID löste damit die bis dahin verwendete Steuernummer im Bereich der Einkommensteuer für natürliche Personen weitestgehend ab.

Rechtliche Grundlagen der Steueridentifikationsnummer

Gesetzliche Regelungen

Abgabenordnung (AO)

Zentrale rechtliche Grundlage ist § 139b Abgabenordnung (AO). Hier werden die Bildung, Zusammensetzung und der Verwendungszweck der Steueridentifikationsnummer detailliert geregelt. Die Vorschrift lautet auszugsweise:

  • § 139b Abs. 1 AO: Die Finanzbehörden vergeben für jede natürliche Person eine Identifikationsnummer, die beibehalten wird.
  • § 139b Abs. 2 AO: Die Steuer-ID besteht aus einer elfstelligen, zufällig erzeugten Nummer, die keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen zulässt (Datenschutz).

Zusätzlich relevant ist § 139a AO, der die Führung eines entsprechenden Registers beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und die Zweckbindung der Daten (Ausschließlichkeitsgrundsatz) vorschreibt.

Verordnung und Datenaustausch

Die „Verordnung zur Durchführung des § 139b der Abgabenordnung“ regelt ergänzend Einzelheiten zu Vergabe, Sicherung und Datenübermittlung.

Im Rahmen des internationalen Datenaustauschs, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wie Zinserträgen, wird die Steuer-Identifikationsnummer ebenfalls genutzt (Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie bzw. OECD Common Reporting Standard).

Funktion und Besonderheiten der Steueridentifikationsnummer

Zweck der Steuer-ID

Die Steueridentifikationsnummer ist – anders als die Steuernummer – personenbezogen und bleibt ein Leben lang gleich. Sie dient dazu, Steuerpflichtige eindeutig identifizieren zu können, vor allem in folgenden Bereichen:

  • Besteuerung der Einkommensteuer, einschließlich Lohnsteuerabzug
  • Datenübermittlung Dritter an das Finanzamt (z. B. Arbeitgeber, Banken, Versicherungen)
  • Automatischer Datenaustausch zwischen Behörden zur Vermeidung von Doppel- oder Falscherfassungen
  • Zentrale Koordination steuerlicher Verfahren (z. B. Kindergeld, Elterngeld, Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge)

Verwaltung und Aufbewahrung

Die Verwaltung der Steueridentifikationsnummer obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern. Mit Geburt (bzw. Zuzug nach Deutschland) wird jedem Steuerpflichtigen automatisch eine Steuer-ID zugewiesen. Änderungen, etwa beim Zuzug aus dem Ausland, werden von den zuständigen Meldebehörden an das BZSt übermittelt.

Im Register nach § 139a AO werden zu jeder IdNr. Angaben wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, letzte bekannte Anschrift und Sterbedatum gespeichert. Eine Löschung dieser Daten erfolgt 20 Jahre nach dem Sterbedatum.

Datenschutz und rechtliche Kontrolle

Zweckbindung und Datensicherheit

Die Steueridentifikationsnummer unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Nach § 139b Abs. 3 AO darf sie ausschließlich für steuerliche Zwecke und für bestimmte, gesetzlich geregelte Übermittlungen (z. B. Rentenversicherung, Sozialversicherungsträger) verwendet werden. Andere Verwendungszwecke sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Recht auf Auskunft und Korrektur

Betroffenen steht nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Recht auf Auskunft bezüglich der zu ihrer Person gespeicherten Daten zu. Zudem besteht ein Anspruch auf Korrektur unrichtiger Daten.

Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden

Die Datenverarbeitung bezüglich der Steueridentifikationsnummer ist Gegenstand der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Verstöße gegen den Verwendungszweck oder die unbefugte Datenweitergabe können mit Bußgeldern geahndet werden.

Steueridentifikationsnummer im internationalen Kontext

EU-Richtlinien und internationale Zusammenarbeit

Im internationalen Kontext gewinnt die Steueridentifikationsnummer durch Informationsaustauschabkommen und EU-Richtlinien (beispielsweise DAC6, FATCA, OECD CRS) zunehmend an Bedeutung. Sie wird zur eindeutigen Zuordnung und Meldung steuerrelevanter Daten grenzüberschreitend verwendet.

Vergleich mit anderen Staaten

Die deutsche Steuer-IdNr. ist vergleichbar mit der Social Security Number (SSN) in den USA oder der National Insurance Number im Vereinigten Königreich. Sie ist jedoch ausschließlich für steuerliche und eng begrenzte administrative Zwecke zugelassen und darf nicht als allgemeine Personenkennziffer genutzt werden.

Ausblick und Weiterentwicklungen

Die Steueridentifikationsnummer trägt maßgeblich zur Vereinfachung, Transparenz und Sicherheit im deutschen Steuerwesen bei. Diskutiert werden weitere Einsatzbereiche, ebenso datenschutzrechtliche Implikationen bei der zunehmenden Verknüpfung öffentlicher Register. Gesetzgeber und Verwaltung verfolgen kontinuierlich das Ziel, Nutzen und Sicherheit der IdNr. in Einklang zu bringen.


Quellenangabe:

  • Abgabenordnung (AO), insbesondere §§ 139a, 139b
  • Bundesgesetzblatt 2007 I S. 1223
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Verschiedene EU-Richtlinien (z. B. DAC6, OECD CRS)

Häufig gestellte Fragen

Kann die Steueridentifikationsnummer geändert werden?

Die Vergabe der Steueridentifikationsnummer (IdNr.) erfolgt nach § 139b der Abgabenordnung (AO) und ist grundsätzlich dauerhaft. Sie dient der eindeutigen Identifikation natürlicher Personen im Besteuerungsverfahren. Nach dem gesetzlichen Grundgedanken ist die IdNr. dem Betroffenen lebenslang zugewiesen. Eine Änderung oder mehrfach Vergabe derselben Identifikationsnummer ist rechtlich ausgeschlossen, um eine eindeutige Zuordnung steuerlich relevanter Sachverhalte über die gesamte Lebensspanne zu gewährleisten. Nur in schwerwiegenden, ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen – beispielsweise bei einer Gefährdung schutzwürdiger Interessen durch unrechtmäßige Verwendung der IdNr., etwa im Rahmen eines Identitätsdiebstahls oder Zeugenschutzprogramms – kann nach Einzelfallprüfung und auf Antrag die bisherige Nummer gesperrt und eine neue IdNr. vergeben werden. Dies bedarf jedoch eines besonderen Verfahrens und ist mit strengen rechtlichen Anforderungen verknüpft.

Welche rechtlichen Pflichten bestehen im Zusammenhang mit der Steueridentifikationsnummer?

Nach § 139a ff. AO sind alle natürlichen Personen verpflichtet, ihre Identifikationsnummer bereitzuhalten und beispielsweise gegenüber Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern sowie bestimmten Behörden bei steuerlich relevanten Vorgängen anzugeben. Weiterhin trifft Arbeitgeber und bestimmte Institutionen (zum Beispiel Banken, Familienkassen und Versicherungen) die gesetzliche Pflicht, die IdNr. ihrer Mitarbeiter, Kunden oder Leistungsempfänger zur Erfüllung gesetzlicher Melde- und Mitteilungspflichten zu erheben und korrekt an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die nicht ordnungsgemäße Verwendung oder Mitteilung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 379 AO). Die Weitergabe und Verarbeitung unterliegt dabei zusätzlich den Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere der datenschutzrechtlichen Vorschriften der AO und der DSGVO.

Wer ist zur Verarbeitung und Speicherung der Steueridentifikationsnummer berechtigt?

Die Berechtigung zur Verarbeitung der IdNr. richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen, vornehmlich § 139b und § 139c AO sowie einschlägigen Einzelvorschriften wie dem Einkommenssteuergesetz (EStG), dem Kindergeldrecht und dem Sozialgesetzbuch. Nur Behörden, öffentliche Stellen und Unternehmen, für die eine gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung der IdNr. besteht, dürfen diese erheben, speichern und weiterverarbeiten. Beispielsweise sind das die Finanzverwaltung, Rentenversicherungsträger, Familienkassen und Arbeitgeber. Eine Verwendung der IdNr. für andere, nicht gesetzlich vorgesehene Zwecke – insbesondere für Werbe- oder Marketingzwecke – ist nach geltendem Recht strikt untersagt und kann Sanktionen nach sich ziehen.

Wie lange wird die Steueridentifikationsnummer gespeichert?

Die rechtliche Grundlage für die Dauer der Speicherung der IdNr. bildet § 139b Abs. 3 AO. Demnach bleibt die Identifikationsnummer sowie die zugehörigen Daten mindestens bis 20 Jahre nach Todesfeststellung gespeichert. Diese Frist dient der Klärung möglicher steuerlicher Nachlassangelegenheiten und sichert eine verlässliche Nachverfolgbarkeit steuerlicher Sachverhalte auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen. Erst nach Ablauf dieser Frist darf eine Löschung erfolgen, sofern keine anderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Welche Rechtsgrundlagen regeln die Vergabe und den Umgang mit der Steueridentifikationsnummer?

Die zentrale Rechtsgrundlage für die Vergabe und den Umgang mit der IdNr. ist die Abgabenordnung, insbesondere §§ 139a bis 139c AO. Sie regeln die Generierung, Speicherung, Verwendung, Weitergabe und Löschung der Nummer und der zugehörigen Daten. Ergänzende Regelungen sind in Einzelgesetzen wie dem Einkommensteuergesetz, Bundeskindergeldgesetz sowie verschiedenen Verordnungen enthalten. Datenschutzrechtliche Aspekte werden durch Querverweise auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die spezifischen Datenschutzvorschriften der AO abgedeckt. Diese Vorschriften sind zwingend und dienen dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung sowie einer ordnungsgemäßen Besteuerung.

Können rechtliche Sanktionen bei Missbrauch der Steueridentifikationsnummer verhängt werden?

Ein unzulässiger Umgang mit der IdNr., etwa deren Erhebung oder Nutzung ohne gesetzliche Grundlage oder die Offenbarung gegenüber nicht berechtigten Dritten, stellt nach § 30 AO eine Verletzung des Steuergeheimnisses dar und kann sowohl straf- als auch bußgeldbewährt sein. Zusätzlich kann nach § 44 BDSG sowie DSGVO ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegen, der ebenfalls mit empfindlichen Geldbußen oder weiteren Sanktionen (z.B. Unterlassungsverfügungen) geahndet werden kann. Die Wahrung der Vertraulichkeit und die Zweckbindung der Nummer sind zentrale rechtliche Vorgaben, deren Verletzung konsequent verfolgt werden kann.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn die Steueridentifikationsnummer verloren gegangen ist?

Das Wiederbeschaffen der IdNr. ist anhand der Vorgaben des § 139b AO geregelt. Einfache Auskünfte werden aus Gründen des Steuergeheimnisses und Datenschutzes nur unter Wahrung der Identität und Legitimation der betroffenen Person erteilt. Die erneute Mitteilung der Nummer erfolgt in der Regel schriftlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach entsprechendem Antrag. Die Ausstellung kann gegebenenfalls auch über das zuständige Finanzamt angestoßen werden. Ein automatisierter Abruf durch Dritte ist nicht gestattet, um Missbrauch und Identitätsdiebstahl auszuschließen.