Grundlagen und Entstehung des SoFFin
Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) stellt ein bedeutendes Instrument der deutschen Finanzmarktpolitik dar, das während der globalen Finanzkrise im Jahr 2008 geschaffen wurde. Sein Zweck war es, das deutsche Finanzsystem vor systemischen Risiken zu schützen und die Stabilität der Kredit- und Finanzmärkte sicherzustellen. Der SoFFin unterliegt dem Sonderfonds-Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStFG), das die rechtlichen Rahmenbedingungen und Befugnisse des Fonds regelt.
Gesetzliche Grundlage
Die rechtliche Grundlange für den SoFFin bildet das Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG). Dieses Gesetz trat am 17. Oktober 2008 in Kraft und wurde als Reaktion auf die Auswirkungen der internationalen Finanzmarktkrise auf Deutschland erlassen. Das FMStFG regelt sowohl die Einrichtung des Fonds als auch die Verwaltung der Maßnahmen und deren Einsetzungsvoraussetzungen.
Zielsetzung des SoFFin
Primäres Ziel des SoFFin war es, gefährdete Finanzinstitute zu stabilisieren und einen Kollaps des Finanzsystems zu verhindern. Dazu konnte der Fonds unter anderem Garantien vergeben, Eigenkapital bereitstellen und Risikoaktiva aufkaufen. Finanziert wurde der SoFFin mit einer Ausstattung von bis zu 480 Milliarden Euro, wovon bis zu 400 Milliarden Euro auf Garantien und bis zu 80 Milliarden Euro auf Rekapitalisierungsmaßnahmen und die Übernahme von Risikoaktiva entfielen.
Verwaltung und Organisation
Trägerschaft und Geschäftsführung
Der SoFFin wurde als unselbstständiger, bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) angesiedelter Fonds errichtet, deren oberste Leitungsorgane das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bilden. Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, die Beschlüsse zur Stabilisierung von Unternehmen des Finanzsektors auf Grundlage des FMStFG vorzubereiten, auszuführen und zu überwachen.
Rechtsstellung
Der SoFFin verfügte als Sondervermögen des Bundes über eigene Haushalts- und Rechnungslegungsvorschriften. Er unterlag nicht der Insolvenzordnung, das heißt, Ansprüche gegen den Fonds wurden durch den Bund gedeckt. Darüber hinaus genoss der SoFFin weitgehende steuerliche Privilegien im Rahmen seiner Tätigkeiten.
Maßnahmen und Befugnisse des SoFFin
Stabilisierungsinstrumente
Gemäß FMStFG war der SoFFin insbesondere zu den folgenden Maßnahmen berechtigt:
- Vergabe von Garantien: SoFFin konnte Garantien für Verbindlichkeiten von Kreditinstituten und Finanzunternehmen übernehmen, um deren Liquidität zu sichern.
- Rekapitalisierung: Der SoFFin durfte Beteiligungen an Finanzinstituten erwerben, um deren Eigenkapitalbasis zu stärken.
- Übernahme von Risikoaktiva: Mit Zustimmung des Finanzministeriums konnte der SoFFin bestimmte wertgeminderte Wertpapiere (sogenannte „bad assets“) von Kreditinstituten übernehmen.
Empfängerkreis
Berechtigt zur Inanspruchnahme der SoFFin-Maßnahmen waren Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes, darunter Geschäftsbanken, Landesbanken sowie Versicherungsunternehmen mit systemischer Bedeutung für das deutsche Finanzsystem.
Auflagen und Bedingungen
Die Inanspruchnahme von Leistungen durch den SoFFin war an umfangreiche Bedingungen geknüpft. Dazu gehörten unter anderem Eigenverpflichtungen der begünstigten Institute zur Kreditvergabe, zur Beschränkung von Dividenden und Bonuszahlungen, zur Einhaltung bestimmter Vergütungsrichtlinien sowie zur Ausarbeitung von Restrukturierungsplänen.
Rechtsaufsicht, Kontrolle und Transparenz
Rechtsaufsicht
Die Maßnahmen des SoFFin und deren Durchführung unterlagen der parlamentarischen Kontrolle. Das Bundesministerium der Finanzen hatte die Fachaufsicht und unterrichtete regelmäßig den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über die Aktivitäten des Fonds. Ferner existierte ein unabhängiger Expertenrat, der die Maßnahmen zusätzlich bewertete und begleitete.
Prüfung und Transparenzvorschriften
Der SoFFin und die FMSA unterlagen den Prüfungsrechten des Bundesrechnungshofes. Zudem waren umfassende Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit verankert, um ein Höchstmaß an Transparenz sicherzustellen.
Entwicklung, Beendigung und Rechtsnachfolge des SoFFin
Zeitliche Entwicklung
Die aktive Phase des SoFFin erstreckte sich von seiner Errichtung im Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2010. In diesem Zeitraum konnten Stabilisierungshilfen zugesagt werden. Der Fonds trat anschließend in eine Abwicklungs- und Rückabwicklungsphase ein, um die gewährten Maßnahmen ordnungsgemäß zu verwalten, zurückzuführen und gegebenenfalls abzuwickeln.
Das Gesetz wurde später mehrfach geändert, um auf fortlaufende wirtschaftliche Entwicklungen und die Anforderungen der Europäischen Kommission zu reagieren. Nach dem Auslaufen seiner aktiven Phase blieb der SoFFin weiter bestehen, um die Rückführung der im Rahmen der Maßnahmen übernommenen Vermögenswerte zu begleiten.
Rechtsnachfolge
Mit dem Konsolidierungsfortschritt der Finanzmärkte wurde der SoFFin seit Januar 2018 schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) integriert und später in die Generaldirektion Finanzmarktstabilisierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überführt.
Europarechtliche Einbindungen und beihilferechtliche Voraussetzungen
Europäisches Beihilferecht
Die Maßnahmen des SoFFin standen im Einklang mit dem europäischen Beihilferecht. Sämtliche individuellen Maßnahmen wurden der Europäischen Kommission zur Prüfung und Genehmigung gemeldet. Die Kommission prüfte diese im Rahmen der Rechtsgrundlagen der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.
Zusammenarbeit mit europäischen Institutionen
Die Koordination mit europäischen Institutionen erfolgte kontinuierlich, um Marktverzerrungen und Wettbewerbsnachteile auf ein Minimum zu begrenzen. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und das Bundesministerium der Finanzen standen hierzu im ständigen Austausch mit der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission.
Bedeutung des SoFFin und rechtlicher Ausblick
Der SoFFin bildete eine zentrale Säule der deutschen Krisenbewältigung im Bankensektor und schuf einen Präzedenzfall für staatliche Marktinterventionen am Finanzplatz Deutschland. Die Erfahrungen aus der Implementierung des SoFFin flossen in die spätere Gestaltung europäischer Aufsichts- und Abwicklungsmechanismen, insbesondere den Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF).
Die rechtliche Bewertung des SoFFin wird maßgeblich durch die Effektivität und Kontrolle der eingesetzten Stabilisierungsmittel sowie die Einhaltung der transparenten und parlamentarisch kontrollierten Durchführung geprägt. Auch nach Abschluss seiner aktiven Maßnahmen bleibt der bündelnde Charakter des SoFFin für künftige Krisenszenarien von rechtlicher Relevanz.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Grundlagen liegen dem SoFFin zugrunde?
Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) basiert maßgeblich auf dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds („Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz“ – FMStFG), das am 17. Oktober 2008 im Rahmen der Finanzmarktkrise erlassen wurde. Dieses Gesetz regelt umfassend die Errichtung, Aufgaben, Befugnisse sowie die Verwaltung des Fonds. Ergänzend finden das „Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz“ (FMStErgG) und zahlreiche Durchführungsverordnungen Anwendung, die unter anderem die Voraussetzungen für Stabilisierungsmaßnahmen, die Antragsstellung durch Unternehmen sowie die Entscheidungsbefugnisse und Prüfkompetenzen der zuständigen Behörden konkretisieren. Die rechtliche Ausgestaltung sieht vor, dass der Fonds über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) als Verwaltungsorgan handelt. Weitere rechtliche Anforderungen betreffen EU-beihilferechtliche Vorgaben, die durch die Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, bevor Maßnahmen zulässig sind.
Wer ist zur Inanspruchnahme von Maßnahmen des SoFFin berechtigt und wie ist dies rechtlich geregelt?
Zur Inanspruchnahme von SoFFin-Maßnahmen berechtigt sind nach FMStFG grundsätzlich Unternehmen des Finanzsektors, also Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, Versicherungsunternehmen sowie Muttergesellschaften von Finanzgruppen mit Sitz in Deutschland. Das Gesetz legt detailliert fest, wie eine Antragstellung abläuft und welche Unterlagen vorzulegen sind. Die jeweiligen betroffenen Unternehmen müssen nachweisen, dass die Maßnahme nötig und geeignet ist, um die Finanzmarktstabilität zu gewährleisten. Im rechtlichen Verfahren führt die FMSA eine sorgfältige Prüfung durch, wobei Aspekte wie die drohende Insolvenz, systemische Relevanz des Unternehmens, Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells und Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht berücksichtigt werden. Zudem müssen die antragstellenden Unternehmen umfangreiche Berichtspflichten erfüllen und Transparenz hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit sowie des Mitteleinsatzes wahren.
Welche Auflagen und Bedingungen knüpft der SoFFin an die Gewährung seiner Hilfsmaßnahmen?
Der SoFFin knüpft rechtlich bindende Auflagen und Bedingungen an die Gewährung von Stabilisierungshilfen. Zu diesen Auflagen zählen insbesondere Restriktionen für Ausschüttungen (z. B. Verbot von Dividendenzahlungen und Boni für Führungskräfte), die Verpflichtung zur Umstrukturierung des Unternehmens sowie Anforderungen an eine nachhaltige Geschäftsführung. Alle Bedingungen sind explizit im Bewilligungsbescheid der FMSA festgelegt und basieren auf den gesetzlichen Vorgaben des FMStFG sowie einschlägigen EU-Vorschriften, insbesondere des EU-Beihilferechts. Die Einhaltung dieser Auflagen wird fortlaufend überprüft, und bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zur vollständigen Rückforderung gewährter Leistungen.
Welche Kontroll- und Mitwirkungsrechte hat der Staat bei Beteiligungen über den SoFFin?
SoFFin-Maßnahmen, die in Form von direkten Kapitalbeteiligungen am jeweiligen Unternehmen erfolgen, räumen dem Bund umfassende Kontroll- und Mitwirkungsrechte ein. Diese Rechte sind im Beteiligungsvertrag sowie im FMStFG verankert und umfassen insbesondere das Entsendungsrecht für Vertreter in Aufsichtsgremien, umfassende Auskunftsrechte sowie Vetorechte bei wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen. Bei systemrelevanten Finanzunternehmen können die Befugnisse des Staates weiter verstärkt werden, beispielsweise in Form von Eingriffsrechten bei der Geschäftsführung oder bei der Neustrukturierung der Unternehmensführung. Zusätzlich gelten lohnpolitische und gesellschaftsrechtliche Beschränkungen, die eine übermäßige Risikoneigung der Unternehmen verhindern sollen.
Wie ist die Nachkontrolle der gewährten Hilfen gesetzlich geregelt?
Die gesetzliche Nachkontrolle der SoFFin-Hilfen erfolgt einerseits durch die FMSA im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten und andererseits durch den Bundesrechnungshof. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind im FMStFG sowie im Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) festgelegt. Die Empfänger der Hilfen unterliegen einer laufenden Offenlegungspflicht hinsichtlich der Verwendung der Mittel, der Einhaltung der im Bewilligungsbescheid verankerten Auflagen und der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens. Zudem sieht das Gesetz regelmäßige Berichte an das Bundesministerium der Finanzen sowie die parlamentarische Kontrolle durch den Haushaltsausschuss des Bundestages vor. Die Einhaltung der Vorgaben kann zudem Gegenstand externer unabhängiger Prüfungen sein, insbesondere, wenn es Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten gibt.
Welche besonderen Haftungsregelungen gelten für Maßnahmen des SoFFin?
Im Zusammenhang mit SoFFin-Maßnahmen gelten besondere Haftungsregelungen, die im FMStFG sowie in spezifischen Umsetzungsgesetzen und -verordnungen geregelt sind. Grundsätzlich bleibt die Haftung für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen der Organe der begünstigten Unternehmen bestehen. SoFFin und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung haften hingegen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; für einfache Fahrlässigkeit ist ihre Haftung gesetzlich ausgeschlossen. Zudem werden Haftungsbeschränkungen in Verträgen mit beteiligten Dritten regelmäßig explizit vereinbart, um die Risiken für den Staat zu limitieren. Demgegenüber besteht keinerlei Haftungsübernahme für Altverbindlichkeiten von begünstigten Unternehmen durch den SoFFin selbst.
Wie wird die Rückzahlung bzw. Beendigung der SoFFin-Maßnahmen rechtlich abgewickelt?
Die Rückzahlung gewährter Hilfsmittel oder die Beendigung von Beteiligungsverhältnissen erfolgt im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen, die auf der Grundlage des FMStFG geschlossen wurden. Diese regeln detailliert die Modalitäten, einschließlich etwaiger Fristen, Rückzahlungsbedingungen und Abwicklungsmechanismen. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Mittel spätestens nach Ablauf der im Vertrag vereinbarten Förderperiode inklusive etwaiger Zinsen und Entgelte zurückzuzahlen. Für Beteiligungen gibt es zudem Vorschriften zur Anteilsrückübereignung oder -veräußerung an Private, häufig unter Berücksichtigung der Marktkonditionen und unter Einbindung staatlicher Kontrollgremien. Bei Nichteinhaltung der Rückzahlungsmodalitäten sieht das FMStFG Zwangsmaßnahmen und ggf. den Rückgriff auf Sicherheiten des Unternehmens vor.