Legal Lexikon

Stadtrat


Definition und rechtlicher Rahmen des Stadtrats

Der Begriff Stadtrat bezeichnet in Deutschland sowohl ein kollegiales Verwaltungsorgan der kommunalen Selbstverwaltung einer Stadt als auch das Mitglied dieses Gremiums. Zentraler Aufgabenschwerpunkt des Stadtrats ist die Beschlussfassung über kommunale Angelegenheiten, wobei er als zentrales Organ der kommunalen Selbstverwaltung mit umfassenden Rechten und Pflichten ausgestattet ist. Die rechtliche Grundlage des Stadtrats ergibt sich überwiegend aus den Kommunalverfassungen der Bundesländer, insbesondere aus den jeweiligen Gemeindeordnungen, sowie ergänzenden Rechtsvorschriften, Satzungen und Verordnungen.

Historische Entwicklung des Stadtrats

Die Wurzeln des Stadtrats reichen bis in das Mittelalter zurück, als erste städtische Selbstverwaltungsorgane im Rahmen städtischer Autonomiebestrebungen entstanden. Mit dem Inkrafttreten moderner Gemeindeordnungen, insbesondere seit dem 19. Jahrhundert, wurde der Stadtrat als demokratisch legitimiertes Organ etabliert und seine Aufgaben sowie seine rechtliche Stellung gesetzlich geregelt.


Zusammensetzung und Wahl des Stadtrats

Zusammensetzung gemäß Gemeindeordnungen

Der Stadtrat setzt sich aus den gewählten Ratsmitgliedern, häufig als Stadträte bezeichnet, zusammen. Die genaue Anzahl der Mitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt und wird in den Gemeindeordnungen der Länder festgelegt. Dem Stadtrat steht häufig der Oberbürgermeister oder Bürgermeister vor, der in manchen Bundesländern zugleich stimmberechtigtes Mitglied des Gremiums ist.

Wahlverfahren

Die Wahl des Stadtrats erfolgt in demokratischen, allgemeinen, freien, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen. Die Wahlperiode beträgt in den meisten Bundesländern fünf Jahre, wobei einzelne Länder abweichende Regelungen vorsehen. Details zum Wahlverfahren, zu etwaigen Wahlkreisen oder zur Verhältniswahl bzw. Mehrheitswahl sind in den jeweiligen Kommunalwahlgesetzen und dazugehörigen Satzungen geregelt.

Besondere Regelungen

Ergänzend bestehen besondere Vorschriften zum aktiven und passiven Wahlrecht, der Aufteilung auf Wahlgebiete, Mindest- und Höchstgrößen des Rates sowie zu Nachrückverfahren bei vorzeitigen Ausscheiden von Ratsmitgliedern. Darüber hinaus sind eventuell bestehende Regelungen zu Quoten oder Mindestrepräsentationen unter bestimmten Gesichtspunkten (beispielsweise Geschlechterparität) zu beachten.


Aufgaben und Zuständigkeiten des Stadtrats

Der Stadtrat als Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung

Der Stadtrat ist das Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung und grundsätzlich für sämtliche Angelegenheiten der Stadt zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung dem Bürgermeister, den Fachausschüssen oder der Verwaltung zugewiesen sind. Die Aufgabenvielfalt reicht dabei von der Haushaltsplanung über die städtebauliche Entwicklung bis hin zur Festlegung von Gebührensatzungen.

Beispiele für Aufgabenfelder

  • Erlass, Änderung und Aufhebung von kommunalen Satzungen und Verordnungen
  • Festsetzung und Kontrolle des kommunalen Haushaltsplans
  • Entscheidung über städtische Investitionen und Maßnahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge
  • Beschlüsse im Bereich der Stadtentwicklung, Infrastruktur, Verkehr und Wohnungswesen
  • Bestellung und Überwachung der Arbeit von Ausschüssen
  • Kontrolle und Mitwirkung bei der Tätigkeit des Bürgermeisters bzw. Oberbürgermeisters

Bindung an Grundrechte und höherrangiges Recht

Der Stadtrat hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte des Landes und des Bundes sowie allgemeine Grundsätze der Gleichbehandlung zu beachten. Entscheidungen und Beschlüsse unterliegen stets der Überprüfbarkeit nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen.


Rechte und Pflichten der Stadtratsmitglieder

Mandatsausübung und Verschwiegenheitspflicht

Mitglieder haben das Recht und die Pflicht zur persönlichen Teilnahme an Sitzungen und zur Ausübung ihres Mandats nach eigenem Wissen und Gewissen. Sie sind an keine Weisungen gebunden (sog. freies Mandat), unterliegen aber der Verschwiegenheitspflicht bezüglich vertraulicher Vorgänge und Unterlagen.

Auskunfts- und Informationsrecht

Stadtratsmitglieder haben ein umfassendes Recht auf Information und Auskunft seitens der Stadtverwaltung und des Bürgermeisters, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Unvereinbarkeitsvorschriften und Interessenkonflikte

Die Gemeindeordnungen enthalten Unvereinbarkeitsregelungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese betreffen insbesondere Tätigkeiten als Mitarbeiter der Stadt, Beteiligungen an Unternehmen oder persönliche Interessen, welche Beschlussfassungen beeinflussen könnten. Bei einem bestehenden Interessenkonflikt ist das betroffene Mitglied zur Anzeige und ggf. zur Enthaltung verpflichtet.


Organisation und Verfahren im Stadtrat

Geschäftsordnung und Ausschüsse

Die Organisation der Arbeit des Stadtrats wird durch die Geschäftsordnung geregelt, welche u.a. Abläufe der Beratung, das Verfahren zur Einbringung von Anträgen und die Sitzungsverfahren festlegt. Der Stadtrat kann Ausschüsse für einzelne Sachbereiche (z.B. Finanzen, Bau, Soziales) einsetzen, denen auch beratende Mitglieder angehören dürfen.

Sitzungen und Öffentlichkeit

Sitzungen des Stadtrats sind grundsätzlich öffentlich, sofern nicht gesetzlich bestimmte Ausschlussgründe (z.B. Datenschutz, Personalangelegenheiten) eine nichtöffentliche Beratung erforderlich machen. Das Protokoll der Sitzungen ist wesentlicher Bestandteil der Dokumentation der Ratsarbeit.

Beschlussfassung und Mehrheiten

Beschlüsse des Stadtrats werden durch Mehrheitsentscheid gefasst. Die genaue Regelung über erforderliche Quoren und Mehrheiten, insbesondere bei wichtigen Angelegenheiten wie Haushalt oder Satzungsänderungen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung beziehungsweise der Geschäftsordnung des Rates.


Rechte der Bürger und Mitwirkungsmöglichkeiten

Einwohnerversammlung und Bürgerbegehren

Den Bürgerinnen und Bürgern stehen verschiedene Möglichkeiten der Mitwirkung und Einflussnahme auf die Arbeit des Stadtrats zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Einwohnerversammlungen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die jeweils eigene gesetzliche Grundlagen und Verfahrensregelungen besitzen.


Rechtskontrolle und Rechtsschutz

Kommunalaufsicht

Die Beschlüsse des Stadtrats unterliegen der Rechtsaufsicht durch die kommunale Aufsichtsbehörde. Ziel dieser Kontrolle ist die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Bei vermuteten Rechtsverstößen durch Ratsbeschlüsse steht Betroffenen grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg offen. Auch Stadtratsmitglieder selbst können im Fall von Rechtsverletzungen den Rechtsweg beschreiten, um ihre Rechte aus der Ratsmitgliedschaft zu schützen.


Abgrenzung zu anderen Gremien

Der Stadtrat unterscheidet sich begrifflich und funktional von weiteren kommunalen Gremien wie dem Bürgermeister, den Bezirksvertretungen, Kreistagen oder spezifischen Fachausschüssen. Während letzteren meist beratende oder vorbereitende Funktionen zukommen, ist der Stadtrat das originäre Beschlussorgan der Stadt.


Literatur und Rechtsquellen

  • Gemeindeordnungen der Bundesländer (z. B. GO NRW, GemO Bayern, HGO)
  • Kommunalwahlgesetze und -verordnungen der Länder
  • Kommentar zu den Gemeindeordnungen (verschiedene Autoren)
  • Deutsche Kommunalverfassung
  • einschlägige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte

Fazit

Der Stadtrat verkörpert das zentrale Beschlussorgan der städtischen Selbstverwaltung in Deutschland. Seine Rechtsstellung, Aufgaben und Verfahren sind umfassend gesetzlich geregelt, wobei die Beteiligung und Kontrolle durch Bürgerinnen und Bürger ein wesentliches Element demokratischer Kommunalverwaltung bildet. Die Organisation, Zusammensetzung und Entscheidungsprozesse des Stadtrats sind maßgeblich von den jeweiligen Bundeslandregelungen geprägt und spiegeln den hohen Stellenwert kommunaler Selbstregierung wider.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist im rechtlichen Sinne Mitglied des Stadtrates und wie erfolgt die Berufung?

Mitglied des Stadtrates ist im rechtlichen Sinne jede Person, die gemäß der Gemeindeordnung (je nach Bundesland unterschiedliche Bestimmungen) als Ratsmitglied gewählt wurde oder durch Nachrücken einen Sitz erhält. Die Wahl erfolgt in allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Kommunalwahlen durch die wahlberechtigten Bürger der jeweiligen Stadt. Ersatzmitglieder rücken entsprechend der Reihenfolge der Wahlvorschläge nach, sofern ein Sitz vakant wird. Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind in der Regel das aktive und passive Wahlrecht zum Stadtrat, das Erreichen eines bestimmten Mindestalters (zumeist 18 Jahre) und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wie Hauptwohnsitz in der betreffenden Kommune. Die Berufung ist mit der Feststellung des Wahlergebnisses und Annahme der Wahl rechtswirksam. Die rechtliche Grundlage für die Mitgliedschaft und Nachbesetzung finden sich in der jeweiligen Gemeindeordnung des Bundeslandes, manchmal ergänzt durch kommunale Hauptsatzungen.

Welche rechtlichen Befugnisse und Pflichten haben Stadtratsmitglieder?

Stadtratsmitglieder besitzen im Rahmen ihrer Tätigkeit Organkompetenzen, die ihnen durch die Gemeindeordnung und gegebenenfalls ergänzende kommunale Satzungen übertragen werden. Zu den Hauptbefugnissen zählen das Stimmrecht im Rat, das Antragsrecht und das Initiativrecht für kommunale Angelegenheiten. Sie haben zudem das Recht auf Akteneinsicht und Informationsbeschaffung, soweit dies zur Ausübung des Mandats erforderlich ist. Zu den wichtigsten Pflichten gehört die Amtsverschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten, das Verbot der Annahme ungerechtfertigter Vorteile (Korruptionsverbot) sowie die Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen (Teilnahmepflicht). Weiter sind sie zu einer Treue- und Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Gemeinde verpflichtet. Ferner unterliegen sie Mitwirkungsverboten, sofern eine persönliche Interessenkollision vorliegt (§ 31 GO NRW bzw. entsprechende Regelungen anderer Bundesländer). Die Missachtung dieser Pflichten kann nach kommunalrechtlichen Vorschriften Ordnungsmaßnahmen oder sogar ein Mandatsverlust nach sich ziehen.

Wie gestaltet sich das rechtlich geregelte Verhältnis zwischen Stadtrat und Bürgermeister?

Das Verhältnis zwischen Stadtrat und Bürgermeister ist in den Gemeindeordnungen als Verhältnis der Organe der Gemeinde rechtlich klar geregelt. Der Stadtrat ist das Hauptorgan der kommunalen Selbstverwaltung und entscheidet grundsätzlich über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit diese nicht nach Gesetz dem Bürgermeister oder anderen Stellen übertragen sind. Der Bürgermeister ist das ausführende Organ und vertritt die Gemeinde nach außen. Ihm obliegt die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Ratsbeschlüsse. In bestimmten Angelegenheiten besitzt der Bürgermeister allerdings ein eigenes Entscheidungsrecht (Geschäfte der laufenden Verwaltung), kann im Rahmen gesetzlicher Vorschriften aber vom Stadtrat durch sogenannte Übertragungsbeschlüsse ermächtigt werden, Entscheidungen zu treffen oder Aufgaben zu erledigen. Im Streitfall kann ein Organstreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten angestrengt werden. Die genaue Aufgabenverteilung und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit und Kontrolle zwischen den beiden Organen regeln die jeweilige Gemeindeordnung und die kommunalen Hauptsatzungen.

In welchen Fällen sind Stadtratssitzungen gesetzlich nicht-öffentlich oder geheim?

Die Gemeindeordnungen regeln, dass Stadtratssitzungen grundsätzlich öffentlich sind, um die kommunale Demokratie und Transparenz zu gewährleisten. Eine nicht-öffentliche, sogenannte „geheime“ Sitzung findet nur dann statt, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner (z.B. personenbezogene Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) betroffen sind. Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit trifft regelmäßig der Rat selbst mit einfacher Mehrheit. Einzelne Tagesordnungspunkte, die unter Geheimhaltungspflicht fallen, werden dann körperlich getrennt behandelt. Die rechtlichen Regelungen hierzu finden sich in den jeweiligen Gemeindeordnungen (z.B. § 48 GO NRW) sowie in den Geschäftsordnungen der Kommunalvertretungen. Verstöße gegen diese Geheimhaltungspflichten sind mitunter straf- und dienstrechtlich relevant.

Welche Rechtsmittel stehen gegen Ratsbeschlüsse zur Verfügung?

Gegen Ratsbeschlüsse kann im Regelfall zunächst ein förmlicher Antrag auf Überprüfung durch den Bürgermeister gestellt werden. Im Fall der rechtswidrigen Beschlussfassung ist der Bürgermeister – als Organ der kommunalen Aufsicht – verpflichtet, den Beschluss zu beanstanden, was in den Gemeindeordnungen klar geregelt ist. Gegen bereits rechtskräftige Ratsbeschlüsse können betroffene Bürger und Dritte grundsätzlich nur mit einem förmlichen Rechtsmittel im Wege der Kommunalverfassungsstreitigkeit, insbesondere mittels einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht, vorgehen. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob eine eigene Rechtsverletzung substantiiert dargelegt und ein entsprechender Klagegegenstand vorhanden ist (z.B. abgeleitete Rechte oder subjektiv-öffentliche Ansprüche). Die Kommunalaufsicht kann bei evident rechtswidrigen Beschlüssen auch von Amts wegen einschreiten und diese beanstanden oder aufheben.

Unter welchen rechtlichen Bedingungen endet die Mitgliedschaft im Stadtrat?

Die Mitgliedschaft im Stadtrat endet in rechtlicher Hinsicht durch Zeitablauf (Ablauf der Wahlperiode), Tod, Niederlegung des Mandats (Rücktritt), Aberkennung des Mandats durch rechtskräftige Entscheidungen (z.B. bei schweren Verstößen gegen Pflichten, Verlust der Wählbarkeit oder Wohnsitz außerhalb der Kommune) oder durch gerichtliche Entscheidung (Mandatsaberkennung). Die Modalitäten hierzu werden in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt, ergänzt um lokale Satzungsregelungen. Stirbt ein Mitglied oder scheidet es aus anderen Gründen aus, so regelt das Nachrückverfahren die Nachbesetzung gemäß der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.

Inwieweit besteht für Stadträte eine persönliche Haftung bei Amtsausübung?

Stadtratsmitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich für Handlungen in Ausübung ihrer organrechtlichen Kompetenzen, solange sie auf Grundlage der Gesetze und im Rahmen ihrer Aufgaben handeln (so genannte „Organhaftung“). Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann jedoch eine persönliche Haftung gegenüber der Gemeinde entstehen (§ 43 Abs. 2 GO NRW oder analoge Vorschriften anderer Länder). Ebenso ist eine strafrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen, wenn das Ratsmitglied unrechtmäßige Vorteile angenommen oder gegen Verschwiegenheitspflichten verstoßen hat. In der Regel sind Schäden, die aus ordnungsgemäßer Amtsausführung entstehen, von den gemeindlichen Haftpflichtversicherungen gedeckt, für grobe Pflichtverletzungen haftet das Ratsmitglied anteilig oder vollständig selbst. Über die genaue Haftungsregelung entscheidet stets die rechtliche Würdigung des Einzelfalls.