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Sondereigentum

Begriff und Grundzüge des Sondereigentums

Sondereigentum ist die rechtliche Zuordnung bestimmter, abgeschlossener Räume innerhalb einer Immobilie zu einer einzelnen Person. Es verleiht die ausschließliche Verfügungs- und Nutzungsbefugnis an diesen Räumen, während das Gebäude und Grundstück im Übrigen gemeinschaftlich mit den anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümern verbunden bleibt. Sondereigentum ist stets mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verknüpft, beide bilden eine untrennbare Einheit.

Das Sondereigentum kann an Wohnungen (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden, in sich abgeschlossenen Räumen wie Büros, Praxen oder Läden (Teileigentum) bestehen. Inhalt und Grenzen des Sondereigentums ergeben sich aus der rechtlichen Begründung der Eigentumsverhältnisse und den zugehörigen Plänen.

Abgrenzung zu Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrecht

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Zum Gemeinschaftseigentum gehören die Teile des Gebäudes und Grundstücks, die für dessen Bestand, Sicherheit und äußere Gestaltung wesentlich sind oder dem gemeinsamen Gebrauch dienen. Sondereigentum erfasst hingegen die individuell nutzbaren, abgeschlossenen Räume und die darin befindlichen, nicht tragenden Bestandteile. Die Abgrenzung richtet sich nach der technischen Funktion und der rechtlichen Zuordnung.

  • Typisch Sondereigentum: Innenräume der Einheit, nicht tragende Innenwände, Innentüren, Bodenbeläge, Tapeten, Einbaumöbel, Sanitärobjekte, Küchenmöbel.
  • Typisch Gemeinschaftseigentum: Grundstück, Fundament, tragende Wände, Dach, Fassade, Treppenhaus, Fensteraußenrahmen und Außenseiten, Außentüren, Leitungen mit Versorgungsfunktion für mehrere Einheiten, zentrale technische Anlagen.

Sondernutzungsrechte

Ein Sondernutzungsrecht gewährt einer bestimmten Person die ausschließliche Nutzung an einem Teil des Gemeinschaftseigentums, ohne dass daran Eigentum entsteht. Beispiele sind die exklusive Nutzung eines Gartenanteils, einer Terrasse oder eines Stellplatzes im Freien. Umfang und Grenzen des Sondernutzungsrechts ergeben sich aus der Gemeinschaftsordnung oder der Eintragung.

Entstehung und Zuordnung

Voraussetzungen und Verfahren

Sondereigentum entsteht durch eine rechtliche Begründung der Eigentumsverhältnisse, die notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen wird. Grundlage ist regelmäßig eine Teilungserklärung mit Aufteilungsplan. Die betroffenen Räume müssen in sich abgeschlossen sein; dies wird üblicherweise durch eine behördliche Bescheinigung bestätigt. Erst mit der Eintragung im Grundbuch ist das Sondereigentum wirksam begründet.

Zuordnung im Grundbuch und Aufteilungsplan

Das Sondereigentum wird im Grundbuch unter einer eigenen Nummer geführt. Die Einheit ist über den Aufteilungsplan und Beschreibungen (Nummern, Lage, Zweckbestimmung wie Wohnen oder gewerbliche Nutzung) eindeutig identifizierbar. Zu einer Wohnung können Nebenräume wie Keller oder Dachboden zugeordnet sein; die Zuordnung ergibt sich aus der Teilungserklärung und dem Plan.

Inhalt des Sondereigentums

Räumliche Grenzen

Die Grenzen des Sondereigentums verlaufen in der Regel an den Bauteilen, die dem Bestand und der äußeren Erscheinung des Gebäudes dienen. Innenliegende, nicht tragende Bauteile können Sondereigentum sein. Tragende Bauteile, Dach, Fassade und Außenfenster sind typischerweise Gemeinschaftseigentum. An Decken und Böden umfasst das Sondereigentum meist nur die Oberfläche und den Belag, nicht jedoch die tragenden Schichten und Abdichtungen.

Leitungen und technische Anlagen

Leitungen, die mehrere Einheiten versorgen (z. B. Steigleitungen für Wasser, Heizung, Abwasser, Strom), gehören im Regelfall zum Gemeinschaftseigentum. Leitungen und Installationen, die ausschließlich der eigenen Einheit dienen und sich innerhalb dieser befinden, können dem Sondereigentum zugeordnet sein. Messgeräte, Absperreinrichtungen und Zähler sind je nach Funktion und Lage unterschiedlich zugeordnet.

Balkone, Loggien und Terrassen

Die tragenden Teile von Balkonen und Loggien sowie die Außenflächen und Geländer zählen regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum. Oberflächen wie Bodenbeläge auf dem Balkon können dem Sondereigentum zugeordnet sein. Bei Terrassen über beheizten Räumen gehört die Abdichtung in der Regel zum Gemeinschaftseigentum; der darüberliegende Belag kann sondereigentumsfähig sein, wenn dies so bestimmt ist.

Rechte und Pflichten

Nutzungsrechte und Zweckbestimmung

Das Sondereigentum vermittelt das ausschließliche Nutzungsrecht innerhalb der Einheit. Die Nutzung richtet sich nach der in der Teilung festgelegten Zweckbestimmung, etwa Wohnen oder gewerbliche Nutzung. Für das Zusammenleben gelten Hausordnung und Rücksichtnahme, insbesondere bei Lärm, Gerüchen und optischer Erscheinung.

Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung

Für die Erhaltung des Sondereigentums ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer der Einheit verantwortlich. Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum liegen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Modernisierungen und Umbauten innerhalb des Sondereigentums sind möglich, soweit keine Gemeinschaftsbestandteile berührt oder das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird und die äußere Gestaltung unberührt bleibt. Eingriffe in tragende Bauteile, gemeinschaftliche Leitungen oder die Außenansicht erfordern regelmäßig eine Entscheidung der Gemeinschaft.

Kosten und Lasten

Die laufenden Kosten der Gemeinschaft, etwa Betrieb, Pflege und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, werden nach den in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Grundsätzen verteilt. Für das eigene Sondereigentum trägt die jeweilige Eigentümerin oder der Eigentümer die Aufwendungen. Besondere Kosten können entstehen, wenn Maßnahmen nur einzelne Einheiten betreffen oder durch einzelne verursacht werden.

Versicherung und Haftung

Das Gebäude ist üblicherweise gemeinschaftlich versichert. Schäden, die von gemeinschaftlichen Teilen ausgehen, treffen die Gemeinschaft im Rahmen der vereinbarten Deckung. Für Schäden, die aus dem Bereich des Sondereigentums herrühren, haftet die jeweilige Eigentümerin oder der Eigentümer. Der Versicherungsschutz für das Inventar der Wohnung ist grundsätzlich getrennt vom Gebäudeschutz zu betrachten.

Veränderungen am Sondereigentum

Maßnahmen ohne Gemeinschaftsbezug

Veränderungen innerhalb der Einheit, die keine tragenden Bauteile, gemeinschaftliche Leitungen oder die äußere Gestaltung betreffen, fallen regelmäßig in die eigene Entscheidungsbefugnis. Dazu zählen etwa Änderungen an nicht tragenden Innenwänden, Oberflächen, Bodenbelägen oder der Ausstattung.

Maßnahmen mit Gemeinschaftsbezug

Eingriffe in tragende Konstruktionen, in gemeinschaftliche Versorgungsleitungen, an Fenstern, Außentüren, Fassade oder Dach berühren das Gemeinschaftseigentum. Solche Vorhaben sind in der Regel gemeinschaftsbezogen und bedürfen eines entsprechenden gemeinschaftlichen Beschlusses. Auch optische Veränderungen der Außenansicht (z. B. Markisen, Satellitenschüsseln) können betroffen sein.

Veräußerung, Belastung und Nutzung

Verkauf und Belastung

Sondereigentum kann grundsätzlich übertragen und mit Rechten belastet werden. Die Veräußerung erfasst untrennbar auch den zugehörigen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Gemeinschaftsordnungen können Zustimmungsvorbehalte für Veräußerung oder Belastung vorsehen. Rang und Inhalt von Belastungen ergeben sich aus der jeweiligen Eintragung.

Vermietung und kurzzeitige Nutzung

Die Vermietung von Sondereigentum ist im Rahmen der Zweckbestimmung zulässig. Nutzungsarten, die den Charakter der Anlage verändern oder den Hausfrieden beeinträchtigen, können beschränkt sein. Gemeinschaftsordnungen enthalten häufig Regelungen zu gewerblicher Nutzung oder kurzzeitiger Vermietung, soweit dies mit der Zweckbestimmung zusammenhängt.

Typische Abgrenzungsfragen und Streitpunkte

Fenster, Rollläden und Außentüren

Außenfenster, deren Rahmen und Außenseiten sowie Außentüren zählen regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie nur einer Einheit dienen. Instandhaltungslasten können abweichend geregelt sein. Innenliegende Bauteile wie Fensterbänke oder Innenverkleidungen können dem Sondereigentum zugerechnet sein.

Schallschutz und Bodenbeläge

Der Schallschutz hängt von gemeinschaftlichen Bauteilen wie Decken und Estrichen ab. Veränderungen an Bodenbelägen innerhalb einer Einheit dürfen die schallschutztechnischen Eigenschaften des Gebäudes nicht verschlechtern. Anforderungen ergeben sich aus der Baukonstruktion und den gemeinschaftlichen Regeln.

Wasser- und Feuchtigkeitsschäden

Die Zuordnung der Verantwortung richtet sich nach der Schadensursache und der betroffenen Eigentumsart. Schäden aus gemeinschaftlichen Leitungen oder Abdichtungen fallen regelmäßig in den Verantwortungsbereich der Gemeinschaft. Schäden aus installationsseitigen Ursachen innerhalb einer Einheit können dem Bereich des Sondereigentums zugeordnet sein.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst Sondereigentum in einer Wohnung grundsätzlich?

Sondereigentum umfasst die abgeschlossenen Innenräume einer Einheit sowie die darin befindlichen, nicht tragenden Bauteile und Ausstattungen. Tragende Konstruktionen, äußere Gebäudeteile und Versorgungsleitungen für mehrere Einheiten bleiben gemeinschaftlich.

Gehören Fenster zum Sondereigentum?

Fenster, ihre Rahmen und Außenseiten zählen in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. Innenliegende Bauteile wie Fensterbänke oder Innenverkleidungen können dem Sondereigentum zugeordnet sein, sofern nichts Abweichendes festgelegt ist.

Kann Sondereigentum ohne Zustimmung der Gemeinschaft umgebaut werden?

Umbauten innerhalb der Einheit sind möglich, solange weder tragende Bauteile noch gemeinschaftliche Leitungen oder die äußere Gestaltung betroffen sind. Maßnahmen mit Bezug zum Gemeinschaftseigentum erfordern regelmäßig eine gemeinschaftliche Entscheidung.

Wie wird die Kostentragung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum verteilt?

Aufwendungen für das Sondereigentum trägt grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer der Einheit. Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung des Gemeinschaftseigentums werden nach den gemeinschaftlichen Regelungen verteilt; Besonderheiten können sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben.

Ist ein Gartenanteil Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht?

Gartenflächen sind üblicherweise Gemeinschaftseigentum. Eine ausschließliche Nutzung kann durch ein Sondernutzungsrecht eingeräumt sein. Eigentum im Sinne von Sondereigentum entsteht daran nicht.

Darf Sondereigentum kurzzeitig vermietet werden?

Die Zulässigkeit richtet sich nach der Zweckbestimmung der Einheit und den gemeinschaftlichen Regelungen. Kurzzeitvermietung kann eingeschränkt sein, wenn sie dem Charakter der Anlage widerspricht oder den Hausfrieden beeinträchtigt.

Wie entsteht Sondereigentum rechtlich wirksam?

Die Begründung erfolgt durch eine notarielle Teilung mit Aufteilungsplan und die Eintragung im Grundbuch. Erforderlich ist die Abgeschlossenheit der Einheit, die üblicherweise behördlich bestätigt wird.