Begriff und rechtliche Grundlagen der Spende
Eine Spende ist im rechtlichen Sinne eine freiwillige Zuwendung einer Person (des Spenders) an eine andere Person, Einrichtung oder Organisation (den Zuwendungsempfänger), die ohne Gegenleistung erfolgt und in der Regel einem gemeinnützigen, mildtätigen oder religiösen Zweck dient. Die Spende unterscheidet sich von anderen Zuwendungen wie Schenkung oder Sponsoring insbesondere durch den Zweck und die Erwartungslosigkeit einer direkten Gegenleistung. Die gesetzlichen Regelungen zum Spenden finden sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Zivil-, Steuer- sowie Gemeinnützigkeitsrechts.
Zivilrechtliche Einordnung und Abgrenzung
Spende als Schenkung
Zivilrechtlich stellt eine Spende regelmäßig eine Schenkung gemäß § 516 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Der freiwillige Verzicht auf eine Gegenleistung sowie die Motivationslage des Spenders, einem gemeinnützigen Zweck zu dienen, bilden hier das auszeichnende Merkmal.
Abgrenzung zu Sponsoring und Mitgliedsbeiträgen
Im Gegensatz zur Spende steht das Sponsoring, bei dem dem Sponsor eine Gegenleistung, etwa in Form von Werbung, zugutekommt. Auch Mitgliedsbeiträge oder Umlagen fallen nicht unter den Begriff der Spende, da ihnen ein Austauschverhältnis oder ein Pflichtcharakter innewohnt.
Widerruf der Spende
Nach § 530 BGB kann eine Schenkung, und damit auch eine Spende, aus schwerem Undank widerrufen werden. Im Falle groben Undanks des Zuwendungsempfängers steht dem Spender ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Steuerrechtliche Behandlung von Spenden
Berücksichtigung als Sonderausgabe
Im Rahmen des deutschen Einkommensteuerrechts werden Spenden an inländische, steuerbegünstigte Körperschaften als Sonderausgaben berücksichtigt (§ 10b EStG). Dies setzt voraus, dass die Spende freiwillig, unentgeltlich und zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erfolgt. Der Höchstbetrag für die steuerliche Geltendmachung liegt in der Regel bei 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Damit Zuwendungen als Spenden steuerlich anerkannt werden, müssen sie bestimmten Anforderungen genügen:
- Die Zuwendung muss freiwillig, unentgeltlich und ohne Gegenleistung erfolgen.
- Der Empfänger muss eine steuerbegünstigte Organisation im Sinne der §§ 51 bis 68 AO (Abgabenordnung) sein.
- Die Spende muss durch eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) nachgewiesen werden.
Sachspenden, Aufwandsspenden und Zeitspenden
Neben Geldspenden können auch Sachspenden, beispielsweise die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen, und Aufwandsspenden, zum Beispiel der Verzicht auf Ersatz von Aufwendungen (wie Fahrtkosten), berücksichtigt werden. Zeitspenden, also die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitskraft, sind steuerlich hingegen nicht abzugsfähig, da sie keinen Vermögensabfluss beim Spender begründen.
Spenden an politische Parteien
Zuwendungen an politische Parteien (§ 34g EStG) sind nach besonderen steuerlichen Vorschriften begünstigt. Hier gelten andere Höchstbeträge und anzuwendende Steuervorteile, als sie für allgemeine gemeinnützige Spenden vorgesehen sind.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte
Gemeinnützige Zwecke
Spenden können nur steuerlich begünstigt werden, wenn sie an eine Organisation erfolgen, deren Tätigkeit auf einen in § 52 AO genannten gemeinnützigen Zweck gerichtet ist. Darunter fallen beispielsweise die Förderung von Kunst und Kultur, Sport, Bildung, des Umwelt- und Naturschutzes oder mildtätige und kirchliche Zwecke.
Pflichten des Spendenempfängers
Die empfangende Organisation unterliegt bestimmten steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Pflichten, insbesondere der ordnungsgemäßen Mittelverwendung gemäß § 55 AO. Die Verwendung der Spenden hat zeitnah und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu erfolgen.
Internationales Spendenrecht
Grenzüberschreitende Spenden
Für grenzüberschreitende Spenden innerhalb der Europäischen Union gilt nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, dass auch Zuwendungen an im EU-Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen steuerlich anerkannt werden können, sofern diese den deutschen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit entsprechen (sog. Inländergleichbehandlung).
Spenden in Drittländer
Spenden an Organisationen außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar, es sei denn, es bestehen bilaterale Vereinbarungen oder besondere gesetzliche Regelungen.
Pflichten und Rechte der Beteiligten
Spender
Der Spendende ist verpflichtet, die Zuwendung ohne Gegenleistung aus eigenem Vermögen zu erbringen. Die steuerliche Absetzbarkeit ist an den Nachweis durch Beleg oder Spendenbescheinigung gekoppelt.
Empfänger
Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Zuwendung ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden und auf Verlangen des Spendenden oder der zuständigen Finanzbehörden über die Verwendung Auskunft zu geben.
Rückforderungsansprüche
Unter bestimmten Umständen kann die Rückforderung einer Spende zulässig sein, insbesondere bei grobem Undank (§ 530 BGB) oder bei fehlender Gemeinnützigkeit des Empfängers, was zur Rückabwicklung steuerlicher Vergünstigungen führen kann.
Geldwäsche, Compliance und Spendenaufsicht
Spenden und Geldwäscheprävention
Spenden unterliegen insbesondere bei hohen Beträgen den gesetzlichen Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche. Organisationen sind verpflichtet, Herkunft und Verwendung der Mittel genau zu dokumentieren und auffällige Vorgänge zu melden (§§ 1 ff. GwG – Geldwäschegesetz).
Aufsicht und Transparenz
Organisationen, die Spenden einwerben, stehen unter der Kontrolle und Aufsicht der Finanzverwaltung. Transparenzvorschriften, insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung über eingegangene Spendengelder sowie die korrekte Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, sind zwingend einzuhalten.
Haftungsfragen im Zusammenhang mit Spenden
Haftung des Spendenempfängers
Wird eine Spende zweckwidrig verwendet, können sich zivilrechtliche Rückforderungsansprüche des Spenders ergeben. Zudem drohen dem Zuwendungsempfänger steuerliche Sanktionen, wie etwa die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Haftung des Spendenden
Dem Spendenden drohen Nachteile, falls eine Organisation die Gemeinnützigkeit verliert oder Spendengelder missbräuchlich verwendet werden. Steuerliche Vorteile können in diesen Fällen rückgängig gemacht und Steuernachzahlungen gefordert werden.
Bedeutung der Spende im Rechtsverkehr
Die Spende ist von erheblicher gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung, unterstützt das Gemeinwohl und ermöglicht die Finanzierung vieler gesellschaftlich relevanter Vorhaben. Rechtlich ist sie als ein Instrument ausgestaltet, das sowohl zivilrechtlichen als auch steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben unterliegt. Für alle Beteiligten ergeben sich daraus weitreichende Rechte und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf den Nachweis der Mittelverwendung und die steuerliche Anerkennung. Durch fortlaufende Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bleibt das Spendenrecht ein dynamischer und komplexer Bereich des deutschen Rechts.
Häufig gestellte Fragen
Welche steuerlichen Vorteile bietet eine Spende in Deutschland und wie werden diese geltend gemacht?
Spenden an gemeinnützige Organisationen sind in Deutschland steuerlich absetzbar. Das bedeutet, dass natürliche Personen ihre Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen können. Der Höchstbetrag liegt bei 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, wobei Beträge, die diesen Rahmen überschreiten, in die folgenden Jahre vorgetragen werden können. Für die steuerliche Anerkennung muss die empfangende Organisation als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sein und dem Spender eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) nach amtlichem Muster ausstellen. Zusätzlich sind Sach- und Geldspenden gleichermaßen absetzbar. Die Geltendmachung erfolgt bei der Einkommensteuererklärung, indem die jeweiligen Spendenquittungen dem Finanzamt vorgelegt werden. Unternehmen können Spenden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ebenfalls steuerlich berücksichtigen.
Welche Pflichten zur Transparenz und Nachweisführung bestehen für spendensammelnde Organisationen?
Organisationen, die Spenden sammeln, unterliegen in Deutschland diversen gesetzlichen Transparenz- und Nachweisverpflichtungen. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Buchführungspflichten nach § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 140 ff. Abgabenordnung (AO). Die Mittelverwendung muss satzungsgemäß erfolgen und auf Verlangen von Finanzbehörden oder Spendern offengelegt werden. Zudem sind Organisationen verpflichtet, korrekte und vollständige Spendenquittungen auszustellen und jegliche satzungsfremde Verwendung der Spendenmittel zu vermeiden, da dies den Entzug der Gemeinnützigkeit zur Folge haben kann. Viele Organisationen veröffentlichen darüber hinaus freiwillig Jahresberichte und Wirtschaftsprüfungen zur zusätzlichen Vertrauensbildung.
Welche rechtlichen Folgen drohen bei zweckwidriger Verwendung von Spendenmitteln?
Wird eine Spende nicht für den definierten Zweck verwendet, kann dies zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Spender können aufgrund eines sogenannten Spendenvertragsanspruchs (Schenkungsrecht gemäß §§ 516 ff. BGB) die Rückforderung ihrer Spende verlangen, sollten die Mittel zweckwidrig verwendet worden sein. Wenn Organisationen Spenden missbräuchlich verwenden, drohen außerdem der Entzug der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und damit der Verlust steuerlicher Vorteile. In gravierenden Fällen kann auch der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 Strafgesetzbuch, StGB) verwirklicht sein, was Geld- oder Freiheitsstrafen für die verantwortlichen Personen nach sich ziehen kann.
Inwieweit besteht bei Spenden ein Widerrufsrecht?
Anders als beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen besteht bei Spenden in der Regel kein allgemeines Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht oder zivilrechtlichen Vorschriften. Der Spender kann seine Schenkung (Spende) nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, beispielsweise wenn der Empfänger groben Undank zeigt (§§ 530, 531 BGB) oder die Zweckbindung nicht eingehalten wird und ein Spendenvertrag mit ausdrücklicher Zweckbindung vorliegt. Ein generelles Recht zum Rücktritt von der Spende besteht hingegen nicht; Ausnahmen können individuell vereinbart werden.
Gelten bei Online-Spenden besondere rechtliche Vorgaben?
Für Online-Spenden gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Spenden sowie spezifische Regelungen, insbesondere zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), weil bei Spenden über das Internet personenbezogene Daten verarbeitet werden. Spendenportale sind verpflichtet, transparente Datenschutzerklärungen bereitzustellen und den Schutz der übermittelten Zahlungs- und Kontaktdaten technisch zu gewährleisten. Außerdem ist die Ausstellung der Spendenquittung meist digital möglich, jedoch muss sie weiterhin alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Beim Spendensammeln über Dritte (wie Plattformen oder Crowdfunding) ist zusätzlich auf die Einhaltung der Plattform-Regeln und der eigenen Satzung zu achten.
Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes bestehen für Spender bei Problemen mit einer Spende?
Spender haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich bei Problemen zu wehren. Zunächst können sie Ansprüche auf Rückforderung geltend machen, sofern der Spendenzweck verfehlt wurde oder die Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. Fragen der Zweckverwendung unterliegen der zivilgerichtlichen Kontrolle; zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Bei Verdacht auf Betrug oder Untreue können Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden. Zudem bieten Ombudsstellen und Aufsichtsbehörden wie das Finanzamt oder Stiftungsaufsicht eine Anlaufstelle für Beschwerden gegen spendensammelnde Organisationen.
Ist die Annahme von Spenden an Bedingungen oder Auflagen des Spenders gebunden?
Spenden können grundsätzlich mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, etwa einer Zweckbindung oder bestimmten Einsatzvorgaben. Solche Vereinbarungen unterliegen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1940 ff. BGB bei Zuwendungen unter Lebenden). Die Organisation darf die Spende nur annehmen, wenn sie die Bedingungen erfüllen kann und will. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann der Spender die Rückgewähr verlangen. Aus rechtlicher Sicht sollte eine solche Zweckbindung klar und schriftlich dokumentiert sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Wie werden Spenden im Rahmen von Nachlässen und Erbschaften rechtlich behandelt?
Spenden aus Nachlässen oder Erbschaften unterliegen besonderen rechtlichen Regelungen. Die Zuwendung kann im Testament als Vermächtnis (§ 1939 BGB) oder als Erbeinsetzung formuliert werden. Erben sind verpflichtet, solche Zuwendungen zu erfüllen, sofern sie im Nachlass des Erblassers vorhanden sind. Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtliche Begünstigungen greifen, wenn die empfangende Organisation gemeinnützig ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Die Umsetzung der testamentarischen oder erbvertraglichen Auflagen muss gerichtsfest und entsprechend dokumentiert sein. Empfänger müssen die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses explizit erklären und die Mittel entsprechend dem testamentarischen Willen einsetzen.