Soldatenurlaubsverordnung (SUV) – Begriff, rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich
Die Soldatenurlaubsverordnung (SUV) stellt einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Wehrrechts dar und regelt die Voraussetzungen, Arten, das Verfahren sowie den Umfang der Urlaubsgewährung und Abwesenheiten von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Sie dient der rechtssicheren Ausgestaltung der Rechte und Pflichten im Hinblick auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub und sonstige Abwesenheiten vom Dienst. Die Soldatenurlaubsverordnung trägt damit zur Vereinbarkeit von militärischem Dienst und persönlichen Belangen der Soldaten bei.
Gesetzliche Grundlage
Einbettung ins Wehrrecht
Die Soldatenurlaubsverordnung findet ihre gesetzliche Grundlage im § 3 des Soldatengesetzes (SG) in der Fassung vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760). Nach § 3 SG hat das Bundesministerium der Verteidigung das Recht, durch Rechtsverordnung das Urlaubswesen für Soldaten zu regeln. Von dieser Ermächtigung wurde mit der erstmaligen Fassung der Soldatenurlaubsverordnung Gebrauch gemacht.
Entwicklung und Änderungen
Seit Inkrafttreten wurde die Soldatenurlaubsverordnung mehrfach überarbeitet, um sowohl gesellschaftlichen Veränderungen als auch dienstlichen Erfordernissen der Bundeswehr Rechnung zu tragen. Die aktuell geltende Fassung wird durch das Bundesministerium der Verteidigung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Geltung für Soldatinnen und Soldaten
Die Soldatenurlaubsverordnung gilt für alle Soldaten der Bundeswehr, unabhängig von deren Dienstgrad, Status (Berufssoldat, Zeitsoldat, Freiwillig Wehrdienstleistender oder Reservist im aktiven Wehrdienst) oder Verwendung. Sie ist verbindlich für Soldatinnen und Soldaten im Grund- und Reservedienst sowie – eingeschränkt – auch für Soldaten auf Zeit.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Die Bestimmungen der Soldatenurlaubsverordnung gehen den allgemeinen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und anderer Arbeitsplatzgesetze im militärischen Dienstverhältnis vor, soweit sie speziellere Regelungen enthalten. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie Tarifbeschäftigte der Bundeswehr finden hingegen andere Urlaubsregelungen Anwendung.
Struktur und Inhalt der Soldatenurlaubsverordnung
Arten des Urlaubs nach der Soldatenurlaubsverordnung
Erholungsurlaub
Der Erholungsurlaub dient vorrangig der Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten. Der Umfang des Erholungsurlaubs ist grundsätzlich jährlich geregelt und orientiert sich am Lebensalter bei Beginn des Urlaubsjahres. Die Festlegung des genauen Urlaubskontingents und die Modalitäten der Inanspruchnahme richten sich nach Abschnitt 2 der Soldatenurlaubsverordnung.
Sonderurlaub
Neben dem Erholungsurlaub gewährt die Soldatenurlaubsverordnung einen Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen, zum Beispiel:
- Aus familiären Gründen (Geburt, Todesfall, Eheschließung)
- Für dienstliche Zwecke (Bildungsveranstaltungen, Prüfungen)
- Wegen Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten (Wahlhelfer, gerichtliche Ladung)
- Aus gesundheitlichen Gründen (Kuraufenthalte, Kuren zur medizinischen Vorsorge)
Der Umfang und die genauen Bedingungen sind detailliert in § 8 und den Folgevorschriften der Verordnung geregelt.
Erkrankungsbedingte Abwesenheit
Im Falle einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit erfolgt die Freistellung vom Dienst und die Anrechnung auf die maßgebliche Urlaubsart nach den besonderen Eingliederungs- und Nachweispflichten der Soldatenurlaubsverordnung. Hierzu sind Attestpflichten und Meldevorschriften zu beachten.
Urlaub aus besonderem Anlass
Zusätzlich regelt die Soldatenurlaubsverordnung spezifische Fälle, in denen ein Anspruch auf Urlaub oder Freistellung besteht, etwa für die Teilnahme an internationalen Einsätzen, humanitären Hilfsaktionen oder besonderen Trainingsmaßnahmen.
Urlaubsgewährung, Verfahren und Rechtsfolgen
Beantragung und Genehmigung
Der Urlaub ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung trifft die zuständige vorgesetzte Dienststelle unter Abwägung der dienstlichen Belange und der persönlichen Interessen der Soldatin oder des Soldaten. Die Verweigerung oder Kürzung des beantragten Urlaubs erfordert eine Begründung und ist anfechtbar.
Übertragung und Verfall von Urlaub
Nicht genommener Erholungsurlaub kann bei Vorliegen dienstlicher Gründe oder krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme in das Folgejahr übertragen werden. Die Verordnung setzt dabei eine Frist, innerhalb derer der Urlaub genommen werden muss, bevor ein Verfall eintritt.
Rückberufung aus dem Urlaub
In besonders dringenden Fällen kann ein Soldat aus dem bereits bewilligten Urlaub zum Dienst zurückbeordert werden. Die Voraussetzungen und Folgen regelt die Soldatenurlaubsverordnung explizit; insbesondere sieht sie Erstattungsansprüche bei entstehenden Kosten vor.
Besondere Vorschriften und Rechtsfragen
Besondere Personengruppen und Einsatzgebiete
Für Soldaten, die an Auslandseinsätzen teilnehmen, gelten zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der Urlaubsgewährung und -durchführung. Dies betrifft insbesondere Fragen der Erreichbarkeit, Rückreise sowie Verlängerung aus einsatz- oder transportbedingten Gründen.
Verhältnis zum Disziplinarrecht
Der Missbrauch von Urlaubsregelungen, beispielsweise durch falsche Angaben oder unzulässige eigenmächtige Abwesenheit, kann disziplinarische Maßnahmen nach dem Soldatengesetz zur Folge haben. Die Soldatenurlaubsverordnung verweist auf die einschlägigen Verfahren zur Sanktionierung unzulässigen Verhaltens.
Bedeutung und aktuelle Entwicklungen
Die Soldatenurlaubsverordnung leistet einen entscheidenden Beitrag zur Fürsorge für Soldatinnen und Soldaten und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des militärischen Dienstes. Sie wird fortlaufend an die Bedürfnisse des militärischen Alltags sowie an gesellschaftliche Entwicklungen (zum Beispiel Digitalisierung, Vereinbarkeit von Familie und Dienst) angepasst. Mit dem Ziel, den Rechtsschutz zu erhöhen und die Transparenz der Regelungen zu steigern, unterliegt die Soldatenurlaubsverordnung regelmäßigen Anpassungen durch das Bundesministerium der Verteidigung.
Literatur und weiterführende Quellen
Für detaillierte Informationen und den vollständigen Wortlaut empfiehlt sich die Lektüre:
- Soldatenurlaubsverordnung (SUV) in der jeweils aktuellen Fassung, Bundesministerium der Verteidigung
- Soldatengesetz (SG)
- Fundstellen im Bundesgesetzblatt
Weitere Informationen finden sich auf den offiziellen Webseiten der Bundeswehr und unter den Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Verteidigung.
Die Soldatenurlaubsverordnung stellt somit eine zentrale Rechtsnorm zur Gestaltung des Urlaubs- und Abwesenheitsrechts innerhalb der Bundeswehr dar und gewährleistet sowohl die Interessen der Soldatinnen und Soldaten als auch die Erfordernisse der militärischen Einsatzbereitschaft.
Häufig gestellte Fragen
Welche Vorgaben macht die Soldatenurlaubsverordnung im Hinblick auf den Anspruchsumfang des Erholungsurlaubs?
Die Soldatenurlaubsverordnung (SUV) regelt den gesetzlichen Mindestanspruch auf Erholungsurlaub für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Nach § 3 SUV beträgt der Regelerholungsurlaub 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer regulären 5-Tage-Woche. Sollte die dienstliche Wochenarbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage verteilt sein, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Diese Regelung gilt sowohl für Berufssoldaten als auch für Soldaten auf Zeit und freiwillig Wehrdienstleistende. Für unterjährige Ein- oder Austritte richtet sich der Urlaubsanspruch anteilig nach der tatsächlichen Dienstzeit während des Kalenderjahres. Der Urlaub ist grundsätzlich im entsprechenden Kalenderjahr zu nehmen, wobei ausnahmsweise eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich ist, falls zwingende dienstliche Gründe oder persönliche Gründe, wie etwa Erkrankung, einer Inanspruchnahme im laufenden Jahr entgegenstehen.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Urlaubssperre nach der Soldatenurlaubsverordnung zulässig?
Nach der Soldatenurlaubsverordnung kann eine Urlaubssperre ausschließlich aus zwingenden dienstlichen Gründen verhängt werden. Darunter fallen Fälle, in denen der ordnungsgemäße Dienstbetrieb, die Einsatzbereitschaft oder die Auftragserfüllung der Bundeswehr gefährdet wären, wenn der Urlaub gewährt würde. Die Entscheidung über eine Urlaubssperre obliegt den vorgesetzten Dienststellen, die im Einzelfall prüfen müssen, ob die dienstlichen Gründe derart gravierend sind, dass sie den persönlichen Erholungsanspruch der Soldatinnen und Soldaten überwiegen. Die Urlaubssperre ist entsprechend zu begründen und aktenkundig zu machen. Sie ist zudem regelmäßig zu überprüfen und aufzuheben, sobald die zwingenden Gründe entfallen. Eine pauschale oder dauerhafte Urlaubssperre ohne konkrete Gefahrenlage ist nicht zulässig.
Wie erfolgt die Übertragung und der Verfall von Resturlaub nach der Soldatenurlaubsverordnung?
Urlaub, der aus dienstlichen oder persönlichen Gründen (z.B. längere Krankheit) im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden kann, wird gemäß § 6 SUV bis spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der übertragene Urlaub grundsätzlich genommen werden; andernfalls verfällt der Anspruch ersatzlos. Bei fortbestehenden Hinderungsgründen, wie etwa einer weiterhin bestehenden Dienstunfähigkeit, verlängert sich die Übertragungsfrist um maximal weitere sechs Monate, sodass eine Inanspruchnahme bis zum 30. September des Folgejahres möglich ist. Eine Auszahlung nicht genommenen Erholungsurlaubs im Sinne von Ersatzleistungen ist im Regelfall rechtlich ausgeschlossen, lediglich beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann der Anspruch in eine finanzielle Abgeltung übergehen. Der Verfall tritt automatisch ein, wenn der Urlaub nicht innerhalb der genannten Fristen verwendet wird und keine weiteren Hinderungsgründe mehr vorliegen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Ablehnung eines Urlaubsantrags?
Erfolgt die Ablehnung eines Urlaubsantrags durch die zuständige Dienststelle, kann der betroffene Soldat bzw. die betroffene Soldatin hiergegen formell mit einer Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vorgehen. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und kann sich auf die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Ablehnung stützen. Insbesondere ist zu prüfen, ob tatsächliche zwingende dienstliche Gründe vorlagen oder ob das Ermessen der Dienststelle fehlerhaft ausgeübt wurde. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, besteht im weiteren Fortgang des Verfahrens die Möglichkeit, die Angelegenheit dem Wehrdisziplinaranwalt oder letztlich dem Truppendienstgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Einhaltung der Fristen und eine genaue Begründung des Begehrens sind hierbei rechtlich bedeutsam. Bis zur abschließenden Entscheidung bleibt die Anordnung der Dienststelle zunächst verbindlich; im Falle eines Obsiegens besteht ggf. ein Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs.
Gilt der Soldatenurlaubsanspruch auch während besonderer Verwendungen, wie Auslandseinsätzen?
Gemäß Soldatenurlaubsverordnung besteht der Urlaubsanspruch grundsätzlich fort, unabhängig davon, ob sich der Soldat oder die Soldatin im Inland, im Ausland oder in einer besonderen dienstlichen Verwendung, wie UN-Einsätzen, EU-Missionen oder NATO-Einsätzen, befindet. Die praktische Gewährung und Wahrnehmung des Urlaubs kann jedoch durch die besonderen dienstlichen Rahmenbedingungen im Einsatzgebiet eingeschränkt sein. In solchen Fällen kann der Urlaub ganz oder teilweise nach Beendigung der Einsatzverwendung im Inland nachgeholt werden. Die Übertragung des nicht genommenen Urlaubs richtet sich hierbei nach den allgemeinen Vorgaben der SUV. In Härtefällen oder bei längeren Einsätzen kann außerdem Sonderurlaub gemäß § 7 SUV oder ergänzenden dienstlichen Vorschriften gewährt werden. Die Anspruchswahrung erfolgt durch Dokumentation und entsprechende Mitteilung an die zuständigen Personalstellen.
Wie wirken sich Krankheitstage auf den Urlaubsanspruch nach der Soldatenurlaubsverordnung aus?
Werden Soldatinnen oder Soldaten während ihres bewilligten Urlaubs krank, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Dienstunfähigkeit nach § 10 SUV nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung ist die unverzügliche Anzeige der Erkrankung und die Vorlage eines entsprechenden Attests. Die nicht wahrgenommenen Urlaubstage werden dem Soldaten oder der Soldatin wieder gutgeschrieben, sodass der Urlaubsanspruch insgesamt vollständig erhalten bleibt. Dies gilt sowohl für vorübergehende Erkrankungen im Inland als auch während eines Aufenthalts im Ausland, solange der Nachweis der Dienstunfähigkeit gem. den Vorgaben der Verordnung erbracht wird. Der Anspruch auf Nachgewährung ist nicht durch die Übertragungsregelungen beschränkt, sofern die Dienstunfähigkeit eine fristgerechte Inanspruchnahme des Urlaubs verhindert hat.
Welche Sonderurlaubsregelungen bestehen laut Soldatenurlaubsverordnung für besondere Anlässe?
Neben dem Erholungsurlaub sieht die Soldatenurlaubsverordnung auch die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub vor (§ 7 SUV). Sonderurlaub kann aus wichtigen persönlichen Gründen gewährt werden, beispielsweise bei Geburt eines Kindes, Hochzeit, Tod naher Angehöriger, Umzügen aus dienstlichem Anlass, oder zur Ausübung besonderer staatsbürgerlicher Pflichten (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit, Wahlhelfer). Die Anzahl der Tage und Bedingungen für Sonderurlaub richten sich nach dem Anlass und werden durch spezifische Verwaltungsvorschriften oder ergänzende Regelungen des Bundesministeriums der Verteidigung konkretisiert. Ein Rechtsanspruch besteht nur im Rahmen der ausdrücklich genannten Fälle, darüber hinaus kann Sonderurlaub im Ermessen der vorgesetzten Stellen bewilligt werden, sofern keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.