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Steuerberatungskosten


Begriff und Definition der Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen bei steuerlichen Angelegenheiten entstehen. Der Begriff umfasst sowohl Kosten für die Erstellung von Steuererklärungen, die Prüfung von Steuerbescheiden als auch für die laufende steuerliche Beratung in steuerrechtlichen Fragestellungen. Steuerberatungskosten fallen im Rahmen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie in zahlreichen weiteren Steuerarten an.

Steuerberatungskosten entstehen üblicherweise durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe, insbesondere Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften (§ 3 StBerG), aber auch durch die Konsultation von sonstigen Personen, die zur Hilfe in Steuersachen befugt oder befugt sind (§ 4 Nr. 2 StBerG). Zu den steuerlichen Beratungskosten zählen überdies Auslagen, Gebühren und Honorare, die im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten stehen.


Gesetzliche Grundlagen der Steuerberatungskosten

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Die Erbringung steuerberatender Leistungen und damit verbundene Vergütungsregelungen sind im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Das StBerG legt fest, welche Personen und Gesellschaften zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen berechtigt sind und welche Tätigkeiten unter die Steuerberatungskosten fallen.

Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die Höhe und Berechnung der Vergütung für steuerberatende Tätigkeiten bestimmt sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Sie enthält detaillierte Vorschriften zur Gebührenberechnung, darunter Wertgebühren (abhängig vom Gegenstandswert), Zeitgebühren sowie Pauschalhonorare für bestimmte Tätigkeiten.

Abgabenordnung (AO) und Einkommensteuergesetz (EStG)

Die Abgabenordnung (AO) regelt die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren und damit zusammenhängende Beratungshandlungen. Das Einkommensteuergesetz (EStG) steuert insbesondere die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für Steuerberatung.


Arten der Steuerberatungskosten

Aufteilung in unterschiedliche Kostenarten

Steuerberatungskosten lassen sich in verschiedene Teilbereiche untergliedern:

a) Laufende steuerliche Beratung

Hierunter fallen Ausgaben für die fortwährende Unterstützung bei steuerlichen Sachverhalten, insbesondere zur Anpassung unterjähriger Buchhaltung, betriebswirtschaftlicher Beratung mit steuerlichem Bezug sowie allgemeiner steuerlicher Fragestellungen.

b) Erstellung von Steuererklärungen

Dazu zählen sämtliche Gebühren und Honorare, die im Rahmen der Erstellung, Prüfung und Abgabe von Steuererklärungen, beispielsweise für Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer, entstehen.

c) Vertretung gegenüber Finanzbehörden

Steuerberatungskosten umfassen auch Aufwendungen für die Vertretung im Einspruchsverfahren, bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung oder in Fällen von Betriebsprüfungen.

d) Gerichtliche Verfahren

Gebühren, die bei der Vertretung vor den Finanzgerichten im Rahmen des finanzgerichtlichen Streitverfahrens anfallen, zählen ebenfalls zu den Steuerberatungskosten.


Steuerliche Behandlung der Steuerberatungskosten

Einkommensteuerliche Behandlung

Mit dem steuerlichen Abzugsverbot im Sinne des § 12 Nr. 3 EStG sind Steuerberatungskosten, die auf die private Steuerberatung und Privatsphäre entfallen (z. B. die Erstellung der privaten Einkommensteuererklärung oder Beratung zu privaten Belangen), grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig. Dagegen sind Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften oder mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, grundsätzlich als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) abzugsfähig.

a) Betriebsausgaben

Aufwendungen für steuerliche Beratung in Bezug auf den Betrieb, die Gewinnermittlung, Umsatzsteuererklärungen sowie die Teilnahme an Betriebsprüfungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

b) Werbungskosten

Im Bereich der Überschusseinkünfte, etwa bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, sind die auf die Ermittlung der Einkünfte entfallenden Steuerberatungskosten als Werbungskosten abzugsfähig.

c) Aufteilungsgebot

Werden Steuerberatungskosten sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke verursacht, ist eine sachgerechte Aufteilung der Kosten vorzunehmen. Der privat veranlasste Anteil unterliegt dem steuerlichen Abzugsverbot.

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer

Bei Körperschaften sowie gewerblichen Unternehmen sind steuerliche Beratungskosten als Betriebsausgaben zu behandeln, soweit sie der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte dienen. Bei der Umsatzsteuer können Beratungskosten für die umsatzsteuerliche Erklärung aus unternehmerischer Tätigkeit den Vorsteuerabzug begründen.


Abgrenzungsfragen und Sonderfälle

Abgrenzung zu sonstigen Beratungskosten

Nicht alle im steuerlichen Kontext angefallenen Beratungskosten sind als steuerliche Beratungskosten zu qualifizieren. Kosten für wirtschaftliche, rechtliche oder allgemeine Unternehmensberatung ohne hinreichenden Bezug zu steuerlichen Angelegenheiten fallen regelmäßig nicht darunter. Die Zuordnung bemisst sich nach dem Schwerpunkt der Beratung.

Doppelberatung und Mischaufträge

Bei zusammengesetzten Beratungsleistungen, die zum Teil steuerlich, zum Teil wirtschaftlich oder anderweitig motiviert sind, ist die Aufteilung nach den jeweiligen Veranlassungsbeiträgen vorzunehmen. Nur der auf den steuerlichen Teil entfallende Anteil zählt als Steuerberatungskosten.

Berücksichtigung bei Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen

Die steuerliche Behandlung von Zinsen ist von derjenigen der Steuerberatungskosten zu unterscheiden. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen Zinsfestsetzungen sind jedoch als Steuerberatungskosten berücksichtigungsfähig, sofern sie betrieblich oder einkünftebezogen veranlasst sind.


Dokumentations- und Nachweispflichten

Steuerberatungskosten sind durch geeignete Belege im Rahmen der steuerlichen Veranlagung nachzuweisen. Die Rechnungen müssen die erbrachten Leistungen sowie den Leistungszeitraum klar ausweisen. Die Steuerberatervergütungsverordnung macht hierzu weitergehende Vorgaben.


Fazit und Bedeutung in der Praxis

Steuerberatungskosten sind in Unternehmen, bei Selbständigen und auch im privaten Bereich ein regelmäßig wiederkehrender Kostenfaktor. Die korrekte Einordnung, sachliche Zuordnung sowie steuerliche Behandlung sind für die steuerrechtliche Einordnung und die Optimierung der Steuerlast von großer Bedeutung. Die aktuelle Gesetzeslage unterliegt fortwährenden Anpassungen, so dass Änderungen bei der Abzugsfähigkeit und Behandlung der Steuerberatungskosten stets im Auge zu behalten sind.


Literaturhinweise und weiterführende Regelungen

  • § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG
  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Richtlinien und Hinweise der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben)

Dieser Artikel bietet eine umfassende Darstellung des Begriffs „Steuerberatungskosten“ und beleuchtet alle maßgeblichen rechtlichen Aspekte, deren Einordnung und abgabenrechtliche Behandlung.

Häufig gestellte Fragen

Können Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden?

Steuerberatungskosten können – je nach Zusammenhang – sowohl als Betriebsausgaben als auch als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit stehen, wie etwa Buchführung, Jahresabschlüsse oder die Erstellung von Steuererklärungen für betriebliche Einkünfte, gelten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG und mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Für Arbeitnehmer sind die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung in Bezug auf lohnsteuerpflichtige Einkünfte als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, sofern eine konkrete Verbindung zu den Einnahmen besteht. Steuerberatungskosten, die weder betrieblich noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen, wie z. B. Beratungskosten zu privaten Vermögensübertragungen oder Schenkungssteuer, unterliegen hingegen dem steuerlichen Abzugsverbot als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 12 Nr. 3 EStG).

Welche Steuerberatungskosten unterliegen dem Abzugsverbot?

Seit dem Jahressteuergesetz 2008 dürfen Steuerberatungskosten, die ausschließlich für die private Steuererklärung anfallen, nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Darunter fallen insbesondere Aufwendungen für die Erstellung der privaten Steuererklärung oder Beratung bezüglich privater Steuerfragen, die keine Einkünfte betreffen (z. B. Beratung im Zusammenhang mit Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer oder Vermögensaufstellungen ohne Einkunftsbezug). Diese Ausgaben werden in § 12 Nr. 3 EStG explizit als nicht abzugsfähig aufgeführt. Ausgenommen von diesem Abzugsverbot sind jedoch Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften oder mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen entstehen.

In welcher Höhe sind Steuerberatungskosten abzugsfähig?

Die Höhe der abziehbaren Steuerberatungskosten richtet sich danach, inwieweit die Kosten betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Besteht eine Gemengelage, also ein Anteil betrieblicher und privater Veranlassung, ist eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen. Die Finanzverwaltung akzeptiert eine prozentuale Zuordnung, etwa anhand der jeweiligen Einkunftsarten in der Steuererklärung oder anhand der auf den betrieblichen und privaten Bereich entfallenden Arbeitsanteile des Steuerberaters. Nur der auf betrieblich oder beruflich veranlasste Zwecke entfallende Kostenanteil ist als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig. Der private Anteil verbleibt als nicht abzugsfähige Aufwendung.

Wie sind Steuerberatungskosten bei Grundstücks- oder Immobilienverkäufen steuerlich zu behandeln?

Kosten, die im Zusammenhang mit der steuerlichen Beratung beim Verkauf von Immobilien oder Grundstücken entstehen, sind nicht einheitlich zuzuordnen. Handelt es sich um betriebliche Vermögenswerte, werden diese Kosten als Betriebsausgaben behandelt. Bei privaten Immobilienverkäufen, die innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgen und damit als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG steuerpflichtig sind, sind die Beratungskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar. Dienen sie jedoch ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb dieser Geschäfte, bleibt ein Abzug grundsätzlich ausgeschlossen.

Müssen Steuerberatungskosten nachgewiesen werden?

Für den steuerlichen Abzug von Steuerberatungskosten besteht die Verpflichtung, die Aufwendungen durch entsprechende Belege, wie etwa Rechnungen und Zahlungsnachweise, nachzuweisen. Die Finanzverwaltung verlangt eine klare Zuordnung der Kostenteile zu den jeweiligen Einkunftsarten. Insbesondere bei gemischten Rechnungen (betrieblicher und privater Teil) sollte der Steuerberater auf der Rechnung die auf die verschiedenen Bereiche entfallenden Leistungen einzeln ausweisen, um den Nachweis zu erleichtern und einen vollständigen Abzug der abzugsfähigen Beträge zu ermöglichen.

Welche Besonderheiten gelten bei Steuerberatungskosten für Kapitalgesellschaften?

Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs gelten sämtliche Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen, als Betriebsausgaben. Dazu gehören etwa Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen, Bilanzen, Steueroptimierungsberatung im Zusammenhang mit dem operativen Geschäft sowie die Beratung im Rahmen von Betriebsprüfungen. Nicht als Betriebsausgaben gelten jedoch Kosten, die außerhalb der Gesellschaft anfallen, etwa im Zusammenhang mit der privaten Einkommensteuer des Gesellschafters.

Welche steuerlichen Folgen ergeben sich bei betrieblich veranlassten Steuerstrafverteidigungskosten?

Sind Steuerberatungskosten im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Verteidigung ursächlich und notwendig aufgrund betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit entstanden, können diese grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Maßgeblich hierfür ist, dass die steuerstrafrechtliche Verfolgung ursächlich aus der betrieblichen Sphäre resultiert. Ist die Tat dagegen rein privat motiviert, wird der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug versagt. Die Abzugsfähigkeit muss stets im Einzelfall anhand der Umstände und des Ursachenzusammenhangs geprüft werden.