Steuerberaterordnung (StBerO)
Die Steuerberaterordnung (StBerO) ist das zentrale Gesetz zur Regelung der Berufsangelegenheiten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Deutschland. Sie enthält die berufsrechtlichen Grundlagen, die berufsqualifizierenden Voraussetzungen, die Organisation der Berufsausübung sowie die Regelungen zur Aufsicht, Berufsausübung, Pflichten, Rechte und Berufsgerichtsbarkeit. Die Steuerberaterordnung bildet damit das rechtliche Fundament für die Berufsausübung und die Berufsethik der genannten Berufsgruppe.
Historische Entwicklung und Geltungsbereich
Die Steuerberaterordnung wurde am 4. November 1975 erlassen (BGBl. I S. 2735) und ist seitdem Grundlage des Berufsrechts der steuerberatenden Berufe. Im Laufe der Zeit wurde sie wiederholt an aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht und im Berufsrecht angepasst. Die StBerO gilt bundesweit und ist für alle in Deutschland tätigen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten sowie die Berufsträger-Gesellschaften verbindlich.
Aufbau und Regelungsbereich der Steuerberaterordnung
Zweck und Zielsetzung
Der Hauptzweck der Steuerberaterordnung besteht darin, die ordnungsgemäße Berufsausübung sicherzustellen, das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Steuerberatern zu schützen und den rechtskonformen Ablauf der steuerberatenden Tätigkeiten zu garantieren.
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Die Steuerberaterordnung regelt:
- die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
- Zugangsvoraussetzungen und Prüfungen,
- Rechte und Pflichten im Rahmen der Berufsausübung,
- Organisation und Aufgaben der Berufskammern,
- Umfang der Berufsausübung, Zusammenschlüsse und gesellschaftsrechtliche Strukturen,
- Maßnahmen der Aufsicht und Maßnahmen bei Pflichtverletzungen (z. B. berufsgerichtliche Maßnahmen).
Zugang und Bestellung
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Steuerberater
Zulassungsvoraussetzungen
Wer in Deutschland als Steuerberater tätig werden möchte, benötigt die Bestellung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Voraussetzung ist insbesondere die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerO oder eine vergleichbare Qualifikation nach europarechtlichen Vorgaben.
Steuerberaterprüfung
Die Steuerberaterprüfung zählt zu den anspruchsvollsten Prüfungen im Bereich der freien Berufe und setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine einschlägige Berufspraxis voraus. Die Einzelheiten sind in den §§ 37 ff. StBerO geregelt.
Bestellung und Vereidigung
Nach erfolgreichem Prüfungsabschluss erfolgt die Bestellung durch die Steuerberaterkammer sowie die Vereidigung auf eine gewissenhafte Berufsausübung und die Einhaltung der Berufspflichten (§ 42 StBerO).
Rechte und Pflichten während der Berufsausübung
Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit
Die Steuerberaterordnung schreibt vor, dass Steuerberater ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und unter Wahrung der Verschwiegenheit ausüben müssen (§§ 57, 57a StBerO). Die Unabhängigkeit schließt auch die Weisungsfreiheit gegenüber Mandanten in fachlichen Fragen ein.
Fortbildungspflicht
Laut § 57 Absatz 2 StBerO sind Steuerberater verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um ihren Mandanten stets eine sachgerechte und aktuelle Beratung bieten zu können.
Pflichten im Umgang mit Mandanten
Zu den zentralen Berufspflichten zählen die Verschwiegenheit über alle anvertrauten und sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten (§ 57 Abs. 1 StBerO), eine sorgfältige Bearbeitung der Mandate sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten.
Pflicht zur Ablehnung von Mandaten
Bestehen Interessenkonflikte, ist der Steuerberater nach § 63 StBerO verpflichtet, Mandate abzulehnen, die mit anderen Mandaten nicht in Einklang gebracht werden können.
Rechtliche Organisation und Berufsaufsicht
Steuerberaterkammern
Die Organisation und Selbstverwaltung der Berufsgruppe obliegt den Steuerberaterkammern, die je nach Bundesland regional organisiert sind. Diese überwachen die Einhaltung der Berufspflichten, organisieren die Berufszulassung, nehmen die Prüfung ab und ahnden Verstöße gegen die Berufspflichten (§§ 73 ff. StBerO).
Berufsgerichtsbarkeit
Die Steuerberaterordnung regelt in den §§ 81 bis 111 das berufsgerichtliche Verfahren. Bei Verstößen gegen Berufspflichten erfolgt die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, das mit Maßnahmen von Verwarnungen bis zum Entzug der Bestellung reichen kann.
Berufsausübung in Gesellschaftsformen
Zusammenschlüsse und Berufsausübungsgesellschaften
Steuerberater können ihre Tätigkeit in verschiedenen Gesellschaftsformen ausüben, darunter Partnerschaftsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften. Diese gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsoptionen werden in den §§ 49 ff. StBerO geregelt. Bei der Gründung müssen die Vorgaben zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit aller Beteiligten eingehalten werden.
Kapital- und Personengesellschaften
Die Steuerberaterordnung legt fest, inwieweit Berufsausübung innerhalb von Kapitalgesellschaften wie GmbH oder Aktiengesellschaften zulässig ist, wobei die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmen von Steuerberatern gehalten werden muss (§§ 52 ff. StBerO).
Sanktionen und Maßnahmen bei Pflichtverletzungen
Berufsaufsicht und Disziplinarmaßnahmen
Verstöße gegen die Berufspflichten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer geprüft. Mögliche Sanktionen reichen von Rügen und Geldbußen bis hin zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater (§§ 89 ff. StBerO).
Straf- und Bußgeldvorschriften
Verstöße gegen bestimmte berufliche Pflichten können auch Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten darstellen. Die entsprechenden Tatbestände und Sanktionen sind in §§ 160 ff. StBerO geregelt.
Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen
Digitalisierung und elektronische Kommunikation
Mit der fortschreitenden Digitalisierung wurden Regelungen zur elektronischen Kommunikation und Archivierung sowie zur IT-Sicherheit für Steuerberater eingeführt und weiterentwickelt. Die Steuerberaterordnung trägt so den aktuellen technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung.
Auslandstätigkeit und grenzüberschreitende Beratung
Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Steuerberatern finden sich zusätzliche berufsrechtliche Regelungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Berufsträgern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten.
Literatur und weiterführende Informationen
- Steuerberaterordnung (StBerO), aktuelle Fassung: Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
- Kommentar zur Steuerberaterordnung, verschiedene Herausgeber
- Bundessteuerberaterkammer: Offizielle Website
Fazit:
Die Steuerberaterordnung regelt umfassend alle wesentlichen Aspekte des Berufsrechts für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Sie stellt die berufsrechtliche Grundlage von der Zulassung und Ausbildung, über Rechte und Pflichten in der täglichen Berufsausübung, bis zu berufsrechtlichen Sanktionen und Disziplinarmaßnahmen dar. Damit gewährleistet die StBerO die Integrität, Qualität und das Vertrauen in die steuerberatenden Berufe in Deutschland.
Häufig gestellte Fragen
Welche berufsrechtlichen Pflichten sind in der Steuerberaterordnung für Steuerberater geregelt?
Die Steuerberaterordnung (StBerG) enthält eine Vielzahl von berufsrechtlichen Pflichten, die Steuerberater im Rahmen ihrer Tätigkeit beachten müssen. Dazu zählen insbesondere die Pflicht zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit und Fortbildung. Steuerberater müssen ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen Dritter ausüben (§ 57 Abs. 1 StBerG) und sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG). Weiterhin haben sie ihre Mandate eigenverantwortlich zu führen und dürfen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur in dem Rahmen vertreten lassen, wie es das Gesetz erlaubt. Die Pflicht zur regelmäßigen fachlichen Fortbildung gewährleistet, dass Steuerberater stets auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung arbeiten. Darüber hinaus sind Steuerberater verpflichtet, sich standesgemäß zu verhalten, was insbesondere auch das Verbot der Werbung in einer Weise einschließt, die mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist (§ 57a StBerG). Verstöße gegen diese Berufspflichten können berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Wie ist das Verfahren zur Bestellung als Steuerberater in der Steuerberaterordnung geregelt?
Die Bestellung zum Steuerberater ist in den §§ 40 ff. der Steuerberaterordnung geregelt. Die Bestellung setzt voraus, dass der Bewerber die Steuerberaterprüfung bestanden hat oder von dieser befreit wurde (§ 38 StBerG). Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung müssen Bewerber innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses die Bestellung bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragen (§ 40 StBerG). Im weiteren Verlauf des Verfahrens prüft die Kammer die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers. Dazu zählt insbesondere die Überprüfung, ob Ausschlussgründe – wie beispielsweise strafrechtliche Verurteilungen oder geordnete Insolvenzverfahren – vorliegen (§ 46 StBerG). Nach positiver Prüfung erfolgt die förmliche Bestellung durch Aushändigung der Bestellungsurkunde. Teil des Verfahrens ist auch die Ablegung des Berufseides gemäß § 47 StBerG, wodurch sich der Steuerberater ausdrücklich zur gewissenhaften Erfüllung seiner Berufspflichten verpflichtet.
Welche disziplinarrechtlichen Maßnahmen sieht die Steuerberaterordnung bei Verstößen vor?
Bei Verstößen gegen die in der Steuerberaterordnung geregelten Berufspflichten können unterschiedliche berufsrechtliche Sanktionen verhängt werden, die in den §§ 89 ff. StBerG detailliert geregelt sind. Zu den möglichen Disziplinarmaßnahmen zählen der Verweis, das Ordnungsgeld, das vorübergehende Verbot, den Beruf auszuüben (Berufsverbot), und in schwerwiegenden Fällen die Ausschließung aus dem Beruf. Die Zuständigkeit für die Verhängung dieser Maßnahmen obliegt den jeweiligen Steuerberaterkammern sowie den Berufsgerichten für Steuerberater. Die Disziplinarmaßnahmen dienen dem Schutz der Mandanten, der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Berufsausübung und der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes. Das Verfahren zur Verhängung einer Maßnahme unterliegt strengen Verfahrensregeln, die den Betroffenen umfangreiche rechtliche Gehörs- und Verteidigungsmöglichkeiten gewähren.
Welche Regelungen zur Haftung von Steuerberatern enthält die Steuerberaterordnung?
Die Steuerberaterordnung verpflichtet Steuerberater, für verursachte Vermögensschäden gegenüber Mandanten zu haften (§ 67 StBerG). Zur Absicherung dieser Haftungsrisiken ist der Steuerberater gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme abzuschließen. Die Einzelheiten hierzu, wie Mindestdeckung und Versicherungsumfang, sind in der Berufsordnung und den einschlägigen Versicherungsverträgen geregelt. Im Rahmen ihrer Haftpflicht sind Steuerberater verpflichtet, alle Tätigkeiten gewissenhaft und nach den gesetzlichen Vorgaben auszuführen. Bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten können sie gegenüber Mandanten schadensersatzpflichtig werden. Die Haftung umfasst Fehler in der Beratung, bei der Erstellung von Steuererklärungen oder bei der Vertretung gegenüber den Finanzbehörden. Die Steuerberaterkammer prüft, ob der Versicherungsschutz im erforderlichen Umfang besteht und kann eine Bestellung verweigern oder widerrufen, wenn kein Versicherungsschutz nachgewiesen wird.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen nach der Steuerberaterordnung gegenüber den Steuerberaterkammern und Aufsichtsbehörden?
Laut Steuerberaterordnung unterliegen Steuerberater umfangreichen Mitwirkungspflichten gegenüber den Steuerberaterkammern und den zuständigen Aufsichtsbehörden. So sind Steuerberater verpflichtet, auf Anforderung alle für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kammern erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§ 80 StBerG). Dazu gehören insbesondere Nachweise über die Einhaltung der Berufspflichten, der Fortbildungspflicht, das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung und die Einhaltung der Vorschriften zur Berufsausübung. Die Kammern sind befugt, Prüfungen und Untersuchungen vorzunehmen, um die ordnungsgemäße Berufsausübung sicherzustellen. Kommen Steuerberater diesen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verweigern sie die notwendigen Angaben, kann dies berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Welche Vorschriften zur Zusammenarbeit mit anderen Berufsangehörigen oder Gesellschaften regelt die Steuerberaterordnung?
Die Steuerberaterordnung regelt in den §§ 49 ff. StBerG die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die berufliche Zusammenarbeit von Steuerberatern mit anderen Angehörigen freier Berufe oder mit Gesellschaften. Steuerberater dürfen nur dann in einer Partnerschaft, Sozietät oder einer anderen Rechtsform (wie etwa Steuerberatungsgesellschaften) tätig sein, wenn die Gesellschaft überwiegend von Steuerberatern oder anderen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen geführt wird. Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Freier Berufe – zum Beispiel Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern – ist zulässig, sofern diese einer ähnlichen Berufsaufsicht und vergleichbaren Berufspflichten unterliegen. Bei der Gründung gemeinsamer Praxen oder Gesellschaften sind die steuerberaterrechtlichen Vorschriften zu Umfang, Inhalt und Haftung zu beachten, um Interessenkonflikte auszuschließen und das Berufsgeheimnis zu wahren.
Welche Zuständigkeiten haben die Steuerberaterkammern nach der Steuerberaterordnung?
Die Steuerberaterkammern spielen eine zentrale Rolle in der berufsrechtlichen Überwachung und Interessenvertretung der Steuerberater. Die Steuerberaterordnung überträgt den Kammern insbesondere die Aufgabe der Bestellung und der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung von Steuerberatern (§§ 40, 46 StBerG), die Führung der Berufsverzeichnisse und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten (§ 76 StBerG). Zudem entscheiden die Kammern über Beschwerden und Anfragen zu berufsrechtlichen Fragen, führen die Fachberaterprüfungen durch und nehmen an der Aus- und Fortbildung des Berufsnachwuchses teil. Ein weiteres zentrales Tätigkeitsfeld ist die Erteilung von Auskünften und die Vermittlung in Streitfällen unter Berufsträgern. Die Kammern arbeiten dabei eng mit den Aufsichtsbehörden und Gerichten zusammen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachhaltig zu sichern.