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Stationäre Hospize


Stationäre Hospize – Rechtliche Grundlagen und Regelungen

Begriff und Abgrenzung

Stationäre Hospize sind Einrichtungen, die schwerstkranke und sterbende Menschen mit begrenzter Lebenserwartung multidisziplinär begleiten und pflegen. Im Unterschied zur ambulanten Versorgung erfolgt die Betreuung rund um die Uhr innerhalb festgelegter Räumlichkeiten. Stationäre Hospize unterliegen in Deutschland zahlreichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die bei Betrieb, Finanzierung, Zulassung und Beaufsichtigung zu beachten sind.


Rechtlicher Rahmen stationärer Hospize

Sozialgesetzbuch V – § 39a SGB V Hospiz- und Palliativversorgung

Die zentrale rechtliche Grundlage für die Finanzierung und Anerkennung stationärer Hospize ist § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Demnach besteht ein Anspruch auf spezialisierte ambulante sowie stationäre Palliativversorgung und Versorgung im Hospiz. Die Ansprüche richten sich insbesondere auf Menschen, bei denen eine ambulante Versorgung im häuslichen Umfeld nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

Anerkennung und Zulassung

Um als stationäres Hospiz tätig werden zu können, muss eine Einrichtung die Anerkennung durch die gesetzlichen Krankenkassen nach § 39a SGB V erlangen. Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

  • Nachweis einer ausreichenden Palliativversorgung
  • Interdisziplinäres Team (insbesondere aus Pflegekräften, ärztlichem Dienst, Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern)
  • Spezifische räumliche, personelle und organisatorische Strukturen
  • Konzept der ganzheitlichen Begleitung, das auch psychosoziale und spirituelle Aspekte umfasst
  • Nachvollziehbarer Qualitätsentwicklungs- und Sicherungskonzept

Die Anerkennung ist zugleich Voraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Leistungsträgern.

Landesrechtliche Anforderungen

Zusätzlich zu den bundesweiten Regelungen müssen stationäre Hospize länderspezifische Anforderungen erfüllen. Die Bundesländer regeln den Betrieb von stationären Gesundheitseinrichtungen im Rahmen ihrer Gesundheitsgesetze und Verordnungen selbstständig. Dazu zählen unter anderem:

  • Bauordnungsrechtliche Vorschriften (Barrierefreiheit, Hygiene, Brandschutz)
  • Landesheimgesetzgebung (z. B. Heimgesetz, Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz)
  • Regelungen zur Betriebserlaubnis und zur regelmäßigen Überwachung der Einrichtung

Die zuständigen Landesbehörden überprüfen vor und nach der Betriebsgenehmigung die Einhaltung der Anforderungen.


Finanzierung und Kostenerstattung

Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Finanzierung stationärer Hospize erfolgt zu einem wesentlichen Teil durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 39a Abs. 1 SGB V. Anspruchsberechtigt sind Personen, bei denen eine ambulante Versorgung ausscheidet und die einer stationären Hospizversorgung bedürfen.

Eigenanteil und Spendenfinanzierung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bis zu 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten für den Hospizaufenthalt. Die verbleibenden Kosten müssen die Einrichtungen durch Spendengelder oder anderweitige Fördermittel aufbringen. Eine direkte Eigenbeteiligung der Hospizgäste oder ihrer Angehörigen ist gesetzlich ausgeschlossen. Damit ist die Versorgung in einem stationären Hospiz im Gegensatz zu Pflegeheimen grundsätzlich beitragsfrei für die Betroffenen.

Rolle der Pflegeversicherung

Neben der Kostenerstattung durch die Krankenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für palliative Pflegeleistungen herangezogen werden. In der Praxis werden die Leistungen jedoch mit denen der Krankenversicherung sachlich und rechnerisch abgegrenzt.

Weitere Fördermöglichkeiten

Hospize können weitere Mittel über Stiftungen, kommunale Zuschüsse und Förderprogramme des Bundes bzw. der Länder einwerben. Die Zweckbindung dieser Förderungen ist an die Hospizarbeit und den Betrieb stationärer Einrichtungen geknüpft.


Voraussetzungen für einen Aufenthalt im stationären Hospiz

Medizinische und soziale Kriterien

Die Aufnahme in ein stationäres Hospiz setzt voraus, dass die ärztliche Versorgung im häuslichen oder ambulanten Umfeld nicht mehr gewährleistet oder zumutbar ist und keine Heilbehandlung mehr indiziert ist. Die Grunderkrankung muss eine fortschreitende, lebensverkürzende Entwicklung aufweisen. Typische Indikationen sind onkologische Erkrankungen im Endstadium, Neurodegenerative Erkrankungen oder unheilbare Organinsuffizienzen.

Zusätzlich ist zwingend eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, welche die Notwendigkeit der Hospizversorgung nachweist.

Freiwilligkeit und Selbstbestimmung

Der Aufenthalt im stationären Hospiz beruht auf Freiwilligkeit. Die Selbstbestimmung und Würde der Bewohner stehen unter besonderem rechtlichen Schutz. Die Betreuung erfolgt stets unter Einhaltung der Grundrechte, einschließlich der Wahrung des Datenschutzes und des Schutzes der Intimsphäre.


Betrieb, Kontrolle und Qualitätssicherung

Anforderungen an Personal und Organisation

Das Pflegepersonal in stationären Hospizen muss in palliativer Versorgung qualifiziert sein. Es gelten verbindliche Personalschlüssel und Fortbildungspflichten. Die Organisationsstrukturen sind so auszurichten, dass eine kontinuierliche Versorgung sowie psychosoziale und seelsorgerische Betreuung sichergestellt sind.

Externe Überwachung und Qualitätssicherung

Stationäre Hospize unterliegen der Aufsicht durch Landesbehörden, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) sowie deren Prüfungen zur Qualitätssicherung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Darüber hinaus sind Hospize verpflichtet, umfangreiche Dokumentationen und jährliche Qualitätsberichte zu erstellen und den Trägern der Sozialversicherung zugänglich zu machen.


Haftungsrechtliche Aspekte

Aufsichtspflichten und Haftung

Im Falle von Pflegefehlern oder Verstößen gegen das Patientenrechtegesetz (insbesondere § 630a ff. BGB) können Haftungsansprüche gegen die Träger oder das Personal der Einrichtung entstehen. Die Betreiber sind verpflichtet, geeignete Versicherungen, wie eine Betriebshaftpflichtversicherung, vorzuhalten.

Datenschutz und Schweigepflicht

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie nach den spezifischen landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen im Gesundheitswesen. Medizinisches Personal sowie alle Mitarbeitenden sind gesetzlich zur Wahrung der Schweigepflicht verpflichtet.


Besonderheiten bei Minderjährigen

Für Kinder und Jugendliche gibt es spezialisierte stationäre Kinderhospize, die sich in Teilen an anderen gesetzlichen Vorgaben orientieren (z. B. hinsichtlich Pflegepersonalbesetzung sowie pädagogischer und psychologischer Betreuung). Die Aufnahme und Versorgung unterliegen ebenfalls dem § 39a SGB V, wobei bei Minderjährigen besondere Anforderungen an Aufklärung und Einbeziehung der Sorgeberechtigten gelten.


Hospize im internationalen Vergleich

Während die rechtliche Grundlage in Deutschland durch das SGB und ergänzende Landesgesetze geprägt ist, bestehen in anderen Staaten teilweise abweichende Regelungen insbesondere hinsichtlich Zulassung, Finanzierungsmodelle und Qualitätssicherung. In der Schweiz und Österreich, aber auch in Großbritannien, gestalten sich insbesondere Finanzierung und staatliche Aufsicht unterschiedlich.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Sozialgesetzbuch (SGB) V – Gesetzliche Krankenversicherung, § 39a
  • Sozialgesetzbuch (SGB) XI – Soziale Pflegeversicherung
  • Patientenrechtegesetz (§ 630a ff. BGB)
  • Landesheimgesetze
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinien zur Hospiz- und Palliativversorgung
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V.: Empfehlungen und Arbeitshilfen

Zusammenfassung

Stationäre Hospize stellen einen rechtlich eigenständigen und umfassend geregelten Bereich der medizinischen Versorgung dar. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich primär aus § 39a SGB V, ergänzt durch Pflegeversicherungsrecht sowie vielfältige landesrechtliche Bestimmungen und Qualitätsvorgaben. Der Betrieb, die Finanzierung, die medizinische und soziale Betreuung sowie die Rechte der Hospizgäste sind detailliert geregelt. Laufende externe Aufsicht und umfangreiche Dokumentationspflichten dienen dem Schutz der Menschenwürde und der Qualität der Hospizarbeit.

Mit ihrer rechtlichen Ausgestaltung leisten stationäre Hospize einen zentralen Beitrag zur Betreuung sterbender Menschen im Einklang mit deren Selbstbestimmung und individuellen Bedürfnissen.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf die Aufnahme in ein stationäres Hospiz nach deutschem Recht?

Der Anspruch auf die Aufnahme in ein stationäres Hospiz ist im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Gemäß § 39a SGB V besteht ein Anspruch auf spezialisierte ambulante und stationäre Palliativversorgung, wenn eine unheilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt und eine Heilung ausgeschlossen oder der Einsatz von Therapien lediglich einer Lebensverlängerung dient. Weiterhin muss die Versorgung zu Hause oder in einer anderen Einrichtung nicht möglich oder nicht ausreichend sein. Die Bewertung dieser Voraussetzungen erfolgt in der Regel durch den behandelnden Arzt, welcher eine entsprechende Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit ausstellt. Zusätzlich ist die Zustimmung der Krankenkasse erforderlich, die auf Antrag die Kostenübernahme erklärt. Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gelten sinngemäß die gleichen Grundsätze, wobei hier spezialisierte Kinderhospize als Leistungserbringer in Betracht kommen. Weitere rechtliche Aspekte betreffen die Vergabepraxis der Hospizplätze, die sich an den genannten gesetzlichen Voraussetzungen orientiert, unabhängig von sozialen Kriterien oder finanziellen Möglichkeiten des Patienten.

Wie ist die Finanzierung eines Aufenthalts im stationären Hospiz rechtlich geregelt?

Die Finanzierung eines stationären Hospizaufenthalts basiert in Deutschland auf einem dreiteiligen System, geregelt durch § 39a SGB V und § 39b SGB V. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten des Hospizaufenthalts. Die verbleibenden 5 Prozent müssen durch das Hospiz selbst über Spenden, Fördergelder und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden – eine finanzielle Eigenbeteiligung der Patienten oder deren Angehörigen ist rechtlich ausgeschlossen. Privat Versicherte haben grundsätzlich vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrer Versicherung, wobei die vertraglichen Bedingungen im Einzelfall geprüft werden müssen. Sofern Pflegeleistungen erforderlich sind, werden zusätzlich nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) anteilige Leistungen gewährt. Ein Eigenanteil der Patienten ist auch hier ausgeschlossen. Rechtliche Streitfälle können entstehen, falls die Versicherung die Notwendigkeit oder den Umfang der Versorgung anzweifelt; hier steht Patienten gemäß § 62 SGB V der Rechtsweg offen.

Inwieweit bestehen Mitbestimmungsrechte bezüglich der Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im Hospiz?

Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind im stationären Hospiz rechtlich verbindliche Dokumente, deren Bedeutung durch das Bürgerliche Gesetzbuch (insbesondere §§ 1901a ff. BGB) geregelt wird. Liegt eine gültige Patientenverfügung vor, so hat das Hospiz-Personal alle darin festgelegten medizinischen Maßnahmen – oder deren Unterlassung – zu respektieren, sofern die Situation der in der Verfügung beschriebenen entspricht. Eine Vorsorgevollmacht erlaubt einer beauftragten Person, im Namen des Patienten Entscheidungen zu treffen, auch über Art und Umfang der medizinischen Versorgung sowie den Umgang mit lebensverlängernden Maßnahmen. Das Hospiz ist gesetzlich verpflichtet, diese rechtlichen Vorgaben zu beachten und umzusetzen, sie sind außerdem Teil der üblichen Aufnahmeformalitäten. Liegen keine klaren Festlegungen vor, muss bei Zweifeln das Betreuungsgericht eingeschaltet werden.

Welche Pflichten und Rechte haben die stationären Hospize im Rahmen des Datenschutzes?

Hospize sind nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ergänzend nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet, den Schutz aller personenbezogenen Daten ihrer Bewohner zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere Gesundheitsdaten, die als besonders sensibel gelten und ausschließlich verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur medizinischen und pflegerischen Behandlung erforderlich oder durch Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Zugriffsrechte dürfen nur befugten Personen eingeräumt werden. Es bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe der Daten. Patienten haben das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, auf Berichtigung sowie auf Löschung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Datenschutzverletzungen müssen unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Das Nichteinhalten kann zu Schadensersatzansprüchen und Bußgeldern führen.

Wer trägt die Verantwortung für medizinische und pflegerische Behandlungsfehler im Hospiz?

Rechtsgrundlage für die Haftung bei Behandlungsfehlern in stationären Hospizen bilden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Strafgesetzbuch (StGB) sowie einschlägige sozialrechtliche Bestimmungen. Grundsätzlich haftet das Hospiz als Einrichtung, im Innenverhältnis jedoch die für die Behandlung verantwortlichen Fachkräfte wie Ärzte und Pflegepersonal, soweit ihnen ein Verschulden nachweisbar ist. Bei medizinischer Fehlbehandlung, unterlassener Hilfeleistung oder Verletzung der Aufsichtspflicht bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 823 BGB sowie eventuell weitergehende strafrechtliche Konsequenzen. Für Angestellte gilt im Regelfall, dass das Hospiz als Arbeitgeber für Handlungen seiner Mitarbeiter haftet (sog. „Verrichtungsgehilfen“). Betroffene Patienten oder deren Angehörige können entsprechende Ansprüche zivilrechtlich einklagen und haben Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation.

Welche besonderen Regelungen bestehen zur Besuchsregelung und zum Hausrecht in stationären Hospizen?

Das Hausrecht obliegt dem Träger des Hospizes und wird innerhalb der rechtlichen Grenzen ausgeübt, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundrechte der Bewohner und deren Angehörigen. Einschränkungen des Besuchsrechts dürfen nur aus triftigen Gründen erfolgen, zum Beispiel bei Infektionsschutz, zum Schutz der Privatsphäre anderer Patienten oder wenn eine Störung des Betriebsablaufs droht. Allerdings müssen diese Einschränkungen verhältnismäßig und begründet sein. Die gesetzlichen Aspekte ergeben sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG), dem Betreuungsrecht sowie länderspezifischen Heimgesetzen. Grundsätzlich kann der Bewohner bestimmen, wer ihn besucht; Ausnahmen bestehen lediglich, wenn die Sicherheit oder das Wohl anderer gefährdet ist. Verstöße gegen das Hausrecht können zivilrechtliche Maßnahmen wie ein Hausverbot nach sich ziehen, wobei regelmäßig eine individuelle Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Welche Rechte haben Angehörige im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Versorgung und das Lebensende?

Angehörige besitzen in stationären Hospizen grundsätzlich kein unabhängiges Entscheidungsrecht hinsichtlich der medizinischen Maßnahmen, es sei denn, sie sind rechtlich als Bevollmächtigte oder Betreuer bestellt (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsgerichtsbeschluss; §§ 1896 ff. BGB). Ohne eine solche rechtliche Grundlage dürfen sie lediglich beratend eingebunden werden, haben jedoch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keinen originären Anspruch auf Mitentscheidung. Das Hospiz ist rechtlich verpflichtet, die Wünsche und den Willen des Patienten selbst in den Mittelpunkt zu stellen (Selbstbestimmungsrecht, § 630d BGB). Für minderjährige oder einwilligungsunfähige Patienten gelten besondere Regelungen: Hier stehen Sorgeberechtigte stellvertretend in der Verantwortung, wobei bei weitreichenden medizinischen Entscheidungen (z. B. Therapiebegrenzung) das Familiengericht hinzugezogen werden kann. Angehörige haben zudem das Recht auf Information, soweit dies dem Willen des Bewohners entspricht oder zur Fürsorge dient.