Begriff und Wesen der Sicherungshypothek
Die Sicherungshypothek ist eine besondere Form der Hypothek, die zur Absicherung einer künftigen oder bedingten Forderung dient. Sie wird im Grundbuch eines Grundstücks eingetragen und gewährt dem Gläubiger das Recht, sich aus dem Grundstück zu befriedigen, falls die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird. Im Unterschied zur sogenannten Verkehrshypothek steht bei der Sicherungshypothek nicht ein feststehender Geldbetrag im Vordergrund, sondern die Absicherung einer noch nicht fälligen oder in ihrer Höhe noch unbestimmten Forderung.
Rechtliche Grundlagen und Entstehung
Die Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgt auf Antrag des Gläubigers beim zuständigen Grundbuchamt. Voraussetzung ist in der Regel ein vollstreckbarer Titel über eine Geldforderung gegen den Eigentümer des Grundstücks. Die Eintragung bewirkt, dass das Grundstück als Sicherheit für die Erfüllung dieser Forderung dient. Die Besonderheit liegt darin, dass sich die Hypothek erst mit Entstehen oder Fälligkeit der gesicherten Forderung in vollem Umfang entfaltet.
Unterschiede zur Buch- und Verkehrshypothek
Im Gegensatz zur Verkehrshypothek kann die Sicherungshypothek nur zusammen mit der zugrunde liegenden Forderung übertragen werden; sie ist also akzessorisch an diese gebunden. Eine isolierte Übertragung ohne die gesicherte Forderung ist ausgeschlossen. Zudem kann sie nur als sogenannte Buchhypothek bestehen – das heißt, ihre Übertragbarkeit durch Indossament (wie bei Inhaberpapieren) ist ausgeschlossen.
Bedeutende Merkmale und Funktionen
Die Hauptfunktion der Sicherungshypothek besteht darin, einem Gläubiger zusätzliche Sicherheit für seine Ansprüche zu verschaffen – insbesondere dann, wenn diese Ansprüche noch nicht endgültig feststehen oder erst künftig entstehen können. Typische Anwendungsfälle sind Werklohnforderungen von Bauunternehmen gegenüber Auftraggebern nach Abschluss von Bauarbeiten.
Sicherungszweck und Verwertung
Kommt es zum Zahlungsverzug des Schuldners beziehungsweise Eigentümers des belasteten Grundstücks, kann der Gläubiger aus seiner eingetragenen Hypothek vorgehen: Er hat das Recht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie etwa Zwangsversteigerungen des belasteten Objekts bis zur Höhe seiner offenen Forderungen einschließlich Nebenforderungen wie Zinsen oder Kosten.
Löschung und Erlöschen einer Sicherungshypothek
Eine einmal eingetragene Sicherungshypothek bleibt so lange bestehen, bis entweder alle damit gesicherten Ansprüche vollständig beglichen wurden oder aber eine Löschung im Grundbuch beantragt wird – beispielsweise nach Zahlung durch den Schuldner oder aufgrund anderweitiger Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Sicherungshypothek (FAQ)
Was unterscheidet eine Sicherungs- von einer Verkehrshypothek?
Die Sicherungshypothek dient ausschließlich dazu, konkrete bestehende oder künftige Ansprüche abzusichern; sie kann nur gemeinsam mit diesen übertragen werden. Die Verkehrshypothek hingegen lässt sich unabhängig von konkreten Ansprüchen weitergeben.
Kann jeder Gläubiger eine solche Hypotheke eintragen lassen?
Nicht jeder beliebige Gläubiger erhält automatisch Zugang zu dieser Form der Absicherung; erforderlich sind bestimmte Voraussetzungen wie etwa ein vollstreckbarer Titel über einen Anspruch gegen den Eigentümer.
Muss für jede offene Rechnung sofort eine neue Hypotheke bestellt werden?
Nein; typischerweise kommt diese Form vor allem bei größeren Summen sowie langfristigen Projekten zum Einsatz – etwa im Zusammenhang mit Bauleistungen.
Darf ich mein Haus trotz bestehender Eintragung verkaufen?
Ein Verkauf bleibt grundsätzlich möglich; allerdings übernimmt dann meist auch der Käufer das Risiko beziehungsweise muss gegebenenfalls für Ausgleich sorgen.
Können mehrere solcher Rechte gleichzeitig auf einem Objekt lasten?
Theoretisch ja: Es können mehrere Rechte verschiedener Gläubiger nebeneinander bestehen bleiben – maßgeblich ist dabei jedoch stets deren Rangfolge gemäß Eintragungszeitpunkt.
Löscht sich dieses Recht automatisch nach Begleich aller Schulden?
Eine automatische Löschung erfolgt nicht zwingend; vielmehr bedarf es regelmäßig eines entsprechenden Antrags beim Grundbuchamt durch den Berechtigten bzw. einer gemeinsamen Erklärung beider Parteien.