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Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung


Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung – Rechtliche Grundlagen und Bedeutung

Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) stellt eines der zentralen Instrumente zur Bewältigung der globalen Finanzkrise ab 2008 in Deutschland dar und ist juristisch eng mit der Sanierung sowie Abwicklung systemrelevanter Institute verknüpft. Im Folgenden werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, Aufgaben, Befugnisse, Organe und deren Entwicklung sowie das Weiterwirken des SoFFin eingehend erläutert.


Gesetzliche Grundlage des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung

Entstehung und Zielsetzung

Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung wurde durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) vom 17. Oktober 2008 geschaffen. Ziel war es, das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen, Liquiditäts- und Solvenzprobleme zu bekämpfen und zur Stärkung der Kapitalbasis von Banken beizutragen.

Wesentliche Normen

Das Rechtsinstitut SoFFin ist umfassend im FMStG normiert. Zentrale Vorschriften hierzu finden sich insbesondere in den §§ 2 ff. FMStG. Das Gesetz enthält die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Stabilisierungsmaßnahmen gegenüber Finanzinstituten ergriffen werden können, Regelungen zum Verfahren, zu Sicherungsinstrumenten und zur Finanzierung des Fonds.


Aufgaben und Aufgabenbereich des SoFFin

Stabilisierungsmaßnahmen

Der SoFFin war mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, um Maßnahmen zur Stabilisierung des deutschen Finanzmarkts zu ergreifen. Hierzu zählten insbesondere:

  • Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Kreditinstituten (§ 6 FMStG)
  • Rekapitalisierungsmaßnahmen wie der Erwerb von Eigenkapitalinstrumenten (§ 7 FMStG)
  • Erwerb von Risikopositionen und Anteilen an Unternehmen zur Bewahrung der Finanzstabilität (§ 8 FMStG)

Voraussetzungen der Inanspruchnahme

Für die Inanspruchnahme von SoFFin-Leistungen mussten Kreditinstitute nachweisen, dass sich durch interne Maßnahmen keine ausreichende Stabilisierung erzielen ließ und eine Störung der Finanzmarktstabilität drohte.


Rechtliche Struktur und Organisation des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung

Verwaltung und Zuständigkeit

Der SoFFin war rechtlich als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes ausgestaltet (§ 2 Abs. 1 FMStG). Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) fungierte als verwaltende Behörde.

Gremienstruktur

Der SoFFin verfügte über ein Entscheidungsgremium (§ 10 FMStG), bestehend aus bis zu fünf Mitgliedern, das verbindliche Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen traf. Eine parlamentarische Kontrolle wurde durch ein eigens eingerichtetes Gremium des Bundestages sichergestellt.


Finanzierung und Haushaltsrechtliche Einbindung

Ausstattung und Finanzierung

Das FMStG sah eine Ausstattung des Sondervermögens in Höhe von 400 Milliarden Euro für Garantien und bis zu 80 Milliarden Euro für Rekapitalisierungsmaßnahmen vor. Die Finanzierung erfolgte über den Bundeshaushalt; die Verwaltung erfolgte treuhänderisch durch die FMSA.

Rückführung und Abwicklung

Die vom SoFFin ausgereichten Mittel waren nach Maßgabe des FMStG zurückzuführen. Die Rückzahlungspflichten waren sowohl vertraglich als auch gesetzlich abgesichert. Nicht zurückgeführte Mittel konnten durch staatliche Beteiligungen und Veräußerungen refinanziert werden.


Anwendungsbereich und befristete Geltung

Befristung der Maßnahmen

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme neuer Maßnahmen durch SoFFin war zeitlich befristet (erstmals bis Ende 2010, später verlängert). Die aktive Bewilligung neuer Maßnahmen endete endgültig am 31. Dezember 2015.

Übergang und Nachfolge

Mit Ablauf der Befristung gingen die wesentlichen Aufgaben auf den Restrukturierungsfonds über. Der SoFFin blieb zur Verwaltung und Abwicklung bestehender Maßnahmen weiter bestehen.


Rechtliche Kontrollen und Rechtsschutz

Kontrolle durch das Parlament

Ein parlamentarisches Kontrollgremium überwachte die Ausübung der SoFFin-Befugnisse gemäß § 10 Abs. 3 FMStG. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf Transparenz und parlamentarische Mitbestimmung gelegt.

Verwaltungs- und Gerichtliche Kontrolle

Der SoFFin unterlag der Haushaltskontrolle des Bundesrechnungshofs sowie der Regulierung durch das Bundesministerium der Finanzen. Einzelakte des SoFFin und seiner Verwaltung konnten der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, wobei Beschlüsse, insbesondere infolge der Eilbedürftigkeit, nicht immer einer suspensiven Wirkung zugänglich waren.


Zusammenfassende Bewertung und Aktuelle Relevanz

Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung war eine umfassende rechtliche Konstruktion zur Abwehr systemischer Finanzmarktkrisen. Die Konstruktion des SoFFin als Sondervermögen mit weitreichenden hoheitlichen Eingriffs- und Befugnisrechten ermöglichte eine flexible und rasche Reaktion auf den Kollaps der Finanzmärkte – stets unter regelhafter parlamentarischer Kontrolle und gerichtlichem Rechtsschutz.

Auch nach Einstellung der aktiven Maßnahmen bleibt der SoFFin wegen der fortdauernden Abwicklung bestehender Engagements und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse für das deutsche und europäische Krisenmanagement von hoher Bedeutung.


Literaturhinweise und Weitere Rechtsquellen

  • Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG)
  • Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz – RStruktFG)
  • Bundesministerium der Finanzen: Berichte und Informationen zum SoFFin
  • Bundestagsdrucksachen zum SoFFin und FMStG

Siehe auch:

  • Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA)
  • Bankenrettung
  • Restrukturierungsfonds

Hinweis: Diese Informationen dienen der umfassenden rechtlichen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich zur Verwaltung des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) befugt?

Die rechtliche Verwaltungskompetenz für den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) liegt beim Bund. Konkret wird der SoFFin als unselbständiges Sondervermögen des Bundes geführt, welches gemäß § 2 Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) eingerichtet wurde. Die rechtliche Organisation und Durchführung der Aufgaben des SoFFin obliegen der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Die Bundesanstalt nimmt dabei ihre Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe des FMStG eigenverantwortlich wahr, ist jedoch an Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen gebunden. Dazu zählen unter anderem die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen, die Überwachung von Banken und die Rückforderung gewährter Hilfen. Auch die rechtlichen Grundlagen der Entscheidungsfindung, wie Beteiligungsgeschäfte oder Gewährung von Garantien, müssen im Einklang mit europäischen Vorgaben (insb. Beihilferecht) stehen. Die FMSA unterliegt darüber hinaus der parlamentarischen Kontrolle und muss regelmäßig gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrechnungshof Bericht erstatten.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Sonderfonds erfüllt sein?

Für die Inanspruchnahme des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung gelten spezifische rechtliche Kriterien, die im Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) und den zugehörigen Verordnungen normiert sind. Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen des Finanzsektors von einer existenzbedrohenden Lage betroffen oder eine erhebliche Störung des Finanzsystems abzuwenden ist. Die Stabilisierungsmaßnahmen können nur auf Antrag der jeweiligen Institution erfolgen, welcher durch konkrete Unterlagen und Nachweise, wie Jahresabschlüsse und Risikoberichte, zu untermauern ist. Vor der Bewilligung nimmt die FMSA eine umfassende rechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Prüfung (Due Diligence) vor. Zudem muss das Unternehmen einen Restrukturierungsplan vorlegen, der im Falle von Kapitalmaßnahmen die dauerhafte Tragfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit darlegt. Rechtlich bindend ist außerdem die Zustimmung durch das Bundesministerium der Finanzen und, bei bestimmten Maßnahmen, durch die Europäische Kommission im Hinblick auf das europäische Beihilferecht. Weiterhin müssen geeignete Sicherheiten und Gegenleistungen, wie z.B. Dividendenverzicht oder Auflagen für das Management, vereinbart werden. Alle Maßnahmen unterliegen einer rechtlichen Nachprüfung durch Kontrollinstanzen wie den Bundesrechnungshof.

Welche Haftungsregelungen gelten im Zusammenhang mit Maßnahmen des SoFFin?

Die Haftungsregelungen im Rahmen des SoFFin sind sowohl im FMStG als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Grundsätzlich übernimmt der SoFFin selbst die Haftung für die Erfüllung seiner Verpflichtungen, da er als Sondervermögen des Bundes rechtlich eigenständig agiert. Die Haftung ist dabei auf das Vermögen des Sonderfonds beschränkt (§ 6 FMStG). Das bedeutet, der Bund haftet grundsätzlich nicht mit seinem übrigen Vermögen, außer in Fällen, in denen spezielle Garantien oder Gewährleistungen durch den Bund ausgesprochen werden. Übernimmt der SoFFin etwa Garantien oder Bürgschaften zu Gunsten von Kreditinstituten, so haftet ausschließlich der SoFFin im Umfang der gewährten Sicherung. In Bezug auf die persönliche Haftung der Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA gelten die allgemeinen beamten- und haftungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere das Prinzip der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Für Schäden, die außerhalb der gesetzlich erlaubten Maßnahmen entstehen, kann eine persönliche Haftung in Frage kommen, sofern grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

Wie unterliegt der SoFFin der parlamentarischen Kontrolle und rechtlichen Überprüfung?

Der SoFFin unterliegt einer umfassenden parlamentarischen Kontrolle, die sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen ergibt. Nach § 12 FMStG ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Bundestag halbjährlich Berichte über die Entwicklung und Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen des SoFFin vorzulegen. Der zuständige Haushaltsausschuss des Bundestages erhält darüber hinaus nach § 7 FMStG ein besonderes Mitwirkungsrecht, insbesondere bei Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung. Die FMSA muss dabei gegenüber dem Ausschuss sämtliche relevanten Informationen offenlegen, die für die Kontrolle der Mittelverwendung notwendig sind. Zusätzlich ist der Bundesrechnungshof befugt, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwendung der SoFFin-Mittel umfassend zu prüfen. Eine weitere Form der rechtlichen Kontrolle ergibt sich durch die Einbindung und Zustimmung durch die Europäische Kommission im Rahmen beihilferechtlicher Vorgaben. Klagen gegen Maßnahmen oder Entscheidungen des SoFFin sind grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten zulässig.

Welche rechtlichen Auflagen und Bedingungen sind mit Stabilisierungsmaßnahmen verbunden?

Mit der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen durch den SoFFin werden regelmäßig umfangreiche rechtliche Auflagen und Bedingungen verbunden, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und die Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU sicherzustellen. Dazu gehören unter anderem Dividenden- und Bonusverbote, Beschränkungen bei konzerninternen Transaktionen, Vorgaben zur Restrukturierung und Veräußerung von Vermögenswerten sowie umfassende Informations- und Berichtspflichten gegenüber der FMSA. Je nach Art und Umfang der Maßnahme können zusätzlich Personalentscheidungen, wie Veränderungen im Vorstand oder im Aufsichtsrat, erforderlich werden. Diese Bedingungen werden in rechtlich bindenden Verträgen zwischen der FMSA und dem begünstigten Institut festgehalten und sind regelmäßig mit Sanktionsmechanismen für den Fall der Nichterfüllung verknüpft. Die Einbindung der Europäischen Kommission gewährleistet zudem die Kohärenz mit staatlichen Beihilfemaßnahmen im europäischen Kontext und ihre Vereinbarkeit mit dem Wettbewerb.

Wie ist das Ende oder die Auflösung des Sonderfonds rechtlich geregelt?

Die rechtliche Regelung zum Ende oder zur Auflösung des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung ist in § 17 FMStG verankert. Dort ist vorgesehen, dass der SoFFin aufgelöst werden kann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen sind oder der Zweck des Sondervermögens erreicht wurde. Die Entscheidung über die Auflösung trifft der Bundestag durch Gesetz oder der Bund durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages. Offenstehende Forderungen und Verbindlichkeiten werden rechtlich auf den Bund übertragen, sofern das Sondervermögen abgewickelt wird. Zudem ist vorgesehen, dass laufende Rechtsverhältnisse ordnungsgemäß beendet und finanzielle Restpositionen aufgearbeitet beziehungsweise abgewickelt werden. Die Auflösung bedarf einer transparenten und nachvollziehbaren Dokumentation, welche sowohl prüfungs- als auch berichtspflichtig gegenüber den zuständigen Kontrollinstanzen ist.

Welche Rolle spielt das europäische Beihilferecht bei Maßnahmen des SoFFin?

Maßnahmen des SoFFin, insbesondere die Gewährung von Kapital, Garantien oder anderen staatlichen Stützungsleistungen an Kreditinstitute oder Finanzunternehmen, unterliegen zwingend dem europäischen Beihilferecht gemäß Art. 107 ff. AEUV. Das bedeutet, jede Unterstützung durch den SoFFin muss der Europäischen Kommission notifiziert und von dieser genehmigt werden, bevor sie wirksam werden kann. Die Prüfung bezieht sich auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt und stellt sicher, dass keine unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen erfolgen. Die Kommission kann Auflagen oder Bedingungen an die Freigabe der Hilfen knüpfen, etwa im Hinblick auf die Dauer der Maßnahme, Marktverhalten, Restrukturierungspflichten oder Maßnahmen zur Wahrung des Wettbewerbs. Die Einhaltung beihilferechtlicher Vorgaben ist somit eine zwingende rechtliche Voraussetzung für jede Unterstützungsmaßnahme durch den SoFFin. Im Falle von Verstößen kann die Rückforderung von Beihilfen und die Nichtanerkennung von Maßnahmen durch die Europäische Kommission drohen.