Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein steuerrechtlicher Freibetrag im deutschen Einkommensteuerrecht, der Kapitalanlegerinnen und Kapitalanlegern ermöglicht, bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zu einer festgelegten Höhe steuerfrei zu beziehen. Die Regelungen zu diesem Freibetrag sind insbesondere im Einkommensteuergesetz (EStG) kodifiziert und betreffen sowohl natürliche Personen im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung als auch Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaften im Rahmen der Zusammenveranlagung.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Verankerung
Die Rechtsgrundlage für den Sparer-Pauschbetrag findet sich in § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG. Dieser Paragraph regelt, dass bei Einkünften aus Kapitalvermögen ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige beziehungsweise 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner im Kalenderjahr abgezogen wird. Zum Januar 2023 wurde der Sparer-Pauschbetrag im Zuge steuerlicher Entlastungen von zuvor 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro erhöht.
Anwendungsbereich
Der Sparer-Pauschbetrag gilt ausschließlich für Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie sie in § 20 Abs. 1 EStG aufgelistet sind. Dazu zählen unter anderem:
Zinsen aus Sparanlagen, Tagesgeld- und Festgeldkonten
Dividenden aus Aktien, Genussrechten und GmbH-Beteiligungen
Erträge aus Investmentfonds
Einnahmen aus der Veräußerung bestimmter Kapitalanlagen, soweit sie dem Privatvermögen zuzurechnen sind
Nicht erfasst sind steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG und bestimmte Ausnahmen nach dem Investitionszulagengesetz oder aus betrieblichen Einkünften.
Funktion und Wirkweise
Steuerabzug und Freistellungsauftrag
Der Sparer-Pauschbetrag wird typischerweise durch einen Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank oder einem anderen Abzugsverpflichteten angewendet (§ 44a Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser Auftrag berechtigt das Institut, für die angegebenen Konten Kapitalerträge bis zur Höhe des Pauschbetrags von der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer), dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer freizustellen.
Wird kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag erteilt, nimmt das Institut den vollen Steuerabzug vor. Anlegerinnen und Anleger können zu viel gezahlte Steuern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mittels Günstigerprüfung zurückfordern.
Günstigerprüfung und Verlustverrechnung
Übersteigt der Kapitalertrag den Pauschbetrag, so erfolgt auf den übersteigenden Betrag die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer (seit 2009 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Durch die sogenannte Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) kann unter bestimmten Voraussetzungen die individuelle Steuerbelastung im Rahmen des persönlichen Steuersatzes angewendet werden, wenn diese günstiger als die Pauschalbelastung ist.
Verluste aus Kapitalvermögen können nach den Vorgaben der §§ 20 Abs. 6 und 23 Abs. 3 EStG mit Kapitalerträgen desselben Kalenderjahres ausgeglichen oder auf zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Der Sparer-Pauschbetrag kommt immer vor der Berücksichtigung von Verlusten zur Anwendung.
Besonderheiten beim Sparer-Pauschbetrag
Mehrere Banken und Aufteilung
Der Sparer-Pauschbetrag kann auf verschiedene Banken und Konten verteilt werden. Die Summe der gestellten Freistellungsaufträge pro Person darf dabei jedoch maximal 1.000 Euro jährlich betragen (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung). Wird diese Höchstgrenze überschritten, drohen steuerliche Nachteile und eventuell Ordnungswidrigkeiten.
Nichtnutzung des Pauschbetrags
Wird der Sparer-Pauschbetrag bei einer Bank nicht ausgeschöpft, besteht kein Anspruch auf Übertragung des nicht genutzten Teils auf eine andere Bank im laufenden Jahr. Nicht ausgenutzte Beträge verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres.
Auswirkungen auf Steuerpflichtige ohne ausreichendes Einkommen
Bei Personen, deren Gesamteinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen, kann alternativ zur Günstigerprüfung auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden, sodass eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer unabhängig vom Pauschbetrag erfolgt.
Historische Entwicklung
Der Sparer-Pauschbetrag ersetzte zum 1. Januar 2009 den sogenannten Sparer-Freibetrag und den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG alt). Seitdem werden keine tatsächlichen Werbungskosten mehr im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt. Die Gesamtpauschale sollte die Steuererhebung vereinfachen und das Verfahren im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer entbürokratisieren.
Die Höhe des Sparer-Pauschbetrags wurde seit seiner Einführung mehrfach angepasst: Von 801/1.602 auf 1.000/2.000 Euro ab dem Jahr 2023.
Praxisrelevante Hinweise
Einzelnachweise und Nachweisführung
Die Banken sind verpflichtet, alle erteilten Freistellungsaufträge den Finanzbehörden zu melden (§ 45d Abs. 1 EStG). Im Fall einer Einkommensteuerveranlagung müssen Steuerpflichtige die Höhe der Kapitalerträge durch die entsprechenden Steuerbescheinigungen oder Kontoauszüge nachweisen.
Einfluss auf andere steuerliche Regelungen
Der Sparer-Pauschbetrag steht unabhängig von anderen Steuerfreibeträgen, wie etwa dem Grundfreibetrag, dem Kinderfreibetrag oder dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Er wirkt sich ausschließlich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen aus und findet keine Anwendung bei anderen Einkunftsarten.
Literatur und Quellen
§ 20 Abs. 9 EStG
§ 32d EStG
§ 44a EStG
§ 45d EStG
BMF-Schreiben zu den steuerlichen Regelungen des Sparer-Pauschbetrags
Gesetz zur Einführung der Abgeltungsteuer (AbgeltStG)
* Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils aktuellen Fassung
Dieser Beitrag bietet eine umfassende rechtliche Darstellung des Begriffs Sparer-Pauschbetrag und beleuchtet seine Anwendungsbereiche, rechtlichen Grundlagen und historische Entwicklung im deutschen Steuerrecht.
Häufig gestellte Fragen
Kann der Sparer-Pauschbetrag rückwirkend beantragt oder geändert werden?
Der Sparer-Pauschbetrag wird grundsätzlich durch die Erteilung eines Freistellungsauftrags bei der auszahlenden Bank geltend gemacht. Eine rückwirkende Beantragung oder Änderung eines solchen Freistellungsauftrags für bereits abgeschlossene Steuerjahre ist gegenüber der Bank regelmäßig nicht mehr möglich, da die einbehaltene Abgeltungsteuer bereits abgeführt wurde. Allerdings besteht nach § 44a Abs. 2 und 4 EStG die Möglichkeit, Kapitalerträge, für die kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag gestellt wurde, im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. In diesem Fall führt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung eine Günstigerprüfung durch und berücksichtigt den Sparer-Pauschbetrag nachträglich durch Anrechnung der bereits abgeführten Abgeltungsteuer sowie durch Gewährung des entsprechenden Freibetrags. Das heißt, auch wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht rechtzeitig bei der Bank beantragt wurde, kann er im Wege der Steuerveranlagung rückwirkend für das betreffende Steuerjahr berücksichtigt werden. Die Frist richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Verjährungsvorschriften; in der Regel kann eine Anpassung bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung erfolgen (§ 169 AO).
Kann der Sparer-Pauschbetrag zwischen Ehegatten individuell aufgeteilt werden?
Für Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG auf insgesamt 2.000 Euro. Die Aufteilung des Freistellungsvolumens zwischen den Ehegatten ist flexibel gestaltbar. Das bedeutet, die Ehegatten können entscheiden, wie sie den maximalen Freistellungsbetrag von 2.000 Euro untereinander auf verschiedene Banken und Anlageprodukte aufteilen. Beispielsweise kann auch nur ein Ehegatte Freistellungsaufträge erteilen, oder der Betrag kann unterschiedlich auf mehrere Banken und Konten verteilt werden. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Gesamtsumme der erteilten Freistellungsaufträge für beide Ehegatten zusammen 2.000 Euro nicht überschreitet. Im Übrigen kann diese Aufteilung jederzeit während des Jahres geändert werden. Die Steuerpflichtigen müssen allerdings sicherstellen, dass sie durch die Verteilung den Maximalbetrag nicht überschreiten, da ansonsten steuerrechtliche Konsequenzen drohen können, einschließlich Korrektur der zu Unrecht gewährten Steuerbefreiung durch das Finanzamt.
Welche Nachweispflichten bestehen im Zusammenhang mit dem Sparer-Pauschbetrag?
Bei Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags über die Bank ist grundsätzlich kein gesonderter Nachweis durch den Steuerpflichtigen erforderlich, da die Bank oder das Kreditinstitut die Freistellungsdaten direkt berücksichtigt und an die Finanzbehörden meldet. Erteilt der Steuerpflichtige keinen oder nur einen zu niedrigen Freistellungsauftrag und macht den Sparer-Pauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend, sind die Kapitalerträge durch die entsprechende Anlage KAP in der Steuererklärung anzugeben. Hierzu erhalten Steuerpflichtige von den Banken oder Kapitalverwaltungsgesellschaften Steuerbescheinigungen, die sie aufbewahren und auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen müssen (§ 45a EStG). Insbesondere, wenn das Finanzamt die Angaben überprüfen möchte oder bei Zweifeln an der vollständigen Deklaration, kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangt werden. Darüber hinaus sind Aufzeichnungen über die erteilten Freistellungsaufträge mindestens so lange aufzubewahren, bis eine etwaige steuerliche Überprüfung abgeschlossen ist.
Was passiert, wenn der Sparer-Pauschbetrag bei mehreren Banken überschritten wird?
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein persönlicher Höchstbetrag, der je Steuerpflichtigem (beziehungsweise bei Zusammenveranlagung je Ehegattenpaar) insgesamt 1.000 Euro respektive 2.000 Euro beträgt. Erteilen Steuerpflichtige jedoch bei mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge, deren Gesamtsumme diesen Wert überschreitet, liegt ein Rechtsverstoß vor. Die Banken melden ab einem gewissen Schwellenwert die Freistellungsdaten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches Überschreitungen erkennen kann. In solchen Fällen fordert das Finanzamt die zu Unrecht gewährte Steuerbefreiung nachträglich ein. Darüber hinaus könnten Bußgelder verhängt werden, wenn nachweislich vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden. Es liegt daher im eigenen Interesse der Steuerpflichtigen, die erteilten Freistellungsaufträge im Blick zu behalten und anzupassen, sobald eine Überschreitung droht.
Kann der Sparer-Pauschbetrag auch bei ausländischen Kapitalerträgen in Anspruch genommen werden?
Der Sparer-Pauschbetrag gilt grundsätzlich für sämtliche Kapitalerträge, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Kapitalerträge aus dem Ausland, die in der deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben sind, können ebenfalls in die Berechnung des Sparer-Pauschbetrags einfließen (§ 20 Abs. 9 EStG). Dies erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch Eintragung in die Anlage KAP. Steuerpflichtige können somit ihren globalen Sparer-Pauschbetrag zur Reduzierung auch ihrer ausländischen Kapitalerträge nutzen, soweit diese der deutschen Besteuerung unterliegen. Zu beachten ist jedoch, dass bereits im Ausland einbehaltene Steuern auf diese Erträge nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen gegebenenfalls ganz oder teilweise auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden können, wobei der Sparer-Pauschbetrag unabhängig hiervon in voller Höhe steht.
Gibt es Besonderheiten beim Sparer-Pauschbetrag für Minderjährige?
Auch minderjährige Kinder verfügen über einen eigenen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) können für ihre minderjährigen Kinder Freistellungsaufträge bei den jeweiligen Banken erteilen. Kapitalerträge, die dem Kind steuerlich zuzurechnen sind, können somit bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei vereinnahmt werden. Dabei gelten die bekannten gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Eltern müssen sicherstellen, dass die Gesamtsumme der für das Kind erteilten Freistellungsaufträge den Höchstbetrag nicht überschreitet. Bei Überschreitungen gelten die gleichen steuerrechtlichen Konsequenzen wie bei volljährigen Steuerpflichtigen. Grundsätzlich empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation sowie die jährliche Überprüfung der erteilten Aufträge, um etwaige Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Wie wirkt sich eine Änderung des Sparer-Pauschbetrags im laufenden Jahr aus?
Wird der Sparer-Pauschbetrag innerhalb eines Kalenderjahres geändert, z. B. durch eine Anpassung des Freistellungsauftrags bei einer Bank, wird die Änderung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des neuen Auftrags berücksichtigt (§ 44a Abs. 1 Satz 3 EStG). Eine rückwirkende Berücksichtigung für bereits vergangene Zinsauszahlungen oder Dividenden ist durch die Banken nicht möglich. Wird beispielsweise während des laufenden Jahres der Freistellungsauftrag erhöht, kommt der höhere Freibetrag nur noch für die im verbleibenden Jahr zufließenden Kapitalerträge zur Anwendung. Bereits besteuerte Kapitalerträge können jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung rückwirkend über die Anrechnungsmöglichkeit des zu niedrigen Freistellungsauftrags in die Veranlagung einbezogen werden. Eine Reduzierung des Freistellungsauftrags im laufenden Jahr ist ebenso möglich und wirkt sich ab Änderungsdatum auf künftige Kapitalerträge aus. Die Meldungen der Banken an das Bundeszentralamt für Steuern werden entsprechend angepasst, sodass die Steuerbehörden stets über den aktuellen Stand informiert sind.