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Sperrwirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis

Sperrwirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis: Begriff und Grundprinzip

Die Sperrwirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis bezeichnet die rechtliche Folge, dass innerhalb einer festgelegten Zeitspanne keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Zeitspanne wird als Sperrfrist bezeichnet. Die Sperrwirkung knüpft an die Entziehung der Fahrerlaubnis an und dient dem Schutz der Verkehrssicherheit: Wer sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, soll für einen bestimmten Zeitraum keine neue Berechtigung erhalten.

Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot: Abgrenzung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis beseitigt die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vollständig. Das Recht, Kraftfahrzeuge zu führen, erlischt. Demgegenüber ist ein Fahrverbot eine zeitlich kurze, befristete Untersagung des Fahrens, ohne dass die Fahrerlaubnis als solche erlischt. Die Sperrwirkung ist an die Entziehung gebunden, nicht an ein Fahrverbot.

Was bedeutet die Sperrwirkung?

Die Sperrwirkung bedeutet, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde während der Sperrfrist keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Betroffen sind sämtliche Klassen der Fahrerlaubnis. Die Sperrwirkung ist ein Erteilungshindernis: Anträge auf Neuerteilung bleiben bis zum Ablauf der Sperrfrist ohne Erfolg. Sie ist unabhängig davon, ob die Entziehung durch ein Gericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist; ihre Reichweite und Bindungswirkung ergeben sich jedoch aus der Art der Entziehung.

Reichweite der Sperrwirkung im Inland

Die Sperrwirkung betrifft die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland und die Anerkennung der Befugnis, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Wer von der Entziehung betroffen ist, darf im Inland keine Kraftfahrzeuge führen, auch dann nicht, wenn eine ausländische Fahrerlaubnis vorhanden ist, deren Nutzung im Inland nach der Entziehung ausgeschlossen ist. Die physische Besitzkarte (Führerschein) ist dabei rechtlich unerheblich; maßgeblich ist die Entziehungsentscheidung und die daraus folgende Sperrfrist.

Europäischer Kontext und ausländische Fahrerlaubnisse

Innerhalb des europäischen Fahrerlaubnissystems gilt grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung. Nach einer Entziehung mit Sperrfrist ist die Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Staat während der Sperrfrist in der Regel nicht wirksam nutzbar, soweit es um das Führen von Kraftfahrzeugen im Inland geht. Nach Ablauf der Sperrfrist kommt eine Anerkennung wieder in Betracht, sofern keine weiteren Eignungszweifel bestehen und keine Umstände einer Anerkennung entgegenstehen. Ob und in welchem Umfang eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis während oder nach der Sperrfrist genutzt werden kann, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Recht, wobei das Inland über die Nutzung im Inland entscheidet.

Dauer, Festlegung und Berechnung der Sperrfrist

Die Dauer der Sperrfrist wird im Einzelfall festgelegt. Ausschlaggebend sind unter anderem Art und Gewicht der festgestellten Eignungsmängel, die Umstände der Tat oder der Auffälligkeit im Straßenverkehr sowie die Prognose, ab wann eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr wieder erwartet werden kann. Die Sperrfrist ist ein Mindestzeitraum: Vor dessen Ablauf ist eine Erteilung ausgeschlossen; nach Ablauf besteht kein Automatismus, sondern eine erneute Eignungsprüfung kann stattfinden.

Beginn und Anrechnung vorläufiger Maßnahmen

Die Sperrfrist beginnt in der Regel mit der Entscheidung, durch die die Entziehung rechtswirksam wird. Zeiten, in denen vorläufige Maßnahmen bestanden (beispielsweise eine vorläufige Entziehung), werden üblicherweise angerechnet. Damit soll sichergestellt werden, dass Beschränkungen nicht doppelt zum Nachteil der betroffenen Person wirken.

Ende der Sperrfrist und weitere Folgen

Mit Ablauf der Sperrfrist fällt das Erteilungshindernis weg. Dies bedeutet nicht, dass die Fahrerlaubnis automatisch wieder besteht. Es handelt sich nur um den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Neuerteilung. Ob und zu welchen Bedingungen eine Neuerteilung erfolgt, prüft die Fahrerlaubnisbehörde. Je nach Anlass der Entziehung können Nachweise zur Fahreignung gefordert werden, etwa medizinische oder psychologische Begutachtungen oder theoretische und praktische Prüfungen.

Strafgerichtliche und verwaltungsrechtliche Entziehung

Die Entziehung kann durch ein Gericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen. Bei einer gerichtlichen Entziehung bestimmt in der Regel das Gericht die Sperrfrist und damit die Sperrwirkung. Die Fahrerlaubnisbehörde ist daran gebunden. Bei einer verwaltungsbehördlichen Entziehung steht die Feststellung der Ungeeignetheit im Vordergrund; die faktische Sperrwirkung ergibt sich daraus, dass eine Neuerteilung erst wieder in Betracht kommt, wenn Eignungszweifel ausgeräumt sind. Eine formale Sperrfrist wird dabei regelmäßig nicht festgesetzt, die Wirkung ist jedoch ähnlich: Vor Klärung der Eignung erfolgt keine Erteilung.

Bindungswirkung gegenüber Fahrerlaubnisbehörden

Eine durch Gericht festgesetzte Sperrfrist bindet die Fahrerlaubnisbehörde, die in dieser Zeit keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Auch andere inländische Behörden sind an diese Sperrwirkung gebunden. Die Behörde prüft nach Ablauf der Sperrfrist erneut, ob die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben ist.

Isolierte Sperre ohne vorbestehende Fahrerlaubnis

Die Sperrwirkung kann auch dann angeordnet werden, wenn keine Fahrerlaubnis vorhanden war. Diese sogenannte isolierte Sperre verhindert, dass innerhalb der festgelegten Sperrfrist erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt wird. Sie dient dem präventiven Schutz der Verkehrssicherheit bei gravierenden Verkehrsverstößen oder schwerwiegenden Eignungszweifeln.

Auswirkungen auf Fahrerlaubnisklassen, Probezeit und Register

Die Sperrwirkung erfasst grundsätzlich alle Fahrerlaubnisklassen. Sie gilt unabhängig davon, ob zuvor eine einzelne Klasse oder mehrere Klassen vorhanden waren. Bei vorangegangener Fahrerlaubnis auf Probe kann eine Entziehung mit Sperrwirkung Auswirkungen auf die spätere Probezeitgestaltung haben. Eintragungen im Fahreignungsregister und in anderen einschlägigen Registern dokumentieren Entziehung und Sperrfrist für die zuständigen Stellen.

Verhalten während der Sperrfrist und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Während der Sperrfrist besteht keine Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis ist strafbewehrt. Die Sperrwirkung soll sicherstellen, dass nur Personen mit wiederhergestellter Eignung am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen.

Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist

Nach Ablauf der Sperrfrist entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde über die Neuerteilung. Hierbei steht die aktuelle Fahreignung im Mittelpunkt. Je nach Einzelfall können Nachweise und Prüfungen verlangt werden. Die Sperrwirkung selbst regelt nur das „Ob“ und „Wann“ der Erteilung, nicht das „Wie“ der Eignungsprüfung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sperrfrist und Fahrverbot?

Die Sperrfrist gehört zur Entziehung der Fahrerlaubnis und verbietet die Neuerteilung innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Ein Fahrverbot ist eine befristete Untersagung des Fahrens, bei der die Fahrerlaubnis als solche bestehen bleibt.

Gilt die Sperrwirkung für alle Fahrerlaubnisklassen?

Ja, die Sperrwirkung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Klassen. Während der Sperrfrist darf keine Fahrerlaubnis einer beliebigen Klasse erteilt werden.

Ab wann läuft die Sperrfrist und wird eine vorläufige Entziehung angerechnet?

Die Sperrfrist beginnt in der Regel mit der rechtswirksamen Entziehungsentscheidung. Zeiten vorläufiger Maßnahmen werden üblicherweise auf die Sperrfrist angerechnet.

Kann die Sperrfrist verkürzt werden?

Eine Verkürzung ist nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen und durch die dafür zuständige Stelle möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die festgesetzte Sperrfrist gebunden.

Darf während der Sperrfrist eine ausländische Fahrerlaubnis genutzt werden?

Im Inland darf während der Sperrfrist keine Fahrerlaubnis genutzt werden, gleichgültig, ob sie im Ausland ausgestellt wurde. Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Nutzung oder Anerkennung wieder möglich, sofern keine weiteren Eignungshindernisse bestehen.

Ist die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist automatisch wieder da?

Nein. Nach Ablauf der Sperrfrist entfällt nur das Erteilungshindernis. Eine Neuerteilung erfolgt erst nach Prüfung der aktuellen Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Was bedeutet eine isolierte Sperre?

Bei der isolierten Sperre wird eine Sperrfrist angeordnet, obwohl keine Fahrerlaubnis vorhanden ist. Sie verhindert, dass innerhalb der Sperrfrist erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt wird.

Wer legt die Sperrfrist fest?

Bei einer gerichtlichen Entziehung legt in der Regel das Gericht die Sperrfrist fest. Die Fahrerlaubnisbehörde ist daran gebunden und darf während dieser Zeit keine Fahrerlaubnis erteilen.