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Standortauswahlgesetz


Standortauswahlgesetz (StandAG)

Überblick

Das Standortauswahlgesetz (StandAG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die rechtlichen Grundlagen für die Suche, Auswahl und Festlegung eines Endlagerstandorts für hochradioaktive Abfälle in Deutschland regelt. Ziel des Gesetzes ist es, in einem wissenschaftsbasierten, transparenten, partizipativen und vergleichenden Verfahren den bestmöglichen Standort für ein Endlager zu bestimmen. Das Standortauswahlverfahren unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben sowie umfangreichen Kontroll- und Beteiligungsmechanismen, um die Sicherheit von Mensch und Umwelt auf Dauer zu gewährleisten.


Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich

Entstehung und Entwicklung

Das Standortauswahlgesetz trat am 27. Juli 2013 in Kraft (BGBl. I S. 2552) und wurde mehrfach novelliert, insbesondere durch das „Gesetz zur Fortentwicklung des Standortauswahlverfahrens“ im Mai 2017. Anlass für die Einführung war die Notwendigkeit, einen transparenten, wissenschaftlich fundierten und gesellschaftlich akzeptierten Prozess zur Entsorgung hochradioaktiver Abfälle zu schaffen, nachdem frühere Projekte (insbesondere Gorleben) gesellschaftlich und politisch umstritten waren.

Anwendungsbereich

Das StandAG gilt ausschließlich für die Suche und Auswahl eines nationalen Endlagerstandorts für insbesondere hochradioaktiven Abfall. Es regelt sämtliche Entscheidungsprozesse von der vorläufigen Sicherheitsuntersuchung über die Durchführung von Standorterkundungen bis zur endgültigen Standortfestlegung. Das Gesetz bindet Behörden, Politik, Öffentlichkeit und betroffene Kreise in den Entscheidungsprozess ein.


Wesentliche Regelungsinhalte des StandAG

Zweck des Gesetzes (§ 1 StandAG)

Das Gesetz hat das Ziel, einen Standort zu bestimmen, der die bestmögliche Sicherheit für einen möglichst langen Zeitraum gewährleistet, vor allem hinsichtlich möglicher Gefahren für Mensch und Umwelt infolge radioaktiver Strahlung. Maßgeblich für die Auswahl sind ausschließlich wissenschaftliche Kriterien, nicht politische oder wirtschaftliche Erwägungen.

Verfahrensablauf

Phasen der Standortauswahl

Das Standortauswahlverfahren gliedert sich nach den §§ 13 ff. StandAG in mehrere eigenständige Phasen:

  1. Ermittlungsphase: Sammlung und Bewertung aller potentiellen Standortregionen nach geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und standortbezogenen Abwägungskriterien.
  2. Übertägige Erkundung: Erkundung der ausgewählten Standortregionen an der Oberfläche (z. B. durch Bohrungen und geophysikalische Untersuchungen).
  3. Untertägige Erkundung: Tiefenbohrungen und Erschließung von mindestens zwei Endlagerstandorten zur Erprobung der Langzeiteignung.
  4. Festlegung des Endlagerstandorts: Bundesgesetzliche Entscheidung über den Endlagerstandort auf Grundlage aller Untersuchungsergebnisse.

Zuständige Behörden

  • Die Durchführung des Verfahrens obliegt primär der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Vorhabenträger (§ 9 StandAG).
  • Die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) (§ 10 StandAG).
  • Das Bundesumweltministerium hat die oberste Rechtsaufsicht.

Geowissenschaftliche Kriterien und Ausschlussfaktoren

Ausschlusskriterien

Ein Standort kann ausgeschlossen werden, wenn nach den Vorgaben des StandAG bestimmte geowissenschaftliche oder raumbezogene Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zu den gesetzlichen Ausschlusskriterien gehören insbesondere (§ 22 StandAG):

  • Seismische Aktivität und Erdbebengefahr
  • Vulkanische Aktivität
  • Salzwasseraufstieg oder andere gravierende geologische Risiken
  • Bergbauliche Einwirkungen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten

Mindestanforderungen und Abwägungskriterien

Darüber hinaus enthält das StandAG detaillierte Mindestanforderungen (§ 23 StandAG), etwa zu Gesteinseigenschaften (Dichtheit, Wärmetransport, Korrosionsschutz etc.), sowie standortspezifische geowissenschaftliche Abwägungskriterien (§ 24 StandAG), die im Auswahlprozess zur Bewertung und Gewichtung von Standorten herangezogen werden.


Öffentlichkeitsbeteiligung und Partizipation

Beteiligungsverfahren

Ein zentraler Aspekt des StandAG ist die umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit (§§ 5-7 StandAG). Dies umfasst insbesondere:

  • Frühzeitige und fortlaufende Information der Bürgerinnen und Bürger (Informationsplattform, öffentliche Veranstaltungen)
  • Einrichtung des Nationalen Begleitgremiums als unabhängiges gesellschaftliches Gremium zur Begleitung und Kontrolle des Verfahrens
  • Beteiligung betroffener Länder und Kommunen in allen Phasen

Rechtsschutzmöglichkeiten

Gegen Entscheidungen im Standortauswahlverfahren sind verschiedene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe eröffnet. Bürger, Kommunen und Länder können im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte Rechtsmittel einlegen, um eine Überprüfung von Verfahrensschritten oder Entscheidungen zu erwirken (§§ 18 f. StandAG).


Umweltrechtliche und Sicherheitsrechtliche Aspekte

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Das Standortauswahlverfahren ist eng mit den Vorgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) verknüpft. Bei jeder Phase werden die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt umfassend geprüft, bewertet und öffentlich dokumentiert.

Sicherheitsanforderungen

Die Sicherheitsanforderungen im StandAG orientieren sich an international anerkannten Standards (u. a. der IAEA). Die Anforderung einer „bestmöglichen Sicherheit“ (§ 1 StandAG) verlangt eine Prognose, dass der gewählte Standort auch für eine lange geologische Zeitspanne die sichere Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen garantiert.


Rechtsfolgen und Gesetzesbindung

Bindungswirkung und Festlegung

Die abschließende Festlegung eines Standorts erfolgt durch ein eigenes Bundesgesetz (§ 20 StandAG). Die Entscheidung ist bindend, wird jedoch durch nachgelagerte Genehmigungsverfahren begleitet, insbesondere durch das Planfeststellungsverfahren für Bau und Betrieb des Endlagers nach Atomrecht.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Das StandAG steht im Verhältnis zu weiteren Regelungen des Atomrechts, insbesondere zum Atomgesetz (AtG) und zum Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Es geht diesen, soweit einschlägig, als spezielles Gesetz vor. Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Bauplanungsrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht) werden durch das StandAG in den Verfahren ebenfalls berücksichtigt und integriert.


Kritik und Herausforderungen

Gesellschaftliche Akzeptanz

Trotz der umfassenden rechtlichen Beteiligungsprozesse besteht weiterhin gesellschaftliche Kontroverse hinsichtlich des Umgangs mit hochradioaktiven Abfällen. Die dauerhafte gesellschaftliche Akzeptanz der getroffenen Standortentscheidung gilt als eine der größten Herausforderungen des Gesetzes.

Komplexität und Langfristigkeit

Aufgrund der äußerst technischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Komplexität ist das Verfahren auf mehrere Jahrzehnte ausgelegt. Kritik richtet sich häufig gegen die Dauer des Prozesses sowie die nach wie vor bestehenden Unsicherheiten bei den Langzeitsicherheitsprognosen.


Gesetzesmaterialien, Literatur und Weiterführendes

Das Standortauswahlgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung ist im Bundesgesetzblatt sowie unter www.gesetze-im-internet.de verfügbar. Gesetzesbegründungen, Stellungnahmen betroffener Institutionen und ausführliche Literatur finden sich in den Dokumentationen des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung.

Relevante Literatur

  • Schmidt, K.-P. / Müller, V.: Standortauswahlverfahren für ein Endlager hochradioaktiver Abfälle, 2021.
  • Schneider, S.: Entsorgungsrecht und Standortauswahlgesetz, in: Umwelt- und Planungsrecht, 2020.

Zusammenfassung

Das Standortauswahlgesetz setzt verbindliche rechtliche und wissenschaftliche Standards für die Auswahl eines Endlagerstandorts für hochradioaktive Abfälle in Deutschland. Durch seine umfassenden Regeln zu Verfahren, Beteiligung und Sicherheit nimmt das StandAG eine zentrale Rolle im deutschen Atom- und Umweltrecht ein und ist für die Entsorgung nuklearer Abfälle von wegweisender Bedeutung. Die auf Dauer ausgelegte Standortfestlegung stellt neben rechtlichen und wissenschaftlichen Aspekten auch gesellschaftliche Anforderungen an Transparenz, Partizipation und Nachhaltigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren gemäß Standortauswahlgesetz?

Das Standortauswahlgesetz (StandAG) regelt in mehreren Vorschriften die verpflichtende Einbindung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Suche und Auswahl eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle. Rechtlich maßgeblich ist, dass die Öffentlichkeit frühzeitig, umfassend und fortlaufend beteiligt werden muss (§ 5 Abs. 1 StandAG). Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Betroffene sowie sonstige Dritte erhalten dabei die Gelegenheit, Einwendungen und Stellungnahmen zu allen Verfahrensschritten bis zu einer endgültigen Standortentscheidung abzugeben. Das StandAG schreibt vor, dass Erörterungstermine, Fachkonferenzen und andere Beteiligungsformate durchgeführt werden, und legt die entsprechenden Fristen und Modalitäten fest. Darüber hinaus regelt das Gesetz, dass die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2 StandAG). Die Transparenz des Verfahrens muss durch umfassende Information und Veröffentlichung aller entscheidungsrelevanten Unterlagen gewährleistet sein. Rechtsschutz gegen Verfahrensschritte besteht zudem für Betroffene, z.B. in Form der Anfechtung bestimmter behördlicher Maßnahmen.

Wie ist das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz rechtlich strukturiert?

Das Standortauswahlverfahren ist im StandAG als mehrstufiges, förmliches Verwaltungsverfahren ausgestaltet. Es beginnt mit der Ermittlung und Ausschluss ungeeigneter Gebiete, worauf die Festlegung von Teilgebieten und Zwischenentscheidungen folgt. Jede Entscheidungsstufe wird durch Bundesbehörden, insbesondere das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), in förmlichen Verwaltungsakten getroffen (§§ 13 ff. StandAG). Die rechtlichen Anforderungen umfassen dabei eine nachvollziehbare, wissenschaftsbasierte Bewertung der Eignung von Standorten nach festgelegten Sicherheitskriterien (§§ 22-24 StandAG) sowie eine Evaluation in unterschiedlichen Fach- und Gremienkonferenzen. Am Ende des Verfahrens steht das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, bei dem der Bundestag letztlich den Standort durch Gesetz festlegt. Alle Verwaltungsakte im Verfahren sind schriftlich zu begründen und unterliegen der gerichtlichen Überprüfung durch betroffene Rechtsträger im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Welche Rechtsbehelfe stehen gegen Verfahrensschritte im Rahmen des Standortauswahlgesetzes zur Verfügung?

Nach den Regelungen des StandAG sind die im Auswahlverfahren erfolgenden Verwaltungsakte rechtlich überprüfbar. Betroffene, die durch die Entscheidungen in ihren Rechten verletzt werden, können gemäß § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anfechtungsklagen gegen bestimmte Zwischen- und Endentscheide erheben. Dies betrifft etwa die Festlegung eines Gebiets als „Teilgebiet“ oder die Auswahl eines konkreten Standortes in einer Verfahrensstufe. Dagegen ist die abschließende Festlegung des Endlagerstandorts im Rahmen eines Parlamentsgesetzes als „Parlamentsgesetz im materiellen Sinn“ formal von der gerichtlichen Kontrolle ausgenommen; sie unterliegt jedoch weiterhin der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde oder eines abstrakten Normenkontrollverfahrens. Rechtliche Prüfungspunkte beziehen sich insbesondere auf Fehler in der Beteiligung, Verfahrensverstöße und Nichtanwendung der sicherheitsbezogenen Auswahlkriterien.

Welche Rolle spielt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) rechtlich im Rahmen des StandAG?

Das BASE nimmt als zentrale Bundesoberbehörde die Aufgabe der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Standortauswahlverfahren wahr. Rechtlich ist es insbesondere für die Durchführung und Entscheidung über Verfahrensschritte wie die Veröffentlichung von Teilgebieten, die Leitung von Beteiligungsformaten, die Zusammenstellung von Unterlagen sowie die Erstellung von Bewertungsberichten zuständig (§ 4 StandAG). Das BASE trifft die Verwaltungsakte im Verfahren eigenständig und unterliegt dabei den bindenden Vorgaben des StandAG, der Umweltverträglichkeitsprüfung und weiteren fachgesetzlichen Vorgaben. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist das Bundesamt zur Neutralität, Transparenz und zur rechtsstaatlichen Durchführung des Verfahrens verpflichtet. Zudem beaufsichtigt das BASE die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch den Vorhabenträger, welcher die eigentliche technische Untersuchung und Erkundung potenzieller Standorte durchführt.

Wie werden Sicherheitsanforderungen im rechtlichen Rahmen des Standortauswahlgesetzes umgesetzt?

Die rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle sind im StandAG und in untergesetzlichen Regelungen, wie etwa der Sicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV), normiert. Bereits bei der Auswahl der in Frage kommenden Standorte sind nach § 23 Abs. 1 StandAG ausschließlich solche Gebiete zu berücksichtigen, die einen „hohen Schutz für Mensch und Umwelt“ gewährleisten. Die rechtlichen Maßstäbe beruhen auf wissenschaftlich überprüfbaren Kriterien, deren Einhaltung im Rahmen von Gutachten und genauen Risiko- und Umweltverträglichkeitsprüfungen nachzuweisen ist. Im weiteren Verfahren erfolgen spezifische Prüfungen geologischer, hydrologischer und technischer Parameter. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen ist zwingende Voraussetzung für die weitere Berücksichtigung eines Standorts im Verfahren; dabei ist vor allem ein Verschluss des Endlagers ohne Rückholbarkeit nach Stand der Wissenschaft und Technik rechtlich abgesichert zu gewährleisten (§ 1 StandAG).

Wie ist die Verpflichtung zur Transparenz im Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz geregelt?

Das StandAG verpflichtet explizit zur Herstellung und Wahrung umfassender Transparenz im gesamten Standortauswahlverfahren (§ 5 StandAG). Sämtliche Verfahrensschritte, alle zugrunde liegenden wissenschaftlichen Gutachten, Ausschlusskriterien, Bewertungen sowie Zwischen- und Endentscheidungen sind öffentlich und barrierefrei zugänglich zu machen, etwa auf zentralen Informationsportalen (z. B. BASE-Transparenzportal). Fristen, Beteiligungsmöglichkeiten und Entscheidungsgrundlagen müssen rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Auch Minderheitenvoten, abweichende Gutachtenergebnisse oder Kritikpunkte sind in den Veröffentlichungen zu dokumentieren. Die Transparenzpflicht sichert somit gerichtliche Nachprüfbarkeit, fördert die Partizipation und dient der rechtsstaatlichen Absicherung des Auswahlprozesses.

Wie wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren nach dem Standortauswahlgesetz rechtlich integriert?

Gemäß § 21 StandAG ist das Verfahren zur Standortauswahl untrennbar mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verbunden. Diese UVP erfolgt in mehreren Stufen und hat zum Ziel, die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und kulturelle Güter nachvollziehbar darzulegen und zu bewerten. Rechtlich bindend sind die Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im Rahmen der einzelnen Verfahrensschritte sind UVP-Berichte zu erstellen, auszulegen und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erörtern. Ergebnisse der UVP sind für die weitere Auswahl und spätere Genehmigungen verbindlich zu berücksichtigen, etwaige Mängel hier führen zu Verfahrensfehlern und können mit Rechtsbehelfen angegriffen werden.