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Steckersolargerät


Steckersolargerät: Rechtliche Einordnung und Regulatorische Rahmenbedingungen

Definition und Allgemeines

Ein Steckersolargerät, häufig auch als Balkonkraftwerk, Mini-Photovoltaikanlage oder Plug-and-Play-PV-Anlage bezeichnet, ist eine kompakte Photovoltaikanlage, die ihren erzeugten Strom direkt über eine handelsübliche Steckdose in das Hausstromnetz einspeisen kann. Das Steckersolargerät besteht üblicherweise aus einem oder mehreren Solarmodulen, einem Wechselrichter und einem Anschluss für die Einspeisung an das bestehende Stromnetz eines Haushalts. Steckersolargeräte erlauben es Privatpersonen, ohne aufwendige Elektroinstallation einen Beitrag zur eigenen Energieversorgung zu leisten.

Rechtliche Einordnung

Zulassung und Normen

VDE-Normen und DIN-Vorschriften:
Für Steckersolargeräte gelten insbesondere folgende Normen und Vorschriften:

  • VDE-AR-N 4105: Technische Mindestanforderungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz.
  • VDE V 0100-551-1: Anforderungen an Stromerzeugungseinheiten zur Einspeisung in Endstromkreise, z.B. über spezielle Energiesteckvorrichtungen (Wieland-Steckdose).
  • DIN VDE 0620-1: Schuko-Steckvorrichtungen und Steckdosen.

Hersteller und Betreiber müssen sicherstellen, dass das eingesetzte Steckersolargerät den technischen Anforderungen und Konformitätsnachweisen entspricht. Die CE-Kennzeichnung ist ebenso verpflichtend.

Anmeldungs- und Meldepflichten

Für die Inbetriebnahme eines Steckersolargeräts bestehen verschiedene Melde- und Anmeldepflichten:

  • Bundesnetzagentur: Das Gerät ist dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden (§ 111 EnWG).
  • Netzbetreiber: Der zuständige Netzbetreiber (i.d.R. örtlicher Stromnetzbetreiber) muss vor der Inbetriebnahme informiert werden.
  • Mietrechtliche Regelungen: In Mietwohnungen ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich, sofern bauliche Veränderungen (z.B. Anbringen des Moduls am Balkon) vorgenommen werden.

Verstöße gegen Meldepflichten gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern belegt werden.

Technische Anforderungen und Betrieb

Nach VDE-AR-N 4105 dürfen Steckersolargeräte in der Regel eine maximale Ausgangsleistung von 600 Watt (Stichtag: Juni 2024; perspektivisch ist eine Leistungserhöhung auf 800 Watt in Planung) besitzen und müssen mit einem NA-Schutz (Netz- und Anlagenschutz) ausgerüstet sein, sodass bei Störungen im Netz keine Stromabgabe in das Netz erfolgt.

Darüber hinaus ist gegebenenfalls die Installation eines modernen Zweirichtungszählers (geeicht und rücklaufsicher) erforderlich, insbesondere wenn alte Ferraris-Zähler mit Rücklauffunktion im Haushalt eingesetzt werden. Der Austausch liegt in der Verantwortung des Netzbetreibers.

Steuerechtliche Aspekte

Rücklieferungen von Strom in das öffentliche Netz unterliegen grundsätzlich dem Umsatzsteuergesetz und Einkommensteuergesetz. Seit 2023 profitieren Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (bis zu 30 kWp, darunter fallen i.d.R. auch Steckersolargeräte) von einer Vereinfachung im Steuerrecht: Die Einnahmen aus der Einspeisung sind in der Regel einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG), sofern die Anlage nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurde. Weiterhin fällt auf die Anschaffung und Lieferung der Anlage keine Umsatzsteuer mehr an (§ 12 Abs. 3 UStG).

Haftungs- und Versicherungsfragen

Der Betreiber eines Steckersolargeräts haftet für Schäden, die durch eine fehlerhafte Installation oder einen unsachgemäßen Betrieb entstehen (§ 823 BGB). Es ist ratsam, den Betrieb der Anlage der eigenen Gebäude- oder Haftpflichtversicherung anzuzeigen und die Deckung zu prüfen. Viele Versicherungen bieten bereits spezielle Zusatzbausteine für Photovoltaikanlagen an.

Miet- und Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten

Im Wohnungseigentum bedarf die Installation regelmäßig der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 20 Abs. 2 WEG, sog. privilegierte Maßnahmen zur Eigenversorgung). Im Mietrecht besteht gemäß § 541 BGB ein Zustimmungserfordernis des Vermieters, sofern bauliche Veränderungen nötig sind. Das bloße Aufstellen eines Steckersolargeräts ohne Eingriff in die Substanz des Gebäudes ist in manchen Fällen jedoch genehmigungsfrei möglich, dies hängt von der Bauweise und regionalen Vorgaben ab.

Weitere rechtliche Rahmenbedingungen

  • Energieeinspeisung: Für die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz gelten die Grundsätze des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Betreiber eines Steckersolargeräts können Einspeisevergütungen beantragen, wenn die Voraussetzungen des EEG erfüllt sind, was jedoch bei reinen Eigenverbrauchsanlagen selten relevant ist.
  • Produkthaftung: Für die sichere Funktion des Geräts haftet der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
  • Arbeitssicherheit: Die Montage ist nach den Vorschriften der DGUV Unfallverhütungsvorschriften zu gestalten, sofern eine Installation mit Arbeitsmitteln (Leitern, Gerüste) erforderlich ist.

Aktuelle Entwicklungen und rechtliche Anpassungen

Es ist abzusehen, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen für Steckersolargeräte weiter gelockert und vereinheitlicht werden. Die Bundesregierung hat mit verschiedenen Gesetzentwürfen (z.B. Solarpaket I: Änderung des EEG, Anpassung der Leistungsgrenzen) signalisiert, das Ziel einer breiteren zivilen Beteiligung an der Energiewende voranzutreiben.

Fazit

Steckersolargeräte bewegen sich an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht. Ihr Betrieb ist in Deutschland rechtlich klar geregelt, aber abhängig von technischen Normen, Meldepflichten, Miet- und Eigentumsrecht sowie steuerlichen Bestimmungen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden kontinuierlich angepasst, um die Nutzung zu vereinfachen und die Energiewende voranzubringen. Betreiber sollten sich vor Installation eines Steckersolargeräts stets umfassend über die jeweils aktuellen rechtlichen Bestimmungen informieren.


Siehe auch:

  • Photovoltaikanlage
  • EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
  • Solarpaket I
  • Mieterstrom
  • Wohnungseigentumsrecht

Häufig gestellte Fragen

Muss ich mein Steckersolargerät beim Netzbetreiber anmelden?

Die Anmeldung eines Steckersolargeräts beim zuständigen Netzbetreiber ist rechtlich verpflichtend. Gemäß § 19 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) muss jede Einspeiseeinrichtung, also auch ein Steckersolargerät, dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Dies dient der Sicherheit des Netzbetriebs und soll gewährleisten, dass alle Einspeisungen ins öffentliche Netz dokumentiert und ggf. technische Anpassungen vorgenommen werden können. In der Regel genügt ein vereinfachtes Anmeldeverfahren, das je nach Netzbetreiber variieren kann. Oft stehen hierfür spezielle Formulare zur Verfügung, in denen Angaben zur Leistung, dem Anbringungsort sowie zur eingesetzten Technik zu machen sind. Verstöße gegen die Meldepflicht können im Extremfall zur Abschaltung der Anlage oder zu Bußgeldern führen.

Benötige ich für den Betrieb eines Steckersolargeräts eine Genehmigung?

Im Regelfall ist für das Anschließen und Betreiben eines Steckersolargeräts keine gesonderte Baugenehmigung erforderlich, sofern die Anlage auf dem eigenen Balkon, der Terrasse oder an der Fassade angebracht wird und keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Für denkmalgeschützte Gebäude oder bei einer Installation, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes maßgeblich verändert, können jedoch Sondergenehmigungen oder die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erforderlich sein. In Mietverhältnissen sollte außerdem die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Eine separate Betriebsgenehmigung durch eine technische Instanz ist nicht notwendig, die Einhaltung der technischen Anschlussregeln und der VDE-Bestimmungen ist aber zwingend vorgeschrieben.

Muss ich mein Steckersolargerät im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen?

Ja, nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vorgaben der Bundesnetzagentur müssen auch Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen, zu denen Steckersolargeräte zählen, ihre Anlagen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister online registrieren. Diese Registrierungspflicht gilt unabhängig von der eingespeisten Leistung und dient der vollständigen Erfassung aller in das öffentliche Stromnetz einspeisenden Anlagen. Die Angaben umfassen in der Regel den Standort, die technische Ausführung und die Eigentumsverhältnisse. Unterlassungen oder fehlerhafte Eintragungen können zu Bußgeldern führen oder möglicherweise die Auszahlung einer Einspeisevergütung blockieren.

Gibt es rechtliche Vorschriften zu Anschluss und Installation eines Steckersolargeräts?

Gemäß dem VDE-Standard AR-N 4105 und dem Normblatt DIN VDE V 0100-551-1 ist der Anschluss von Steckersolargeräten grundsätzlich über spezielle Energiesteckvorrichtungen (sogenannte Wieland-Steckdosen) vorgesehen. Dadurch soll ein sicheres Ein- und Ausstecken gewährleistet werden und Rückspeisungen ins Stromnetz verhindert werden, die zur Gefahr für Personen in der Elektroinstallation führen könnten. Es besteht jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Installation einer Wieland-Steckdose; in der Praxis akzeptieren viele Netzbetreiber mittlerweile auch den Einsatz von „Schuko“-Steckdosen, sofern die technischen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit nachweislich gewährleistet ist. Es wird dringend geraten, die Installation durch eine Elektrofachkraft prüfen oder vornehmen zu lassen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Wie wirkt sich der Betrieb eines Steckersolargeräts auf mein Miet- oder Eigentumsverhältnis aus?

Im Mietrecht ist grundsätzlich zunächst die Zustimmung des Vermieters erforderlich, wenn bauliche Veränderungen (z.B. Bohrungen für Halterungen am Balkon oder an der Fassade) vorgenommen werden. Beim Wohnungseigentum nach dem WEG ist häufig ein Beschluss der Eigentümerversammlung einzuholen, insbesondere wenn das optische Erscheinungsbild des Gebäudes betroffen ist. Die neuere Gesetzgebung (§ 20 Abs. 2 WEG) stärkt allerdings das Recht auf Installation von Anlagen zur eigenen Stromversorgung, sodass die Zustimmung nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Dennoch können Sondernutzungsrechte, Gemeinschaftseigentum oder die Teilungserklärung zusätzliche Regularien mit sich bringen.

Ist der Betrieb eines Steckersolargeräts mit miet- oder eigentumsrechtlichen Besonderheiten verbunden?

Der Betrieb eines Steckersolargeräts kann mietrechtliche oder eigentumsrechtliche Sonderregelungen auslösen. Dazu zählen Vorgaben im Mietvertrag, die Installation von technischen Anlagen verbieten oder einschränken, oder Klauseln in der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft. Falls das Steckersolargerät außen angebracht wird, kann dies als bauliche Veränderung gelten, die nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft umgesetzt werden darf. Auch eventuelle Haftungsfragen im Schadensfall sollten vorab rechtlich geklärt werden, vorzugsweise durch schriftliche Regelungen im Miet- oder Gemeinschaftsvertrag.

Welche Rolle spielt die Haftung bei Schäden durch ein Steckersolargerät?

Juristisch betrachtet haftet der Betreiber des Steckersolargeräts für Schäden, die durch fehlerhafte Montage oder einen nicht vorschriftsgemäßen Betrieb am Gemeinschaftseigentum oder bei Dritten entstehen. Dies betrifft insbesondere Brände, Sachschäden durch unsachgemäße Installation oder Personenschäden durch elektrischen Schlag. Im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung sind solche Fälle häufig nicht oder nur eingeschränkt abgedeckt, sofern eine vorschriftsmäßige Installation durch eine Elektrofachkraft nicht nachgewiesen werden kann. Betreiber sollten daher prüfen, ob entsprechende Schäden von ihrer Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und ggf. den Versicherungsschutz anpassen.