Einführung in das Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist ein zentrales Gesetzeswerk im deutschen Steuerrecht, das die Befugnisse, Rechte und Pflichten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen regelt. Das am 4. November 1975 in Kraft getretene Gesetz bildet die grundlegende Rechtsgrundlage für den Berufsstand der steuerberatenden Berufe in Deutschland. Ziel des StBerG ist es, den rechtskonformen Ablauf der steuerlichen Beratung sicherzustellen, die Qualität der Steuerberatung zu gewährleisten sowie den Schutz der Steuerpflichtigen zu sichern.
Anwendungsbereich und Zweck des Steuerberatungsgesetzes
Anwendungsbereich
Das StBerG regelt, wer befugt ist, geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten (z. B. Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften sowie Wirtschaftsprüferinnen und vereidigte Buchprüferinnen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse). Darüber hinaus erfasst es auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten und grenzt unzulässige Hilfeleistung von erlaubter Beratung ab.
Zweck des Gesetzes
Der Zweck des Steuerberatungsgesetzes liegt insbesondere im Verbraucherschutz. Es soll verhindern, dass unqualifizierte oder unberechtigte Personen steuerliche Beratung vornehmen, und gleichzeitig die Qualität und Integrität der steuerlichen Hilfeleistung sicherstellen. Damit dient das Gesetz sowohl dem Gemeinwohl als auch dem Schutz der Mandantschaft.
Systematik und wesentliche Regelungsinhalte des StBerG
Personelle Befugnisse zur Steuerberatung
Das StBerG legt detailliert fest, welche Personengruppen und Organisationen zur Steuerberatung befugt sind. Zu den wichtigsten Regelungen gehören:
Steuerberaterinnen (§§ 3, 32 ff. StBerG)
Steuerberaterinnen sind nach erfolgreich absolvierter Steuerberaterprüfung und Zulassung zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Das Gesetz regelt die Zulassungsvoraussetzungen, Fortbildungserfordernisse sowie die Bestellung und Rücknahme der Bestellung.
Steuerberatungsgesellschaften (§§ 49 ff. StBerG)
Auch Gesellschaften, die die Voraussetzungen des StBerG erfüllen, können zur Steuerberatung zugelassen werden. Hier schreibt das Gesetz vor, dass ein bestimmter Anteil der Gesellschafterinnen und Führungskräfte zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen befugt sein muss.
Weitere befugte Berufsgruppen (§ 3 StBerG)
Neben den Steuerberaterinnen sind beispielsweise auch Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüferinnen und Rechtsanwältinnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt.
Sachliche und persönliche Grenzen der Hilfeleistung
Das StBerG regelt zudem die sachlichen und persönlichen Grenzen der Steuerberatung. Dazu zählt insbesondere, dass nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe in Steuersachen geleistet werden darf. Für bestimmte Personengruppen, etwa Lohnsteuerhilfevereine, gelten gesonderte Regelungen mit weitergehenden Beschränkungen.
Schutz- und Erlaubnistatbestände
Zur Gewährleistung eines geordneten Ablaufs der steuerlichen Hilfeleistung beinhaltet das StBerG bestimmte Schutz- und Erlaubnistatbestände:
- Berufsrechtliche Pflichten: Steuerberaterinnen sind besonderen Berufspflichten unterworfen, etwa zur Verschwiegenheit, zur Unabhängigkeit und zur gewissenhaften Ausübung der Berufstätigkeit (§§ 57 ff. StBerG).
- Berufshaftpflichtversicherung: Das Gesetz sieht die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor, um die Mandantschaft gegen etwaige Vermögensschäden abzusichern (§ 67 StBerG).
- Fortbildungspflicht: Steuerberaterinnen und befugte Gesellschaften unterliegen einer Fortbildungspflicht, um im Bereich des sich ständig ändernden Steuerrechts auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
Das Steuerberatungsgesetz stellt die unbefugte Ausübung der Steuerberatung unter Strafe. Nach § 160 StBerG kann eine solche unerlaubte Hilfeleistung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und führt im Wiederholungsfall zu einer Eintragung ins Gewerbezentralregister. Ziel ist es, Verbraucherinnen vor nicht qualifizierter Beratung zu schützen.
Abgrenzungserfordernisse
Nicht jede Unterstützung im Zusammenhang mit Steuern ist als geschäftsmäßige Hilfeleistung im Sinne des StBerG zu qualifizieren. Das Gesetz grenzt zulässige Tätigkeiten, wie etwa das Anfertigen von Lohnabrechnungen durch Buchführungsbüros im Rahmen der Grenzen des § 6 Nr. 3, von unzulässigen Beratungsleistungen klar ab.
Zuständige Aufsichtsbehörden und Kammern
Das Steuerberatungsgesetz sieht die Einrichtung von Steuerberaterkammern als Selbstverwaltungseinrichtungen vor. Diese übernehmen unter anderem die Zulassung von Steuerberaterinnen, überwachen deren Berufsausübung und setzen berufsrechtliche Regelungen um.
Sanktionen und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem StBerG drohen verschiedene Sanktionen. Hierzu zählen insbesondere:
- Berufsrechtliche Maßnahmen wie Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder sogar der Ausschluss aus dem Beruf (§§ 89 ff. StBerG).
- Bußgeldverfahren bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG).
- Schadensersatzansprüche der Mandantschaft bei Pflichtverletzungen.
Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
Das Steuerberatungsgesetz steht in einem engen Verhältnis zu weiteren Vorschriften des deutschen Steuerrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts. Es verweist insbesondere auf ergänzende Regelungen in den Berufsordnungen der steuerberatenden Berufe und im Strafgesetzbuch im Bereich der Schweigepflichtverletzung (§ 203 StGB).
Steuerberatungsgesetz und Steuerberatungskostenverordnung
Ergänzend zum StBerG regelt die Steuerberatervergütungsverordnung die zulässige Vergütung für steuerliche Beratung und Vertretung. Die Abrechnungssicherheit ist damit verbindlich festgelegt.
Zusammenfassung und Bedeutung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz stellt einen wesentlichen Baustein für die Integrität und Funktionsfähigkeit des deutschen Steuersystems dar. Es gewährleistet, dass Steuerpflichtige qualifizierte Unterstützung erhalten, Schutz vor unqualifizierter Beratung besteht und die öffentlichen Belange des Steuervollzugs gewahrt bleiben. Das StBerG ist somit unverzichtbar für die Steuerrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Erbringung von Dienstleistungen in steuerlichen Angelegenheiten.
Hinweis: Die Gesetzestexte und Paragraphenangaben beziehen sich auf das zum 1. Januar 2024 geltende Recht. Bei Änderungen und spezifischen Einzelfragen empfiehlt sich die aktuelle Fassung des StBerG und relevanter Verordnungen zu konsultieren.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist nach dem Steuerberatungsgesetz zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
Nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften in den §§ 3 und 3a StBerG geregelt. Zu diesen zählen insbesondere Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Rechtsanwälte. Darüber hinaus dürfen auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse unbeschränkt Hilfe in Steuersachen leisten. Die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung beschränkt sich jedoch nicht nur auf natürliche Personen, sondern umfasst auch bestimmte Gesellschaften, wie Partnerschaftsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften. Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit ist eine Bestellung durch die zuständige Steuerberaterkammer beziehungsweise die entsprechende Zulassung und Einhaltung der standesrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften. Andere Personen dürfen nur dann – und in begrenztem Umfang – in Steuersachen tätig werden, sofern eine gesetzliche Ausnahme besteht (z.B. Buchhalter nach § 6 Nr. 3 StBerG) oder sie eigenbetriebliche Angelegenheiten vertreten.
Welche Verbote bestehen nach dem Steuerberatungsgesetz bezüglich Werbung und Mandatsakquise?
Das Steuerberatungsgesetz enthält in § 57 Abs. 1 S. 1 StBerG i.V.m. der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) spezielle Regelungen über die Berufsausübung, zu denen auch das Werbeverhalten zählt. Werbemaßnahmen für Steuerberater müssen berufsangemessen, sachlich, wahrheitsgemäß und dürfen nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall oder auf die Vermittlung von Aufträgen gerichtet sein. Das Gesetz verbietet sogenannte „aggressive“ oder „anpreisende“ Werbung. Unzulässig sind insbesondere irreführende, vergleichende oder herabsetzende Aussagen über Mitbewerber. Darüber hinaus ist es Steuerberatern untersagt, sich für Mandate durch Dritte oder bei Mandanten aufdringlich zu empfehlen oder Mandate auf Provisionsbasis anzunehmen. Jegliche Werbung muss dem Gebot der Zurückhaltung und Seriosität entsprechen, wie es das Berufsrecht vorsieht.
In welchen Fällen droht ein Tätigkeitsverbot für Steuerberater nach dem StBerG?
Ein Tätigkeitsverbot für Steuerberater kann aus verschiedenen Gründen nach §§ 72ff. StBerG verhängt werden, insbesondere wenn die Berufsausübung mit dem Ansehen des Berufs oder der Allgemeinheit nicht mehr vereinbar ist. Gründe hierfür können grobe Verstöße gegen Berufspflichten, strafrechtlich relevantes Verhalten wie Steuerhinterziehung oder Untreue sowie wiederholte oder schwerwiegende Verletzungen der Berufspflichten (z.B. Verschwiegenheitspflicht, Interessenkollisionen) sein. Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot (§ 73 StBerG) kann auch durch die Strafgerichte ausgesprochen werden, wenn ein einschlägiges Ermittlungsverfahren läuft. Endgültige Tätigkeitsverbote werden durch die zuständige Steuerberaterkammer oder im Disziplinarverfahren verhängt, wobei dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren ist und Rechtsmittel gegen die Entscheidung bestehen.
Welche besonderen Verschwiegenheitspflichten regelt das Steuerberatungsgesetz?
Das Steuerberatungsgesetz verpflichtet Steuerberater in § 57 Abs. 1 StBerG ausdrücklich zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut oder bekanntgeworden sind. Diese Pflicht besteht gegenüber jedermann und umfasst auch Gerichte sowie Behörden. Sie ist weder zeitlich beschränkt noch nach Beendigung des Mandats aufgehoben. Eine Offenbarung von Mandantendaten ist nur in engen, gesetzlich geregelten Ausnahmen zulässig, etwa bei ausdrücklicher Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht oder wenn eine Pflicht zur Anzeige bestimmter Straftaten besteht. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf mitarbeitende Personen wie Angestellte und Auszubildende; der Steuerberater ist verpflichtet, diese Verschwiegenheit sicherzustellen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz?
Bei Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz sieht das Gesetz ein abgestuftes Sanktionssystem vor. Ordnungswidrigkeiten wie unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen können nach § 160 StBerG mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden, insbesondere strafbaren Handlungen droht zudem eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach StGB, etwa bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) oder bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Darüber hinaus sind berufsrechtliche Sanktionen möglich, etwa Verwarnungen, Geldbußen bis 50.000 Euro oder im Extremfall die Ausschließung aus dem Beruf (§§ 89-92 StBerG). Die Berufsausübung ohne die erforderliche Erlaubnis kann ebenfalls zur strafrechtlichen Verfolgung und zivilrechtlichen Haftung führen.
Wie regelt das Steuerberatungsgesetz das Gebührenwesen und die Vergütung der Steuerberater?
Das Gebührenwesen und die Vergütung der Steuerberater sind in § 64 StBerG i.V.m. der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Danach dürfen Steuerberater ihre Honorare grundsätzlich nur im Rahmen der StBVV abrechnen, d.h., sie sind an feste Gebührentatbestände und Gebührensätze gebunden. Die Vergütung orientiert sich dabei an Gegenstandswerten oder Zeitaufwand, wobei Mindest- und Höchstsätze zu beachten sind. Abweichende Honorarvereinbarungen sind nur in engen Grenzen möglich, insbesondere dann, wenn sie schriftlich und ausdrücklich vereinbart werden, gleichzeitig aber nicht sittenwidrig oder unangemessen hoch sind. Verstöße gegen die Gebührentatbestände können berufs- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Erfolgshonorar ist grundsätzlich unzulässig, um die Unabhängigkeit des Steuerberaters zu schützen.
Welche Rolle spielt die Steuerberaterkammer im Rahmen des StBerG?
Die Steuerberaterkammern nehmen im Rahmen des Steuerberatungsgesetzes vielfältige Aufgaben wahr. Sie sind als zuständige Selbstverwaltungskörperschaften für die Überwachung der Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften, die Bestellung und Zulassung von Steuerberatern sowie die Förderung der Berufsausbildung verantwortlich. Nach § 73 StBerG wirken sie bei Disziplinarverfahren mit, sind aber auch Ansprechpartner für Beschwerden und beraten ihre Mitglieder in berufsrechtlichen Fragen. Weitere Aufgaben umfassen die Mitwirkung bei Prüfungen, die Führung des Berufsregisters sowie die Förderung der Fortbildung ihrer Mitglieder. Die Kammern setzen damit das StBerG in die Praxis um und wahren die berufsständischen Interessen.