Soldatenurlaubsverordnung (SUV): Begriff, Zweck und Einordnung
Die Soldatenurlaubsverordnung (SUV) ist eine bundesrechtliche Verordnung, die den Urlaubsanspruch von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr regelt. Sie bestimmt Art, Umfang und Voraussetzungen der Urlaubsgewährung und setzt den Rahmen dafür, wie Urlaub mit den Erfordernissen des militärischen Dienstes in Einklang zu bringen ist. Anders als im zivilen Arbeitsverhältnis richtet sich der Urlaub von Soldatinnen und Soldaten nach speziellen dienstrechtlichen Regeln, die die besondere Stellung der Streitkräfte berücksichtigen.
Ziel der Verordnung ist es, Erholung, Fürsorge und Einsatzbereitschaft gleichermaßen sicherzustellen. Sie legt fest, welche Urlaubsarten es gibt, wie der Jahresurlaub berechnet wird, welche Mitwirkungspflichten bestehen und unter welchen Bedingungen Urlaub versagt, widerrufen oder abgebrochen werden kann.
Geltungsbereich und persönlicher Anwendungsbereich
Die SUV gilt für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, unabhängig davon, ob sie auf Zeit, auf Lebenszeit oder im freiwilligen Wehrdienst dienen. Für Reservistinnen und Reservisten findet sie Anwendung, wenn sie zu einer aktiven Dienstleistung herangezogen werden. Zivile Beschäftigte der Bundeswehr fallen nicht unter diese Verordnung, sondern unter eigenständige Regeln.
Arten des Urlaubs nach der Soldatenurlaubsverordnung
Erholungsurlaub
Der Erholungsurlaub dient der Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit. Er wird kalendarisch für das Urlaubsjahr bemessen und orientiert sich typischerweise an einer Fünf-Tage-Woche; bei anderen Arbeitszeitmodellen erfolgt eine entsprechende Umrechnung. Der Anspruch entsteht grundsätzlich jährlich und kann – unter bestimmten Voraussetzungen – anteilig entstehen, etwa bei Eintritt oder Ausscheiden im laufenden Jahr.
Sonderurlaub
Sonderurlaub wird für besondere Anlässe oder Belastungen gewährt. Dazu zählen unter anderem wichtige persönliche Ereignisse, die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, die Ausübung bestimmter Ehrenämter sowie besondere dienstliche oder soziale Gründe. Sonderurlaub kann mit Fortzahlung der Bezüge oder ohne Bezüge gewährt werden; Art und Dauer richten sich nach Anlass und dienstlicher Zumutbarkeit.
Urlaub ohne Bezüge
Urlaub ohne Bezüge ermöglicht eine vorübergehende Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Er kommt in Betracht, wenn persönliche Gründe eine längere Abwesenheit erfordern und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Während dieser Zeit ruhen regelmäßig bestimmte Ansprüche, die an die aktive Dienstleistung anknüpfen.
Dienstbefreiung
Die Dienstbefreiung ist von „Urlaub“ abzugrenzen. Sie betrifft kurzfristige Freistellungen (häufig stundenweise oder tageweise) aus besonderen Gründen. Sie dient der Wahrnehmung unaufschiebbarer Angelegenheiten und wird gesondert geregelt; die Grundsätze der SUV sind dabei ergänzend zu beachten.
Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten
Antragstellung und Entscheidung
Urlaub wird auf Antrag gewährt. Zuständig für die Entscheidung ist die jeweils befugte Vorgesetztenstelle. Bei der Entscheidung sind persönliche Belange und dienstliche Erfordernisse abzuwägen. Ein Anspruch auf bestimmte Zeiträume besteht nicht, wenn dienstliche Gründe entgegenstehen.
Berücksichtigung dienstlicher Belange
Die Urlaubsplanung erfolgt im Rahmen der Auftragserfüllung der Bundeswehr. Übungs- und Ausbildungspläne, Einsatz- und Alarmbereitschaften, Lehrgänge oder unverzichtbare Dienstpostenbesetzungen sind bei der Terminierung maßgeblich. Eine bereits erteilte Genehmigung kann bei nachträglich eintretenden zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen oder der Urlaub abgebrochen werden.
Nachweise und Mitwirkung
Für bestimmte Urlaubsarten, insbesondere Sonderurlaub, sind Anlass und Voraussetzungen nachzuweisen. Dies erfolgt durch geeignete Unterlagen. Die antragsstellende Person wirkt an der Sachverhaltsaufklärung mit und informiert über veränderte Umstände, die die Urlaubsgewährung berühren.
Umfang, Berechnung und zeitliche Vorgaben
Urlaubsjahr, Übertragung und Verfall
Der Jahresurlaub bezieht sich auf das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das Folgejahr ist möglich, wenn dienstliche Gründe oder schutzwürdige persönliche Gründe die Inanspruchnahme im Urlaubsjahr verhindert haben. Übertragene Urlaubsansprüche verfallen nach bestimmten Fristen, sofern sie nicht rechtzeitig genommen werden. Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit gelten Besonderheiten, die unionsrechtliche Vorgaben zur Mindesturlaubsgewährung berücksichtigen.
Teildienstzeiten und Arbeitszeitmodelle
Bei Teilzeit, unterjährigem Eintritt oder Beendigung des Dienstverhältnisses, Abordnungen oder längeren Freistellungen erfolgt eine anteilige Berechnung. Wechselschichten und abweichende Wochenmodelle werden durch Umrechnung auf Arbeitstage sachgerecht abgebildet.
Krankheit während des Urlaubs
Wird eine Soldatin oder ein Soldat während des Urlaubs arbeitsunfähig, werden die betroffenen Tage bei ordnungsgemäßer Anzeige und Nachweisführung grundsätzlich nicht auf den Urlaub angerechnet. Die Pflicht zur unverzüglichen Information der zuständigen Stelle bleibt auch im Urlaub bestehen.
Besondere Konstellationen
Einsatz, Alarmbereitschaft und Widerruf
Im militärischen Kontext können Einsätze, Übungen und Alarmierungen dazu führen, dass bereits genehmigter Urlaub widerrufen oder abgebrochen wird. Die Verordnung sieht hierfür klare Voraussetzungen vor und verlangt eine Abwägung der Belange. Für den betroffenen Urlaub bestehen Regelungen zur Nachgewährung, soweit die dienstliche Lage dies zulässt.
Familie, Elternzeit und Pflege
In Verbindung mit Regelungen zu Familienzeiten (zum Beispiel Elternzeit) und Pflege von nahestehenden Personen bestehen abgestimmte Freistellungsmöglichkeiten. Der Jahresurlaub wird dabei unter Berücksichtigung spezieller Schutzregelungen behandelt; eine Übertragung kann vorgesehen sein, wenn die Inanspruchnahme während solcher Zeiten nicht möglich war.
Schwerbehinderung
Für Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Schwerbehinderung ist ein zusätzlicher Urlaub vorgesehen. Umfang und Anspruch richten sich nach dem festgestellten Status und den einschlägigen Vorgaben, die auf das Soldatenverhältnis übertragen werden.
Auslandsverwendung und längere Abwesenheiten
Bei Auslandsverwendungen, Seefahrtzeiten sowie langen Übungen und Verwendungen gelten ergänzende Bestimmungen zur Planung, Gewährung und ggf. zum Ausgleich. Diese berücksichtigen sowohl Belastungsphasen als auch logistische Anforderungen, etwa Reisezeiten oder Rotationspläne.
Rechtsnatur, Organisation und Rechtsschutz
Rechtscharakter und Einordnung
Die SUV ist eine dienstrechtliche Verordnung des Bundes und ergänzt die allgemeinen Regelungen des Soldatenrechts. Sie ist Teil des öffentlich-rechtlichen Systems, das die besonderen Pflichten und Rechte von Soldatinnen und Soldaten ausgestaltet, und steht in Wechselwirkung mit Vorgaben des Arbeitszeit- und Gesundheitsschutzes.
Ermessen und Gleichbehandlung
Bei der Urlaubsentscheidung besteht ein Ermessensspielraum der zuständigen Vorgesetzten, der an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Fürsorge gebunden ist. Vergleichbare Fälle sind gleich zu behandeln, Abweichungen bedürfen sachlicher Gründe.
Überprüfung von Entscheidungen
Entscheidungen zur Urlaubsgewährung können intern überprüft werden. Dabei kommen die vorgesehenen dienstlichen Verfahren in Betracht. Ziel ist eine recht- und ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung der persönlichen und dienstlichen Belange.
Pflichten während des Urlaubs
Erreichbarkeit und Mitwirkung
Auch im Urlaub bestehen Grundpflichten aus dem Dienstverhältnis fort. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht, in außergewöhnlichen Lagen erreichbar zu sein, wenn dies in der konkreten Verwendung erforderlich ist, sowie Mitwirkungs- und Anzeigepflichten (etwa bei Krankheit oder unvorhersehbaren Ereignissen).
Auslandsaufenthalte und Sicherheit
Auslandsaufenthalte während des Urlaubs sind zulässig, unterliegen aber den allgemeinen sicherheits- und dienstrechtlichen Rahmenbedingungen. Bestimmte Reiserestriktionen, Sicherheitslagen oder Geheimhaltungsbelange können zu Mitteilungs- oder Abstimmungserfordernissen führen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Soldatenurlaubsverordnung
Was regelt die Soldatenurlaubsverordnung?
Sie regelt Art, Umfang, Voraussetzungen und Verfahren der Urlaubsgewährung für aktive Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Dazu zählen Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Urlaub ohne Bezüge sowie Abgrenzungen zur Dienstbefreiung.
Wer fällt unter die Soldatenurlaubsverordnung?
Alle aktiven Soldatinnen und Soldaten, einschließlich solcher im freiwilligen Wehrdienst. Reservistinnen und Reservisten unterfallen der Verordnung, wenn sie zu einer aktiven Dienstleistung herangezogen sind.
Welche Urlaubsarten gibt es?
Es gibt Erholungsurlaub, Sonderurlaub (mit und ohne Bezüge) und Urlaub ohne Bezüge. Zusätzlich existiert die Dienstbefreiung als gesonderte Form kurzzeitiger Freistellung.
Wie wird der Jahresurlaub bemessen und übertragen?
Der Jahresurlaub bezieht sich auf das Kalenderjahr und wird bei abweichenden Arbeitszeitmodellen umgerechnet. Eine Übertragung in das Folgejahr ist möglich, wenn dienstliche oder schutzwürdige persönliche Gründe die Inanspruchnahme verhindert haben; übertragene Ansprüche verfallen nach bestimmten Fristen.
Kann genehmigter Urlaub widerrufen werden?
Ja. Bei zwingenden dienstlichen Gründen kann genehmigter Urlaub widerrufen oder abgebrochen werden. In Betracht kommt eine spätere Nachgewährung, soweit die dienstliche Lage dies zulässt.
Was gilt bei Krankheit im Urlaub?
Nach ordnungsgemäßer Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit werden die betroffenen Tage in der Regel nicht auf den Urlaub angerechnet. Mitwirkungspflichten zur Information bleiben bestehen.
Gibt es zusätzlichen Urlaub für bestimmte Personengruppen?
Ja. Für anerkannte Schwerbehinderte ist zusätzlicher Urlaub vorgesehen. Weitere Besonderheiten bestehen unter anderem bei Elternzeiten, Pflegezeiten oder längeren Auslandsverwendungen.