Begriff und rechtliche Einordnung der Städtebauförderung
Die Städtebauförderung ist ein zentrales Steuerungsinstrument der Stadtentwicklungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Sie dient dazu, städtebauliche Missstände zu beseitigen, die nachhaltige Entwicklung von Städten und Gemeinden zu stärken sowie soziale, wirtschaftliche und ökologische Ziele im Stadtumbau umzusetzen. Die Städtebauförderung ist im besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB) verankert und wird durch eine enge Verknüpfung von Bundes- und Landesrecht präzisiert und angewandt.
Rechtliche Grundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
Das rechtliche Hauptfundament der Städtebauförderung bildet das Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere dessen Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 ff. BauGB).
- § 136 BauGB: Grundsatz und Zielsetzungen der städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
- §§ 137-164b BauGB: Ausführliche Bestimmungen zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere zu Planung, Durchführung, Finanzierung, Beteiligung und rechtlichen Wirkungen.
Maßgeblich sind die Instrumente der städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (§§ 136-164b BauGB), die es den Kommunen ermöglichen, im Rahmen förmlicher Verfahren gezielt defizitäre Stadt- und Ortsteile weiterzuentwickeln.
Städtebauförderungsgesetzgebung
Die Städtebauförderung wird zudem durch zusätzliche Richtlinien auf Bundes- und Landesebene konkretisiert. Das Bund-Länder-Programm zur Städtebauförderung basiert auf verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen und dient der Umsetzung der übergreifenden Förderpolitik.
- Richtlinien der Städtebauförderung (StBauFR): Hierin werden die Voraussetzungen für die Beantragung, Bewilligung und Abrechnung von Städtebaufördermitteln geregelt.
- Landesrechtliche Vorschriften: Die Bundesländer setzen die Vorgaben des BauGB durch eigene Ausführungsgesetze und Förderprogramme um und bestimmen die Zuständigkeiten der Bewilligungsbehörden.
Ziele und Aufgaben der Städtebauförderung
Die Städtebauförderung verfolgt umfassende, im Gesetzeszweck definierte Ziele:
- Städtebauliche Missstände beseitigen
Gemäß § 136 Abs. 2 BauGB sind insbesondere bauliche, funktionale und soziale Missstände zu beheben.
- Nachhaltige städtebauliche Entwicklung
Die Förderung trägt zur Verbesserung der Lebensqualität, zur Funktionsverbesserung von Quartieren sowie zur nachhaltigen Sicherung urbaner Strukturen bei.
- Stadtumbau und Anpassung an demografische Veränderungen
Angesichts des Strukturwandels in vielen deutschen Gemeinden dient die Förderung der Reaktivierung, Umnutzung und städtebaulichen Anpassung von Bestandsgebäuden und Infrastrukturen.
- Partizipation und Mitwirkung
Öffentlichkeitsbeteiligung und Mitwirkungsrechte der Eigentümer und Betroffenen sind integraler Bestandteil der Planungs- und Durchführungsphasen (§ 137 BauGB).
Förderverfahren und rechtliche Abläufe
Antragstellung und Bewilligung
Städtebauliche Fördermittel werden in der Regel von den Gemeinden beantragt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung bestehen u.a. in der Durchführung eines umfassenden Untersuchungsverfahrens und der förmlichen Festlegung eines Sanierungs- oder Entwicklungsgebiets durch Gemeinderatsbeschluss und öffentliche Bekanntmachung.
- Förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten (§ 142 BauGB):
Gemeinden beschließen nach vorbereitenden Untersuchungen, welche Gebiete als Sanierungsgebiet ausgewiesen werden.
- Erstellung und Genehmigung eines städtebaulichen Rahmenplans
Dieser ist Grundlage für die Planung und Durchführung der Maßnahmen.
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden Maßnahmen, die geeignet sind, die festgestellten städtebaulichen Missstände zu beheben oder dem Städtebau dienlich sind. Förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:
- Erneuerung und Modernisierung von Gebäuden und Infrastrukturen
- Beseitigung von Umweltbelastungen
- Verbesserung des Wohnumfelds
- Behebung sozialer und funktionaler Defizite
Nicht jede Ausgabe ist förderfähig; es gelten präzise Fördervorschriften und Nachweispflichten.
Finanzierung und Kostenverteilung
Städtebaufördermittel werden in der Regel als Zweckzuschüsse von Bund und Ländern gewährt. Die Finanzierung ist dreigliedrig und erfolgt durch:
- Bundesmittel
- Landesmittel
- Kommunaler Eigenanteil
Die jeweilige Kostenteilung wird durch Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern geregelt.
Eigentümerbeteiligung und Ausgleichsbeträge
Im Rahmen geförderter Maßnahmen besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen (§§ 154 ff. BauGB). Diese Beträge gleichen die Bodenwertsteigerungen aus, die sich aus der öffentlichen Förderung und städtebaulichen Maßnahmen ergeben.
- Berechnung und Festsetzung:
Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Bodenwert des Grundstücks vor und nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme.
- Rechtswege:
Eigentümer haben das Recht, gegen die Festsetzung von Ausgleichsbeträgen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage zu erheben.
Geltungsbereich und Anwendungsbereiche
Gebietsbezogene Anwendung
Die Städtebauförderung kann auf verschiedene Typen von Gebieten angewendet werden:
- Klassische Sanierungsgebiete (Altstadt, Gründerzeitquartiere)
- Gebiete des Stadtumbaus (ehemalige Industriestandorte)
- Soziale Stadtquartiere (Programme zur Stärkung benachteiligter Quartiere)
- Maßnahmen der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere in Wachstumsregionen
Programme der Städtebauförderung
Bund und Länder legen jährlich abgestimmte Förderprogramme auf, zum Beispiel:
- Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
- Stadtumbau West, Stadtumbau Ost
- Soziale Stadt
- Aktive Stadt- und Ortsteilzentren
- Grün in der Stadt
- Kleinere Städte und Gemeinden
Die Programme werden auf Grundlage städtebaulicher Entwicklungsziele (z.B. Klimaschutz, Barrierefreiheit, Digitalisierung) fortlaufend angepasst.
Überwachung, Berichtswesen und Kontrolle
Umsetzungskontrolle und Berichterstattung
Die Verwendung der Städtebaufördermittel unterliegt der Kontrolle durch die Landes- und Förderbehörden. Kommunen sind verpflichtet, Maßnahmen durch Berichte, Nachweise und Verwendungsbestätigungen zu dokumentieren und offenzulegen.
- Prüfung und Evaluierung:
Regelmäßige Überwachung der Zielerreichung und Fördermittelverwendung.
- Rechenschaftspflichten:
Rückforderungsansprüche bei nicht bestimmungsgemäßer oder fehlerhafter Verwendung.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen, Ausgleichsbeträgen oder Enteignungen werden von den Verwaltungsgerichten entschieden. Die Beteiligten können sowohl im Vorfeld eines Projekts (z.B. im Rahmen der Bürgerbeteiligung) als auch im Nachgang (z.B. bei der Abrechnung von Fördermitteln) Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Fazit und Bedeutung der Städtebauförderung im Rechtssystem
Die Städtebauförderung ist ein rechtsstaatlich umfassend geregeltes Instrument zur Steuerung der Stadtentwicklung. Sie integriert Aspekte des Städtebaurechts, Verwaltungsrechts, des Umweltrechts sowie sozialer und wirtschaftlicher Entwicklungen. Ziel ist die nachhaltige Stärkung urbaner Strukturen unter Berücksichtigung öffentlicher Belange und privater Rechte. Die rechtliche Ausgestaltung gewährleistet Transparenz, Beteiligung und Rechtssicherheit im gesamten Verfahren von Planung, Durchführung, Finanzierung bis zur Abwicklung und Kontrolle von städtebaulichen Maßnahmen.
Quellen: Baugesetzbuch (BauGB); Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR); Landesnormen zur Städtebauförderung; Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist antragsberechtigt für Fördermittel der Städtebauförderung nach deutschem Recht?
Antragsberechtigt für die Gewährung von Städtebaufördermitteln sind gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und der jeweils einschlägigen Städtebauförderungsrichtlinien ausschließlich die Städte und Gemeinden. Rechtliche Grundlage bildet hierbei § 164b Abs. 1 BauGB, wonach die Gemeinden als Träger der Stadtentwicklung und Stadtsanierung fungieren. Private oder andere nichtkommunale Akteure können weder direkt noch indirekt Anträge auf Städtebauförderung stellen. Allerdings steht es den geförderten Kommunen frei, die erhaltenen Mittel im Rahmen von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, beispielsweise über Verträge, an Dritte weiterzuleiten, sofern dies zur Erreichung der Förderziele sachgerecht und zweckgebunden erfolgt. Im Hinblick auf kooperative Projekte, wie etwa bei der Zusammenarbeit mit privaten Investoren im Rahmen städtebaulicher Verträge nach §§ 11 ff. BauGB, verbleibt jedoch allein die Gemeinde als Zuwendungsempfänger und verantwortliche Stelle für die ordnungsgemäße Mittelverwendung gegenüber den Zuwendungsgebern.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Städte und Gemeinden Fördermittel für städtebauliche Maßnahmen beantragen?
Die Voraussetzungen für die Beantragung von Fördermitteln sind im Wesentlichen im Baugesetzbuch und in den Förderprogramme bzw. -richtlinien des Bundes und der Länder geregelt. Grundvoraussetzung ist die förmliche Festlegung eines Untersuchungs- bzw. Sanierungsgebiets nach BauGB, die durch den Gemeinderat per Satzungsbeschluss erfolgt (vgl. §§ 136 ff. BauGB). Erst nach dieser förmlichen Festlegung können förderfähige Maßnahmen beschlossen werden. Weiterhin muss ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) vorliegen, welches die Entwicklungsziele und Maßnahmen dokumentiert, die mit Fördermitteln umgesetzt werden sollen. Die geplanten Maßnahmen müssen zudem den Zielen des jeweiligen Förderprogramms entsprechen und im Rahmen der förderrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsrechts (insb. §§ 23, 44 BHO/LHO, ANBest) dokumentiert und abgerechnet werden. Die wirtschaftliche Notwendigkeit und die Finanzierungsplanung müssen nachvollziehbar und im Einklang mit dem subsidiären Charakter der Förderung stehen; d.h. eine Förderung ist in der Regel nur zulässig, wenn die Maßnahme ohne diese Förderung nicht oder nicht in gleicher Weise umgesetzt werden könnte.
Welche Pflichten und Verpflichtungen ergeben sich für Kommunen im Rahmen der Städtebauförderung?
Im Rahmen der Städtebauförderung treffen die Kommunen eine Vielzahl rechtlicher Pflichten und Verpflichtungen. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Anforderungen des Vergabe- und Zuwendungsrechts einzuhalten. Hierzu gehört die Beachtung der einschlägigen Vorschriften der öffentlichen Vergabe (GWB, VgV, VOL/A, UVgO) sowie das Nachweis- und Berichtswesen gemäß den Vorgaben der Zuwendungsbescheide und den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-Gemeinden). Die Kommunen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und zweckgebundene Verwendung der Fördermittel und für die Einhaltung der Vorgaben des ISEK sowie der jeweiligen Programmziele. Sie unterliegen hierzu umfassenden Kontroll- und Dokumentationspflichten, einschließlich der Aufbewahrung von Belegen und der Ermöglichung von Prüfungen durch Rechnungsprüfungsämter und Zuwendungsgeber (Rechnungslegungs- und Prüfungsrecht gemäß BHO/LHO). Weiterhin sind Rückforderungsansprüche und Subventionsbetrugstatbestände gemäß § 264 StGB bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung rechtlich relevant.
Wie erfolgt die Mittelverwendung und -abrechnung städtebaulicher Fördergelder nach rechtlichen Vorgaben?
Die Mittelverwendung und -abrechnung der Fördergelder erfolgt nach den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen (LHO). Nach Vergaberecht vergebene Maßnahmen sind unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit umzusetzen. Alle Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden; dazu gehören die lückenlose Belegführung, die Erstellung von Verwendungsnachweisen (Zwischennachweise, Verwendungsbestätigungen, Schlussverwendungsnachweise) sowie der Nachweis über die Einhaltung der Zweckbindungsfristen. Die Verwendungsnachweise sind je nach Zuwendungsgeber und Programm detailliert gegliedert, oftmals unterteilt in zahlenmäßigem Nachweis und Sachbericht. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel oder Mittel, die nach Abschluss der Maßnahme nicht benötigt werden, sind an den Fördermittelgeber zurückzuzahlen. Unzulässige Mittelverwendungen können zu Rückforderungsansprüchen, Sperrungen oder auch zu Strafverfahren führen.
Welche rechtlichen Folgen drohen bei einem Verstoß gegen die förderrechtlichen Vorgaben?
Ein Verstoß gegen förderrechtliche Vorgaben kann vielfältige rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zentral ist dabei der Rückforderungsanspruch der gewährten Fördermittel auf Basis von § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit den jeweiligen Haushaltsordnungen. Werden Fördermittel zweckwidrig verwendet, nicht sachgerecht abgerechnet oder werden gegen die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid verstoßen, droht die (ggf. teilweise) Rückzahlung der Fördermittel zuzüglich Zinsen. Zusätzlich können bei (vorsätzlich oder fahrlässig) falschen Angaben oder unterlassener Mitteilung wesentlicher Tatsachen strafrechtliche Konsequenzen nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) entstehen. Darüber hinaus kann das Nichtbeachten vergaberechtlicher Vorschriften zu vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, Schadensersatzforderungen und Ausschluss von zukünftigen Förderungen führen. Auch haushaltsrechtlich kann dies die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen kommunale Amtsträger nach sich ziehen.
In welchem Umfang sind Beteiligungs- und Mitwirkungsverfahren rechtlich vorgeschrieben?
Das Baugesetzbuch (BauGB) schreibt im Rahmen der Städtebauförderung verschiedene Beteiligungs- und Mitwirkungsverfahren ausdrücklich vor. Gemäß §§ 137, 139 BauGB ist die frühzeitige und umfassende Beteiligung der Betroffenen (insbesondere der Eigentümer und Mieter sowie weiterer Betroffener, z.B. Gewerbetreibender) sicherzustellen. Darüber hinaus sind die Planungs- und Auslegungsverfahren (beispielsweise bei Satzungsbeschlüssen nach § 142 Abs. 3 und § 165 Abs. 3 BauGB) öffentlich zugänglich zu machen und die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen zu gewährleisten. Auch der Fördermittelgeber verlangt im Rahmen vieler Programme die aktive Einbindung der Öffentlichkeit sowie die Dokumentation der Beteiligungsergebnisse als Fördervoraussetzung. Inhalt, Umfang und Form dieser Beteiligung ergeben sich detailliert aus dem Baugesetzbuch und den begleitenden Verwaltungsvorschriften sowie den jeweiligen Zuwendungsbescheiden. Diese rechtlichen Beteiligungspflichten sind zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Fördermaßnahmen und die weitere Auszahlung der Mittel.