Begriff und rechtliche Stellung des Steuerberaters
Der Steuerberater ist eine besonders qualifizierte Person, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Die Berufsausübung ist in Deutschland streng reguliert und unterliegt eigenen gesetzlichen Vorgaben. Der Regelungsrahmen ergibt sich im Wesentlichen aus dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowie den dazugehörigen Durchführungsverordnungen.
Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Das Steuerberatungsgesetz bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Ausübung des Berufs. Es definiert sowohl den Aufgabenbereich als auch die Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsausübung. Insbesondere § 2 StBerG regelt, wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf. Laut § 3 StBerG sind auch Befugnisse und Ausnahmen aufgeführt.
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
Die Durchführungsverordnung konkretisiert viele Detailvorgaben des StBerG zur Ausübung des Steuerberaterberufs, etwa bezüglich Berufsausweis, Fortbildungspflichten oder Mandatsannahme.
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB)
Diese ordnungsrechtliche Regelung enthält neben standesrechtlichen Vorschriften auch Bestimmungen zu Unabhängigkeit, Verschwiegenheit sowie zu Werbemaßnahmen und Mandantenbeziehungen.
Zulassung und Bestellung
Voraussetzungen zur Bestellung
Der Zugang zum Beruf setzt in Deutschland eine besondere Qualifikation voraus. Nach § 36 StBerG erfolgt die Bestellung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Voraussetzung ist das Bestehen der Steuerberaterprüfung, die besondere Kenntnisse in Steuerrecht, Rechnungswesen und verwandten Gebieten voraussetzt. Darüber hinaus ist auch eine bestimmte Vorbildungs- und praktische Berufserfahrung gefordert, etwa ein Hochschulabschluss oder eine längere Tätigkeit im Bereich Steuern.
Steuerberaterkammern
Die Überwachung des Berufs sowie die Bestellung und das Führen der Listen der zugelassenen Steuerberater liegt bei den Steuerberaterkammern. Diese sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert und unterstehen der Aufsicht der Landesjustizverwaltungen.
Umfang der Tätigkeit
Hilfeleistung in Steuersachen
Die Hauptaufgabe besteht laut § 33 StBerG in der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Diese umfasst die Beratung und Vertretung von Mandanten in Angelegenheiten des Steuerrechts – etwa bei der Erstellung von Steuererklärungen, der Prüfung von Steuerbescheiden sowie der Vertretung vor Finanzbehörden und Finanzgerichten.
Vertretungsbefugnis
Steuerberater sind befugt, ihre Mandanten nicht nur außergerichtlich, sondern auch in finanzgerichtlichen Verfahren (einschließlich Klage und Revision) zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich zudem auf alle Angelegenheiten, die mit der Steuer in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Abgrenzung zu anderen Berufsträgern
Das Recht, in Steuersachen geschäftsmäßige Hilfe zu leisten, ist in Deutschland grundsätzlich Steuerberatern und wenigen anderen Gruppen vorbehalten (vgl. § 3 StBerG). Verstöße gegen das sogenannte „Vorbehaltsaufgabenrecht” können strafrechtliche Konsequenzen (§ 160 StBerG) nach sich ziehen.
Pflichten und Haftung
Verschwiegenheitspflicht
Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG). Die Pflicht umfasst alle im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen Angelegenheiten und erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und Gehilfen des Steuerberaters.
Unabhängigkeit
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben müssen Steuerberater unabhängig agieren. Das schließt insbesondere ein, Weisungen von Dritten (auch vom Mandanten), die der sachgerechten Ausführung entgegenstehen, abzulehnen.
Fortbildungspflicht
Zur Sicherung und Vertiefung der Fachkenntnisse besteht für Steuerberater die Verpflichtung zu regelmäßiger Fortbildung, um eine ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung sicherzustellen.
Haftung
Pflichtverletzungen bei der Mandatsbearbeitung können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Mandanten auslösen. Für den Fall von Vermögensschäden muss eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden (§ 67 StBerG).
Berufsrechtliche Verfahren und Sanktionen
Disziplinarrechtliche Maßnahmen
Verstößt ein Steuerberater gegen Berufspflichten, kann die zuständige Steuerberaterkammer berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Bestellung verhängen (§§ 90 ff. StBerG).
Sanktionen bei unerlaubter Hilfeleistung
Wer unerlaubt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, macht sich nach § 160 StBerG strafbar. Die Vorschrift schützt das Vorbehaltsaufgabenrecht und den Steuerpflichtigen vor unqualifizierter Beratung.
Steuerberater im internationalen Kontext
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Für die Ausübung des Berufs in Deutschland ist grundsätzlich die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen möglich, wenn diese mit der deutschen Qualifikation vergleichbar sind. Das betrifft vorwiegend Angehörige von EU-Mitgliedsstaaten (vgl. § 3a StBerG).
Kooperation mit ausländischen Partnern
Im Zuge der internationalen Verflechtungen übernehmen Steuerberater zunehmend grenzüberschreitende Mandate und kooperieren mit Partnern anderer Staaten, wobei stets das nationale Berufsrecht zu beachten ist.
Fazit
Der Beruf des Steuerberaters unterliegt in Deutschland einer umfassenden Regulierung. Die gesetzlichen Vorgaben dienen dem Schutz der Steuerpflichtigen sowie der Sicherstellung qualifizierter Hilfe in Steuersachen. Von der Zulassung, über die Aufgaben bis hin zu den standesrechtlichen Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten wird der Tätigkeitsbereich detailliert durch das Steuerberatungsgesetz und weitere berufsrechtliche Vorschriften ausgestaltet.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters gesetzlich erforderlich?
Die Hinzuziehung eines Steuerberaters ist in Deutschland grundsätzlich nicht verpflichtend, jedoch in bestimmten rechtlichen Konstellationen dringend angeraten oder mittelbar erforderlich. Nach § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erlaubt (sogenanntes Vorbehaltsrecht). Privatpersonen dürfen ihre Steuererklärungen zwar selbst anfertigen, für Unternehmen und juristische Personen bestehen jedoch komplexe Anforderungen, die regelmäßig eine qualifizierte Beratung erfordern. In Verfahren vor dem Finanzgericht kann die Vertretung durch einen Steuerberater zur Wahrung von Fristen und zur korrekten Antragsstellung maßgeblich sein. Im Rahmen von Betriebsprüfungen oder bei der Erstellung von Jahresabschlüssen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften nach §§ 264 ff. HGB, ist die fachkundige Mitwirkung eines Steuerberaters dringend empfohlen, um Rechtsunsicherheiten und potentiellen Haftungsrisiken vorzubeugen.
Welche gesetzlichen Pflichten hat ein Steuerberater gegenüber seinen Mandanten?
Steuerberater unterliegen einer Vielzahl gesetzlicher Pflichten, die insbesondere im Steuerberatungsgesetz (StBerG), in der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) und ergänzenden Vorschriften niedergelegt sind. Zu den zentralen Pflichten zählt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 57 Abs. 1 StBerG sowie § 203 StGB, die Steuerberater zur Wahrung sämtlicher ihnen anvertrauter Informationen verpflichtet. Weiterhin besteht eine Pflicht zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Berufsausübung, einschließlich der Pflicht zur laufenden Fortbildung (§ 57 Abs. 2 StBerG). Gegenüber dem Mandanten muss eine umfassende und zutreffende Beratung erfolgen; dabei ist insbesondere auf Haftungsfolgen bei eigenem Fehlverhalten zu achten. Steuerberater haben zudem für eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu sorgen (§ 67 StBerG). Bei Mandatsniederlegung sind dem Mandanten sämtliche relevanten Unterlagen unverzüglich zu übergeben.
Wann haftet ein Steuerberater rechtlich für Fehler?
Die Haftung eines Steuerberaters richtet sich vor allem nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) sowie speziellen berufsrechtlichen Vorschriften. Der Steuerberater haftet dem Mandanten auf Schadensersatz, wenn und soweit er schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt, beispielsweise durch fehlerhafte Beratung, Fristversäumnisse oder unzutreffende Steuererklärungen. Die Haftung kann jedoch vertraglich beschränkt werden (§ 67a StBerG), sofern dies rechtzeitig vor Schadenseintritt vereinbart wurde und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit sieht das StBerG eine Mindestversicherungssumme sowie Höchstgrenzen für Haftungsbeschränkungen vor. Bei Schadensersatzansprüchen gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (§ 195, § 199 BGB).
Wie ist das Mandatsverhältnis rechtlich ausgestaltet?
Das Mandatsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant ist zivilrechtlich als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass der Steuerberater nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit haftet, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Dienste (insbesondere Beratung und Vertretung in Steuersachen). Dem Mandanten stehen infolge dessen Rechte auf vertragsgemäße Leistung, ordnungsgemäße Aufklärung sowie Anfertigung aller benötigten Steuerunterlagen zu. Der Steuerberater wiederum ist berechtigt, eine angemessene Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zu verlangen. Das Mandat kann jederzeit von beiden Parteien außerordentlich oder ordentlich gekündigt werden, wobei der Steuerberater bei Kündigung durch ihn selbst die Interessenwahrungspflichten beachten muss.
Welche Mitwirkungspflichten hat der Mandant gegenüber dem Steuerberater?
Auch der Mandant ist nach ständiger Rechtsprechung und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, an der Durchführung des Mandats mitzuwirken. Er muss insbesondere alle für die steuerliche Beratung wesentlichen und erforderlichen Unterlagen vollständig, geordnet und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Kommt der Mandant diesen Pflichten nicht nach und kann der Steuerberater dadurch seine Beratung nicht ordnungsgemäß ausüben, trifft den Mandanten ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB, was zu einer Haftungsteilung im Schadensfall führen kann. Die Mitwirkungspflichten umfassen auch die rechtzeitige Information des Steuerberaters über steuerrelevante Veränderungen und sämtliche Nachfragen im Rahmen der Mandatserfüllung.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Steuerberater sein Mandat niederlegen?
Die Mandatsniederlegung ist gemäß den Grundsätzen der Berufsordnung (BOStB) unter Beachtung der Interessen des Mandanten zulässig. Der Steuerberater darf das Mandat insbesondere dann niederlegen, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, der Mandant unrichtige Angaben macht, notwendige Mitwirkungen verweigert oder wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Angelegenheit bestehen. Die Kündigung muss stets so erfolgen, dass dem Mandanten ausreichend Zeit verbleibt, sich anderweitig steuerlich vertreten zu lassen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Alle im Rahmen des Mandats erhobenen Unterlagen und Daten müssen dem Mandanten auf Verlangen herausgegeben werden.
Welche besonderen Verschwiegenheitspflichten treffen den Steuerberater?
Der Steuerberater unterliegt einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG und § 203 Abs. 1 StGB, die sich auf alle im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen fremden Geheimnisse erstreckt. Diese Pflicht gilt sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber staatlichen Stellen und besteht auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses weiter. Eine Offenbarung ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Befreiung durch den Mandanten vorliegt oder eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht, beispielsweise im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen. Verletzungen dieser Pflicht können berufsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen für den Steuerberater nach sich ziehen.