Begriff und Abgrenzung von Software
Software bezeichnet sämtliche in Code formulierten Anweisungen, Datenstrukturen und Konfigurationen, die bewirken, dass eine digitale oder elektronisch gesteuerte Umgebung bestimmte Funktionen ausführt. Sie umfasst Quellcode, Objektcode, Skripte, Konfigurationsdateien, Bibliotheken, Schnittstellenbeschreibungen sowie begleitende Elemente wie Benutzeroberflächen, Handbücher und audiovisuelle Bestandteile, soweit diese mit dem Programm verbunden sind. Nicht geschützt sind reine Ideen, mathematische Konzepte oder Programmierlogiken als solche; geschützt sind hingegen die konkrete Ausgestaltung und Ausdrucksform.
Arten von Software
Systemsoftware
Dazu gehören Betriebssysteme, Firmware und Treiber, die die grundlegende Funktionsfähigkeit von Geräten und Rechnern sicherstellen.
Anwendungssoftware
Programme zur Erledigung konkreter Aufgaben, etwa Textverarbeitung, Grafikbearbeitung, Buchhaltung oder branchenspezifische Fachanwendungen.
Komponenten und Bibliotheken
Wiederverwendbare Module, Frameworks, APIs und Software Development Kits, die in andere Software eingebunden werden.
Cloud- und Webdienste
Software, die als Dienst bereitgestellt wird (Software as a Service) und über das Netzwerk genutzt wird, ohne dass eine lokale Installation erforderlich ist.
Digitale Inhalte und Dienste
Rechtlich wird Software teils als digitaler Inhalt, teils als digitaler Dienst behandelt. Maßgeblich sind die vertragliche Ausgestaltung, der Vertriebsweg (Kauf, Miete, Abo, Download, App-Store) und der Nutzungsumfang. Bei Waren mit digitalen Elementen (z. B. vernetzte Geräte) bilden Hardware und integrierte Software eine rechtliche Einheit mit Besonderheiten bei Updates und Mängelrechten.
Rechtsnatur und Schutzumfang
Software ist als immaterielles Werk schutzfähig. Der Schutz entsteht durch Schöpfung der individuellen Gestaltung und erfasst Quell- und Objektcode. Begleitmaterialien wie Dokumentationen, Grafiken, Tonfolgen oder Layouts können gesondert schutzfähig sein. Der Schutz dient nicht der Idee, sondern der konkreten Ausformung.
Rechte der Urheberin oder des Urhebers
Die schaffende Person erhält ausschließliche Verwertungsrechte. Dazu zählen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung sowie das Recht, Kopien und Nutzungen zu genehmigen oder zu untersagen. Hinzu treten persönlichkeitsbezogene Rechte wie Namensnennung und Schutz vor Entstellung, soweit die Rechtsordnung dies vorsieht.
Miturheberschaft und Beiträge Dritter
Arbeiten mehrere Personen in schöpferischer Form zusammen, kann Miturheberschaft vorliegen. Beiträge externer Dritter, etwa bei Einbindung von Open-Source-Komponenten, bleiben eigenständig geschützt; deren Lizenzen bestimmen, in welchem Rahmen die Nutzung zulässig ist.
Arbeitsergebnisse im Unternehmen
Entsteht Software im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, gehen Nutzungsrechte für dienstliche Ergebnisse typischerweise auf die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder vertraglich bestimmt ist. Bei Auftragsentwicklung regeln Verträge, welche Nutzungsarten übertragen werden und ob die Übertragung einfach oder ausschließlich erfolgt.
Lizenzierung und Nutzung
Da Software keine Sache ist, erfolgt die Nutzung in der Regel über Lizenzen. Eine Lizenz beschreibt, wie, wo, wie lange und in welchem Umfang eine Software genutzt werden darf.
Typische Lizenzmodelle
Proprietäre Lizenzen
Nutzung ist nur im Rahmen der Lizenzbedingungen gestattet. Üblich sind Beschränkungen auf bestimmte Geräte, Nutzerzahlen, Einsatzorte, Laufzeiten oder Verwendungszwecke. Weitergabe und Unterlizenzierung können ausgeschlossen sein.
Open-Source-Lizenzen
Die Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe ist erlaubt, jedoch an Bedingungen geknüpft, etwa die Beibehaltung von Lizenzhinweisen, die Bereitstellung von Quellcode bei Weitergabe oder die gleiche Lizenz für abgeleitete Werke (Copyleft). Die genauen Pflichten ergeben sich aus der jeweiligen Lizenz.
Freemium und Testversionen
Basisfunktionen sind kostenfrei lizenziert, erweiterte Funktionen erfordern eine zusätzliche Lizenz. Zeitliche und funktionale Grenzen sind vertraglich definiert.
Software as a Service (SaaS)
Die Nutzung erfolgt als Dienstleistung über das Internet. Es werden regelmäßig keine Kopien übertragen; maßgeblich sind Service-Beschreibung, Verfügbarkeit, Support und Datenverarbeitungsklauseln.
Nutzungsumfang und Grenzen
Lizenzen legen Nutzungsarten, Gerätezahl, Nutzerkreis, geografische Reichweite, Laufzeit und Übertragbarkeit fest. Ohne entsprechende Erlaubnis sind Vervielfältigung, Weitergabe, Vermietung, öffentliche Zugänglichmachung oder Bearbeitung unzulässig. Vertragsklauseln zu Audit, Telemetrie und Lizenzkontrolle können vorgesehen sein.
Erwerb, Weitergabe und Erschöpfung
Beim Erwerb einer Kopie kann das Recht zur Verbreitung für diese Kopie unter bestimmten Voraussetzungen erschöpft sein. Das kann die Weiterveräußerung gebrauchter Kopien ermöglichen, einschließlich dauerhaft eingeräumter Downloadlizenzen, sofern die maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Personengebundene Lizenzen, Abonnements oder zeitlich befristete Nutzungsrechte können hiervon abweichen. Vertragsklauseln zur Nichtübertragbarkeit sind zu beachten.
Zulässige Nutzungen ohne Erlaubnis
Rechtsordnungen sehen eng begrenzte Ausnahmen vor. Dazu können gehören:
- Erstellen einer notwendigen Sicherungskopie durch rechtmäßige Erwerberinnen und Erwerber.
- Beobachten, Untersuchen oder Testen der Funktionsweise, soweit dies zum Verständnis von Ideen und Grundsätzen erforderlich ist.
- Dekompilation in engen Grenzen, etwa zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Software, wenn die erforderlichen Informationen anders nicht zugänglich sind.
Solche Ausnahmen sind regelmäßig an strikte Voraussetzungen gebunden und dürfen nicht zur Verletzung legitimer Interessen der Rechteinhabenden führen.
Vertrieb, Mängel, Haftung
Vertragliche Einordnung
Je nach Ausgestaltung kann es sich um Kauf digitaler Inhalte, Miete, Dienstleistung oder ein gemischtes Vertragsverhältnis handeln. Maßgeblich sind Leistungsbeschreibung, Übergabe einer Kopie, Laufzeit und Update-Regelungen.
Mängelrechte und Updates
Bei Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit kommen Mängelrechte in Betracht. Für digitale Produkte bestehen Anforderungen an Funktions- und Sicherheitsupdates über einen angemessenen Zeitraum. Bei Waren mit digitalen Elementen beziehen sich Mängelrechte häufig auf das Zusammenspiel von Hardware und Software.
Haftung und Beschränkungen
Verträge enthalten häufig Haftungsregelungen und Begrenzungen. Im Verhältnis zu Verbraucherinnen und Verbrauchern sind Beschränkungen teils nur eingeschränkt wirksam. Bei eingebetteter Software können zudem produktsicherheits- oder produkthaftungsrechtliche Aspekte berührt sein.
Datenschutz, Sicherheit und Compliance
Software kann personenbezogene Daten verarbeiten. In solchen Fällen stellen sich Fragen nach Rollen (Verantwortliche, Auftragsverarbeitende), Rechtsgrundlagen, Transparenz, Datenspeicherung, Übermittlungen in Drittländer, technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Löschkonzepten. Telemetrie, Nutzungsanalyse und Fehlerberichte bedürfen einer klaren vertraglichen und datenschutzrechtlichen Grundlage. Kryptografie, Exportkontrollen und Branchenstandards können zusätzlich relevant sein.
Open Source und Komponenten-Drittmaterial
Die Einbindung von Fremdkomponenten erfordert die Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen, einschließlich Hinweispflichten, Quellcodezugang, Marken- und Namensnutzungsregeln sowie Kompatibilität unterschiedlicher Lizenzen. Paketmanager-Metadaten, Container und Build-Skripte können lizenzrelevant sein.
KI-bezogene Software
Beim Einsatz generativer und analytischer Modelle treten Fragen zur Schutzfähigkeit von Trainingsdaten, zur Herkunft und Berechtigung eingebundener Inhalte, zur Lizenzierung automatisch erzeugter Codeanteile und zur Verantwortung für Ergebnisse auf. Transparenz über verwendete Modelle, Datenquellen und Einschränkungen ist rechtlich bedeutsam, insbesondere bei Weitergabe oder Vertrieb.
Internationaler Bezug und anwendbares Recht
Software wird grenzüberschreitend vertrieben und genutzt. Lizenzen enthalten häufig Rechtswahl- und Gerichtsstandklauseln. Zwingende Verbraucherschutz- und Datenschutzvorgaben können unabhängig hiervon gelten. Beim Transfer personenbezogener Daten in andere Rechtsräume sind zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen.
Abgrenzungen
Von der Software zu unterscheiden sind Datenbestände, die Software lediglich verarbeitet, sowie rein technische Schnittstellenbeschreibungen, die als solche keine Softwarekopie darstellen. Firmware kann je nach Einbindung als Bestandteil einer Sache gelten. Webseiten vereinen Software, Inhalte und Daten; die rechtliche Bewertung kann für jede Ebene gesondert erfolgen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was gilt rechtlich als Software?
Als Software gelten in Code gefasste Anweisungen und strukturierte Konfigurationen, die eine Rechenanlage steuern, einschließlich Quell- und Objektcode sowie eng verbundene Elemente wie Bibliotheken und Dokumentationen, soweit sie eine eigene schöpferische Ausprägung besitzen.
Wem stehen die Rechte an im Arbeitsverhältnis erstellter Software zu?
Die schöpfende Person erwirbt zunächst die Rechte. Für dienstliche Werke gehen Nutzungsrechte in der Regel auf die Arbeitgeberseite über, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder vertraglich festgelegt ist. Der genaue Umfang ergibt sich aus Gesetz und Vertragslage.
Darf Software weiterverkauft oder übertragen werden?
Die Weitergabe ist vom Lizenzmodell abhängig. Für rechtmäßig in Verkehr gebrachte Dauerlizenzen kann das Verbreitungsrecht an der konkreten Kopie erschöpft sein, sodass ein Weiterverkauf unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Personengebundene oder zeitlich beschränkte Lizenzen sowie vertragliche Übertragungsverbote können dem entgegenstehen.
Ist das Anfertigen einer Kopie zulässig?
Vervielfältigungen bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis. Erlaubt sein kann eine notwendige Sicherungskopie durch rechtmäßige Erwerbende. Darüber hinausgehende Kopien, insbesondere zur Weitergabe, sind ohne entsprechende Rechte unzulässig.
In welchen Grenzen ist Reverse Engineering erlaubt?
Beobachten, Untersuchen, Testen und Dekompilieren können in engen, gesetzlich vorgesehenen Grenzen zulässig sein, etwa zur Herstellung von Interoperabilität, wenn die erforderlichen Informationen anderweitig nicht zugänglich sind. Die Nutzung der gewonnenen Informationen ist auf den erlaubten Zweck begrenzt.
Welche Besonderheiten gelten für Open-Source-Software?
Open-Source-Lizenzen erlauben Nutzung, Veränderung und Weitergabe unter bestimmten Bedingungen. Häufig sind Lizenzhinweise beizubehalten und bei Weitergabe von bearbeiteten Versionen müssen zusätzliche Pflichten erfüllt werden, etwa die Bereitstellung des Quellcodes oder die Verwendung derselben Lizenz.
Welche Rechte bestehen bei mangelhafter Software?
Bei Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit können vertragliche Mängelrechte bestehen. Für digitale Produkte existieren Vorgaben zu Funktions- und Sicherheitsupdates über einen angemessenen Zeitraum. Der konkrete Rechtsrahmen richtet sich nach Vertragsart und Nutzerkreis.
Wie wirkt sich die Nutzung von Software auf den Datenschutz aus?
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, sind Rollen, Rechtsgrundlagen, Transparenz, Datensicherheit, Speicherfristen und Übermittlungen maßgeblich. Telemetrie und Nutzungsanalysen bedürfen klarer Regelungen. Bei grenzüberschreitender Datenübermittlung gelten zusätzliche Anforderungen.