Begriff und Einordnung: Sparerfreibetrag
Der Begriff Sparerfreibetrag bezeichnet umgangssprachlich die steuerliche Entlastung für Erträge aus Kapitalanlagen. Die heute geltende offizielle Bezeichnung lautet Sparer-Pauschbetrag. Beide Begriffe werden häufig synonym verwendet. Der Pauschbetrag mindert die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe pro Jahr und Person, ohne dass dafür tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden müssen.
Rechtsnatur und Zweck
Der Sparerfreibetrag ist ein pauschaler Abzugsbetrag innerhalb der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Ziel ist es, geringe Kapitaleinkünfte und typische Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geldanlage pauschal zu berücksichtigen und den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Der Betrag gilt unabhängig von der Art der begünstigten Kapitalerträge, solange diese der inländischen Abgeltungsteuer bzw. dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
Höhe und persönlicher Geltungsbereich
Jährliche Höhe
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt jährlich 1.000 Euro für Alleinstehende. Bei zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern beträgt er insgesamt 2.000 Euro. Der Betrag gilt jeweils für das Kalenderjahr und ist nicht auf Folgejahre übertragbar.
Welche Erträge erfasst sind
Begünstigt sind insbesondere Zinsen (z. B. aus Spar-, Tages- oder Festgeld), Dividenden, Erträge aus Investmentfonds einschließlich pauschaler Vorabbelastungen sowie steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen wie Aktien oder Fondsanteilen. Der Pauschbetrag vermindert die Summe dieser Einkünfte bis zur genannten Höchstgrenze.
Was nicht erfasst ist
Nicht vom Sparerfreibetrag umfasst sind Einkünfte, die nicht als Kapitaleinkünfte gelten. Hierzu können je nach Einzelfall insbesondere private Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Kapitaleinkünfte zählen (etwa bestimmte Verkäufe von virtuellen Währungen), Mieteinnahmen oder Arbeitseinkommen. Solche Einkünfte werden nach anderen steuerlichen Regeln behandelt.
Anwendung im Steuerabzug
Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer
Inländische Zahlstellen (z. B. Banken) behalten auf steuerpflichtige Kapitalerträge grundsätzlich eine Quellensteuer ein. Diese setzt sich aus der pauschalen Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte sowie Zuschlägen zusammen. Der Sparerfreibetrag wirkt im Regelfall bereits beim Steuerabzug, sodass bis zur Höhe des Pauschbetrags kein Abzug erfolgt, sofern die Voraussetzungen gegenüber der Zahlstelle nachgewiesen sind.
Freistellungsauftrag
Zur Umsetzung an der Quelle dient der Freistellungsauftrag gegenüber dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Pauschbetrag kann auf mehrere Institute verteilt werden. Er gilt personenbezogen und jahresbezogen. Ohne entsprechenden Nachweis behält die Zahlstelle die Steuer in voller Höhe ein und berücksichtigt den Pauschbetrag nicht.
Bescheinigung zur Nichtveranlagung
Für Personen mit voraussichtlich sehr niedrigen zu versteuernden Einkünften kommt eine behördliche Bescheinigung in Betracht, die einen Steuerabzug auf Kapitalerträge bei der Zahlstelle ausschließt. Diese gilt unabhängig vom Sparerfreibetrag, ist zeitlich befristet und wird von der Zahlstelle im Rahmen der Quellenbesteuerung beachtet.
Sonderfälle und Abgrenzungen
Mehrere Banken und Gemeinschaftskonten
Der Pauschbetrag steht pro Person zu und kann auf mehrere Konten und Depots verteilt werden. Bei Gemeinschaftskonten ist zu beachten, wem die Erträge steuerlich zuzurechnen sind. Für zusammen veranlagte Partner kann ein gemeinsamer Betrag berücksichtigt werden, der intern aufgeteilt werden kann.
Kinder und Minderjährige
Auch minderjährigen Personen steht ein eigener Pauschbetrag zu. Maßgeblich ist, wem die Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen sind. Verfügungsberechtigungen Erwachsener über Kinderkonten ändern die Zurechnung nicht, solange die Erträge dem Kind wirtschaftlich zustehen.
Verlustverrechnung und Pauschbetrag
Verluste aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet. Der Sparerfreibetrag mindert erst die verbleibenden positiven Einkünfte. Separate Töpfe für bestimmte Verlustarten können zu beachten sein, insbesondere bei Aktienverlusten. Nicht ausgeglichene Verluste können in künftige Jahre vorgetragen werden.
Ausländische Kapitalerträge und Quellensteuer
Erträge aus dem Ausland sind in der Regel ebenfalls im Inland zu erfassen. Ausländische Quellensteuern können nach Maßgabe bilateraler Regelungen angerechnet oder berücksichtigt werden. Der Sparerfreibetrag mindert auch in diesen Fällen die inländisch zu erfassenden Kapitaleinkünfte bis zur zulässigen Höhe.
Werbungskosten und Pauschcharakter
Mit dem Sparerfreibetrag sind typische Aufwendungen für die Geldanlage pauschal abgegolten. Ein zusätzlicher Abzug tatsächlicher Werbungskosten für Kapitaleinkünfte ist regelmäßig ausgeschlossen. Nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen können besondere Kosten anders zu beurteilen sein.
Verhältnis zur Steuererklärung
Anrechnung, Erstattung und Günstigerprüfung
Ein bereits einbehaltener Steuerabzug wird im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Wurde der Sparerfreibetrag beim Quellenabzug nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, kann sich im Rahmen der Veranlagung eine Erstattung ergeben. In Einzelfällen kann geprüft werden, ob die tarifliche Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte niedriger ist als der pauschale Abzug; in diesem Fall kommt eine günstigere Besteuerung in Betracht.
Jahresprinzip und Nachweise
Der Sparerfreibetrag gilt je Kalenderjahr. Eine Übertragung ungenutzter Anteile in andere Jahre ist ausgeschlossen. Für die korrekte Anrechnung im Rahmen der Veranlagung sind die von den Zahlstellen ausgestellten Bescheinigungen über Kapitalerträge und Steuerabzüge maßgeblich.
Historische Entwicklung und Terminologie
Vom Sparerfreibetrag zum Sparer-Pauschbetrag
Historisch wurde zwischen einem Sparerfreibetrag und einem zusätzlichen Werbungskosten-Pauschbetrag unterschieden. Diese Systematik wurde vereinfacht und in einen einheitlichen Sparer-Pauschbetrag überführt. Der heute gebräuchliche Pauschbetrag fasst die frühere Entlastung zusammen und gilt unabhängig von tatsächlich angefallenen Aufwendungen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Sparerfreibetrag pro Person oder pro Konto?
Der Sparerfreibetrag gilt pro Person und pro Kalenderjahr. Er bezieht sich nicht auf einzelne Konten oder Depots, sondern auf die Summe der begünstigten Kapitaleinkünfte einer Person.
Wie hoch ist der Sparerfreibetrag für zusammen veranlagte Partner?
Zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner verfügen über einen gemeinsamen Betrag in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr, der intern aufgeteilt werden kann.
Werden Verluste vor oder nach dem Sparerfreibetrag berücksichtigt?
Verluste aus Kapitalvermögen werden zuerst mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet. Der Sparerfreibetrag mindert erst die danach verbleibenden positiven Einkünfte.
Erfasst der Sparerfreibetrag auch Erträge aus dem Ausland?
Ja, auch ausländische Kapitalerträge fallen grundsätzlich darunter. Ausländische Quellensteuern können nach Maßgabe anwendbarer Regelungen angerechnet werden; der Pauschbetrag reduziert die im Inland zu erfassenden Einkünfte.
Kann der Sparerfreibetrag in ein späteres Jahr übertragen werden?
Nein, der Sparerfreibetrag ist jahresbezogen und nicht vor- oder rücktragsfähig. Nicht genutzte Anteile verfallen am Jahresende.
Was gilt für Minderjährige mit eigenen Konten?
Minderjährigen steht ein eigener Sparerfreibetrag zu, sofern die Erträge ihnen steuerlich zuzurechnen sind. Die Verfügungsberechtigung Erwachsener ändert daran nichts.
Werden tatsächliche Aufwendungen zusätzlich zum Sparerfreibetrag berücksichtigt?
In der Regel nicht. Der Sparerfreibetrag ist als Pauschale ausgestaltet, die typische Aufwendungen absichert. Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug ist regelmäßig ausgeschlossen.