Stellvertretung

Begriff und Bedeutung der Stellvertretung

Die Stellvertretung ist ein rechtliches Konzept, das es einer Person ermöglicht, im Namen und mit Wirkung für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Die vertretene Person wird als Vertretener bezeichnet, die handelnde Person als Vertreter. Durch die Stellvertretung können Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, ohne dass der Vertretene selbst anwesend sein muss.

Voraussetzungen der Stellvertretung

Damit eine wirksame Stellvertretung vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Vertreter im Namen des Vertretenen handeln (Offenkundigkeit). Das bedeutet, dass für den Geschäftspartner erkennbar ist, dass nicht der Vertreter selbst handelt, sondern für einen anderen. Weiterhin benötigt der Vertreter eine entsprechende Berechtigung – diese wird als Vollmacht bezeichnet.

Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeit)

Der Vertreter muss bei seinem Handeln deutlich machen, dass er nicht in eigenem Interesse auftritt. Dies kann ausdrücklich geschehen oder sich aus den Umständen ergeben. Ist dies nicht klar ersichtlich und glaubt die andere Partei an ein Eigengeschäft des Vertreters, liegt keine wirksame Stellvertretung vor.

Vertretungsmacht (Vollmacht)

Die Befugnis zur Vertretung ergibt sich meist aus einer Vollmacht des Vertretenen an den Vertreter. Diese kann mündlich oder schriftlich erteilt werden und bestimmt Umfang sowie Grenzen des Handelns für den Vertretenen. In bestimmten Fällen kann sich die Befugnis auch aus dem Gesetz ergeben.

Arten von Stellvertretungen

Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Stellvertretung

Man unterscheidet zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher (vereinbarter) Stellvertretung:

  • Gesetzliche: Hier ergibt sich das Recht zur Vertretung unmittelbar aus gesetzlichen Regelungen – etwa bei Eltern für ihre minderjährigen Kinder.
  • Rechtsgeschäftliche: Die Befugnis beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter.

Spezielle Formen: Organ- und Prozessvollmacht

Bei juristischen Personen wie Unternehmen erfolgt die Willensbildung durch Organe wie Geschäftsführer oder Vorstände; diese handeln stets als gesetzliche Vertreter ihrer Organisation.
Im gerichtlichen Verfahren gibt es zudem besondere Formen wie die Prozessvollmacht: Hierbei vertritt beispielsweise ein Bevollmächtigter eine Partei vor Gericht.

Ablauf eines stellvertretenden Handelns

Zustandekommen von Verträgen durch einen Vertreter

Schließt ein bevollmächtigter Vertreter einen Vertrag ab oder gibt eine Erklärung ab bzw. nimmt sie entgegen, so wirkt dies unmittelbar für den vertretenen Dritten – so als hätte dieser selbst gehandelt.
Wird jedoch ohne ausreichende Vollmacht gehandelt („Vertreter ohne Vertretungsmacht“), entfaltet das Geschäft zunächst keine Wirkung gegenüber dem angeblich vertretenen Dritten; dieser kann es nachträglich genehmigen.

Haftungsfragen beim Fehlen einer wirksamen Vollmacht

Handelt jemand ohne ausreichende Berechtigung im fremden Namen („falsus procurator“), können daraus Haftungsansprüche entstehen – insbesondere dann, wenn beim Vertragspartner Vertrauen in das Bestehen einer entsprechenden Berechtigung geweckt wurde.

Grenzen der Stellvertretungsmacht

< p >
Nicht alle Rechtsgeschäfte sind stellvertretungsfähig: Bestimmte höchstpersönliche Angelegenheiten dürfen nur vom Betroffenen selbst vorgenommen werden (zum Beispiel Eheschließungen). Auch darf ein Bevollmächtigter seine Kompetenzen nicht überschreiten; andernfalls haftet er gegebenenfalls persönlich gegenüber Dritten .

< h2 >Beendigung der stellvertreterischen Tätigkeit< / h 2 >
< p >
Die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten durch einen Bevollmächtigten endet regelmäßig mit Widerruf , Zeitablauf , Eintritt bestimmter Bedingungen , Tod eines Beteiligten oder Wegfall anderer Grundlagen . Überdies können gesetzlich geregelte Gründe zum Erlöschen führen .
< / p >

< h 2 >Häufig gestellte Fragen zum Thema „Stellvertretung“< / h 2 >

< h 3 >Was ist unter Offenkundigkeit zu verstehen?< / h 3 >
< p >
Offenkundigkeit bedeutet , dass bei einem Rechtsgeschäft klar ersichtlich sein muss , ob jemand im eigenen Namen handelt oder jemanden vertritt . Nur wenn dies deutlich gemacht wird , liegt echte Stellvertretung vor .
< / p >

< h 3 >Welche Rolle spielt die Vollmacht ? < / h 3 >
< p >
Die Vollmacht berechtigt den Beauftragten dazu , bestimmte Geschäfte verbindlich für einen anderen abzuschließen . Sie legt fest , was genau erlaubt ist ; fehlt sie ganz oder teilweise , hat dies Auswirkungen auf Wirksamkeit sowie Haftungsverhältnisse .
< / p >

< h 3 >Kann jeder Mensch vertreten werden ? < / h 3 >
< p >
Grundsätzlich ja ; allerdings gibt es Ausnahmen : Bei höchstpersönlichen Angelegenheiten wie Testamentserrichtung kommt keine Fremdhandlung in Betracht . Auch Minderjährige benötigen oft zusätzliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Betreuer .
< / p >

< h 3 >Wann endet eine einmal erteilte Vollmacht ? < / h 3 >< < p >Eine einmal ausgestellte Erlaubnis zur Fremdhandlung endet entweder durch ausdrücklichen Widerruf ,
Zeitablauf ,
Eintritt vereinbarter Bedingungen ,
Tod eines Beteiligten
oder Wegfall sonstiger Voraussetzungen .

< / P >< < H 33 Welche Folgen hat fehlende Berechtigung beim Handeln ? < / H three >< P Wenn jemand ohne ausreichende Legitimation Geschäfte abschließt, sind diese zunächst unwirksam gegenüber dem angeblich vertretenden Dritten; unter Umständen haftet aber dennoch jener Handelnde persönlich. < / P >< Kann man mehrere Personen gleichzeitig bevollmächtigen?

Darf ein Beauftragter seine Rechte weiter übertragen?

Muss jede Form von Vollmachtsvergabe schriftlich erfolgen?