Begriff und rechtliche Einordnung der Sparkassen
Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die in Deutschland, Österreich, Liechtenstein und einigen weiteren Ländern existieren. Sie werden durch besondere Gesetze der jeweiligen Bundesländer bzw. Staaten geregelt und gelten als wichtige Säule des jeweiligen Bankensystems. Die Einordnung, die Trägerstruktur, der öffentliche Auftrag sowie regulatorische Rahmenbedingungen unterscheiden sie wesentlich von privatwirtschaftlichen Banken.
Rechtsgrundlagen und Organisationsformen
Öffentlich-rechtlicher Status und Satzungshoheit
Sparkassen sind gemäß den Sparkassengesetzen der Länder als Anstalten des öffentlichen Rechts oder als gemeinnützige Stiftungen verfasst. Ihre Gesetzesgrundlagen ergeben sich in Deutschland insbesondere aus den jeweiligen Sparkassengesetzen der Bundesländer (z. B. Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen – SpkG NRW, Sparkassengesetz Bayern – BaySpkG). Die Satzungshoheit liegt in der Regel beim jeweiligen Träger, wobei Änderungen der Satzungen häufig der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unterliegen.
Trägerstruktur und Trägerrechte
Träger der Sparkassen sind typischerweise Städte, Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände. Diese sind jedoch nicht Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn, sondern üben gegenüber der Sparkasse Trägerrechte aus. Das bedeutet, sie sind für die Bestellung der Organe verantwortlich und haben Einfluss auf grundsätzliche Angelegenheiten der Institutsführung. Ein Verkauf oder eine Veräußerung der Sparkasse an private Unternehmen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Körperschaftsrechtliche Stellung
Sparkassen verfügen über die Rechtsfähigkeit als Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie besitzen eigene Organe, eigene Buchführung und sind im Rechtsverkehr selbständig. Die Vermögensbindung ist gesetzlich verankert, wodurch etwaige Gewinne ausschließlich zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags sowie zur Stärkung der Eigenmittel und zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet werden.
Öffentlicher Auftrag
Gemeinwohlorientierung und Kreditversorgung
Sparkassen erfüllen einen öffentlichen Auftrag. Nach Maßgabe der Sparkassengesetze sollen sie die „günstige und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und Wirtschaftszweige mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen“ sicherstellen. Hierzu gehört insbesondere die Versorgung des Mittelstands, der Kommunen sowie der Bevölkerung mit Bankdienstleistungen.
Regionalprinzip
Das Regionalprinzip verpflichtet Sparkassen, vorrangig in ihrem satzungsmäßigen Geschäftsgebiet tätig zu werden. Daraus ergibt sich eine enge Verknüpfung mit der lokalen Wirtschaft und eine Begrenzung der Geschäftstätigkeit auf eine bestimmte Region. Das Regionalitätsprinzip soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern und die regionale Daseinsvorsorge sicherstellen.
Aufsichtsrechtliche Regelungen
Rechtsaufsicht und Bankenaufsicht
Sparkassen unterliegen der Rechtsaufsicht durch die jeweils zuständige Behörde des Bundeslandes (etwa Kommunalaufsicht oder Innenministerium) im Hinblick auf die Einhaltung der sparkassenrechtlichen Vorschriften. Daneben sind Sparkassen als Kreditinstitute Adressaten der allgemeinen bankenaufsichtsrechtlichen Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank.
Einlagensicherung und Institutssicherung
Im Gegensatz zu privaten Banken sind Sparkassen Mitglieder des sogenannten Haftungsverbunds der Sparkassen-Finanzgruppe. Dieser garantiert die Institutssicherung und schützt Einlagen, indem bei drohender Insolvenz einer Sparkasse innerhalb des Verbunds finanzielle Hilfsmaßnahmen initiiert werden können. Dieser Verbund ist als Einlagensicherungssystem gemäß § 43 und § 43b Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) anerkannt.
Organe der Sparkasse
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist das zentrale Aufsichtsorgan der Sparkasse. Er besteht in der Regel aus Vertretern des Trägers sowie gesellschaftlich relevanten Persönlichkeiten. Der Verwaltungsrat bestellt und überwacht den Vorstand, erlässt die Satzung und entscheidet über wesentliche geschäftspolitische Grundsätze.
Vorstand
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und verantwortet die Leitung und Führung der Sparkasse nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Effizienz und im Rahmen des öffentlichen Auftrags. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
Besondere Pflichten und Beschränkungen
Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Die Träger der Sparkassen unterliegen traditionell der sogenannten Anstaltslast. Dies bedeutet, dass der Träger verpflichtet ist, seine Sparkasse mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen Mitteln auszustatten, solange sie besteht. Die Gewährträgerhaftung – die subsidiäre Haftung für Verbindlichkeiten der Sparkasse durch den Träger – ist für Neufälle ab Juli 2005 entfallen, für Altfälle gilt eine Übergangsfrist.
Vermögensbindung und Non-Profit-Orientierung
Das Sparkassenrecht regelt eine strikte Vermögensbindung. Überschüsse dürfen nicht an den Träger ausgeschüttet werden, sondern sind vorrangig zur Stärkung des Eigenkapitals, zur Förderung gemeinnütziger, sozialer und kultureller Zwecke oder für Zwecke des öffentlichen Gemeinwohls einzusetzen.
Gruppenstruktur und Verbundsystem
Sparkassen-Finanzgruppe
Sparkassen sind wesentlicher Bestandteil der Sparkassen-Finanzgruppe, einem dezentral organisierten Finanzverbund mit Landesbanken, öffentlichen Bausparkassen, Versicherern und Dienstleistern. Die Zusammenarbeit im Verbund erfolgt auf Grundlage von Kooperationsabkommen und im Hinblick auf standardisierte Produkte und Dienstleistungen.
Zentrale Verbände
Die deutschen Sparkassen sind im Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) zusammengeschlossen, der die Gesamtinteressen der Sparkassen vertritt, Standards setzt und als Spitzenverband auftritt. Auf Länder- und Regionalebene bestehen weitere Verbandsstrukturen.
Europarechtliche und internationale Bezüge
Der besondere Status der Sparkassen wurde mehrfach europarechtlich überprüft, insbesondere hinsichtlich Wettbewerbs- und Beihilferecht. Die EU-Kommission erkannte die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Struktur unter der Voraussetzung von Anpassungen an, insbesondere beim Thema Gewährträgerhaftung und Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer.
Zusammenfassung
Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute mit regionaler Ausrichtung und gemeinwohlorientiertem Auftrag. Ihre rechtliche Gestaltung ist geprägt durch spezielle Landesgesetze, Körperschaftsrechte, einen besonderen Trägerstatus sowie umfassende aufsichtsrechtliche Anforderungen. Die Verbindung von öffentlichem Auftrag, strengen gesetzlichen Vorgaben und regionaler Verantwortung macht Sparkassen zu einem einzigartigen Institutstyp innerhalb des europäischen Bankensektors.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Tätigkeit der Sparkassen in Deutschland?
Die Tätigkeit der Sparkassen in Deutschland wird vorrangig durch das Sparkassengesetz (SpkG) der jeweiligen Bundesländer geregelt. Darüber hinaus sind sie als Kreditinstitute auch dem Kreditwesengesetz (KWG) des Bundes unterworfen. Ergänzend gelten weitere Rechtsnormen wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sofern es um schuldrechtliche Beziehungen zwischen Sparkassen und ihren Kunden geht. Die Besonderheit der Sparkassen besteht darin, dass sie öffentlich-rechtliche Institute sind, was bedeutet, dass sie neben den genannten bundesrechtlichen Vorschriften vor allem landesrechtlichen Regelungen unterstehen, die maßgeblich durch die Bundesländer erlässt und ausführt werden. Typischerweise bestimmt das Sparkassengesetz unter anderem die Trägerschaft der Sparkasse, die Aufgaben und Ziele (insbesondere den öffentlichen Auftrag), die Organe und deren Pflichten, sowie Vorgaben zum Risikomanagement und zur Kapitalausstattung. Rechtsaufsicht und Fachaufsicht obliegen den zuständigen Kommunal- oder Landesbehörden und zusätzlich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen des KWG. Dadurch ergibt sich ein komplexes Zusammenspiel von Kommunal-, Landes- und Bundesrecht, das die Arbeit und Organisation der Sparkassen prägt.
Welche rechtlichen Besonderheiten gelten für die Haftung von Sparkassen als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute?
Sparkassen sind gemäß ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung keine privatwirtschaftlichen Aktiengesellschaften oder GmbHs, sondern Anstalten des öffentlichen Rechts. Ihre Haftung richtet sich daher nach spezialgesetzlichen Vorschriften, insbesondere des jeweiligen Sparkassengesetzes, und darüber hinaus nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, etwa bei schuldhaften Pflichtverletzungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen. Eine zentrale Besonderheit ist der Haftungsverbund innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe: Über den Haftungsverbund und die Institutssicherung gewährleisten die Sparkassen gegenseitig ihre Solvenz, wodurch Kunden im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage der einzelnen Sparkasse besonders geschützt sind. Oberhalb dieser Institutssicherung besteht zudem die gesetzliche Einlagensicherung nach europäischen Vorgaben. Öffentlich-rechtliche Haftungsregeln können auch greifen, wenn Organe der Sparkasse im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags tätig werden; bei Pflichtverletzungen haften zunächst die Sparkassen selbst, Regressmöglichkeiten gegenüber Amtsträgern sind abhängig von nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Inwieweit sind Sparkassen an das Datenschutzrecht gebunden?
Sparkassen müssen als Kreditinstitute in vollem Umfang die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten. Aufgrund ihrer spezifischen Stellung als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute unterliegen sie zudem landesrechtlichen Datenschutzvorschriften, die ergänzend oder konkretisierend gelten können. Das bedeutet, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern umfangreiche Informationspflichten, Dokumentationspflichten und technische wie organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit einzuhalten sind. Sparkassen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, der die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf grundsätzlich nur mit einer rechtlichen Grundlage (wie Vertrag, Einwilligung, gesetzliche Regelung) erfolgen und unterliegt dem Prinzip der Datensparsamkeit sowie dem Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch der Betroffenen.
Welche rechtlichen Vorgaben regeln die Kreditvergabe durch Sparkassen?
Die Kreditvergabe durch Sparkassen wird durch eine Vielzahl rechtlicher Bestimmungen geregelt. Zentral sind §§ 18 und 19 KWG, die eine sorgfältige Kreditprüfung und Risikobewertung vorschreiben sowie bestimmte Großkredit- und Organkreditvorschriften enthalten. Das Sparkassengesetz der jeweiligen Länder kann zusätzlich spezifische Anforderungen an die Kreditvergabe enthalten, insbesondere unter dem Aspekt des öffentlichen Auftrags, dem eine Sparkasse verpflichtet ist. Hierzu zählt die Versorgung der Bevölkerung und insbesondere des Mittelstands in der jeweiligen Region mit Krediten. Zugleich gelten Verbraucherschutzvorgaben, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (etwa §§ 491 ff. BGB zu Verbraucherdarlehen), welche umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten auslösen. Nicht zuletzt sind zahlreiche aufsichtliche Vorgaben zu beachten, wie die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), die Prozesse, Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen bei der Kreditvergabe detailliert regulieren.
Unterliegt die Sparkasse einer besonderen Aufsicht?
Ja, Sparkassen als Kreditinstitute unterliegen einer Doppelaufsicht: Zum einen der bankenaufsichtlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Verbindung mit der Deutschen Bundesbank, zum anderen der landesrechtlichen Rechts- und Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden der Länder, meist Innen- oder Finanzministerien beziehungsweise kommunale Aufsichtsbehörden. Die Bankenaufsicht überwacht die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen wie KWG, Kapitaladäquanzverordnung (CRR), Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) usw. Die Rechtsaufsicht auf Landesebene stellt sicher, dass die Sparkasse entsprechend den Vorgaben des Sparkassengesetzes und der Satzung handelt, den öffentlichen Auftrag erfüllt und ordnungsgemäß verwaltet wird. Diese Kombination dient der Kontrolle sowohl der wirtschaftlichen Stabilität und Solvenz als auch der pflichtgemäßen Wahrnehmung des öffentlichen Zwecks.
Welche Besonderheiten bestehen bei der Abwicklung und Insolvenz von Sparkassen?
Sparkassen unterliegen als öffentlich-rechtliche Institute besonderen insolvenzrechtlichen Regelungen. Eine klassische Insolvenz nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) ist bei Sparkassen aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform und der speziellen landesrechtlichen Normen selten bis ausgeschlossen. Stattdessen greifen besondere landesrechtliche Abwicklungsmechanismen, die eine geordnete Fortführung oder Übertragung der Geschäfte gewährleisten sollen. Vorrangiges Ziel ist der Schutz der Einleger und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Aufgabe. Sollte eine Sparkasse dennoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, greift zunächst der Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe, der durch Institutssicherung eine Zahlungsunfähigkeit verhindern soll. Erst wenn diese Mechanismen versagen würden, käme eine Regelung nach Insolvenzordnung in Betracht, wobei es hierbei auf die konkrete landesrechtliche Ausgestaltung ankommt.
Welche rechtlichen Regelungen gelten für den öffentlichen Auftrag der Sparkassen?
Der öffentliche Auftrag der Sparkassen ist zentral in den Sparkassengesetzen der Länder geregelt. Er verpflichtet Sparkassen, flächendeckende Finanzdienstleistungen insbesondere für die breite Bevölkerung und für die Wirtschaft ihrer Region bereitzustellen. Ziel ist es, die wirtschaftliche Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Förderung des Sparens zu unterstützen und den Zugang zu Krediten und anderen Bankleistungen für alle Bevölkerungsschichten zu ermöglichen. Dazu gehört eine Verpflichtung zur Gemeinwohlorientierung, was auch Einfluss auf die Geschäftspolitik, die Kreditvergabe und die Gebührenstruktur hat. Der öffentliche Auftrag schränkt die Sparkassen zugleich darin ein, ausschließlich renditeorientiert bzw. rein gewinnmaximierend zu agieren. Die Wahrnehmung dieses Auftrags wird regelmäßig durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.