Begriff und rechtliche Einordnung von Software
Software bezeichnet im rechtlichen Kontext alle Systeme, Anwendungen und Programme, die zur Steuerung, dem Betrieb oder zur Erweiterung von Hardwaresystemen erstellt wurden. Die rechtliche Betrachtung von Software ist in den letzten Jahrzehnten zunehmend durch die Digitalisierung und die damit einhergehende wirtschaftliche Bedeutung geprägt worden. In rechtlicher Hinsicht umfasst der Begriff Software sowohl ausführbare Dateien als auch Quellcode, Skripte, Bibliotheken und sonstige Bestandteile, die für die Funktion notwendig sind.
Urheberrechtlicher Schutz von Software
Anwendbarkeit des Urheberrechts
Software ist in den meisten Rechtsordnungen, so auch im deutschen Recht gemäß § 69a UrhG sowie auf europäischer Ebene durch die Europäische Richtlinie 2009/24/EG („Software-Richtlinie“), urheberrechtlich geschützt. Der Schutz setzt voraus, dass es sich bei der Software um ein persönliches geistiges Werk handelt, das eine gewisse Schöpfungshöhe („Originalität“) aufweist.
Schutzumfang
Der urheberrechtliche Schutz umfasst sowohl den Quellcode als auch den Objektcode einer Software. Darüber hinaus werden auch vorbereitende Entwurfsmaterialien erfasst, soweit sie Ausdruck der individuellen geistigen Schöpfung sind. Nicht geschützt werden hingegen Ideen, Algorithmen, Projektmethodik oder mathematische Konzepte an sich; nur deren konkrete Ausdrucksform ist schutzfähig.
Rechte des Urhebers
Dem Urheber stehen umfassende Rechte an der Software zu. Hierzu zählen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie das Recht, die Software der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Rechte können ganz oder teilweise übertragen oder lizenziert werden. Die Übertragung ist in den meisten Fällen formbedürftig und unterliegt vertraglichen Regelungen.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrecht an Software unterliegt bestimmten Schranken. Besonders relevant sind hier folgende Bestimmungen:
- Erlaubte Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG): Der rechtmäßige Nutzer einer Software darf eine Sicherungskopie anfertigen, soweit dies für die Nutzung erforderlich ist.
- Dekompilierung (§ 69e UrhG): In engen Ausnahmefällen ist die Dekompilierung erlaubt, sofern sie notwendig ist, um die Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen.
- Nutzungsrechte am Arbeitsplatz: Bei Erstellung von Software im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gehen die Rechte regelmäßig auf den Arbeitgeber über (§ 69b UrhG).
Vertragsrechtliche Aspekte
Softwarelizenzverträge
Zentrale Bedeutung im Rechtsverkehr haben Softwarelizenzverträge. Hierdurch werden Nutzungsrechte eingeräumt, wobei zwischen ausschließlichen (exklusiven) und einfachen (nicht-exklusiven) Lizenzen zu unterscheiden ist. Vertraglich werden Umfang, Dauer, räumliche Geltung und ggf. Vergütung der Nutzung geregelt.
Typen von Lizenzen:
- Proprietäre Software: Nutzung nur unter spezifischen, oft restriktiven Vorgaben des Rechteinhabers.
- Open-Source-Software: Nutzung unter teilweise sehr weitgehenden, aber meist an Bedingungen gekoppelten Vorgaben (z.B. Copyleft-Klauseln).
Softwarenutzungsverträge und Kaufrecht
Zwischen Softwareüberlassung und klassischen Kauf-, Werk- oder Mietverträgen bestehen Unterschiede. Je nach Vertragsart kommen unterschiedliche Regelungen, etwa zur Gewährleistung oder zum Rücktrittsrecht, zur Anwendung. Im europäischen Recht sorgt die Warenkaufrichtlinie für Klarstellungen, unter anderem bezüglich der Aktualisierungspflichten bei Softwareprodukten.
Softwarepatente
Patentrechtlicher Schutz
Anders als beim Urheberrecht ist der patentrechtliche Schutz von Software stark eingeschränkt. Nach deutschem und europäischem Recht (Art. 52 Abs. 2 EPÜ) sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausgeschlossen. Schutzfähig sind allenfalls technische Erfindungen, die auf einer weiteren technischen Wirkung beruhen, also über die reine Ablauffähigkeit am Computer hinausgehen.
Voraussetzungen und Umfang
Ein Patent auf eine softwarebezogene Erfindung kann nur dann erteilt werden, wenn die beanspruchte Lehre eine technische Lösung eines technischen Problems darstellt und der Erfindung eine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt. Reine Geschäftsmodelle oder Algorithmen sind daher regelmäßig vom Patentschutz ausgenommen.
Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Schutz gegen Nachahmung
Der wettbewerbliche Schutz greift dort, wo kein spezielles Schutzrecht besteht. Unlautere Nachahmung von Software kann als Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG unzulässig sein, insbesondere wenn eine Übernahme unter Ausnutzung oder Behinderung geschieht.
Datenschutz und Software
Die Entwicklung sowie Nutzung von Software berührt häufig datenschutzrechtliche Vorschriften (z.B. DSGVO). Der Einsatz von Software ist insbesondere dann relevant, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Softwarehersteller und -nutzer sind verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die dem Stand der Technik entsprechen.
Haftung und Mängelgewährleistung
Haftung des Herstellers
Für fehlerhafte Software-Produkte kann der Anbieter im Rahmen der Sachmängelhaftung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 434 ff.) oder bei Individualverträgen nach vertraglichen Bestimmungen haften. Besonderheiten bestehen bei Open-Source-Software, da häufig Haftungsausschlüsse vereinbart sind.
Updates und Wartung
Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Sicherheitsupdates und Fehlerbehebungen ergibt sich teils aus dem gesetzlichen Mängelgewährleistungsrecht, teils aus dem Softwarevertrag. Seit 2022 ist im deutschen Recht besonders geregelt, dass für digitale Produkte regelmäßige Aktualisierungen bereitzustellen sind, sofern dies nach der Art und dem Zweck zu erwarten ist.
Steuerrechtliche Behandlung von Software
Mit Blick auf steuerliche Regelungen ist zu differenzieren, ob Software als immaterielles Wirtschaftsgut oder als Lizenz angesehen wird. Dies hat Auswirkung u.a. auf Umsatz- und Ertragsteuer sowie auf die Bilanzierung und Abschreibung.
Internationales Software-Recht
Die zunehmende Internationalisierung des Softwarehandels macht eine Beachtung ausländischer Rechtskonzepte, insbesondere des US-amerikanischen Copyright Law, zwingend. Internationale Verträge wie TRIPS oder WIPO-Urheberrechtsvertrag harmonisieren den Schutz zumindest auf grundsätzlicher Ebene. Die Rechtsanwendung richtet sich häufig nach individuellen vertraglichen Vereinbarungen.
Zusammenfassung
Software stellt einen umfassend regulierten Gegenstand des Rechts dar. Der rechtliche Rahmen spannt sich von urheberrechtlichen Schutzregelungen über Patent- und Wettbewerbsrecht bis hin zu speziellen vertragsrechtlichen und datenschutzbezogenen Bestimmungen. Aufgrund der weitreichenden wirtschaftlichen Bedeutung von Software ist deren rechtliche Behandlung einschlägig für nahezu alle Bereiche des modernen Wirtschaftslebens und unterliegt fortlaufenden rechtlichen Anpassungen im Zuge technischer Entwicklungen und Internationalisierung.
Häufig gestellte Fragen
Wer haftet für Schäden, die durch Fehler in der Software entstehen?
Im rechtlichen Kontext haftet grundsätzlich der Hersteller oder Vertreiber von Software für Schäden, die auf fehlerhafte Software zurückzuführen sind, sofern diese Fehler eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder vertraglichen Pflichten darstellen. Die genaue Haftung richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis (Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag) sowie nach geltendem Recht, z.B. nach den Vorschriften über Sachmängelhaftung (§§ 434 ff. BGB beim Kaufvertrag) und Gewährleistung (§§ 633 ff. BGB beim Werkvertrag). Bei Open-Source-Software kann die Haftung durch spezielle Lizenzbedingungen (z.B. Haftungsausschlüsse in der GPL) beschränkt sein. Eine vollständige Haftungsfreistellung ist allerdings im Verhältnis zu Verbrauchern nur begrenzt möglich, da gesetzliche Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Im Unternehmenskundenbereich sind weitergehende Haftungsbegrenzungen zulässig. Für indirekte Schäden, wie etwa entgangenen Gewinn, ist die Haftung häufig durch individuelle Vertragsklauseln begrenzt oder ausgeschlossen. Abschließend ist auch das Produkthaftungsgesetz einschlägig, wenn durch Software Fehler Personen- oder Sachschäden an „anderen Sachen“ verursacht werden.
Welche rechtlichen Anforderungen müssen bei der Nutzung von Open-Source-Software beachtet werden?
Bei der Nutzung von Open-Source-Software (OSS) sind die jeweils geltenden Lizenzbedingungen zwingend einzuhalten. Diese Rechte und Pflichten reichen von der freien Nutzung, Modifikation und Weitergabe (z.B. bei MIT- oder Apache-Lizenz) bis hin zur Verpflichtung, abgeleitete Werke unter denselben Bedingungen weiterzugeben (sogenannte Copyleft-Klauseln wie in der GPL). Ein Praxisrisiko besteht in der sogenannten Lizenzinkompatibilität: Werden OSS-Komponenten mit unterschiedlichen Lizenzanforderungen kombiniert, kann es zu rechtlichen Konflikten kommen. Zudem besteht meist eine Pflicht zur Offenlegung von Quellcode und zur Nennung von Urheber- und Lizenzhinweisen. Werden diese Bedingungen verletzt, drohen Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, da Lizenzverletzungen in der Regel auch Urheberrechtsverletzungen darstellen. Unternehmen sind daher verpflichtet, ein Lizenzmanagementsystem zu etablieren und zu dokumentieren, um Lizenzverstöße und die daraus resultierenden rechtlichen Folgen zu vermeiden.
Wie wird die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software rechtlich bewertet?
Die rechtliche Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software richtet sich nach dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Nach diesem dürfen Softwarelizenzen, die mit Zustimmung des Rechteinhabers erstveräußert wurden, grundsätzlich weiterverkauft werden, sofern die vorherige Kopie unbrauchbar gemacht wird. Dies gilt sowohl für physische Datenträger als auch für heruntergeladene (Download-) Versionen kommerzieller Software. Einschränkungen ergeben sich jedoch bei Verträgen, die lediglich ein Nutzungsrecht auf Zeit (Miet- oder Subskriptionsmodelle) oder im Rahmen von Software-as-a-Service-Diensten gewähren; diese sind in aller Regel nicht übertragbar. Vertragliche Weiterveräußerungsverbote in Lizenzbedingungen sind gegenüber Unternehmenskunden nur eingeschränkt wirksam. Der Verkäufer ist rechtlich verpflichtet sicherzustellen, dass keine weiteren Kopien der weiterverkauften Software genutzt werden und die Lizenzbedingungen insbesondere hinsichtlich Wartung und Support keine Ausschlüsse für Drittinhaber vorsehen.
Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben muss Software erfüllen?
Softwareprodukte, die personenbezogene Daten verarbeiten, unterliegen den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Zu den wichtigsten Anforderungen gehört das Prinzip „Privacy by Design and by Default“, demnach müssen Datenschutz und Datensicherheit bereits bei der Entwicklung („by Design“) und den Grundeinstellungen („by Default“) sichergestellt sein. Die Software muss technische und organisatorische Maßnahmen bieten, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten gewährleisten. Weitere Anforderungen betreffen die Möglichkeit zur Protokollierung von Zugriffen, zur Datenminimierung, zur Löschung und zum Export von Daten auf Nutzeranfrage. Sofern Software im Auftrag verarbeitet wird (Cloud-Software, SaaS), ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO notwendig. Zudem muss die Software die Betroffenenrechte, etwa auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, umsetzen können. Verletzt eine Software diese Vorgaben, drohen empfindliche Bußgelder sowie Schadensersatzansprüche Betroffener.
Welche urheberrechtlichen Schutzmechanismen gelten für Software?
Software ist in Deutschland nach § 69a UrhG als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung darstellt. Der Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes (kein Registereintrag erforderlich) und umfasst sowohl Quellcode als auch Objektcode sowie zugehörige Dokumentationen. Der Urheber besitzt das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der Software und kann Dritten Nutzungsrechte einräumen. Die Dauer des Schutzes beträgt 70 Jahre ab Tod des Urhebers. Auch internationale Schutzmechanismen (z. B. Berner Übereinkunft) greifen. Besonderheiten ergeben sich in arbeitsrechtlichen Konstellationen: Wird Software im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses „in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit“ geschaffen, gehen die Nutzungsrechte in der Regel gemäß § 69b UrhG auf den Arbeitgeber über. Urheberrechtliche Schutzmechanismen werden durch ergänzende Instrumente, wie das Lauterkeitsrecht (UWG) oder den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, flankiert. Verstöße gegen das Urheberrecht können zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Strafansprüchen führen.
Welche Ansprüche können bei einer unrechtmäßigen Softwarelizenznutzung geltend gemacht werden?
Wird Software ohne ausreichende Lizenz genutzt, bestehen für den Rechtsinhaber verschiedene Ansprüche nach Urheberrecht. Primär kann ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97, 100 UrhG geltend gemacht werden, der auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Weiterhin besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Vernichtung vorschriftswidriger Kopien. Der Urheber kann Auskunft über Herkunft und Umfang der rechtswidrigen Nutzung verlangen, um Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Der Schadensersatz bemisst sich wahlweise nach der tatsächlichen Schadenshöhe, dem entgangenen Gewinn oder einer fiktiven Lizenzgebühr („Lizenzanalogie“). In besonders schwerwiegenden Fällen kann zudem ein Anspruch auf Erstattung etwaig erzielter Gewinne bestehen oder eine strafrechtliche Verfolgung (§ 106 UrhG) eingeleitet werden. Unternehmen drohen darüber hinaus Reputationsverluste und erhebliche Betriebsstörungen durch gerichtliche Maßnahmen (z. B. Beschlagnahmungen), sodass ein rechtssicheres Lizenzmanagement betriebswirtschaftlich unabdingbar ist.
Inwiefern sind AGB bei Softwarenutzungsverträgen rechtlich relevant?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind auch im Zusammenhang mit Softwareverträgen entscheidend, da in ihnen Nutzungslizenzen, Haftungsregelungen, Gewährleistungsrechte, Supportpflichten sowie weitere Rahmenbedingungen geregelt werden. AGB unterliegen jedoch der sog. Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB – insbesondere gegenüber Verbrauchern, aber auch gegenüber Unternehmern. Unwirksam sind beispielsweise überraschende Klauseln, unangemessene Benachteiligungen (z. B. dauerhafte Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit) oder Regelungen, die zwingende gesetzliche Ansprüche verkürzen. In internationalen Geschäftsbeziehungen muss auf die Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarungen und die Kompatibilität zu ausländischem Recht geachtet werden. Die AGB müssen transparent und verständlich formuliert sowie vor oder mit Vertragsschluss einbezogen werden. Andernfalls können einzelne oder sämtliche Bestimmungen für den Kunden unwirksam sein, was zu Rechtsunsicherheit und teils erheblichen Haftungsrisiken führt.
Welche Besonderheiten gelten für Software-as-a-Service (SaaS) aus rechtlicher Sicht?
Bei SaaS liegt rechtlich kein Klassikerwerb, sondern die zeitlich begrenzte Bereitstellung einer Nutzungsmöglichkeit gegen Entgelt vor, meist in Form eines Miet- oder Dienstvertrags. Die Pflichten des SaaS-Anbieters umfassen die laufende Betriebsbereitschaft, Wartung, Sicherheitsupdates sowie gegebenenfalls Support. Ein zentrales rechtliches Thema ist das Datenschutzrecht: SaaS-Anbieter verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten im Auftrag des Nutzers, wodurch zwingend ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich ist. Auch die Frage der Datenportabilität beim Anbieterwechsel und der Zugriff auf die eigenen Daten nach Vertragsende (Exit-Klauseln) sind essenziell. Klassische Gewährleistungsrechte finden nur eingeschränkt Anwendung (kein Sachmängelrecht wie beim Kauf), während vertragliche Ansprüche auf Leistung und Mangelfreiheit im Vordergrund stehen. Häufig bestehen für den Kunden Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung bei erheblichen Leistungsstörungen. Schließlich muss die Lizenzierung hinreichend transparent und eindeutig erfolgen, da sonst das Risiko mehrfacher Abrechnung oder Lizenzierung bestehen kann.