Legal Lexikon

Smart Meter


Einführung und Begriffsbestimmung

Ein Smart Meter (intelligentes Messsystem) ist eine digitale Messeinrichtung, die den Energieverbrauch-etwa von Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme-erfasst, speichert und in kurzen Intervallen elektronisch an den jeweiligen Energieversorger oder Netzbetreiber übermittelt. Im Gegensatz zu herkömmlichen analogen Zählern ermöglicht ein Smart Meter die Verarbeitung und Übertragung umfangreicher Verbrauchsdaten in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit.

Der Begriff Smart Meter ist in Deutschland und der Europäischen Union nicht einheitlich definiert, wird aber rechtlich und technisch durch verschiedene Normen, Gesetze und Verordnungen präzisiert.


Rechtliche Grundlagen

Nationale Regelungen in Deutschland

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Das zentrale Regelwerk in Deutschland für den Rollout und Betrieb von Smart Metern ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) mitsamt dessen Kernelement, dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Das MsbG regelt insbesondere:

  • Einbau, Betrieb und Ausstattung von Messstellen und intelligenten Messsystemen (§§ 1-50 MsbG)
  • Definitionen, Pflichten und Rechte der Messstellenbetreiber (§ 2 MsbG)
  • Datenschutz, Datensicherheit und Zugriffsrechte (§§ 49-50 MsbG)
  • Marktstruktur sowie Zugangs- und Nutzungsrechte
  • Auswahlkriterien und Zeitpläne für die verpflichtende Ausstattung von Verbrauchsstellen mit intelligenten Messeinrichtungen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das Energiewirtschaftsgesetz greift unterstützend beim Thema Messwesen. Es regelt u.a. den nicht-diskriminierenden Netzzugang, die Transparenz für Verbraucher und die Datenhoheit sowie die Festlegung von Standards bei der Messwerterhebung und -übermittlung (§§ 21b, 21c EnWG).

Mess- und Eichrecht

Smart Meter unterliegen dem strengen deutschen Eichrecht (MessEG, MessEV), das die korrekte Messung, die Zulassung sowie die Eichung der Geräte vorschreibt. Die Geräte müssen zertifiziert und nach den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sein.

EU-Rechtliche Vorgaben

Energiebinnenmarktrichtlinie 2019/944/EU

Diese Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten zur Einführung intelligenter Messsysteme, sofern dies nach einer Kosten-Nutzen-Analyse wirtschaftlich sinnvoll erscheint, und nennt Mindestanforderungen an Datenschutz, Technik und Interoperabilität.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Da Smart Meter umfangreiche personenbezogene Daten erfassen, ist die Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden. Betreiber, Versorger und sonstige datenverarbeitende Stellen unterliegen strengen Vorgaben hinsichtlich Datensicherheit, Informationspflichten, Einwilligung und Betroffenenrechten.


Pflichten und Rechte der Beteiligten

Messstellenbetreiber

Messstellenbetreiber sind für Einbau, Betrieb und Wartung der intelligenten Messsysteme verantwortlich. Sie müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Kompatibilität, Datensicherheit und Zuverlässigkeit der Systeme erfüllen.

Pflichten:

  • Abschluss von Verträgen mit Anschlussnutzern
  • Gewährleistung technischer Sicherheit und Datenschutz
  • Jährliche Überprüfung der Anlagen
  • Meldung von Sicherheitsvorfällen an die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Netzbetreiber und Energieversorger

Netzbetreiber und Energieversorger erhalten Zugang zu Smart-Meter-Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben, etwa zur Netzstabilität, Abrechnung oder Marktkommunikation. Der Zugriff ist auf das notwendige Maß zu beschränken und muss datenschutzgerecht erfolgen.

Verbraucherrechte

Verbraucher haben umfassende Rechte hinsichtlich Information, Transparenz sowie Schutz ihrer Messdaten. Dazu gehören:

  • Transparente Information über Art und Umfang der Datenerhebung
  • Kontrollrechte und Zugang zu eigenen Verbrauchsdaten
  • Recht auf Widerspruch gegen weitergehende Datenverarbeitungen
  • Anspruch auf Installation eines konventionellen Zählers, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zum Smart-Meter-Rollout besteht

Datenschutz und Datensicherheit

Anforderungen an Datenschutz (DSGVO, MsbG)

Bei der Nutzung von Smart Metern gelten besondere Anforderungen:

  • Datenminimierung: Es dürfen nur erforderliche Daten verarbeitet werden.
  • Zweckbindung: Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zu bestimmten, gesetzlich definierten Zwecken.
  • Einwilligung und Information: Nutzer sind umfassend zu informieren und, im Einzelfall, um Einwilligung zu bitten.
  • Speicherfristen: Löschung von Verbrauchsdaten nach Ablauf gesetzlicher Fristen (§ 50 MsbG).

Technische und organisatorische Maßnahmen (BSI-Schutzprofil)

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) legt Schutzprofile und technische Richtlinien für die Datensicherheit fest. Nur nachweislich sichere Geräte erhalten eine Zulassung als „intelligentes Messsystem“.


Verpflichtender Rollout und Ausnahmen

Pflichten zum Einbau von Smart Metern

Bestimmte Verbrauchsgruppen sind gesetzlich verpflichtet, ein intelligentes Messsystem zu installieren, z. B.:

  • Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh
  • Betreiber von Erzeugungsanlagen, insbesondere Photovoltaik- und KWK-Anlagen ab 7 kW

Ausnahmen und Widerspruchsrechte

Verbraucher, deren Verbrauch unterhalb festgelegter Schwellen bleibt, können dem Einbau eines Smart Meters widersprechen oder lediglich mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet werden.


Preisgestaltung und Kostenverteilung

Die Kosten für Einbau und Betrieb werden grundsätzlich vom Messstellenbetreiber getragen und dürfen gemäß MsbG an den Anschlussnutzer nur innerhalb gesetzlich bestimmter Höchstgrenzen weitergegeben werden.


Sanktionen und Durchsetzung

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Anforderungen (z.B. Missachtung von Datenschutzvorschriften, Einbau nicht zugelassener Systeme) können zu Bußgeldern, behördlichen Maßnahmen bis hin zum Zwangsaustausch führen.


Rechtliche Bewertung und Zukunftsaussichten

Der Smart-Meter-Rollout gilt als wichtiger Baustein der Energiewende und Energieeffizienzsteigerung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen eine Balance schaffen zwischen technischem Fortschritt, Verbraucherschutz und marktwirtschaftlicher Dynamik. Künftige Entwicklungen sind geprägt von fortlaufenden Anpassungen der Gesetze und technischer Weiterentwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit Digitalisierung, Datenschutz und Sektorkopplung.


Literatur und Weblinks


Hinweis: Die hier dargestellten Inhalte dienen der allgemeinen rechtlichen Information zum Begriff Smart Meter und ersetzen keine individuelle Beratung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Einführung und Nutzung von Smart Metern?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung und Nutzung von Smart Metern in Deutschland werden primär durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt, das seit September 2016 in Kraft ist. Dieses Gesetz wurde vor dem Hintergrund der europäischen Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU entwickelt, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, intelligente Messsysteme einzuführen. Das MsbG definiert detailliert, welche Verbraucher- und Anschlussarten mit Smart Metern auszustatten sind, welche Pflichten Messstellenbetreiber und Energieversorger haben und wie der Datenschutz sowie die Datensicherheit zu gewährleisten sind. Zusätzlich greifen weitere Bestimmungen aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und speziellen Verordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die Gesetzgebung stellt somit sicher, dass die Einführung von intelligenten Messsystemen rechtskonform, verbraucherfreundlich und unter Achtung der informationellen Selbstbestimmung erfolgt.

Ist der Einbau von Smart Metern für Verbraucher verpflichtend vorgeschrieben?

Ja, in bestimmten Fällen ist der Einbau von Smart Metern verpflichtend. Die Pflicht ergibt sich aus dem Messstellenbetriebsgesetz und richtet sich nach dem individuellen Jahresstromverbrauch sowie der Einbindung von Erzeugungsanlagen. Beispielsweise besteht eine Pflicht zur Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem grundsätzlich für Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh oder Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen mit einer bestimmten installierten Leistung. Haushalte mit einem geringeren Verbrauch können auf freiwilliger Basis ausgestattet werden. Die verpflichtende Ausstattung wird durch einen sogenannten Rollout-Plan gestaffelt umgesetzt und von den grundzuständigen Messstellenbetreibern durchgeführt. Ausnahmen bestehen für Fälle, in denen die technische Realisierbarkeit nicht gegeben oder der Einbau im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar wäre; hierzu gibt es jedoch enge gesetzliche Vorgaben und Nachweispflichten.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten beim Umgang mit Daten aus Smart Metern?

Beim Betrieb von Smart Metern sind strenge datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen aus der DSGVO sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Es gilt das Prinzip der Datenminimierung und Zweckbindung – das heißt, es dürfen nur solche personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden, die für den Betrieb und die Abrechnung erforderlich sind. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist nur unter bestimmten, gesetzlich genau geregelten Voraussetzungen zulässig, beispielsweise für Netzbetreiber zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen. Die Nutzer müssen in transparenter Weise über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informiert werden. Zusätzlich schreibt das Messstellenbetriebsgesetz besondere Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung, Pseudonymisierung und die Einhaltung der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definierten Schutzprofile vor.

Welche Rechte haben Verbraucher im Zusammenhang mit Smart Metern?

Verbraucher genießen im Zusammenhang mit Smart Metern eine Vielzahl von Rechten. Dazu zählen insbesondere umfangreiche Informationsrechte darüber, welche Daten in welcher Form erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Zudem haben Verbraucher ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO bezüglich sämtlicher zu ihrer Person gespeicherter Messdaten. Darüber hinaus besteht das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch ein Recht auf Löschung. Verbraucher können im Einzelfall gegen unzumutbare Maßnahmen Widerspruch einlegen; beispielsweise, wenn der Einbau eines intelligenten Messsystems die Persönlichkeitsrechte in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. Ferner ist eine jederzeitige Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde möglich, wenn die Datenverarbeitung aus Sicht der Betroffenen nicht rechtmäßig erfolgt.

Wer trägt die Kosten für die Installation und den Betrieb von Smart Metern?

Die Kosten für Einbau, Betrieb und Wartung der Smart Meter sind grundsätzlich vom Anschlussnutzer – also im Regelfall vom Endkunden – zu tragen. Das Messstellenbetriebsgesetz sieht hierfür jedoch eine Obergrenzenregelung (Preisobergrenzen) vor, die sicherstellen soll, dass die Kostenbelastung für Verbraucher in einem zumutbaren Rahmen bleibt. Die konkreten Kosten richten sich nach Verbrauchsklassen; es gibt unterschiedliche Staffelungen für Haushalte und gewerbliche Nutzer. Die Abrechnung erfolgt meist über die jährliche Stromrechnung durch den Messstellenbetreiber. Mieter haften nicht direkt für die Kosten, sondern diese werden über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt, sofern der Gebäudeeigentümer als Anschlussnehmer die Verträge abgeschlossen hat. Bei eigengenutztem Eigentum tragen die Eigentümer die Kosten selbst. Preiserhöhungen und Preisanpassungen unterliegen dabei den gesetzlichen Transparenz- und Informationspflichten.

Welche technischen Vorgaben müssen Smart Meter in Deutschland erfüllen?

Smart Meter müssen in Deutschland hohe technische Standards erfüllen. Diese sind im Messstellenbetriebsgesetz und durch technische Richtlinien des BSI geregelt. Zu den wichtigsten Anforderungen gehört, dass Smart Meter über ein zertifiziertes Sicherheitsmodul verfügen müssen, das Manipulationen und unbefugte Zugriffe verhindert. Ferner müssen Datenschutz und die Integrität der Messdaten gewährleistet sein; hierzu wird in der Regel eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vorgeschrieben. Die Geräte müssen interoperabel, fernwartbar und mit gängigen Kommunikationsschnittstellen ausgestattet sein, um eine rechts- und zukunftssichere Einbindung in bestehende Energieversorgungsnetze zu gewährleisten. Das BSI prüft und zertifiziert die eingesetzten Messsysteme und erstellt Schutzprofile, die verbindlich einzuhalten sind, bevor ein Messsystem auf dem deutschen Markt eingesetzt werden darf.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Einspruch oder Ablehnung des Smart Meter-Einbaus?

Verbraucher haben das Recht, gegen einen geplanten Einbau von Smart Metern Einwände zu erheben oder unter bestimmten Umständen dagegen vorzugehen. Allerdings sind die Möglichkeiten zur Ablehnung eingeschränkt, wenn eine gesetzliche Pflicht zum Einbau besteht. Im Falle fehlender technischer Voraussetzungen oder wenn eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben ist, kann ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden, der vom Messstellenbetreiber zu prüfen und im Streitfall von der zuständigen Regulierungsbehörde zu entscheiden ist. Verbraucher können sich bei Streitigkeiten zudem an die Schlichtungsstelle Energie wenden oder – bei datenschutzrechtlichen Belangen – eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen. Ein generelles Widerspruchsrecht ohne Vorliegen besonderer Gründe besteht hingegen nicht; die rechtliche Durchsetzbarkeit individueller Ablehnungen hängt daher stark vom Einzelfall und den zugrundeliegenden gesetzlichen Anforderungen ab.